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Part of the book series: Studien zur Kommunikationswissenschaft ((SZK))

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Zusammenfassung

Die Organisierung von Interessen in Verbänden, Vereinen, politischen Parteien und Gewerkschaften, wie sie in entwickelten Gegenwartsgesellschaften nahezu selbstverständlich geworden ist, stellte sich den europäischen Gesellschaften des ausgehenden 18. und des frühen 19. Jahrhunderts kaum als Problem. Im Laufe des vergangenen Jahrhunderts jedoch änderte sich die Art, wie Interessen vertreten wurden. Interessen, die in den unterschiedlichen gesellschaftlichen Systembezügen wirksam waren, wurden in den zahlreich entstandenen Verbänden und Vereinen organisiert und alsbald auch schon gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber Organen, die an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt waren, artikuliert.

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Literatur

  1. Begriffe können unserer Meinung nach sowohl aktuell als auch im historischen Rückblick nur dann ihrer gesamten Bedeutung entsprechend verstanden werden, wenn sie selbst historisch, d.h. mit einer Vorgeschichte gesehen werden. Ahistorische Begriffsverständnisse greifen zu kurz, weil nicht auszuschließen ist, daß dabei wesentliche Aspekte der Bedeutung nicht erkannt werden und daher unbewußt in die Begriffsverwendung einfließen. Eine Abgrenzung (Definition) des Begriffs bzw. die besondere Betonung einer bestimmten Bedeutungsvariante ist immer nur relativ zu anderen Bedeutungsvarianten mögüch. Und diese Bedeutungsvarianten sind im allgemeinen historisch entstanden und haben sich historisch entwickelt Aus diesem Grunde ist die Vorgehensweise von Wittkämper (1963) und Schulz (1973) zu kritisieren, die bei der Beschäftigung mit Interesse auf eine historische Herleitung des Begriffs verzichten.

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  2. Auf die lateinischen Ursprünge und vielfältigen Bedeutungen unseres Begriffs braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Vgl. dazu vielmehr Orth 1982; Fisch 1982; Fuchs 1977; Gerhard 1977; Neuendorff 1973.

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  3. Ober die Chronologie der Begriffsbedeutung des lateinischen Substantivs Interesse seit dem 13. Jahrhundert besteht keine Einigkeit: Kluge (1883/1975, 328) nennt als zeitlich erste Bedeutung des Substantivs Interesse den “aus Ersatzpflicht entstandenen Schaden. Hieraus entspringt vom Standpunkt des Schuldners die Bed. (Bedeutung, Anm. d. Verf.) ‘Zinsen’, von dem des Gläubigers ‘Vorteil, Nutzen’”. Orth hingegen nennt als erste Bedeutung von Interesse als Substantiv, also seit dem 13. Jahrhundert, “Zins” und sagt über die weiteren Bedeutungen des Begriffs “Nutzen” und “Schaden”, daß sie nicht an das mittellateinische Substantiv Interesse geknüpft seien, sondern wohl erst im Französischen des 14. Jahrhunderts eingeführt wurden (Orth 1982a, 307). — Für unser Thema ist die Klärung dieser Frage nicht von Bedeutung und kann daher offen bleiben.

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  4. In der modernen Rechtswissenschaft wird mit dem Begriff Interesse eine Schule der Rechtstheorie und Methodenlehre verbunden, wie sie vor allem seit der Wende zum 20. Jahrhundert entstanden ist, die Interessenjurisprudenz (vgl. dazu Hassemer 1987; Schröder 1987; ausführlich auch Kaiser 1956/1978, 341ff.).

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  5. Zur Begriffsgeschichte von Gemeinwohl vgl. Maier (1966, 79ff.) und Messner (1968, 91ff., 248ff.).

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  6. Auch die “Deutsche Encyclopädie” von 1793 setzt Interesse in einen Bezug zur Wirtschaft und belegt den Begriff positiv, indem davon ausgegangen wird, daß die Interessenwahrnehmung des Gewerbetreibenden automatisch mit dem gemeinschaftlichen Besten übereinstimmt (vgl. Fisch 1982, 315).

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  7. Dabei unterscheidet Smith allerdings zwischen Selbstinteresse und Habsucht. Teilweise werden die Begriffe zueinander in Gegensatz gestellt.

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  8. Im folgenden ist bei Zitaten aus Werken Steins die Orthographie weitgehend heutigen Regeln angepaßt.

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  9. Hier findet sich bei Stein schon das individualistische Staatsverständnis, das den einzelnen Menschen als letzten und einzigen Träger von Werten und Interessen ansieht, eine Auffassung, die auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vertreten wird (vgl. dazu Arnim 1977, 13): “(...) es gibt einen Tod auch für den einzelnen Staat. Dieser Tod ist der, wenn Verfassung und Verwaltung ohne Rücksicht auf den einzelnen und seine Bestimmung sind und der Staat mithin allein für sich und seine Persönlichkeit lebt” (Stein 1850/1972, 40).

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  10. Stein steht mit seinem Ansatz, dem Eigentum in der Gesellschaft eine bedeutende Rolle zuzuerkennen, in einer Reihe mit namhaften Gesellschaftstheoretikern wie Jean Bodin, John Locke und Thomas Hobbes (vgl. dazu den informativen Überblick bei Podlech 1976).

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  11. Stein interpretiert demnach hier Interesse im sozialen Bezug, wenn er auf die Beziehungen von Individuen untereinander rekurriert. (Dazu auch Kapitel 1.3.2.)

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  12. Diese Formulierung Steins legt ein Verständnis von “Klassenhandeln” als Gemeinschaftshandeln aller Klassenzugehörigen nahe, was jedoch hier nicht gemeint sein kann. Nach Weber (1921/1972) sind Handeln und Interessen von Klassen, sollen sie Gemeinschaftshandeln werden und sogar zur Ver-gesellschaftlichung führen, an Kultivierungsbedingungen (insbesondere intellektueller Art) wie an die “Durchsichtigkeit des Zusammenhangs zwischen den Gründen und den Folgen der ‘Klassenlage’ gebunden” (Weber 1921/1972, 531ff.).

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  13. Ronneberger (1964, 39) irrt demnach, wenn er über Stein sagt, daß dieser die Gesellschaft nicht als Interessengemeinschaft beschreibe und daß nach Stein in der Gesellschaft keinerlei Kollektivinteresse herrsche.

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  14. Die Relevanz der Ausführungen Steins wird durch empirisches Zahlenmaterial zur Urbanisierung Deutschlands im 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts untermauert. (Vgl. dazu Kapitel 3.1.)

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  15. Insofern irrt Ronneberger (1964, 39) auch hier, wenn er davon ausgeht, daß Stein nichts “von einer Organisierung von Interessen” sage (dazu aber auch Ronneberger/Rühl 1992, 219).

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  16. Die bei Stein durchaus vorhandene Differenzierung zwischen verschiedenen Vereinstypen braucht hier nicht nachvollzogen zu werden (vgl. dazu Stein 1869/1975a, 29f.; Stein 1869/1975b, 63–196).

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  17. Später geht Stein sogar davon aus, daß das Vereinswesen gleichbedeutend sei mit dem System der Verwaltung: “Oder, was jetzt wohl dasselbe bedeutet, das System der Vereine ist nichts anderes als das System der Verwaltung selbst” (Stein 1869/1975b, 98).

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  18. Hingegen hatte der Begriff gesellschaftliche Interessen in sozialistischen Staaten wie der DDR eine in demokratischen Gesellschaften entgegengesetzte Bedeutung: gesellschaftliche Interessen wurden dort eben nicht von der Gesellschaft, sondern vom Staat definiert, und der Gesellschaft als Pflicht gegenüber dem Staat zugeschrieben (ausführlich Süss 1989).

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  19. Nach Fraenkel (1960, 63) sind echte Gewerkschaften “die pluralistischen und (...) die anti-totalitären Sozialgebilde par excellence”.

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  20. Arnim (1977,10) betont, daß es mit den Mitteln der empirischen Sozialwissenschaften nicht möglich sei, letzte Werte als richtig oder falsch erweisen zu können. Letzte Werte lassen sich nicht erkennen, sondern man könne sich lediglich zu letzten Werten bekennen.

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  21. Allerdings ist es tägliche Praxis, daß der moderne Journalismus mit der Berücksichtigung und Nicht-Berücksichtigung der einzelnen Interessen im Zuge der Herstellung von Themen für die öffentliche Kommunikation (Rühl 1980, insbes. 317ff.; Ronneberger/Rühl 1992, 159) auf der Grundlage journalistischer Kriterien, den sogenannten Nachrichtenfaktoren, eine Bewertung vornimmt. Dies ist letztlich jedoch keine Bewertung der Interessen im Sinne einer Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Grundwerten.

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  22. Sofern hier von Friedrich staatlich nicht mit öffentlich gleichgesetzt wurde, muß ergänzt werden: in einer Demokratie muß den Interessenorganisationen die Möglichkeit gegeben werden, öffentlich, also: publizistisch in Erscheinung zu treten.

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  23. Dabei ist zu beachten, daß die Angehörigen der verschiedenen Interessengruppen durchaus personengleich sein können. Handlungen in den jeweiligen Interessensystemen, so kann im systemtheoretischen Ansatz formuliert werden, werden von denselben Menschen (in ihrer Totalität als Organsystem, Psychosystem und Sozialsystem) als Handlungsträger ausgeführt. Dabei können Interessensysteme in ihren Handlungen für die Menschen (in ihrer sozialen Dimension) gleichzeitig funktional und dysfunktional sein, ohne daß dies bewußt wäre. Zum Beispiel erkennt der Einzelne ohne Schwierigkeiten die Konsequenzen, die sich aus einer Einkommenserhöhung oder -Senkung für ihn ergibt, die volkswirtschaftlichen Zusammenhänge zwischen Einkommenserhöhung und entsprechenden Preiserhöhungen sind häufig aber nicht bewußt (Arnim 1977, 156). Als Einkommensempfänger also hegt eine Einkommenserhöhung durchaus in seinem Interesse, als Konsument hingegen läuft die eigene Einkommenserhöhung den Interessen entgegen.

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  24. Dabei wird nicht übersehen, daß schon zeitlich vor Schmitter und Lehmbruch das Thema Korporaiismus in einem wissenschaftlichen Kontext stand (vgl. zusammenfassend Kastendiek 1981).

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  25. An der Konzertierten Aktion beispielsweise waren neben den Spitzenverbänden der Wirtschaft und der Gewerkschaften nur noch wichtige Einzelverbände wie die Industriegewerkschaft Metall als Repräsentanten der Gesellschaft beteiligt. Sie galt daher als “exklusiver Klub der als bedeutsam anerkannten wirtschaftspolitischen Akteure” (Andersen 1985, 402).

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  26. Kaiser hingegen hat die politischen Parteien demokratischer Staaten nicht in seine Untersuchung über (nicht-staatliche) organisierte Interessen aufgenommen, weil sie seiner Meinung nach “zu Einrichtungen jener Staatsapparaturen geworden sind” (Kaiser 1978,26). Huber sieht den Unterschied zwischen Parteien und Interessenverbänden hauptsächlich darin, daß die ersteren ihr Handeln am Gemeinwohl orientieren müssen, während die Interessenverbände, die der “res publica” nicht so nahe stehen, zur Verwirklichung des Gemeinwohls nichts beitragen (Huber 1954, 60), eine Auffassung, die heute auf der Grundlage der Theorie des Neopluralismus nicht mehr trägt. Weber (1957, 67) spricht ausdrücklich davon, daß viele der Interessenverbände bei der “Verfolgung ihrer Interessen auch das Wohl des politischen Ganzen im Auge haben, nicht nur unbewußt, nicht nur mittelbar, sondern auch ganz bewußt”.

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Seeling, S. (1996). Organisierte Interessen. In: Organisierte Interessen und öffentliche Kommunikation. Studien zur Kommunikationswissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95650-7_2

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  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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  • Online ISBN: 978-3-322-95650-7

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