Zusammenfassung
Um der Zielsetzung dieser Arbeit zu entsprechen, mußte -wie in Kapitel 2.2.2.2 dargelegt- ein Markt gefunden werden, dessen Produkte sich vollständig durch Produktcharakteristika der Bereiche “Umwelt”, “Gesundheit” oder “Wirkkraft” beschreiben lassen. Hierbei ist es wichtig, daß diese Produktcharakteristika entweder direkt meßbar sind oder daß sich zumindest operationale Indikatoren für die einzelnen Produkteigenschaften finden lassen. Diese Voraussetzungen werden von Produkten der chemischen Industrie erfüllt. Die Umwelt- und Gesundheitsrelevanz chemischer Produkte läßt sich auch der Tagespresse entnehmen. Beispiele hierfür sind die Schilderungen von Auswirkungen von Chemieunfällen in den letzten Jahren. Ein weiteres pauschales Indiz ist die ständig steigende Anzahl von Gesetzesvorschriften für die Produktion, die Verwendung und den Transport von Chemieerzeugnissen.127)
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Literatur
Nach Auskunft des Umweltbundesamtes (Umweltrechtsdatenbanken) regelten am Jahresende 1991 7005 Bundes- bzw. Landesgesetze und Verordnungen (1034 Bundes- und 5971 Ländernormen) den Umweltschutz. 1980 waren es hingegen 661 Bundes- und 2919 Ländernormen. Vgl. hierzu Eidam, G.(1993), S.186.
Die hedonische Preisanalyse als Instrumentarium ermöglicht theoretisch auch einen Vergleich der Bedeutung von Umweltcharakteristika, die anhand unterschiedlicher Indikatoren für unterschiedliche Produkte (z.B. Reinigungsmittel und Druckfarben) ermittelt wurden. Mit solch einem Ansatz ließe sich überprüfen, ob Umwelteinstellungen zwischen verschiedenen Produktgruppen variieren oder ob diese unabhängigvon einer bestimmten Aufgabenstellung als konstant angenommen werden können. Zuverlässige Ergebnisse erfordern in diesem Fall ein Höchstmaß an Sorgfalt bei der Auswahl der Branchen, Produkte, Unternehmen und Märkte, sowie eine exakte Überprüfung der Annahmen zur hedonischen Preistheorie. Bisher ist leider keine Arbeit bekannt, die auf diese Art die Sabilität der Umweltschutzeinstellung von Konsumenten bzw. die Bedeutung umweltfreundlicher Produkte für Unternehmen untersucht hat.
Man denke in diesem Zusammenhang auch an die Schwierigkeiten, mit Hilfe der volkswirtschaftlich gebräuchlichen Charakterisierung von Märkten anhand der Begriffe “viele/wenige” Anbieter bzw. Nachfrager eine für empirische Studien praktikable Markteinteilung vorzunehmen. Zur volkswirtschaftlichen Marktabgrenzung siehe von Stackeiberg, H.(1951), S.235. Ähnliche Ungenauigkeiten finden sich auch im Rahmen der Managementliteratur bei der Bildung strategischer Geschäftsfelder. Vgl. Bischoff, H.(1988), S.19–21; Robens, H.(1985), S.192; Köhler, R.(1981), S.273; Böcker F./Thomas, L.(1981), S.167f.
Der Begriff “Leistungsanforderungen” beschreibt in diesem Zusammenhang die physikalischchemische Aufgabenstellung für Reinigungsmittel bei der Schmutzentfernung.
Vgl. Lutz, W.(1990), S.39–61 und S.133–137.
Hierbei ist zu beachten, daß bei einer Vielzahl von Anwendungsbereichen für unterschiedliche Reinigungsmittel die Indikatoren so gewählt werden, daß sie zum einen einen Vergleich verschiedener Modelle ermöglichen, zum anderen die Spezifika der Reinigungsmittel berücksichtigen. Dies bedeutet, ein Indikator, der z.B. die Wirkkraft der Reinigungsmittel beschreibt, muß sich für alle Anwendungsbereiche ermitteln lassen und gleichzeitig die Wirkkraft vor dem Hintergrund der üblicherweise mit diesem Modell zu lösenden Aufgabe widerspiegeln. Ein gleicher Wirkkraftwert bei zwei unterschiedlichen Modellvarianten besagt dann nicht, daß beide Varianten bei jedem Reinigungsproblem die gleiche Wirkung zeigen, sondern daß beide Modellvarianten ihre eigentliche Aufgabe gleich gut lösen.
Zum DIN-Sicherheitsdatenblatt siehe Kap. 6.2.2.
Siehe hierzu im zweiten Abschnitt der GefahrstoffVerordnung die §§ 4, 5, 6, 7. Die Gefahrstoffverordnung basiert auf - §§ 13 Abs.3, 14 Abs.2, 17 Abs.l, 19 und 25 des Chemikaliengesetzes vom 16.September 1980 (BGB1.I S.1718) unter Berücksichtigung des durch §43 Abs.l des Gesetzes vom 15.September 1986 (BGB1.I S.1505) geänderten §2 Abs.4 bis 6 des Chemikaliengesetzes - § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.April 1976 (BGB1.I S.965) - § 4 Abs.4 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.April 1968 (BGBl.IS.315)und - § 13 des Heimarbeitsgesetzes in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 804–1 veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr.9 des Gesetzes vom 29.Oktober 1974 (BGB1.I S.2879) geändert worden ist.
Vgl. hierzu Ühlein, E.(1969), S.903; Fluck, E./Brasted, R.C.(1979), S.153–156 sowie die DIN 19260.
Zum Begriff “Laugen” siehe Ühlein, E.(1969), S.504. Zum Begriff “Säuren” siehe Fluck, E./Brasted, R.C.(1979), S.150–157.
Vgl. hierzu beispielhaft Kuttler, W.(1990), S.157–172.
Unter OECD (Organisation for Economic Cooperation and Developement) — Norm versteht man die Anwendung von Verfahren, die von der OECD in den Guidelines for Testing of Chemicals seit 1981 als Richtlinien zur Beurteilung von chemischen Produkten herausgegeben wurden. Hierzu zählen u.a. die Sceening Tests zur Messung der Abbaubarkeit wasserlöslicher, organischer Umweltchemikalien. Zum Begriff “WGK” siehe die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 09.03.1990 (GMB1 S.114). Grundlage dieser Verordnung ist §19g Abs.5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23.0ktober 1986 (BGB1.I S.1529, 1654). Der Begriff “wassergefahrdende Stoffe” ist in §19g Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Die einzelnen WGK sind in Absatz 3 Satz 3 dieser Verordnung aufgeführt.
Vgl. Bischofsberger, W./Hegemann, W.(1984), S.199.
Für diese Annahme ist entscheidend, daß in der vorliegenden Untersuchung nur Unternehmen als Anwender von Reinigungsmitteln betrachtet werden.
Durch ihre grenzflächen aktiven Eigenschaften haben sie eine hohe aquatische Toxizität. Sie lagern sich deshalb z.B. auch an der Oberfläche von Fischen an. Dadurch wird die Atmungsfähigkeit der Fische stark eingeschränkt. Die mangelnde Sauerstoffzufuhr kann dann zum Absterben der Fische führen. Vgl. Lutz, W.(1990), S.40f.
Ein Tropfen Öl verschmutzt ca. 1 m3 Wasser.
Vgl. Eidam, G.(1993), S.51–57. Die Ernennung eines Umweltschutzbeauftragten kann - gesetzlich vorgeschrieben sein, wie z.B. beim Immissionsschutzbeauftragten (§55 BImSchG), beim Abfallbeauftragten (§1 lc AbfG) und beim Gewässerschutzbeauftragten (§21c WHG) - durch die Aufsichtsbehörde angeordnet sein, vgl. z.B. §53 Abs.2 BImSchG, §1 la Abs.2 AbfG - oder aus dem Eigeninteresse eines Unternehmens selbst erfolgen. Siehe hierzu Freese, E./Schmidt-Leithoff(1992), S.284.
Hierunter fallen im wesentlichen Tenside, Säuren bzw. säureabspaltende Produkte, Alkalien bzw. alkalienabspaltende Produkte, Phosphate, Lösungsmittel, Oxidationsmittel, Reduktionsmittel, Enzyme, Inhibitoren und Abrasivstoffe. Vgl. hierzu Peschke, W./Lutz, W.(1993), S.1.
Schmutz wird häufig auch als “Materie am falschen Ort” bezeichnet.
Vgl. Lutz, W.(1990), S.48 und S.63 und Peschke, W./Lutz, W.(1993), S.3.
Siehe Böcker, F./Thomas, L.(1981), S.166ff.
Vgl. Tabelle 6.2.
Der Mittelwert wurde über alle verfügbaren Produkte errechnet, um durch eine möglichst große Stichprobe einen repräsentativen Durchschnittswert zu erhalten. Dabei war es irrelevant, ob diese Produkte, weil nicht alle Indikatoren ermittelt werden konnten, in der späteren Schätzung verwendet wurden.
Vgl. z.B. die Richtrezepturen bei Peschke, W./Lutz, W.(1993), S.24.
Vgl. hierzu auch die Aufzählung in Fußnote 144.
Dies ist u.a. dadurch bedingt, daß in dieser Arbeit die Wirkkraft eines Produktes unabhängig vom Anwendungsbereich definiert werden muß, naturwissenschaftliche Untersuchungen sich aber immer auf einen bestimmten Anwendungsbereich beziehen.
Vgl. Lutz, W.(1990), S.62f.
Siehe hierzu auch die Fußnote 132.
So haben sich die Bundes- und Ländernormen von 1980 auf 1991 um 3425 erhöht. Vgl. hierzu auch die Fußnote 127.
Dieser Effekt wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, daß der Gesetzgeber grundsätzlich den Arbeitgeber verpflichtet, sich über die Beschaffenheit von Gefahrstoffen zu informieren und gegebenenfalls organisatorische und somit kostenverursachende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in die Wege zu leiten.
Vgl. Vater, U.(1988), S.27.
Vgl. §3 Nr. 3 Chemikaliengesetz. Hierunter fallen u.a. die Hersteller von Reinigungsmitteln.
Vgl. §4-§8 GefStoffV.
Beispielhaft ist im Anhang 1 ein standardisiertes DIN-Sicherheitsdatenblatt enthalten.
Vgl. Sander H.P.(1992), S. 110.
Dies leuchtet auch ein, da das DIN-Sicherheitsdatenblatt aus Wettbewerbsgründen keine Informationen enthalten darf, die Rückschlüsse auf die Rezeptur eines Produktes zulassen.
Vgl. Anhang 2a.
Vgl. Anhang 2b.
Die Bezeichnung “LD” steht als Abkürzung für letale Dosis. Ein LD50-Wert bezeichnet diejenige Konzentration eines Stoffes, bei dem 50 % der in einem Versuch eingesetzten Tiere (bei einer Stichprobe von mindestens 30 Stück) getötet werden. Vgl. hierzu Ühlein, E.(1969), S.508.
Zu dieser Methode vgl. die OECD Sceening Tests zur Messung der Abbaubarkeit wasserlöslicher, organischer Umweltchemikalien sowie die Guidelines for Testing of Chemicals der OECD seit 1981.
Ob in diesem Zusammenhang eine Indikatorsenkung oder eine Indikatorerhöhung als Qualitätssteigerung interpretiert wird, ist ein willkürliches Problem und bedarf in jedem Einzelfall einer exakten Beschreibung des Gemeinten, um Mißverständnisse auszuschließen.
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Bischoff, H.K. (1994). Die Daten. In: Umweltökonomie. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95440-4_6
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