Zusammenfassung
Der Finanzierungsbegriff ist durch eine Vielzahl unterschiedlicher Abgrenzungen gekennzeichnet.1 Die verschiedenen Begriffsinhalte lassen sich jedoch auf drei Grundformen zurückführen.2 Der „klassische“ Finanzierungsbegriff umfaßt lediglich die Kapitalbeschaffung, wobei der Kapitalbegriff aus der Passivseite der Bilanz abzuleiten ist.3 Innerhalb dieser Abgrenzung kann hinsichtlich der Form, der Fristigkeit und der Verwendung des beschafften Kapitals differenziert werden.4 Durch Einbeziehung der Aktiva ergibt sich der „erweiterte“ Finanzierungsbegriff. Neben der Beschaffung finanzieller Mittel durch Erhöhung der Schulden bzw. des Eigenkapitals wird auch die interne Kapitalaufbringung durch den Umsatzprozeß, Mittelfreisetzungen, Abschreibungs- und Rückstellungsgegenwerte usw. eingeschlossen.5 Im Unterschied zur Beschaffung von abstraktem “Passivkapital” beim „klassischen“ Finanzierungsbegriff geht es hier um die Versorgung mit konkretem Geldkapital.6 Wird der „umfassende“ Finanzierungsbegriff zugrunde gelegt, sind die Kapitalbeschaffung und die Kapitalverwendung nicht trennbar. Für diesen Finanzierungsbegriff sind Zahlungsströme und nicht Kapitalveränderungen maßgebend. Unter Finanzierung wird nach dieser Definition die Gesamtheit der Zahlungsmittelzuflüsse sowie die beim Zugang nicht monetärer Güter vermiedenen sofortigen Zahlungsmittelabflüsse verstanden.7
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Literatur
Vgl. die z.T. nicht kongruenten Definitionen bei Schneider, Investition, 1992, S. 13 ff.; Siichting, Finanzmanagement, 1995, S. 18 f. Vormbaum, Finanzierung, 1995, S. 24 f.
Vertreten z.B. von Schmalenbach, Beteiligungsfmanzierung, 1966, S. 1 ff.; Liefmann, Beteiligungsgesellschaften, 1931, S. 112.
Nach Grochla können fünf Ansätze nachgewiesen werden, die jeweils differierende Finanzierungsbegriffe erfordem. Es handelt sich um den projektorientierten, den quellenorientierten, den bilanzstrukturorientierten, den liquiditätsorientierten sowie den kapitaltheoretisch-kalkiilorientierten Ansatz. Hierzu im einzelnen Grochla, Finanzierung, 1976, S. 419–425.
Vgl. Grochla, Finanzierung, 1976, S. 421. Siehe zur Finanzierung bei geplanten Realinvestitionen Schneeloch, Investitionsfmanzierung, 1972, S. 56 ff.
Vgl. Laubscher, Auslandsfinanzierung, 1981, S. 23; Fischer/Warneke, Steuerlehre, 1988, S. 347; Nieß, Einfluß, 1989, S. 30.
Vgl. Pausenberger, Servicegesellschaften, 1985, S. 129; Nieß, Einfluß, 1989, S. 230; Pausenberger/Schmidt, Standort, 1996, S. 415 ff.
Vgl. Kluge, Steuerrecht, 1992, S. 134; Henkel, Basisgesellschaften, in: Mössner u.a.,Steuerrecht, 1992, S. 531; Sauermann, Konzernfinanzierung, 1993, S. 31.
Vgl. zur steuerlichen Behandlung der von Kapitalanlagegesellschaften erzielten Einkünfte Bogenschütz, Auswirkungen, 1992, S. 818 ff.; Tulloch, Hinzurechnungsbesteuerung, 1992, S. 1444 ff.; Köhler, Hinzurechnungsbesteuerung, 1993, S. 558 ff.; ders.,Form, 1993, S. 337 ff.; Bogenschütz/Kraft, Änderungen, 1994, S. 153 ff.
Vgl. zur Begriffsverwendung Fischer/Warneke, Steuerlehre, 1988, S. 371; Weitkemper, Finanzierung, 1988, S. 357; Sauermann, Konzernfmanzierung, 1993, S. 33.
Bei internationalen Anleihen handelt es sich um Anleihen, die über ein internationales Anleihekonsortium gleichzeitig in mehreren Ländern plaziert werden. Vgl. Eilenberger, Bankbetriebslehre, 1996, S. 485.
Vgl. Süchting, Finanzmanagement, 1995, S. 238. Die Bedeutung von Optionsanleihen ist dagegen rückläufig. Vgl. Fahnauer, Finanzierung, 1995, S. 9. Vgl. zu den unterschiedlichen Ausgestaltungen Löfer, Anleihensformen, 1987, S. 130 ff.; Gebhardt, Anleihen, 1993, S. 446–474.
Dabei handelt es sich um sog. Medium Term Notes-, Billets de Trésorie-oder Money Market Claim-Programme. Durch stete Prolongation (sog. roll-over-Kredite) stehen diese Mittel der Finanzierungsgesellschaft längerfristig zur Verfügung. Der Grund für die kurzfristige Refinanzierung liegt häufig in günstigen Zinskonditionen. Vgl. Gundel, Finanzierungsgestaltungen, 1994, S. 263; Meyer/Steven, Konzemfmanzierung, 1995, S. 458.
Vgl. zum Euromarkt und den einzelnen Segmenten Laubscher, Auslandsfmanziemng, 1981, S. 39 ff.; Shapiro, Management, 1992, S. 578 ff.; Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft, 1995, S. 159–166; Fahnauer, Finanzierung, 1995, S. 6.
Vgl. Eilenberger, Finanzierungsentscheidungen, 1987, S. 274; Sauermann, Konzernfinanzierung, 1993, S. 50. Vgl. zu den Merkmalen von Garantien und Patronatserklärungen Woite, in: Jährig/Schuck, Handbuch des Kreditgeschäfts, 1989, S. 621 ff.; Geiger, Fremdfinanzierung, 1988, 234 ff. Siehe zur bilanziellen Behandlung Ellrott, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 1995, § 251 HGB Anm. 41.
Vgl. hierzu Schneider, Negativklausel, 1985, S. 887–906. Siehe auch die Muster-Negativerklärung bei Sauermann, Konzernfinanzierung, 1993, Anhang 2.
Nach § 6a des Außenwirtschaftsgesetzes kann bestimmt werden, daß Gebietsansässige einen Teil ihrer im Ausland aufgenommenen Kredite zinslos bei der Bundesbank hinterlegen müssen. Diese Vorschrift wurde zwar nur von 1972 bis 1974 angewendet, das Risiko der Bardepotpflicht schwebt grundsätzlich über allen deutschen langfristigen Auslandsverbindlichkeiten. Durch die Kreditaufnahme über eine ausländische Finanzierungsgesellschaft kann das Risiko zumindest für diejenigen Beträge vermieden werden, die unmittelbar ausländischen Grundeinheiten zugeführt werden. Vgl. Kühne, Steuerbelastungsfaktoren, 1990, S. 196 f.; Weitkemper, Finanzierung, 1988, S. 333–336.
Von 1965 bis zur Aufhebung 1984 wurde auf die Zinszahlungen inländischer Emittenten an ausländische Kapitalgeber eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% der Zinsen einbehalten. Vgl. Weitkemper, Finanzierung, 1988, S. 333–334; Gundel, Finanzierungsgestaltungen, 1994, S. 211.
Vgl. zur unterschiedlichen Quellensteuererhebung auf Anleihezinsen bei der Emission über inländische und ausländische Gesellschaften Oho/Behrens, Aspekte, 1996, S. 313 ff.
Vgl. zum Begriff der Finanzierungsholding Flick, Aspekte, 1983, S. 329; Sauermann, Konzemfmanzierung, 1993, S. 34 f.; Steven, Bedeutung, 1995, S. 10 f. In Abgrenzung zur reinen Finanzierungsgesellschaft werden diese Gesellschaften auch als Finanzierungsgesellschaften mit gemischten Tätigkeiten bezeichnet. Vgl. Fischer, Aufbau, 1983, S. 294.
Kreditaufnahmen mit dem Zweck von Beteiligungserwerben sind z.B. Untemehmensgegenstand der SPAR Internationale Financiering B.V. sowie der BAYER Capital Corp. Vgl. die Auszüge aus den Börseneinführungsprospekten der von diesen Gesellschaften emittierten Schuldverschreibungen bei Sauermann, Konzemfmanzierung, 1993, S. 38 f.
Aufgrund der umfassenden Gestaltungsmöglichkeiten werden Finanzierungsholdings häufig als “Kapital” oder “Finanzdrehscheibe” bezeichnet. Siehe Fischer/Warneke, Steuerlehre, 1988, S. 317; Weitkemper, Finanzierung, 1988, S. 357; Kühne, Steuerbelastungsfaktoren, 1990, S. 197.
Vgl. zur Vorteilhaftigkeit von Landesholdinggesellschaften Fischer/Warneke, Steuerlehre, 1988, S. 314 ff.
Vgl. Vormbaum, Finanzierung, 1995, S. 31. Zur Innenfinanzierung (Selbstfmanzierung) gehört die Finanzierung aus dem Umsatzprozeß sowie die Verhinderung von Auszahlungen über Abschreibungen oder Rückstellungen.
Vgl. zu den Begriffen NieJ3, Einfluß, 1989, S. 45; ebenso Steven, Bedeutung, 1995, S. 16. Es werden auch die Begriffspaare konzerninterne und -externe Finanzierung bzw. Kapitalverlagerung verwendet. Vgl. Hahn, Kapitalquellen, 1971, S. 97; Hoffmann, Besteuerung, 1980, S. 20; Pfitzer, Einfluß, 1988, S. 31.
Denkbar sind Situationen, in denen gesetzliche Vorschriften über eine lokale Mindestbeteiligung bestehen. Auch besondere unternehmerische Gründe im Zuge eines geplanten Joint Venture können fair eine solche Erweiterung des Anteilseignerkreises sprechen, Brandt, Finanzierung, 1982, S. 112. Siehe zur Eigenkapitalbeschaffung auch Semler, Finanzierung, 1975, S. 113.
Vgl. zur Kreditaufnahme ausländischer Tochtergesellschaften auf lokalen Kapitalmärkten Laubscher, Auslandsfmanzierung, 1981, S. 61 ff.
Die Abhängigkeit der ausländischen Gesellschaft von wirtschaftlichen (nichtsteuerlichen) und technischen Faktoren in Relation zum Einfluß der Steuerbelastung wird als “steuerliche Standortelastizität” bezeichnet. Vgl. Aufermann, Grundzüge, 1959, S. 66.
Vgl. Serwuschok, Standorte, 1995, S. 1503; Cunningham, Incentives, 1996, S. 397. Zu den etwa 20 deutschen Unternehmen, die Finan7Aienstleistungszentren in Irland gegründet haben, gehören z.B. die Volkswagen AG mit der Volkswagen Investments Ltd. und der VICO Insurance Ltd.; die Porsche AG mit der Porsche Fin. Mgt. Services Ltd. sowie die SIEMENS AG mit der Siemens Insurance Co. Siehe O’Brien, Directory, 1995, S. 16 f. Zahlreiche aktuelle Anleiheemissionen zeugen ebenfalls von einer aktiven Nutzung der irischen Gesellschaften, so z.B. die Anleihe der WGz-Bank Ireland plc., Tochter der Westdeutschen Genossenschaftszentralbank (Laufzeit von 1996 bis 2001); die Helaba International, Tochter der Hessischen Landesbank (1996/2006); die SGz-Bank Ireland plc., Tochter der SGZAG (1995/2000).
Vgl. Schöne, Wohnsitzstaatsprinzip, 1994, S. 843; Wilke, Lehrbuch, 1994, S. 29. Vgl. zur abnehmenden Bedeutung des Nationalitätsprinzips in der Bundesrepublik Schaumburg, 1993, S. 46.
Daher ist der Betriebsstättenbegriff von großer Bedeutung. Siehe hierzu grundlegend Kolck, Betriebsstättenbegriff, 1974, sowie Storck, Betriebsstätten, 1980, S. 112–218, Schaumburg, Steuerrecht, 1993, S. 97 ff.
Vgl. Debatin, Schutz, 1989, S. 4; BFH v. 3.2.1988, BStBI. 1988 II, S. 590. Siehe zu Gestaltungsmöglichkeiten durch doppelte Ansässigkeit van Raad, in: Hausmann u.a.,Steuergestaltung, 1988, S. 1–11.
Aufgrund der Linearität der Steuertarife von Körperschaft-und Gewerbesteuer hat der Progressionsvorbehalt bei diesen Steuerarten keinen Einfluß. Siehe zum Progressionsvorbehalt bei der Körperschaftsteuer Herzig, Progressionsvorbehalt, 1979, S. 545.
Das Territorialprinzip war in der Rechtspraxis bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts dominierend. Vgl. Kluge, Steuerrecht, 1992, S. 40 f.
Vgl. zu diesem sogenannten Treaty Overriding Leisner, Abkommensbruch, 1993, S. 1013 ff.; Eckert, Rechtsschutz, 1992, S. 386. Ein Beispiel fir Treaty Overriding wird in der Ausgestaltung der Hinzurechnungsbesteuerung gesehen. Siehe dazu Gliederungspunkt 3.2.4.
Vgl. BFH v. 5.2.1965, BStBI. 1965 III, S. 353. DBA sind folglich als Schrankenrecht zu verstehen, welches die nationalen Steuererhebungsansprüche beschränkt. Vgl. Debatin, Doppelbesteuerungsabkommen, 1992, S. 2.
Vgl. zum OECD-MA einschließlich Kommentierung Vogel, DBA, 1996. Das ursprüngliche Abkommen von 1963 wurde 1977 neu gefaßt. Teilrevisionen mit geringfügigen Änderungen sind 1992, 1994 und 1995 durchgeführt worden. Vgl. dazu Lüthi/Kolb, Überblick, 1992, S. 875 ff.; Kolb/Lüthi, Überblick, 1994, S. 1059 ff.; dies.,Überblick, 1995, S. 1073.
Vgl. dazu Hundt, UN-Musterabkommen, 1981, S. 306 f. Ein weiteres Musterabkommen stellt das der Andenpaktstaaten dar, das ebenfalls die Belange der Entwicklungsländer schützt, in der Bedeutung jedoch nicht das UN-Modell erreicht. Vgl. Piedrabuena, in: Engelschalk u.a.,Steuern, 1985, S. 86–91. Gleiches gilt bisher für das Caricom DBA, ein Modell karibischer Staaten. Siehe hierzu Zagaris, Agreement, 1996, S. 409. Einen eigenen Weg haben einige Staaten eingeschlagen und nationale Modelle entwickelt, wie z.B. das US-Musterabkommen. Vgl. zu einer Gegenüberstellung der Modelle Vogel, DBA, 1996.
Das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen ist aus der Sicht der Bundesrepublik relativ dicht, da Abkommen nut den wichtigsten Wirtschafspartnem bestehen. Vgl. zum Stand am 1.1.1997 BMF v. 2.1.1997, BStBI. 1997 I, S. 92.
Voraussetzung ist, daß die den Zinsen und Dividenden zugrunde liegenden Forderungen und Beteiligungen “tatsächlich” zur Betriebsstätte gehören und in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Betriebsstätte stehen. Vgl. Vogel, DBA, 1996, Vor Art. 10–12 Rz. 24 ff.; Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Systematik IV, Rz. 185; Schaumburg, Steuerrecht, 1993, S. 676, 691; BFH v. 27.2.1991, BStBI. 1991 II, S. 444, BFH v. 26.2.1992, BStBI. 1992 II, S. 937; BFH v. 31.5.1995, BStBI. 1995 II, S. 683.
Vgl. zu Dreiecksgestaltungen unter Einbezug von Betriebsstätten Philipp, Personengesellschaften, 1973, S. 1–28; Krabbe, in: Gaddum u.a., Zinsen, 1985, S. 87; OECD, Cases, 1992, S. 27–41; OECD, MA-Kommentar, Art. 23 Abs. 11, Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Systematik IV, Rz. 80; Garcia Prats, Cases, 1994, S. 481.
Vgl. Korn/Debatin, Doppelbesteuerung, Systematik III, Rz. 80; Hofmann, in: Gaddum u.a.,Zinsen, 1985, S. 20; Staringer, Cases, 1994, S. 86; OECD, Cases, 1992, S. 29, sowie das Beispiel in OECD, MA-Kommentar, Art. 24 Abs. 52. Vgl. auch Hinnekens, Issues, 1990, S. 362. Danach bezieht eine in Belgien ansässige Betriebsstätte einer niederländischen Gesellschaft Zinszahlungen aus den USA mit dem Quellensteuersatz des NL-USA-DBA.
Der Vorschlag zur Harmonisierung der Quellensteuer auf Zinsen wird von der EU-Kommission gegenwärtig nicht weiter verfolgt. Vgl. Vogelgesang, Quellensteuer, 1995, S. 1. Auf eine Darstellung der Harmonisierungsbestrebungen im Bereich der indirekten Steuern sowie der Fusionsrichtlinie hier verzichtet werden.
Vgl. dazu die synoptische Darstellung sämtlicher EU-Staaten bei Thömmes, Umsetzung, 1995, S. 22–23.
Vgl. zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens Bellstedt, Übereinkommen, 1993, S. 191 ff., Menck, Prüfung, 1995, S. 169 ff.; Krabbe, Schiedsverfahren, 1995, S. 627 ff.; ders. Schiedsübereinkommen, 1996, S. 5 ff.; v. Randenborgh/Seidenfus, Vermeidung, 1996, S. 481.
Vgl. zu internationalen Körperschaftsteuersätzen BMF, Informationsdienst, 1996, S. 6; Kessler, Holding, 1996, S. 293 f.; Kommission der europ. Gemeinschaften, 1992, in: BT-Drucks. 13/4138 v. 18.3.1996, S. 309; Mennel/Förster, Steuern, Länderteile; IBFD, Taxation, Länderteile; IBFD, Tax Handbook, 1997, Länderteile.
Zusätzliche Ertragsteuem neben der Körperschaftsteuer werden innerhalb der EU außer in der Bundesrepublik noch in Luxemburg, Italien und Portugal erhoben. Dasselbe gilt fur die USA, Japan, Kanada und die Schweiz. Vgl. Belastungen im Ausland, die der Gewerbeertragsteuer vergleichbar sind Institut FinSt, Gewerbesteuer, 1992; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 89 f.; BMF, Informationsdienst, 1996, S. 10; BFD, Taxation, Länderteile; IBFD, Tax Handbook, 1997, Länderteile; Kommission der europ. Gemeinschaften, 1992, in: BT-Drucks. v. 18. 3. 1996.
Die Mindestbeteiligungshöhe beträgt nach § 8b Abs. 5 KStG unabhängig von der Regelung im jeweiligen DBA 10%. Siehe zum internationalen Schachtelprivileg Moebus, Schachtelbeteiligung, 1979, S. 53 ff.; Baumgärtel/Perlet, Schachtelprivileg, 1994, S. 853 ff.
Vgl. Henkel, Beteiligung, 1992, S. 490. Zu den begünstigten Tätigkeiten zählen hauptsächlich solche des produzierenden Gewerbes. Vgl. zu Aktivitätsvorbehalten in den Abkommen der Bundesrepublik Flick/Wassermeyer/Becker, Außensteuerrecht, Anhang 2 zu § 10 AStG; Vogel, DBA, 1996, Art. 23, Rz. 98.
Siehe zu den Ländern mit klassischem Körperschaftsteuersystem, Teilanrechnungs-und Vollanrechnungssystem Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 83.
Vgl. D-Frankreich-DBA Art. 9 Abs. 4. Vgl. hierzu Thömmes, Anrechnung, 1996, S. 30. Siehe auch Ritter, Streubesitz, 1983, S. 325 ff. Es ist hier darauf hinzuweisen, daß Frankreich gegenüber zahlreichen EU-Staaten ein grenzüberschreitendes Anrechnungsguthaben gewährt, dies jedoch nur im Verhältnis zu Italien auf Schachteldividenden ausdehnt. Die von Großbritannien gegenüber zahlreichen EU-Staaten gewährten Anrechnungsguthaben sind bei Beteiligungen über 50% nicht nutzbar. Italien gewährt das Anrechnungsguthaben nur bei Dividenden nach Frankreich und nach Großbritannien. Vgl. Thömmes, Anrechnung, 1996, S. 30.
Für eine sinngemäße Anlehnung an das Stuttgarter Verfahren Radler/Raupach, Auslandsbeziehungen, 1966, S. 499; Pfizer, Einfluß, 1988, S. 138; Wurster, Basisgesellschaft, 1984, S. 94; Telkamp, Betriebsstätte, 1975, S. 183.
Für Zwecke der Bewertung wird die Mutter als unmittelbarer Gesellschafter der Enkelgesellschaft angesehen. Vgl. Neuheuser, Bewertung, 1994, S. 177.
Vgl. Halaczinsky, Änderungen, 1997, S. 732; Schuppen, Nichtanwendbarkeit, 1997, S. 225; o. V., Übersicht, 1997, S. 68.
Der erstmalige Erwerb einer Beteiligung ist der am häufigsten diskutierte Fall. Vgl. Bader, DBA-Schachtelprivileg, 1996, S. 9821.
Vgl. zur Diskussionsentwicklung ausfiihrlich Breuninger, Abschied, 1995, S. 561–568; Schelle, Probleme, 1995, S. 309; Eilers/Nowack, Ausgabenabzug, 1995, S. 218; Baranowski, DBA-Schachtelprivileg, 1996, S. 977.
Vgl. zu der darauf aufbauenden Ausschüttungspolitik Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 696; Bader, Gestaltungsüberlegungen, 1996, S. 652 ff.
Vgl. BFH v. 8.3.1995, I1FR 1995, S. 568. Mit diesem Urteil überträgt der BFH die Grundsätze, die er für das Inlandsschachtelprivileg entwickelt hat, auf Auslandsbeteiligungen. Siehe auch Büttner, Schuldenabzug, 1991, S. 570; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 697.
Vgl. Höhn, Behandlung, 1982, S. 30. Siehe zu den EU-Staaten Kommission der europ. Gemeinschaften, 1992, in: BT-Drucks. 13/4138 1996, S. 251.
Die Vorschrift zur Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer ist in Luxemburg zum 1.1. 1991 abgeschafft worden. Vgl. Smit, Taxation, Rz. 404.
Siehe zu den Quellensteuersätzen auf Zinsen Anhang 2. Vgl. Arthur Andersen, Quellensteuer, 1996; Coopers & Lybrand, Summaries, 1996; IBFD, Taxation, Länderteile; Mennel/Förster, Steuern, Länderteile; Nexia International, Handbook, 1994, jeweils passim.
Vgl. etwa Schmelling, Verrechnungspreispolitik, 1985, S. 44; Engel, Konzerntransferpreise, 1986, S. 15; Grotherr, Verrechnungspreise, 1992, S. 218.
Inwiefern der OECD-Bericht als nachrangig gegenüber den nationalen Regelungen anzusehen ist oder diese als Ergänzungskommentierung der DBA-Regelungen dominiert, ist umstritten. Siehe hierzu Popkes, Bedeutung, 1990, S. 747 ff.
Vgl. zu nationalen Beschränkungen der Abzugsfähigkeit Arnold, Abzugsfähigkeit, 1994, S. 601 ff.
Vgl. Höhn, Behandlung, 1982, S. 33. Inwieweit durch diese Erstberichtigung eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgelöst wird, hängt davon ab, ob und in welcher Höhe im Staat des Kapitalgebers eine Gegenberichtigung stattfindet. Innerhalb der EU-Staaten führt das Schiedsübereinkommen aufgrund des obligatorischen Einigungszwangs grundsätzlich zu einer Verhinderung der Doppelbesteuerung.
Die Korrektur ist außerhalb der Bilanz durchzuführen. Im Gegensatz zur Rechtsfolge bei einer verdeckten Einlage erfolgt keine Aktivierung der Vorteilsgewährung auf den Buchwert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft. Vgl. zu daraus resultierenden Problemen Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 424 f. Wird bei der Mutter eine Korrektur vorgenommen, wird die wirtschaftliche Doppelbesteuerung nur vermieden, falls im Staat der Tochter eine korrespondierende Berichtigung durchgeführt wird.
Vgl. zu den Ursachen der Gesellschafter-Fremdfinanzierung Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 185; de Hosson/Michielse, Aspects, 1989, S. 476; Lüthi, Unterkapitalisierung, 1989, S. 714.
Von der übermäßigen Gesellschafter-Fremdfinanzierung betroffen sind insbesondere Staaten mit relativ hohem Steuemiveau, zu denen auch die Bundesrepublik gehört. Vgl. zur Vorteilhaftigkeit der Gesellschafter-Fremdfmanzierung deutscher Gesellschaften durch ausländische Anteilseigner Haase/Schneeloch, Analyse, 1983, S. 71 ff.
In der Bundesrepublik hat die Finanzverwaltung in der Vergangenheit in diesen Situationen das Gesellschafterdarlehen in verdecktes Nennkapital umqualifiziert. Vgl. Schneeloch, Nennkapital, 1987, S. 458 ff.
Vgl. z.B. Altheim, Betriebsstätten, 1994, S. 102. Vgl. zum Prinzip des ’ Dealing at arm’s length“ bei der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte Schröder, Gewinnermittlung, in: Mössner u.a., Steuerrecht, 1992, S. 184 f. Die Abgrenzung erfolgt durch eine gesonderte Betriebsstättenbuchfiihrung.
Vgl. Art. 7 Kommentar zum OECD-MA; Arndt, Geschäftstätigkeit, 1986, S. 122; Burmester, Probleme, 1986, S. 211. Der Vorgang wird als Entnahme beim Stammhaus und als Einlage bei der Betriebsstätte beurteilt. Die Begründung ist in dem Gebot zu sehen, daß Stammhaus und Betriebsstätte als Unternehmensteile eine gleichmäßige Partizipation an der unternehmerischen Ausstattung einzuräumen ist.
Ein den geschilderten Gestaltungsspielraum einschränkender Mißbrauch könnte allerdings vorliegen, wenn der Sitzstaat der Betriebsstätte im Vergleich zu Deutschland ein Niedrigsteuerland ist und die Betriebsstätte vollständig aus Eigenkapital finanziert wird, während dem Stammhaus das gesamte Fremdkapital und Zinsabzugspotential zugeordnet wird. Vgl. Fink, Gewinnzurechnungsmethoden, 1988, S. 46; Nieß, Einfluß, 1989, S. 146.
Die zusätzliche Erhebung einer besonderen Form der Quellensteuer auf Betriebsstättengewinne (sog. branch profit tax) ist bei Bestehen eines DBA grundsätzlich nicht zulässig. Lediglich in den deutschen DBA mit Brasilien, Costa Rica, Indonesien, Kanada, und den USA wird diese Abzugsteuer ausdrücklich zugelassen. Vgl. Manke, Steuerreform, 1989, S. 76; Vogel, DBA, 1996, Art. 10 Rz. 268 ff.
Vgl. zur Darstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens Schneeloch, Besteuerung, 1994, S. 117 ff.; Ddtsch u.a., Körperschaftsteuer, 1995, S. 315 ff.
Vgl. Hahn/Kortschak, Umsatzsteuer, 1996, S. 211. Siehe zum Ort der sonstigen Leistung Noll/Rödder, Umsatzsteuerrecht, 1992, S. 226 ff.; Menner, Umsatzsteuerharmonisierung, 1992, S. 118; Birkenfeld, Umsatzbesteuerung, 1995, S. 262 ff.
Darlehensgewährungen werden durch Art. 13B (d) der sechsten EU-Richtlinie von der Umsatzsteuer ausgenommen, vgl. Sechste Richtlinie des Rates vom 17.5.1967, 70/388/EWG, ABIEG Nr. L 145, S. 1. Vgl. zu Nicht-EU-Staaten die Länderübersicht bei Owens, Move, 1996, S. 50.
Siehe zu den Vorteilen von Finanzierungsgesellschaften Nieß, Einfluß, 1989, S. 230 ff.; Steven, Bedeutung, 1995, S. 47 ff.
Die Zwischenschaltung eines zusätzlichen Steuersubjektes zur Erzielung steuerlicher Vorteile wird als “Treaty Shopping” bezeichnet. Vgl. z.B. Becker, Erschleichung, 1985, S. 172; Piltz, DBA, 1987, S. 12. Siehe ausfiihrlich zu den Ursachen von Treaty Shopping Kraft, Inanspruchnahme, 1991, S. 7 ff.
Diese Regelung ist im US-MA enthalten und in zahlreiche US-Abkommen iibemommen worden. Vgl. Krabbe, in: Gaddum u.a., Zinsen, 1985, S. 47; Kraft, Inanspruchnahme, 1991, S. 96.
Solche Regelungen enthalten z.B. die DBA USA-Schweiz und Niederlande-Schweiz. Vgl. Saunders, Treaty Shopping, 1995, S. 24. Sehr umfangreiche Mißbrauchsvorschriften enthält das relativ neue DBAUSA-NL, vgl. hierzu Terr, Treaty routing, 1989, S. 521 ff.; Kaplan, Treaty Shopping, 1993, S. 175 ff.; Galavazi, Mißbrauchsregelung, 1994, S. 225 ff. sowie das D-USA-DBA, vgl. hierzu Becker/Thdmmes, Treaty Shopping, 1991, S. 566.
So z.B. § 22 der Bundesabgabenordnung in Österreich. Vgl. Gassner, Österreich,1983, S. 257. So verweigert Österreich z.B. die Abkommensberechtigung, falls der Dividendenempfänger eine reine Briefkastenfirma ist, vgl. Loukota, Steuerplanung, 1990, S. 2.
Die US-Finanzbehörden verweigern ausländischen Finanzierungsgesellschaften, die zur Finanzierung amerikanischer Gesellschaften eingesetzt wurden, die Abkommensberechtigung, falls diese Gesellschaften ausschließlich der Steuervermeidung dienen. Maßgebend für die Höhe der Quellensteuer auf die aus den USA abfließenden Zinsen ist das Abkommen zwischen den USA und dem Anteilseigner der Finanzierungsgesellschaft, bzw. dem eigentlichen Nutzungsberechtigten. Vgl. Saunders, Treaty Shopping, 1995, S. 21 f.; Gundel, Einsatz, 1995, S. 32 f. Siehe Bekämpfung des Treaty Shopping in den USA und der Schweiz Kraft, Inanspruchnahme, 1991, S. 71 ff. u. 80 ff.
Die Überwachung der Tätigkeiten der Finanzierungsgesellschaft durch einen von der Spitzeneinheit besetzten Verwaltungsrat sowie die Einschaltung der Spitzeneinheit in Verhandlungen, z.B. mit Emissionsbanken, wird als zulässig angesehen. Vgl. Gundel, Finanzierungsgestaltungen, 1994, S. 214.
Vgl. Ebenroth/Nei/3, Abschirmwirkung, 1990, S. 147; Kappe, Vorteile, 1988, S. 552; Steven, Bedeutung, 1995, S. 83. Dies gilt zumindest dann, wenn die Finanzierungsfunktionen gegenüber anderen Unternehmenseinheiten tatsächlich ausgeübt werden; vgl. Gundel, Finanzierungsgestaltungen, 1994, S. 214.
Siehe zur Begründung Steven, Bedeutung, 1995, S. 84; Wagner, Vorteile, 1988, S. 57; Jonas, Vorteilhaftigkeit, 1987, S. 291.
Als Nebeneffekt ist das Ziel der Steuerersparnis unschädlich, vgl. Zirfas de Moron, Besteuerung, 1996, S. 113.
So z.B. für die Jahre 1989 bis 1991, d.h. vor Änderung des AStG, bei irischen Kapitalanlagegesellschaften. Vgl. hierzu und zur Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit EU-Recht Rädler/Lausterer/Blumenberg, Mißbrauch, 1996, S. 1 ff.
Der Anwendung von § 42 AO ist logischer Vorrang vor der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz einzuräumen. Vgl. BFH v. 23.10.1991, BStBI. 1992 II, S. 1026; BFH v. 10.6.1992, BStBI. 1992 II, S. 1029, siehe dazu Kraft, Schlußfolgerungen, 1993, S. 148–153.
Erforderlich ist, daß die aktiven Tätigkeiten der jeweiligen Grundeinheit mindestens einen Anteil von 90% an den Bruttoerträgen der Grundeinheit ausmachen. Vgl. Flick/Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Becker, Außensteuerrecht, § 8 AStG Anm. 107c. Siehe zu dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Bruttoerträge Gocke, Begriff, 1973, S. 887.
Vgl. Schleuder, Hinzurechnungsbesteuerung, 1985, S. 257. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG wird wegen mangelnder Durchführbarkeit z.T. für verfassungswidrig gehalten. Vgl. Hollatz/Moebus, Finanzierungsgeschäfte, 1979, S. 962–963.
So auch Sauermann, Konzemfmanzierung, 1993, S. 100. Vgl. zur Kritik an der Vorschrift aufgrund der für den Steuerpflichtigen umfangreichen Nachweispflichten z.B. Mössner, in: Brezing u.a., Außensteuerrecht, § 8 AStG Anm. 79; Hollatz/Moebus, Beurteilung, 1978, S. 607.
Vgl. den Bericht des Finanzausschusses des Bundestages, in: BT-Drucks. 12/1506 v. 7.11.1991, S. 181. Nicht begünstigt sind durch die Vorschrift jedoch Darlehen an Gesellschaften, an denen eine 10%Beteiligung besteht. So aber Tulloch, Mißbrauchsbekämpfungsgesetz, 1994, S. 808; Eckert, Konzernfinanzierung, 1996, S. 378.
Die Suspendierung der abkommenrechtlich gewährten Freistellungsregelungen wird als Form des “Treaty Overridings”, als einseitige Aufhebung abkommensrechtlicher Regelungen scharf kritisiert, vgl. z.B. Schwarz/Fischer-Zernin, “Treaty Overriding”, 1992, S. 49 ff.; Leisner, Abkommensbruch, 1993, S. 1013; Debatin, Steueränderungsgesetz, 1992, S. 2159; Gundel, Auswirkungen, 1993, S. 51.
Vgl. zu diesem als “switch-over” bezeichneten Auswechseln der Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode Köhler, Trendwende, 1994, S. 668; Menck, in: Blümich, EStG, § 20 AStG, Rz. 4.
Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 u. 2 AStG besitzt der in § 20 Abs. 3 AStG kodifizierte “switch-over” keine Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer. Da § 20 Abs. 3 AStG nur auf die Vermögensteuer Bezug nimmt, bleibt die abkommensrechtliche Freistellung, die regelmäßig die Gewerbekapitalsteuer einschließt, bestehen und die Befreiungsvorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 5 GewStG wird nicht aufgehoben. Siehe dazu auch Köhler, Trendwende, 1994, S. 669.
Die nur anteilige Berücksichtigung der Einkünfte aus Konzernfmanzienmg bei der deutschen Besteuerung ist eine Konzession an die deutsche Wirtschaft, die sich aus der Drohung erklärt, konzemeigene Finanzierungsgesellschaften in andere Staaten zu verlagern, wo sie einer Besteuerung von knapp über 30% ausgesetzt sind (z.B. Großbritannien) und somit die Hinzurechnung nicht eingreift und der deutsche Fiskus überhaupt keine Steuern erhält. Vgl. BMF v. 26.10. 1993, Begründung zu § 10 Abs. 6, abgedr. bei Flick/Wassermeyer/Becker, Hinzurechnungsbest., S. 101.
Vgl. zu den verschiedenen Gesellschaftstypen in Luxemburg Willmes, Vorteile, 1993, S. 103 ff.
Siehe auch o. v., Luxemburg, 1996, S. 29, Engelen, Existenzsorgen, 1995, S. 35. Danach nimmt die Bedeutung des Finanzplatzes Luxemburg aufgrund der hohen Steuerbelastung sowie hoher Personalkosten im Vergleich zu anderen Standorten, insbesondere Irland, ab.
Vgl. zu den Voraussetzungen Shelton/de Petter, Companies, 1991, S. 67; Bruin, Company, 1991, S. 99 ff.
Eine Ausnahme stellt das neue DBA zwischen Luxemburg und der Schweiz dar. Danach wird auf Dividenden aus der Schweiz nach Luxemburg keine Quellensteuer einbehalten, während die schweizerische Quellensteuer gegenüber der Bundesrepublik 5% beträgt. Bei Dividendenzahlungen in die Niederlande behält die Schweiz zwar auch keine Dividende ein, im Gegensatz zum DBA mit Luxemburg enthält dieses DBA umfangreiche MiBbrauchsvorschriften. Insoweit könnte Luxemburg Standortvorteile bei Investitionen in der Schweiz bieten. Vgl. Bush, Developments, 1995, S. 36.
Eine Anrechnungsmöglichkeit der italienischen Steuern zumindest zur Hälfte wird dagegen z.B. französischen Muttergesellschaften gewährt. Vgl. Mayr, Refund, 1995, S. 35 ff.
Vgl. zu Österreich als Holdingstandort Krüger, Standortauswahl, 1994, S. 106–120.
Vgl. Shelton/de Petter, Companies, 1991, S. 114. Von Nicht-EU-Staaten erheben lediglich einige osteuropäische Staaten keine Quellensteuem auf Dividenden an Österreich. Vgl. Zöchling, Domizil, 1990, S. 260.
Stellvertretend hierfür steht Saudi-Arabien. Bei Gestaltungen, die lediglich die Ausnutzung abkommensrechtlicher Vorteile zum Ziel haben, ist allerdings die Anerkennung fraglich. Vgl. zu französischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Treaty Shopping Kraft, Inanspruchnahme, 1991, S. 110 f. 450
Die Kapitalbasis der Betriebsstätte wird nur im Fall des Mißbrauchs auf indirektem Weg ermittelt. Der Kapitalbedarf orientiert sich in diesem Fall nach der Kapitalausstattung, die ein unabhängiges Unternehmen zur Ausübung der Betriebsstättenaufgaben benötigt. Vgl. Burgers, Permanent Establishments, 1993, S. 89 m.w.N. Vgl. auch van der Lande, Vermogen, 1986, 1616 ff.
Eine Besonderheit des niederländischen Schachtelprivilegs besteht darin, daß ausländische Gewinne und Verluste von der Körperschaftsteuer zwar grundsätzlich ausgenommen werden, Verluste aus der Liquidation ausländischer Gesellschaften in den Niederlanden jedoch berücksichtigungsfähig sind. Dies wurde von ausländischen Konzernen in der Form ausgenutzt, daß Beteiligungen an verlusterzielenden ausländischen Gesellschaften kurz vor deren Liquidation an eine niederländische Konzemgesellschaft übertragen wurde. Ziel dieser als ‘Holland-Routing’ bezeichneten Gestaltung lag darin, aufgrund der speziellen Verlustvers•echnungsmöglichkeiten die ansonsten untergehenden Verluste mit dem Ergebnis der niederländischen Gesellschaft zu saldieren. Zur Einschränkung dieses Vorgehens wurde in Art. 13f NL-KStG die Regelung aufgenommen, daß der Verlust nur noch dann steuermindernd anerkannt wird, falls die Übertragung mindestens drei Jahre vor der Liquidation stattgefunden hat. Vgl. Juch/Michielse, Gesetzentwurf, 1988, S. 393 ff.; van de Ven/Obluda, Änderung, 1988, S. 460.
Diese Änderung wurde im Rahmen der Umsetzung der Mutter-Tochterrichtlinie eingefigt. Vgl. Obluda/Tulp, Umsetzung, 1992, S. 208 f.
Etwas anderes gilt nur, falls der Steuerpflichtige den Zusammenhang glaubhaft widerlegen kann. Vgl. Günkel, Standortauswahl, 1993, S.59; Obluda, Steuerrecht, 1995, S. 248.
Vgl. zur niederländischen Körperschaftsteuer van Raad, Untemehmensbesteuerung, 1994, S. 5 ff.; Miissener in: Mennel/Förster, Steuern, Länderteil Niederlande, S. 28 ff.; Gotzen/Venemans, Steuerrecht, 1987, S. 619 ff; te Boekhorst, Taxation, Tz. 201 ff.
Teilweise wird angenommen, daß die Zinserträge beim Empfänger mindestens einem Steuersatz von 15%, entsprechend einem nicht verabschiedeten Gesetzesentwurf aus dem Jahre 1993, unterliegen müssen. Nicht entschieden wurde bisher der Fall, in dem die Zinsen von niedrig besteuerten irischen Finanzdienstleistungsgesellschaften oder belgischen Koordinationszentren vereinnahmt werden. Vgl. Doornbosch/van Scheijndel, Base, 1996, S. 152.
Vgl. Belastingdienst, Modelrulings, 1993, S. 12. Dieser Satz wird auch in der Literatur sehr häufig als Mindestquote genannt. Vgl. Sleurink/Decleir/Sway, Companies, 1994, S. 276; Jacobs, Unternehmensbesteuerung, 1995, S. 689; Michielse, Regelung, 1994, S. 334; Grotherr, Unterkapitalisierungsregelungen, 1995, S. 60. Allerdings gilt diese Quote nach den Standardrulings nur dann, falls die niederländische Gesellschaft neben den Finanzierungs-auch Holdingtätigkeiten ausübt. Für reine Finanzierungsgesellschaften enthalten die Standardrulings keine Mindestquote.
Vgl. Belastingdienst, Modelrulings, 1993, S. 7. Zur Vermeidung von Währungsrisiken können Sicherungsgeschäfte getätigt oder das Risiko kann auf andere Konzemgesellschaften übertragen werden. Hierzu führt die Finanzierungsgesellschaft Kreditaufnahmen und Ausleihungen nur in einer Währung durch, während das Risiko von anderen Konzerngesellschaften übernommen wird. Vgl. dazu Bourne, Companies, 1993, S. 13.
Standardregelungen (Modelrulings) existieren neben Finanzierungsgestaltungen insbesondere ihr Holding-und Lizenzaktivitäten sowie für die Vermögens-und Ertragsabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Vgl. Belastingdienst, Modelrulings, 1993. Siehe Huiskes, Policy, 1995, S. 237 ff. Vgl. zum Institut der Rulings Burgman, Corporation, 1988, S. 302 ff.
Vgl. Geurts, Neuerungen, 1996, 258. Vgl. zu verbindlichen Vorwegauskünften im Kontext grenzüberschreitender Verrechnungspreisvereinbarungen Portner, Agreements, 1996, S. 156 ff.
Vgl. Belastingdienst, Modelrulings, 1993, S. 19; Ammelung/Schneider, Einschaltung, 1996, S. 503. Ein Teil der Literatur geht hingegen von der mißverständlichen Vorstellung aus, daß es sich bei den Rulings um fiktive Bemessungsgrundlagen handelt. Vgl. z.B. Meyer/Steven, Konzemfmanzierung, 1995, S. 461.
Im Rahmen der Gründung und Ausstattung einer N.V. mit dem Mindestnennkapital werden die Notar-, Register-und Beratungskosten mit ca. 13.000 DM beziffert. Vgl. Steven, Bedeutung, 1995, S. 220.
Vgl. zu Gesellschaftsformen in Irland Grotherr, Unternehmensbesteuerung, 1989, S. 35; Faughnan, Taxation, Tz. 1 ff.
Vgl. zum Körperschaftsteuersystem in Irland Judge, Income, 1993, S. 27–36.
Vgl. Faughnan, Taxation, Tz. 451. In sehr eng begrenzten Ausnahme-und Spezialfällen, die hier nicht relevant sind, besteht die Möglichkeit der Freistellung der Dividende. Vgl. dazu Haccius, Ireland, 1995, S. 280 f.
Vgl. Thömmes, Stand, 1992, S. 80. Die Umsetzung erfolgte durch den FA 1991 mit Wirkung vom 1.1.1992. Damit ergibt sich grundsätzlich kein Unterschied im Verhältnis zu den Staaten, mit denen ein DBA besteht, da dort die indirekte Anrechnung in den Abkommen kodifiziert ist. Auswirkungen ergeben sich allerdings gegenüber den EU-Mitgliedstaaten, mit denen Irland kein DBA abgeschlossen hat: Griechenland, Spanien, Portugal. Bei Ausschüttungen aus diesen Staaten nach Irland ist nun trotz fehlenden Abkommens eine Anrechnungsmöglichkeit gegeben. Vgl. Moore, Ireland, 1992, S. 148.
Eine Erläuterung der zulässigen Tätigkeiten geben van de Vyvere, Centers, 1984, S. 193 ff.; Borstell, Centres, 1990, S. 170; Becker, Sekundärwirkungen, 1989, S. 2043; ders., Centres, 1989, S. 430 ff., Van-haute, Centers, 1985, S. 64 ff.; Huyghe, Regime, 1992, S. 106; Malherbe/Afschrift u.a., Requalification, 1994, S. 394; Sauermann, Konzernfinanzierung, 1993, S. 145; Douvier, Location, 1994, S. 10; Gundel, Finanzierungsgestaltungen, 1994, S. 216–217. Zu den Unterstützungsleistungen zählt u.a. die einheitliche Leitung der Tätigkeiten der einzelnen Tochtergesellschaften. Dazu gehört auch die Zentralisierung von Bereichen des Rechnungswesens und der Datenverarbeitung sowie die Zusammenfassung von Unterstützungstätigkeiten der Steuer-und Rechtsberatung. Ebenso ist die Abstimmung von Werbemaßnahmen sowie weitere Hilfstätigkeiten für Konzerngesellschaften darunter zu verstehen.
Vgl. ausführlich zu den Finanzierungsaktivitäten Lagae, Centers, 1987, S. 361–362; Hinnekens, Issues, 1990, S. 358 ff.
Vgl. Lagae, Centers, 1987, S. 361. Die Einschränkungen im Zusammenhang mit Anleiheemissionen durch Koordinationszentren wurden aufgehoben. Vgl. Malherbe/François, Koordinierungsstellen, 1997, S. 76.
In den meisten Fällen ist die Gründung einer belgischen Gesellschaft der Betriebsstättenaltemative vorgezogen worden. Vgl. Goyvaerts/Narraina, Überblick, 1996, S. 324.
Vgl. zur Untemehmensbesteuerung in Belgien Vanistendael, Untemehmensbesteuerung, 1994, S. 37 ff; Briner/Hinnekens, in: Briner u.a., Internationales Steuerlexikon, Länderteil Belgien.
Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehören bsw. Körperschaftsteuer oder Zahlungen an nicht benannte Empfänger. Vgl. Borstell, Centres, 1990, S. 174.
Dazu gehören bsw. tiberhöhte Gebtibren und Zinsen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht standhalten. Diese Regelung dient der Verhinderung von Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns von operativen Gesellschaften auf Koordinationszentren. Vgl. van de Vyvere, Centers, 1984, S. 195; Borstell, Centres, 1990, S. 174; Lagae, Centers, 1987, S. 365.
Diese Freistellung gilt jedoch nur für Ausschüttungen belgischer N.V.s und nicht fir die einer belgischen B.V. Vgl. z.B. Fin-Min. Baden-Wiirtt. v. 13.2.1995, GmbHR 1995, S. 608. Siehe hierzu Real, Irregularities, 1995, S. 598 ff.
Von dieser Regelung sind insbesondere Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an die Geschäftsleitung sowie deren Angehörige betroffen. Vgl. dazu Goyvaerts/Narraina, Überblick, 1996, S. 191; Sommerhalder, Approaches, 1996, S. 88.
Vgl. ausführlich Peeters/Cauwenbergh, Implementation, 1995, S. 558 ff. Bei der Prüfung der Angemessenheit wird insbesondere die Bonität des Schuldners sowie das mit der Investition verbundene Risiko berücksichtigt. Vgl. hierzu Sibille-van Grieken, Belgium, 1994, S. 91.
Vgl. ausführlich zur belgischen Rechtsprechung Peeters/Cauwenbergh, Implementation, 1995, S. 11 m.w.N.
Vgl. zu den Zusammenhängen zwischen der Steuerplanung und dem Finanzbereich Marettek, Steuerbilanzplanung, 1980, S. 27 ff.; ders., Steuerplanung, 1982, S. 22; Bogen, Zielvorstellungen, 1995, S. 5860; Kröner, Integration, 1984, S. 1411. Vgl. zur Unselbständigkeit der internationalen Steuerplanung Kratz, Steuerplanung, 1986, S. 34.
Vgl. Albach, “Finanzierungsregeln”, 1988, S. 599 ff. Siehe zu Modellen zur Bestimmung der optimalen Kapitalstruktur Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft, 1995, S. 442 ff.; Kruschwitz, Finanzierung, 1995, S. 239 ff. Gründe für die Einhaltung sogenannter Finanzierungsregeln können auch in der Erfüllung von Gläubigeransprüchen liegen. Die Einhaltung von Finanzierungsregeln ist eines der monetären Ziele internationaler Konzerne, vgl. Ellenberger, Finanzierungsentscheidungen, 1987, S. 59. Die unterschiedlichen Eigenkapitalquoten deutscher Tochtergesellschaften im Ausland lassen einen Zusammenhang mit den “üblichen” Quoten im jeweiligen Sitzstaat vermuten, so Pfitzer, Einfluß, 1988, S. 36–38. Siehe zur Interpretation von Finanzierungsregeln z.B. Süchting, Finanzmanagement, 1995, S. 456–510.
Vgl. zur “Schwerfälligkeit der Eigenfinanzierung” Becker, Finanzierung, 1988, S. 1174. Siehe auch Schelle, Probleme, 1995, S. B.
Vgl. zur Problematik bei der Bildung von Partialmodellen Bitz, Strukturierung, 1977, S. 91.
Vgl. zu den Entscheidungskonstellationen bei der Berücksichtigung von Steuern Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 146 ff.
Vgl. zu steuerlichen Wahlrechten Drewes, Ausweichmöglichkeiten, 1968; Michels, Wahlrechte, 1982, S. 40 ff.; Rose, Wahl, 1980, S. 94–96.
Vgl. zu Ermessensspielräumen Bauer, Rechtfertigung, 1981, S. 766 ff. Siehe zu einer Unterscheidung der Ermessensspielräume in Individual-und Verfahrensspielräume Hinz, Grundlagen, 1995, S. 76–77.
Vgl. etwa Diekmann, Steuerbilanzpolitik, 1970, S. 19 ff.; Eisenach, Steuerplanung, 1974, S. 98 ff.; Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 2, 70 ff. Teilweise werden Sachverhaltsgestaltungen dagegen ausdrücklich nicht den Aktionsparametem der Steuerpolitik zugeordnet, da sie nur unterschiedliche steuerliche Konsequenzen aufweisen, deshalb aber noch kein steuerpolitisches Instrument sein müssen, so Mann, Steuerpolitik, 1973, S. 114.
Die Untersuchung könnte auch auf dem Einkommensstreben aufgebaut werden. Vgl. zu den dann ggf. auftretenden Problemen bei personenbezogenen Unternehmen Wurster, Zielsystem, 1985, S. 2645; Schiffers, Steuergestaltung, 1994, S. 64.
Vgl. zum sog. vollkommenen Kapitalmarkt Kruschwitz, Investitionsrechnung, 1995, S. 58.
Falls diese Ausschüttung nicht tatsächlich vorgenommen wird, darf insbesondere bei ausländischen Untemehmenseinheiten das Endvermögen nicht einfach dem der Spitzeneinheit zugeschlagen werden, son-dem ist um die steuerliche Belastung des Rücktransfers zu mindern. Insofern ist für steuerliche Zwecke zumindest von einer fiktiven Ausschüttung auszugehen. Vgl. Wacker, Ziele, 1981, S. 315; Schmelling, Steuerpolitik, 1985, S. 173; Haberstock, Steuerplanung, 1976, S. 130.
Vgl. zu den möglichen Vorgehensweisen Kruschwitz, Investitionsrechnung, 1995, S. 14.
Vgl. ausführlich zum Begriff der firmenbezogenen Unternehmung Schreiber, Untemehmensbesteuerung, 1987, S. 5 ff. Verwendet werden auch die Begriffe der “nicht-personalen” Gesellschaft sowie des “nicht-personenbezogenen” Unternehmens, vgl. Heigl/Melcher, Steuerpolitik, 1977, S. 9 bzw. Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 160 ff.
Vgl. grundlegend zur Trennung zwischen Geschäftsführung und Anteilseigner Gutenberg, Produktion, 1983, S. 487, 500.
Vgl. Kessler, Holding, 1996, S. 12. Bei Publikumsaktiengesellschaften spielt Dividendenkontinuität eine bedeutende Rolle. Vgl. Hockmann, Gewinnverwendungspolitik, 1981, S. 139; Piltz, Gewinnverwendungspolitily 1988, S. 652; Hansen, Dividendenergebnisse, 1991, S. R219 f.; Braun, EK50–L1icke, 1993, S. 5; siehe auch Hax, Dividendenpolitik, 1979, S. 322.
Nach § 58 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat ohne Einwirkung der Hauptversammlung bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen, falls nach der Satzung kein höherer Prozentsatz vorgesehen ist. Vgl. hierzu Dirrigl/Wagner, Ausschüttungspolitik, 1993, S. 265.
Entsprechend dem Vorgehen bei personenbezogenen Unternehmen ist im Fall, daß keine tatsächliche Ausschüttung durchgeführt wird, zur Bewertung des Endvermögens von einer fiktiven Ausschüttung auszugehen. Siehe zur Bewertung des Vermögens im Planungshorizont Kormann, Steuerpolitik, 1970, S. 43 ff.
Vgl. zur mangelhaften Operationalität eines Finanzplanmodells Mewig, Investition, 1985, S. 7; Widdau, Quantifizierung, 1984, S. 213; Kruschwitz, Investitionsrechnung, 1995, S. 51; a.A. Pfitzer, Einfluß, 1988, S. 322 ff.; Schiffers, Steuergestaltung, 1994, S. 176 f.
Vgl. zur Prämisse geplanter Realinvestitionen Schneeloch, Investitionsfinanzierung, 1972, S. 58.
Vgl. zu Supplementinvestitionen Heister, Rentabilitätsanalyse, 1962, S. 36 ff.; Schneeloch, Steuerbelastungsvergleiche, 1975, S. 19.
Als Finanzinvestitionen werden Investitionen bezeichnet, die mit der Absicht getätigt werden, verfiigbare Mittel vorübergehend anzulegen. Darunter fallen Kreditgewährungen sowie z.B. die Anschaffung von Wertpapieren. Charakteristisch ist, daß Finanzinvestitionen nicht in Zusammenhang mit dem Leistungsbereich der Unternehmung stehen. Vgl. Franke/Hax, Finanzwirtschaft, 1994, S, 13 f.; Jacob/Voigt, Investitionsrechnung, 1994, S. 68.
Die Prämissen des vollkommenen Kapitalmarktes gehen über die Annahme eines einheitlichen Zinssatzes hinaus. Es gilt außerdem, daß die Finanzrrtittelaufnahme und -anlage zum Einheitszinssatz keiner betragsmäßigen Einschränkung unterliegt. Vgl. zu den Prämissen Albach, Investition, 1962, S. 29 f.; Blohm/Lüder, Investition, 1995, S. 74 f.
Die Kapitalwertmethode gilt bereits dann als geeignetes Vorteilhaftigkeitskriterium, wenn Soll-und Habenzinssatz zumindest annähernd einheitlich sind und in einem engen Intervall liegen. Vgl. Franke/Hax, Finanzwirtschaft, 1994, S. 166; Blohm/Lüder, Investition, 1995, S. 75.
Vgl. zur Relation zwischen End-und Barwert ausführlich Steiner, Gewinnsteuern, 1980, S. 14 ff.
Vgl. zur Anpassung des Planungszeitraums bei Finanzierungsgestaltungen Schneeloch, Investitionsfinanzierung, 1972, S. 53.
Vgl. zur Unsicherheit Sieben/Schildbach, Entscheidungstheorie, 1980, S. 25 ff.; Bitz, Entscheidungen, 1989, S. 25 ff.; Bamberg/Coenenberg, Entscheidungslehre, 1996, S. 105 ff. Die Begriffsbildung ist nicht einheitlich. Im weiteren werden Unsicherheit und Ungewißheit synonym verwendet.
Vgl. dazu Paulus, Ziele, 1978, S. 175. Die Ursachen liegen vor allem beim Gesetzgeber, der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung, vgl. hierzu Rose, Steuerpraxis, 1976, S. 55 ff.; Tipke, Bemühen, 1991, S. 96.
Das Risiko, daß Planungsdaten durch Gesetzesänderungen eingeholt werden, steigt mit jedem beteiligten Staat. Vgl. Herzig, Steuergestaltung, 1993, S. 2.
Unsicherheit wird als eines der bedeutendsten Probleme betrieblicher Entscheidungen betrachtet, vgl. Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 6.
Vgl. zu den Voraussetzungen und Wirkungen Portner, Agreements, 1996, S. 156.
Es wird auch darauf hingewiesen, daß Entscheidungen teilweise noch im Wege einer Bilanzänderung korrigiert werden können. Vgl. Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 7.
Unvorhersehbare Rechtsänderungen werden auch als “Rechtssprünge” bezeichnet. Vgl. Rose, Steuerrechtsspritnge, 1989, S. 292.
Da die Grundeinheit ausschließlich Kapitalempfänger ist, ist die absolute Höhe dieser Steuern für die Vorteilhaftigkeit nicht relevant. Vgl. die Berechnungen bei Jacobs, Vorteilhaftigkeit, 1996, S. 29. Sofern entsprechende ertragsunabhängige Steuern in den Sitzstaaten von Finanzierungsgesellschaften erhoben werden, sind sie hingegen zu beachten.
Vgl. zu den französischen ertragsunabhängigen Steuern Spengel, Steuerbelastungsvergleiche, 1995, S. 125–130.
Vgl. zu Anwendungsbereichen von Durchschnittssteuersätzen Michels, Wahlrechte, 1982, S. 146.
Von den in dieser Untersuchung betrachteten Steuerarten verfügt lediglich die Einkommensteuer für bestimmte Einkommen über einen nichtproportionalen Bereich. Im Rahmen der Gewerbeertragsteuer tritt ein nichtproportionaler Verlauf bei Kapitalgesellschaften nicht auf.
Vgl. zu den Zusammenhängen zwischen der Tarifbelastung und der Herstellung der Ausschüttungsbelastung z.B. Schneeloch, Besteuerung, 1994, S. 120 ff.
Unter der Prämisse, daß neben dem Solidaritätszuschlag keine weiteren nichtabzugsfähigen Aufwendungen, also z.B. keine Vermögensteuer, vorliegen, beträgt der Körperschaftsteuerminderungssatz ktm 29,931% gegenüber 29,318% bei der vereinfachten Vorgehensweise. Vgl. Seeger, Rechtsstruktur, 1995, S. 105; Mielke, Vollausschüttung, 1995, S. 387.
Dies entspricht dem Konzept, daß der Kalkulationszinsfuß aus der Wiederanlageverzinsung abzuleiten ist, wobei anstatt der Anlage auch Verbindlichkeiten getilgt werden können. Vgl. Siegel, Steuerwirkungen, 1982, S. 67. Im Schrifttum wird teilweise argumentiert, daß der Kalkulationszinssatz sowohl die Verzinsung der Alternativ-als auch der Wiederanlage darstellt. Vgl. Wagner/Dirrigl, Steuerplanung, 1980, S. 32 f. Damit nimmt die Anzahl der zu berücksichtigenden Zinssätze, an die die Anforderung der Einheitlichkeit zu stellen ist, jedoch noch zu. Teilweise wird auch davon ausgegangen, daß der Kalkulationsszinsatz durch die günstigste Fremdkapitalbeschaffungsmôglichkeit determiniert wird, vgl. Mellwig, Investition, 1985, S. 48.
Im Kalkulationszinssatz sind die relevanten ertragsabhängigen und -unabhängigen Steuern zu berücksichtigen. Vgl. Heigl, Schachtelbeteiligung, 1966, S. 280 f.; Haberstock, Ansatz, 1970, S. 512; Breuker, Korrekturen, 1972, S. 242 f.; Siegel, Steuerwirkungen, 1982, S 71–73; Weigel, Investitionsentscheidungen, 1989, S. 18 f.; Schneider, Investition, 1992, S. 313 ff.; Schiffers, Steuergestaltung, 1993, S. 174; Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 48 f.; W6he/Bilstein, Grundzüge, 1994, S. 361. Teilweise werden Substanzsteuerbelastungen mit der Begründung ihrer Geringfügigkeit bei kürzeren Betrachtungsperioden vernachlässigt, siehe Michels, Wahlrechte, 1982, S. 156. Die Berücksichtigung der ertragsunabhängigen Steuerarten ist vorwiegend in der älteren Literatur umstritten; vgl. die Gegenüberstellung bei Breuker, Modifikationen, 1971, S. 678 ff.
Vgl. zu dieser Problematik bei ausländischen Untemehmensteilen Pfitzer, Einfluß, 1988, S. 314 ff.; Seeger, Rechtsstruktur, 1995, S. 110 f. Siehe auch Schreiber, Unternehmensbesteuerung, 1987, S. 24; Schiffers, Steuerplanung, 1994, S. 173 ff.
So wird vorgeschlagen, bei mehrperiodigen Planungsrechnungen aufgrund der Probleme bei der Bestimmung des Kalkulationszinsfußes nach Steuern auf die Kapitalwertberechnung zu verzichten. Vgl. Haberstock, Planung, 1984, S. 267.
Siehe Gliederungspunkt 4.6.3. Vgl. zur Systematisierung von Nettozinsen Schneeloch, Steuerbelastungsvergleiche, 1975, S. 179 ff.
Vgl. zur Rechtfertigung von Mischkalkulationszinssätzen Schneeloch, Steuerpolitik, 1994, S. 42, 65 ff. sowie Seeger, Rechtsstruktur, 1995, S. 85 u. 110 f.
Die vollständige Integration des Stuttgarter Verfahrens in die Nettozinsberechnung wird z.T. als unnötige Komplikation betrachtet. Vgl. Siegel, Steuerwirkungen, 1982, S. 73; Mellwig, Investition, 1985, S. 19. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Allerdings erscheint das aufwendige Vorgehen hier aus Gründen der Differenzierung zwischen der niederländischen Tochtergesellschaft und der Betriebsstätte sowie im weiteren zur Differenzierung zwischen Supplementinvestitionen firmen-und personenbezogener Unternehmen gerechtfertigt.
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Potthof, A. (1998). Grundlagen der Untersuchung. In: Finanzierung ausländischer Unternehmenseinheiten. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95261-5_2
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