Zusammenfassung
Vor der Entwicklung betriebswirtschaftlicher Grundsätze für ein reformiertes Rechnungswesen der Kommunalverwaltung in Deutschland sind die in der Theorie vorgeschlagenen und/oder in der Praxis realisierten kameralistischen und doppischen Rechnungsmodelle bzw. Rechnungssysteme daraufhin zu überprüfen, inwieweit diese die erarbeiteten Anforderungen an das kommunale Rechnungswesen erfüllen. Je nach Ergebnis einer solchen Analyse ist es möglich, ein bestimmtes Rechnungsmodell als Vorbild verwendet und — unter Verwertung der in anderen Rechnungssystemen gemachten Erfahrungen — an die deutsche Rechtslage angepaßt und optimiert werden. Für die Auswahl der zu untersuchenden Rechnungsmodelle kann dabei auf die Einteilung des Forschungsstands in drei grob unterscheidbare Ansätze aus Kapitel 1 zurückgegriffen werden.
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Literatur
Vgl. Gornas, Jürgen: Der Stand der elektronischen Datenverarbeitung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.71–82,hier S.71.
Vgl. Götz, S.47 m.w.N.
Vgl. Fleige, S. 110 m.w.N.
Vgl. Klostermann, Cäcilia: Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen, Eine vergleichende Analyse der Haushaltsreformen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz, Diss. rer. pol. Zürich 1986, S.96, 155.
Vgl. Abschnitt 2.311.
Kameralistische Rücklagen dürfen nicht mit doppisch-kaufmännischen Rücklagen verwechselt werden. Erstere bezeichnen grundsätzlich (aktivische) Geldbestände und Guthaben, während letztere Bestandteil des (passivischen) Eigenkapitals sind.
Vgl. Kroglowski. S.41f. Beispiele für Sonderrücklagen sind die Ansammlung von Mitteln für die Grabdauerpflege, zur Sicherung von Pensionslasten, Schnee- und Eisbeseitigung u.a. Sonderrücklagen gibt es praktisch nur im Zusammenhang mit kostenrechnenden Einrichtungen. Sonderrücklagen dienen einerseits zum Ausgleich schwankender Gebühreneinnahmen und andererseits als (aktivisches) Pendant zu kaufmännischen Aufwandsrückstellungen, zum Beispiel für Instandhaltung.
Erstellt zum Teil nach Fleige, S.75, Götz, S.48, Schwarting, S.36.
Soweit als Ausnahmen vom Kassenwirksamkeitsprinzip bei der Veranschlagung zulässig.
Soweit als Ausnahmen vom Kassenwirksamkeitsprinzip bei der Veranschlagung zulässig.
Vgl. Gornas, Haushalts, Kassen- und Rechnungswesen, S.71.
Für Details vgl. Kroglowski. S.71–88.
Vgl. zu den Bestandteilen der Jahresrechnung ausführlich zum Beispiel Schuster/Steffen. S.68–82, die auch Musterrechnungen erläutern.
Vgl. Mülhaupt, Theorie, S.427.
Vgl. zum Beispiel Fleige, S.94.
Vgl. Faiß, Konrad/Lang, Manfred: Kommunales Kassen- und Rechnungswesen in Baden-Württemberg — Systematische Darstellung mit Buchungsbeispielen — (Kommunales Wirtschaftsrecht in Baden-Württemberg, Zusatzband), Stuttgart: Boorberg, 1978, S.95.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.428. MÜLHAUPT präsentiert auch ein konkretes Beispiel eines kassenmäßigen Abschlusses der Stadt Essen, vgl. S.429–431.
Zu Sinn und Technik der Korrektur vgl. detailliert Wette, S. 137–142.
Abgedruckt zum Beispiel bei Fleige, S.253 (Anhang 2) und systematisiert veranschaulicht auf S.96.
Aus dem Wesen der Kameralistik und der Planung öffentlicher Aufgaben ergibt sich, daß der Unterschied im Idealfall null ist, das heißt alle Vorhaben und Ausgaben wie geplant abgewickelt werden.
Hier gibt es geringfügige Unterschiede bezüglich der Frist, innerhalb derer der Fehlbetrag zu decken ist, in den verschiedenen Bundesländern. Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.433.
Vgl. Faiß/Lang. S.68.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.433.
Vgl. Kroglowski. S.99–101.
Zur ausführlichen Darstellung und Kritik vgl. Mülhaupt, Theorie, S.454–463.
Vgl.Fleige, S.100f.
Vgl. Depiereux. S.216.
Vgl. Mülhaupt, Ludwig: Die Konzeption des baden-würtembergischen Innenministeriums zur gemeindlichen Vermögensrechnung. In: Betriebswirtschaftliche Erkenntnisse für Regierung, Verwaltung und öffentliche Unternehmen. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 85. Baden-Baden: Nomos, 1985, S. 185–216, hier S.195.
Die einzelnen Kommunen können die Ausbaustufe nach den jeweiligen Gegebenheiten frei wählen.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.472–545.
Vgl. so zur württembergischen Geldverbundrechnung nachdrücklich die Arbeit von Mülhaupt/Eisele.
Vgl. grundlegend Johns, Rudolf: Die Vollrechnung der Gemeinden, in: ZfhF 32. Jg. (1938), S. 145–212, insbesondere die Grundgedanken auf S.195f.
So etwa Johns, Erfolgsrechnung, S. 1010. Im praktischen Sprachgebrauch wird mit “Deckung” demgegenüber oft jede Art von Finanzierung bezeichnet.
Vgl. theoretisch ausführlich Oettle, Karl: Gründe für die Verwendungsorientierung der Vermögensdarstellung in öffentlichen Bilanzen. In: ZfbF, 36. Jg. (1984), S. 1005–1013, hier S. 1007–1009 und zu den verschiedenen Möglichkeiten zur endgültigen Deckung von Ausgaben vgl. zum Beispiel Mülhaupt Theorie, S.145f.
Vgl. zu dieser Abbildung Walb, Ernst: Finanzwirtschaftliche Bilanz. 3. Auflage. Wiesbaden: Gabler, 1966, S.39. Die dargestellte Bilanz enthält bestimmte Posten nicht, da sie sich aktivisch und passivisch unmittelbar ausgleichen; beispielsweise werden Barbestände und laufende Debitoren gegen Kreditoren und — so in der früheren Originalkonzeption — Überschüsse des ordentlichen Haushalts verrechnet.
Für detaillierte Beispiele für die Gestaltung von Haushaltsrechnung und Bilanz jeweils des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts vgl. Johns. Vollrechnung, S. 196–212.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.484–495 und zur Kritik S.537f.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.496–511 und zur Kritik S.538f.
Vgl. zu den mit der Reform verfolgten Zielen und den entsprechenden Änderungen den Überblick bei Mülhaupt. Theorie, S.410–415, 475–483.
Vgl. dazu die eigenen Ausführungen von Johns, Rudolf: Erfolgsrechnung und Bilanz im Kommunalbereich. In: ZfbF, 32. Jg. (1980), S.1007–1021, hier S.1011–1014.
Vgl. Mülhaupt Theorie, S.514.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.516.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.523.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.523–526.
Das heißt die Abschreibungen werden nach den für die Eigenbetriebe geltenden Grundsätzen kalkuliert und werden nicht beim Deckungskapital berücksichtigt.
Innere Darlehen betreffen die Inanspruchnahme von Rücklagen, die aber nicht unmittelbar aufgelöst werden. Der Bestand der (passiven) Sonderrücklage oder des Sondervermögens bleibt also, obwohl die Mittel des inneren Darlehens daraus gleichsam “entliehen” sind, unberührt. Eine (bilanzverlängernde) Buchung von inneren Darlehen gegenüber (aktiven) Geldanlagen gilt als überflüssig und wird nicht vorgenommen.
Ein ausführliches Beispiel für alle drei Ausbaustufen ist abgedruckt bei Mülhaupt, Theorie, S.527–535; der Kontenplan der Gesamtbilanz findet sich zum Beispiel bei Faiß/Lang. S. 123.
Beispielsweise enthalten die Positionen des Anlagevermögens in der Geldvermögensrechnung nur das Finanzanlagevermögen. In der Abbildung werden aus Platzgründen die für die Buchungen jeweils erforderlichen Spalten “Anfangsbestand”, “Zugang”, “Abgang”, “Endbestand” ebenso wie die Angaben zur Bilanzposition laut Kontenplan weggelassen, und die vollständige Detailgliederung wird nur angedeutet. Die Originalbegriffe der gesetzlichen Vorschriften sind — da zum Teil mißverständlich oder unklar — teilweise durch gängigere bzw. verständlichere Termini ersetzt worden.
Im folgenden werden ausdrücklich nicht die traditionellen Vorschläge zur Verbesserung der kameralistischen Rechnungsführung durch Rationalisierung, Mechanisierung, Automation usw. thematisiert, vgl. Saindl, Karl: Der Gemeindehaushalt. Voranschlag — Rechnungsabschluss — Rechnungswesen. Kommunale Forschung in Österreich, Band 7. Informationszentrum für kommunale Finanzierungen. Wien: Jugend und Volk, 1972, S.82.
Vgl. Bornhalm. S. 196.
Vgl. Mcrschbächer. S.44f. 51.
Vgl. Bornhalm, S.175f.
Zum Vorgehen des TREUARBEIT-Konzeptes vgl. Merschbächer. S.45–51.
Vgl. Bornhalm. S. 180 und die Beispiele S. 181, 182, 184. Das Sachbuchkonto “Dienstfahrzeuge” eines Mittelverteilers der obersten Ebene könnte zum Beispiel unter anderen das Objektkonto “Kraftstoffe” eines Mittelverteilers auf der mittleren Ebene und weitere Unter-Objektkonten “Pkw” und “Lkw” des Mittelverwenders umfassen.
Vgl. Bornhalm. S. 185.
Vgl. ausführlich Bornhalm, S.190f, 193, 203–214.
Vgl. ebenda, S.213 und die Veranschaulichung auf S.215.
Vgl. auch Heuer, Ernst: Die künftige Entwicklung des staatlichen Rechnungswesens aus der Sicht des Bundesrechnunghofs. In: Staatliches Rechnungswesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund neuerer internationaler Entwicklungen: Vorträge und Diskussionsbeiträge der Verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung 1990 des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaft Speyer, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 8. Berlin: Duncker & Humblot 1991, S. 149–163, hier S.158.
Vgl. zur Kritik am Konzept der Treu arbeit Merschbächer. S.238–243. Er kritisiert etwa, S.49, 51, 241f, die beibehaltene Zahlungsstromorientierung des Konzeptes und die fehlende wertmäßige Erfassung des Sachvermögens. Bornhalm, S.225, hebt demgegenüber das weitere (betriebswirtschaftliche) Ausgestaltungs- und Entwicklungspotential hervor.
Vgl. zu modernen “Strategien” der Einführung von Informatiksystemen im kommunalen Bereich Beyer, Lothar: Informationsmanagement und öffentliche Verwaltung. Perspektiven und Grenzen. Wiesbaden: Deutscher Universitäts-Verlag 1992, vor allem S.220–230.
Vgl. Sarrazin, Thilo: Stand des öffentlichen Rechnungswesens in der Bundesrepublik Deutschland — Diagnose aus der Sicht einer Finanzverwaltung. Vortrag auf der Tagung “Öffentliches Rechnungswesen 2000” an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer 13. September 1993.
Vgl. ausführlich zum theoretischen Hintergrund der Implementierung einschlägiger mathematischer Modelle in der Kommunalverwaltung Paptistella, Rudolf: Liquiditätsoptimierung im Gemeindehaushalt. Der Einsatz der Datenverarbeitung im kommunalen Kassen-Management. Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, hrsg. von Peter Eichhorn und Peter Friedrich, Band 26. Baden-Baden: Nomos, 1979, insbesondere die Kapitel 3 – 5.
Vgl. Bornhalm, S. 199.
Vgl. detailliert Bornhalm, S.200–202.
Vgl. Ingold, Josef: Effiziente Organisation in der öffentlichen Verwaltung. In: Der Schweizer Treuhänder 12/1991, S.619–622, insbesondere S.622.
Gornas, Jürgen/Jüngel, Erwin: Der öffentliche Haushalt als Grundlage für die Effizienz und Effektivität des Verwaltungshandelns. In: Der Gemeindehaushalt 2/1993, S.25–30, hier S.26.
Vgl. Depiereux, S. 115–120 und detailliert (für die Landesebene) Beck, S. 110–121. Die Deckungsfähigkeit kann zweckentsprechend betragsmäßig, zeitlich, anzahlmäßig und/oder bedingungsabhängig präzisiert werden.
Vgl. ausführlich Beck. S. 124–133, 138, 140.
Vgl. Stichwort “Betriebsmittelbewirtschaftung” in Eichhorn, Peter u.a, (Hrsg.): Verwaltungslexikon. Baden-Baden: Nomos, 1985, S. 116f., hier S. 116. Betriebsmittel sind zeitlich befristete und betragsmäßig begrenzte Ermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen.
Zu den genannten Instrumenten der kommunalen Haushaltsbewirtschaftung vgl. Dautel, Martin: ABC des neuen Haushaltsrechts in Bund, Ländern und Gemeinden (GV). Erläuterungen zu den Begriffen und Bestimmungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes der Bundeshaushaltsordnung der Landeshaushaltsordnungen und des Kommunalen Wirtschaftsrechts. Köln u.a.: Deutscher Gemeindeverlag Kohlhammer, 1974, S.16f., 26f., 33–35, 120, 168, 171 f., 191f.
Vgl. Bernhardt, Horst: Haushaltsrechtliche und betriebswirtschaftliche Steuerung der kommunalen Finanzen. In: Der Gemeindehaushalt 7/1993, S. 145–147, hier S. 146. Auch hier gibt es keine zwingenden rechtlichen Verbote. Vgl. Depiereux. S.121f.
Vgl. in diesem Sinne bereits Ossadnik, Wolfgang: Unternehmenslenkung durch Budgetierung? In: DB 43. Jg. (1990), S. 1673–1676, hier S.1675f.
Zum einschlägigen Forschungsstand vgl. Pilger, Frank: Budgetierung als Führungsinstrument. Budgetierungssysteme und ihre spezifischen Anwendungsgebiete. Diss. rer. pol. Münster 1990. Reihe: Finanzierung — Steuern — Wirtschaftsprüfung, Band 14. Hrsg.: Manfred Steiner. Köln: Müller-Botermann 1991, insbesondere S. 100–141 und S. 170–193.
Für einen Überblick vgl. Rürup, Bert/Körner, Heiko: Finanzwissenschaft. Grundlagen der öffentlichen Finanzwirtschaft. Düsseldorf: Werner, 1981, S.49–58, 61–75; Brümmerhoff. S. 141–177.
KGSt: Bericht Nr. 6/1993: Budgetierung: Ein neues Verfahren der Steuerung öffentlicher Haushalte. Köln 1993, vor allem S.9–17.
Vgl. KGSt, Budgetierung, S. 18f.
Zu Beispielen für Haushaltskennzahlen vgl. Beck. S. 145–156.
Vgl. zu den auf Kommunen übertragbaren Verhältnissen einer behördlichen Mittelinstanz Freudenberg, Dierk: Die kranke Bezirksregierung. In: VOP, 15. Jg. (1993), S.234–237, hier S.235f.; ders.: Stand des öffentlichen Rechnungswesens in der Bundesrepublik Deutschland -Diagnose aus der Sicht der Mittelinstanz einer Landesverwaltung. Vortrag auf der Tagung “Öffentliches Rechnungswesen 2000” an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer 13. September 1993.
Vgl. Bernhardt. S. 145 und S. 147. In einzelnen Bereichen ist eine im beschriebenen Sinne “moderne” Steuerung, insbesondere auf Basis von Kennzahlen, bereits Wirklichkeit. Eine “outputorientierte”, dezentrale Gesamtorganisation, die etwa auch interkommunale Vergleiche der Bearbeitungskosten eines Bauantrages zuließe, fehlt aber noch. Vgl. beispielhaft Stephan, Günter: Controlling bei der Stadt Köln, controller magazin 4/1992, S. 187 f.
Vgl. Beck, S. 138.
Eigentlich sind die Richtlinien in der Frage des Rechnungsstils neutral; de facto gelten sie fast ausschließlich für kameral rechnende Einrichtungen. Der verwendete Kontenrahmen ist jedenfalls ein Einheitskontenrahmen und es gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. In Österreich werden Richtlinien zur Führung des Anlagennachweises, zur Aufstellung von Betriebsrechnungen in Gemeindeinrichtungen und -betrieben, zur Ermittlung der Folgelasten (Folgekosten) kommunaler Investitionen, zur Ermittlung der Schuldengrenze der Gemeinden (diese Richtlinien existieren bereits), zur Vermögensrechnung der Gemeinden (diese Richtlinie ist in Arbeit), für die Aufstellung einer Kosten- und Investitionsrechnung für Gemeinden, für die Aufstellung einer mittelfristigen Haushaltsplanung (Finanzplanung), für die Vornahme einer Haushaltsvergleichsrechnung und Abweichungsanalyse und für die Aufstellung einer sozialen Erfolgsrechnung (diese Richtlinien sind beabsichtigt) bereits angewandt oder sind vorgesehen.
Vgl. Klug Potentiale, hier S.236f. Die Verordnung und die sie konkretisierenden Richtlinien zielen darauf ab, die horizontale und vertikale Vergleichbarkeit aller Gebietskörperschaften gleichberechtigt nach finanzwirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerkstelligen.
Vgl. Abschnitt 2.16.
Vgl. Schmitz, Hans Georg: Von der Kameralistik zur Doppik. In: ZKF, 5/1994, S. 102–108, hier S.103f.
Vgl. Schmitz, S. 103. Kreditaufnahmen werden als Einnahmen, Tilgungen als Ausgaben gebucht. Der Gewerbesteueranteil von Bund und Ländern, für die Kommunen im Prinzip ein durchlaufende Posten wird in gleicher Höhe als Einnahme und als Ausgabe berücksichtigt. Vgl. zum Beispiel Kroglowski, S.40. Bund und Länder veranschlagen nur die ihnen zustehenden Steueranteile.
Vgl. die Kritik von Schuster/Steffen. S.85f.
Vgl. auch Götz, S.203–205.
Vgl. Beck, S.61.
Mülhaupt. Theorie, S.540.
Vgl. Mülhaupt. Konzeption, S. 196f.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.540f, 543f.
Dies zeigt sich spätestens dann, wenn nicht nur Zahlungen, sondern auch Bilanzpositionen wie Forderungen und Verbindlichkeiten budgetiert werden sollen. Vgl. Färber, Gisela: Das rationale Budget. Voraussetzungen und Konsequenzen für ein funktionsfähiges Haushaltswesen der öffentlichen Hand. Frankfurt am Main u.a.: Lang, 1984, S.234. Vollständige, auch interne Leistungsverrechnung ist ein Merkmal effizienter Budgetierung, vgl. KGSt, Budgetierung, S.19. Insofern reichen rein finanzwirtschaftliche Größen nicht mehr aus.
Vgl. Merschbächer. S.223.
Vgl. Merschbächer. S.246.
Vgl. beispielhaft Stadt Duisburg: Geschäftsbericht 1991. Amt für Statistik, Stadtforschung und Europa-Angelegenheiten. Duisburg 1992, mit dem ansatzweisen Ausweis von “output”-Informationen, S.82f.
Vgl. Fleige, S.123f.
So zum Beispiel für die staatliche Rechnungslegung analog Merschbächer. S.234.
Vgl. Klostermann, S.92f.
Vgl. aber Kroglowski. S.95, demzufolge dies in Kommunen unrechtmäßig ist.
Vgl. anschaulich bei Anthony, Robert N.: Games government accountants play, in: HBR September — October 1985, S. 161–170, der weitere Beispiele aufführt, S.167f. Merschbächer. S.230, zeigt auf, daß die Kritik Anthonys unverändert auf die deutsche (staatliche) Verwaltungs-kameralistik bezogen werden kann.
Vgl. die Beispiele bei Merschbächer. S.252 f.
Vgl. Beck, S.59.
Insbesondere die bedeutenden Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe werden zum Teil als Regiebetriebe im Haushalt und zum Teil als Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften außerhalb des Haushalts geführt
Vgl. Merschbächer. S.235 und im Hinblick auf die darauf aufbauende Urteilsgewinnung Leffson, Ulrich: Wirtschaftsprüfung. 4., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Wiesbaden: Gabler, 1988, S. 160 m.w.N.
Die im Zusammenhang mit der österreichischen Voranschlags- und Rechnungsabschlußverord-nung diskutierten Verbesserungen des Budgets zielen — entsprechend der kameralen Rechnungslogik — auf verfeinerte Prognose- und Planungstechniken zur exakteren Veranschlagung (bei späteren Abweichungsanalysen) und nicht auf die zunehmend wichtige Einrichtung auszuhandelnder Fachbereichs- oder Globalhaushalte, vgl. Klug. Potentiale, S.228–231.
So auch das Fazit von Mülhaupt, Rechnungslegung, S.734f.
Für eine zusammenfassende Darstellung vgl. etwa Johns, Rudolf: Die öffentliche Bilanz. In: Wirtschaftslenkung und Betriebswirtschaftslehre. Festschrift zum 60. Geburtstag von Ernst Walb. Leipzig: G.A. Gloeckner 1940. Reprint 1991 nach einer Vorlage der Universitätsbibliothek Marburg, Frankfurt a.M.: Antiquariat und Verlag Keip, S. 165–182.
Vgl. mit konkreten Hinweisen zu gemeindlichen Abschlußrechnungen Walb, Ernst: Die Problematik der Kameralrechnung. In: ZfhF, 31. Jg. 1937, S.409–420, hier S.414f, 417.
“Finanzwirtschaftlich” wegen der Basierung auf weder zeitlich noch sachlich abgegrenzten Zahlungsgrößen, “Vollrechnung” wegen der Erfassung des gesamten Gemeindevermögens, das heißt des Vermögens jeder Art und in allen gemeindlichen Einrichtungen.
Die Einführung war geplant und in der Kassen- und Rechnungs-Verordnung (KuRVO) von 1938 bereits eingeleitet worden, wurde aber durch die Kriegsereignisse nicht zu Ende geführt und nach dem Kriege nur partiell übernommen. Vgl. ausführlich Leupold, Oskar: Die Verwaltungsbuchführung der deutschen Gemeinden nach den neuesten reichsrechtlichen Vorschriften. Eine Einführung in die Technik dieser Buchführung. 3. Aufl. Leipzig: G.A. Gloeckner 1942, zur Bezugnahme auf Walb und Johns insbesondere S.9–11. Eine von Walb und Johns abweichende Meinung vertritt Leupold in der (hier zweitrangigen) Frage, ob die finanzwirtschaftliche Rechnung durch eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische zu ergänzen sei. Zur Nachkriegsentwicklung vgl. ausführlich Markus, Karl: Verwaltungsbuchführung und Vermögensrechnung einer Großstadt. Schriftenreihe des Instituts für Kommunalwissenschaft an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, Band 3. 3 Aufl., bearbeitet von Karl Wehnert. Frankfurt am Main: Vittorio Klostermann, 1956.
Johns zog den Begriff “Bilanz” dem der “Vermögensrechnung” vor, um sich der “Strenge und Systematik” erwerbswirtschaftlicher Rechnungen begrifflich anzunähern und sich von einfachen Kameralrechnungen zu distanzieren, vgl. Reis, Rudolf: Die Vermögensrechnung in der staatlichen Finanzwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung ihrer Stellung und Einordnung in das kame-ralistische Rechnungswerk. Diss. rer. pol. Saarbrücken, 1956, S.190.
Johns. Vollrechnung, S. 196
Mülhaupt Rechnungslegung, S.739.
Vgl. Friedel, Robert: Haushaltsrechnung und =plan in verbundener Form (sic). Leipzig: Deichertsche Verlagsbuchhandlung 1940, S.3f.
Bei den hier als ein Ansatz beschriebenen Gedankengängen lassen sich im Detail durchaus weitere Unterscheidungen treffen, vgl. Mülhaupt, Ludwig: Das Problem der gemeindlichen Vermögensrechnung in betriebswirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Betrachtung. In: ZfhF, 34. Jg. (1940), S.305–329, hier S.326–329.
Vgl. stellvertetend Mülhaupt, Ludwig: Kameralistische oder kaufmännische Buchführung für Gemeinden?, in: Local Finance, Den Haag, Vol. 2 (1973), S.3–15, hier S.8; ders.: Grundfragen des öffentlichen Rechnungswesens, in: VOP 12. Jg. (1990), S. 163–166, hier S.166.
Vgl. für einen “historischen” Überblick Depiereux. S.8–15.
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt werden umgekehrt von der Ausgabenseite (konsumtive vs. investive Verwendung) unterschieden.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.202 m.w.N.
Erstellt nach Mülhaupt. Theorie, S.203f., Götz, S.46.
Da die jeweiligen Zuordnungen je nach Finanzkraft der Gemeinde anders aussehen kann, schränkte dies die Vergleichbarkeit der kommunalen Haushaltsrechnungen ein, vgl. Götz, S.47 m.w.N. Eine Zusammenstellung der Vorteile und Nachteile dieser Haushaltsgliederung bringt Mülhaupt. Theorie, S.204–209.
Vgl. Taxis, Hans: Grundfragen des finanzwirtschaftlichen und des erwerbswirtschaftlichen Rechnens. In: Finanzarchiv, Neue Folge 18. Jg., 1957/58, S.275–295, hier S.279.
Vgl. Oettle, Beiträge. S.229.
Die Rücklagengelder sind dessenungeachtet, wie in der Kameralistik üblich, aktiv verbucht.
Vgl. Johns, Rudolf: Erfolgsrechnung und Bilanz im Kommunalbereich. In: ZfbF, 32. Jg. (1980), S. 1007–1021, hier S.1009f.
Vgl. Johns, Rudolf: Kameralistik. Grundlagen einer erwerbswirtschaftlichen Rechnung im Kamerastil. Wiesbaden: Gabler 1951, S.8 und ausführlich S. 5–12 sowie detailliert ders: Kombinierte Finanz- und Betriebsrechnung im Kamerastil. In: ZfhF 44. Jg. (1950), S.407–440. Mischstile, die doppische und kameralistische Züge aufweisen, so wie sie in dieser Arbeit in der Grundlegung vorgestellt worden sind, hielt JOHNS für eine noch nicht endgültig bewertbare Alternative, vgl. ders., Kameralistik, S.9.
Vgl. Mülhaupt/Eisele. S.62.
Vgl. Mülhaupt/Eisele. S.63.
Vgl. so fast wörtlich Mülhauot/Eisele, S.44.
Vgl. ausführlich Mülhaupt/Eisclc. S. 16–21.
Vgl. Mülhaupt/Eisele. S.63. 76f.
Vgl. Mülhaupt/Eisele, S.57, 63f, 76–78.
Vgl. Mülhaupt/Eisele. S.64f.
Vgl. Mülhaupt/Eisele, S.43.
Vgl. zum Beispiel Mülhaupt, Theorie, S.497.
Vgl. Mülhaupt/Eisele. S.66 und erläuternd S.23–28.
Erstellt nach Mülhaupt/Eisele. S.45. 53, 66–68.
Vgl. ausführlich Mülhaupt/Eisele. S.69–76.
Vgl. die Auflistung in § 46 Nr. 2 d-g GemHVO BW
Vgl. zum Beispiel Götz, S. 196; Mülhaupt, Ludwig/Gornas, Jürgen: Finanzwirtschaftliches und betriebswirtschaftliches Rechnen in Gemeinden, in: DöH 1973, S. 15–46, S.27–34, hier S.36, 40.
Vgl. Johns, Rudolf: Das Reformmodell “Baden-Württemberg” kritisch betrachtet. In: DöH 1970, S.96–106, hier S. 101.
Vgl. Mülhaupt. Theorie, S.366–368.
Beispielsweise lassen sich die Schichten Anlagevermögen, Rücklagen und Posten der Haushaltswirtschaft unterscheiden, vgl. Mülhaupt. Theorie, S.364f.
Johns. Erfolgsrechnung, S.1018f.
Mülhaupt Probleme. S.97.
Vgl. Johns. Erfolgsrechnung, S. 1017.
Vgl. Johns. Erfolgsrechnung, S. 1020.
In der Abbildung werden aus Platzgründen die für die Buchungen jeweils erforderlichen Spalten “Anfangsbestand”, “Zugang”, “Abgang”, “Endbestand” ebenso wie die Angaben zur Bilanzposition laut Kontenplan weggelassen, und die vollständige Detailgliederung wird nur angedeutet.
Vgl. Oettle, Karl: Gründe für die Verwendungsorientierung der Vermögensdarstellung in öffentlichen Bilanzen. In: ZfbF, 36. Jg. (1984), S. 1005–1013, hier S.1007f.
Vgl. Oettle, Vermögensdarstellung, S. 1009.
Vgl. Oettle, Beiträge, S.221f, 226.
Vgl. Oettle, Beiträge, S.227–230.
Vgl. ähnlich Lindenberg, Dieter: Die Rechenschaftslegung über das öffentliche Vermögen und seine Leistungen. Möglichkeiten einer Neuorientierung der öffentlichen Vermögensrechnung -dargestellt am Beispiel der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur und der öffentlichen Darlehen für die Wohnungsbauförderung. Hamburg: Presseverlag Knut Reim 1974, S. 125–129, 215f, 219, 268f. und passim, der eine (monetäre) Vermögensrechnung i.e.S. und eine (real-technische) Vermögensrechnung i.w.S. unterscheiden möchte.
Vgl. Oettle, Vermögensdarstellung, S.1009.
Vgl. Oettle, Beiträge, S.228.
Vgl. Mautz, Robert K.: Why Not-For-Profits should report their Commitments, in: JoA June 1990, S.92–98, hier S.96f.
Vgl. Oettle, Vermögensdarstellung, S. 1012f.
Vgl. Lüder, Klaus: Rezension zu Oettle, Karl: Betriebswirtschaftliche Beiträge zur öffentlichen Finanzwirtschaft. Ausgewählte Aufsätze zum Haushalts- und Rechnungswesen öffentlicher Verwaltungen. Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, hrsg. von Peter Eichhorn und Peter Friedrich, Bd. 101, Baden-Baden: Nomos, 1991. In: ZfB 62. Jg. (1992), S. 1408–1410, hier S.1409f.
Dies gilt auch für vergleichbare Ansätze im Schrifttum, wie den einer leistungswirtschaftlichen Vermögensrechnung von BUCHHOLZ. Vgl. Buchholz, Werner: Grundzüge einer zweckadäquaten Vermögensrechnung. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.216–230, hier S.226–230.
Vgl. die (rem monetäre) ergänzte Mehrzweckbilanz bei Heinen, Edmund: Handelsbilanzen. 12., verbesserte und erweiterte Aufl., Wiesbaden: Gabler 1986, S. 152–156.
Vgl. Mülhaupt, Theorie, S.372 und ausführlich S.373–380.
Vgl. Schauer, Reinbert: Die Eignung verschiedener Rechnungsstile für den managementorientierten Informationsbedarf in öffentlichen Verwaltungen. In: Brede, Helmut/Buschor, Ernst (Hrsg.): Das neue öffentliche Rechnungswesen. Betriebswirtschaftliche Beiträge zur Haushaltsreform in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Schriften zur öffentlichen Verwaltung und zur öffentlichen Wirtschaft, Band 133. Baden-Baden: Nomos, 1993, S. 143–166, hier S.155.
Vgl. grundlegend Kohl, Friedrich: Ein neues Buchführungssystem für die öffentliche Verwaltung, in: Journal für Betriebswirtschaft, 25. Jg. (1975), S.217–226. Die Reform war auch mit einschneidenden organisatorischen Änderungen verbunden, die hier nicht thematisiert werden; vgl. dazu Merschbächer. S.82–85.
Angaben nach Schauer. Kameralistik, S.8. Die österreichischen Städte und Gemeinden haben sich mehrheitlich zur Anwendung verbesserter kameralistischer Konzepte entschlossen, vgl. Saindl, Karl: Das externe und interne Rechnungswesen in den österreichischen Gemeinden. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.98–111, hier S.100.
Vgl. Abschnitt 3.222.
Vgl. Kohl. S.217.
Vgl. zum Beispiel Schauer. System, S.217f.; ders. Rechnungsstile, S.155, 157; ders.: Entwicklungen, S.78f.
Vgl. zum Hintergrund der unterschiedlichen Begrifflichkeit Schauer, Kameralistik, S.8f.
Vgl. Schauer, Reinbert: Neue Ansätze zur Buchführung und Rechnungslegung in der Bundes- und Landesverwaltung Österreichs. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.291–307, hier S.299f.
Vgl. Schauer, Entwicklungen, S.80.
So auch Schauer. Kameralistik, S.7f; a.A. Merschbächer. S.69, aber wieder anders auf S.273.
Vgl. Schauer. Rechnungslegung, S.294.
Schauer, System, S.220.
Das sind zum Beispiel Überschreitungsgenehmigungen.
Schauer. System, S.222f., der auch ein konkretes Konto ausführlich erläutert; ders.. Kameralistik, S.9.
Zu einem Buchungsbeispiel siehe Bornhalm. S. 161f.; Schauer. Rechnungslegung, S.297f.
Vgl. Schauer. Entwicklungen, S.84f.
Vgl. Merschbächer. S.87.
Vgl. Merschbächer. S.90 mit Beispielen.
Vgl. Schauer. System, S.224–231, mit anschaulichen Beispielen.
Vgl. Schauer. Rechnungslegung, S.301.
Vgl. Merschbächer. S.92.
Zu den Positionen im einzelnen vgl. zum Beispiel Merschbächer. S.94f.
Vgl. Schauer, System, S.228.
So auch Merschbächer. S.72, 263.
Vgl. zur Kritik daran Bornhalm, S.210
Vgl. Schauer. Rechnungsstile, S. 158.
Vgl. Merschbächer, S.259f, der einschränkend darauf hinweist, daß die Phase der Festlegung in der Buchführung übersprungen werden darf.
Vgl. Merschbächer. S.266.
Vgl. Schauer. Rechnungslegung, S.302.
Vgl. Schauer. Rechnungsstile, S. 158f.
Vgl. Buschor. Haushaltsreform, S.213; Wehrli, Hans Peter: Öffentliches Rechnungswesen in der Schweiz. In: Entwicklungsperspektiven des öffentlichen Rechnungswesens. Hrsg. von Klaus Lüder. Speyerer Forschungsberichte Nr. 48. Speyer: Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung, 1986, S.39–51, hier S.41f. Vereinzelt wenden Gemeinden auch noch eine einfache Erfolgsrechnung ohne Unterscheidung ordentlicher und außerordentlicher Rechnungsbestandteile an.
Eine Untersuchung im Hinblick auf das staatliche Rechnungswesen findet sich bei Merschbächer. S. 100–133, 275–292. Eine kurze Beschreibung des — im Schrifttum als unsystematisch und widersprüchlich charakterisierten — Schweizer Bundesrechnungsmodells liefert Buschor. Haushaltsreform, S.224–227.
Vgl. Schauer. Kameralistik, S.9.
Vgl. detailliert Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.): Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte. Bd, 1 — Ausgabe 1981. Bern: Paul Haupt, 1981, S.21–29, 42–44; Buschor, Ernst: Haushaltsführung und Finanzplanung. Zürcher Kantonalbank: Wirtschaftsbulletin 34, Zürich, 1984, S. 11–20.
Vgl. Buschor, Ernst: Die Schweizer Haushaltsreform der Kantone und Gemeinden. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.29–47, hier S.33.
Der Kontierung ist ein vollständiger Band des entsprechenden Handbuchs gewidmet: Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.): Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte. Bd. 2 — Ausgabe 1981. Bern: Paul Haupt, 1981.
Vgl. Buschor, Ernst: Deckungspolitik und öffentliche Bilanz. In: Der Schweizer Treuhänder 8/1982, S.6–17, hier S. 10.
Dies entspricht im Durchschnitt ungefähr 5 % -10 % der Abschreibungen auf Anschaflungswerte.
Vgl. den Überblick bei Klostermann, S. 168. Da der Bilanzierungsfehlbetrag in der Schweiz wie ein Vermögensgegenstand veranschlagt wird, ist es gerechtfertigt, von dessen “Abschreibung” und nicht, wie im originär kaufmännischen Rechnungswesen, von dessen “Auflösung” zu sprechen.
Vgl. Buschor. Management Accounting, S.270.
Vgl. Klostermann. S.292.
Vgl. Buschor, Haushaltsreform, S.219. ders.: Gemeinden, S.37.
Vgl. zum Beispiel ähnlich bei Buschor, Gemeinden, S.36.
Vgl. Klostermann. S. 102f.
Vgl. Buschor. Haushaltsreform, S.222–224.
Vgl. Klostennann. S.94.
Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.137.
Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.74f.
Vgl. Moser, Walter: Kriterien zur Beurteilung der finanziellen Lage öffentlicher Gemeinwesen. Schriftenreihe “Finanzwirtschaft und Finanzrecht”, Band 32. Bern/Stuttgart: Paul Haupt, 1982, S.72.
Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.77.
Vgl. Moser, S.70.
Vgl. Buschor. Finanzplanung, S.13f.
Vgl. zu dieser Zusammenstellung Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.65; Merschbächer. S.123f.
Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.64.
Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.70f. Eine schematische Veranschaulichung der geschilderten Zusammenhänge findet sich ebenda, S.68.
Die Definition von Konten bzw. Kontengesamtheiten aus einem (aktiven oder passiven) Bilanzkonto ist doppisch problemlos möglich. Das buchungstechnische Vorgehen veranschaulicht ein kurzes Beispiel in Anhang 6.
Vgl. Klostermann, S. 143f.
Vgl. Merschbächer. S. 129; Klostermann, S.202.
Vgl. Klostermann. S.212.
Vgl. Merschbächer. S.130; Klostermann. S.202f.
Vgl. Buschor. Deckungspolitik, S. 13; Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.69.
Vgl. Klostermann. S.207.
Vgl. Moser, S. 122.
Vgl. Buschor. Deckungspolitik, S. 13.
Vgl. detailliert Moser. S. 114–119.
Vgl. Merschbächer. S. 133; Moser, S.68, 120f.
Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren. Handbuch, Bd. 1, S.86.
Vgl. detailliert Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.89.
Vgl. Buschor. Deckungspolitik, S. 15.
Vgl. Buschor. Finanzplanung, S.30, ders.: Gemeinden, S.44.
Vgl. Moser. S.92ff., der auch konkrete Bilanzen der Stadt St. Gallen, der Gemeinde Ruswil und der Schweizer Eidgenossenschaft analysiert.
Erstellt nach Klostermann. S.68; Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch, Bd. 1, S.20; Buschor. Gemeinden, S.36.
Vgl. Buschor. Finanzplanung, S.34f.
Vgl. in diesem Sinne die vorsichtige Kritik von Schauer. Kameralistik, S.U.
Vgl, so auch Merschbächer. S.286.
Vgl. Schauer, Reinbert. Diskussionsbeitrag, in: Lüder. Arbeitstagung, S.137.
Vgl. die Hinweise bei Klostermann. S.286, 296.
Vgl. Buschor, Management Accounting, S.271.
Vgl, auch Merschbächer. S.287.
Vgl. die Hinweise bei Merschbächer, S.288.
Vgl. Buschor, Ernst: Das Schweizer Rechnungsmodell — Aufbau, Erfahrungen, Weiterentwicklungen. Vortrag auf dem KGSt-Forum 1993 in Hamburg am 28.10.1993
Vgl. Schauer, Reinbert. Diskussionsbeitrag. In: Lüder, Klaus (Hrsg.): Staatliches Rechnungswesen in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Hintergrund neuerer internationaler Entwicklungen: Vorträge und Diskussionsbeiträge der Verwaltungswissenschaftlichen Arbeitstagung 1990 des Forschungsinstituts für Öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaft Speyer, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 8. Berlin: Duncker & Humblot 1991, S. 136.
Vgl. Buschor, Ernst: Die Schweizer Haushaltsreform der Kantone und Gemeinden. In: Doppik und Kameralistik. Festschrift für Prof. Dr. Ludwig Mülhaupt zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Hrsg. von Peter Eichhorn, Schriften zur öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Wirtschaft, Band 100. Baden-Baden: Nomos, 1987, S.29–47, hier S.39f.
Vgl. in diesem Sinne auch Oettle, Beiträge, S. 170f; Buchholz, Verbundrechnung, S.37.
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Diemer, R. (1996). Darstellung und Beurteilung ausgewählter kommunaler Rechnungsmodelle im Hinblick auf die Erfüllung der grundsätzlichen betriebswirtschaftlichen Anforderungen. In: Neukonzeption des kommunalen Rechnungswesens. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95394-0_4
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