Zusammenfassung
Die drei Säulen des liberalen Verfassungsschutzes wurden in Deutschland erstmals in der Paulskirchenverfassung installiert. Aufgrund des Scheiterns der 1848/49er Revolution übten diese Bestimmungen allerdings lange Zeit nur insofern Einfluß aus, als sie ein zentraler Ausgangspunkt verfassungspolitischer Diskussionen blieben und partiell in die Verfassungen des Norddeutschen Bundes und der Reichsverfassung von 1871 einflossen.48 Von nicht zu überschätzender Bedeutung war dann die Wirkung des Werkes der Paulskirche auf die Weimarer Reichsverfassung.49 Sie verankerte ein gewaltenteilendes System semipräsidentiellen Zuschnitts mit einer Regierung, die zugleich des Vertrauens der Parlamentsmehrheit und des Reichspräsidenten bedurfte. Die Unabhängigkeit der Justiz wurde garantiert. Ein umfangreicher Grundrechtsteil enthielt die klassischen Abwehrrechte gegen Übergriffe des Staates ebenso wie einen Katalog politischer Teilhaberechte. Meinungs-, Versammlungs- (Art. 123) und Vereinigungsfreiheit (Art. 124) wurden umfassend verankert und unterlagen nur straf echtlichen, insbesondere am Kriterium der Gewaltförmigkeit des Handelns orientierten Beschränkungen. Die Meinungsfreiheit fand ihre Grenze im wesentlichen nur bei den Bestimmungen zum Jugendschutz (Art. 118).
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Literatur
Vgl. dazu vor allem Jörg-Detlef Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche. Vorbild und Verwirkli hung im späteren deutschen Rechtsleben, Frankfurt a.M. 1985.
Vgl. jetzt die Bilanz der Forschung bei Christoph Gusy, Die Weimarer Reichsverfassung, Tübingen 1997, S. 63–66.
Bei Aretin/Rotteck (FN 41), Bd. 3, S. 242–249 werden politische Strafdelikte im Zusammenhang mit Einschränkungen der “Preßfreiheit” behandelt (Aufforderung zu Straftaten, Injurien, “Obscönitäten”).
Zu dieser Frage grundlegend: Karl Dietrich Bracher, Die Auflösung der Weimarer Republik. Eine Studie zum Problem des Machtverfes in der Demokratie (1955), unveränderter Nachdruck der 5. Aufl., Düsseldorf 1978.
Vgl. dazu ausfllhrlich Sigrid Koch-Baumgarten, Aufstand der Avantgarde. Die Märzaktion der KPD 1921, Frankfurt a.MJNew York 1986.
Siehe dazu vor allem Klaus-Peter Hoepke, Die deutsche Rechte und der italienische Faschismus. Ein Beitrag zum Selbstverständnis und zur Politik von Gruppen und Verbänden der deutschen Rechten, Düsseldorf 1968.
Vgl. Klaus Rainer Röhl, Nähe zum Gegner. Kommunisten und Nationalsozialisten im Berliner BVG-Streik von 1932, Frankfurt a.M./New York 1994; Christian Striefler, Kampf um die Macht. Kommunisten und Nationalsozialisten am Ende der Weimarer Republik, Berlin 1993. Zur Wechselwirkung der Totalitarismen das von der Forschung vielfach zu Unrecht gescholtene Werk von: Ernst Nolte, Der europäische Bürgerkrieg 1917–1945. Nationalsozialismus und Bolschewismus, 5. Aufl., München 1997. Zu dem heftig kritisierten, aber in verschiedener Weise ausdeutbaren Begriff des “kausalen Nexus” zwischen “Archipel Gulag” und “Auschwitz” vermittelt der Briefwechsel Noltes mit François Furet interessante Aufschlüsse: François Furet/Emst Nolte, Feindliche Nähe. Kommunismus und Faschismus im 20. Jahrhundert. Ein Briefwechsel, München 1998. Siehe dazu auch: François Furet, Le passé d’une illusion. Essai sur l’idée communiste au XX’ siècle, Paris 1995.
Vgl. Bracher (FN 51), S. 19–22.
Die Forschung beurteilt die Frage unterschiedlich, ob die MSPD-Führung ihren eigenen Handlungsspielraum angemessen einschätzte oder wichtige Chancen zur Demokratisierung verpaßte. Vgl. zu dieser Diskussion: Eberhard Kolb, Die Weimarer Republik, 3. überarb. und erw. Aufl., München 1993, S. 157–168.
Vgl. Dirk Blasius, Geschichte der politischen Kriminalität in Deutschland 18001980. Eine Studie zu Justiz und Staatsverbrechen, Frankfurt a.M. 1983; Emil Julius Gumbel, Verschwörer. Zur Geschichte und Soziologie der deutschen nationalistischen Geheimbünde 1918–1924, mit einem Vorwort zur Neuausgabe von Karin Buselmeier, Frankfurt a.M. 1979; Hans-Joachim Mauch, Nationalistische Wehrorganisationen in der Weimarer Republik. Zur Entwicklung und Ideologie des “Paramilitarismus”, Frankfurt a.M./Bern 1982.
Vgl. Volker R Berghahn, Der Stahlhelm — Bund der Frontsoldaten 1918–1935, Düsseldorf 1966.
Vgl. Blasius (FN 57), S. 98; Peter Leßmann, Die preußische Schutzpolizei in der Weimarer Republik. Streifendienst und Straßenkampf, Düsseldorf 1989, S. 358363; Kurt G.P. Schuster, Der Rote Frontkämpferbund 1924–1929. Beiträge zur Geschichte und Organisationsstruktur eines politischen Kampfbundes, Düsseldorf 1975. Siehe für Berlin: Striefler (FN 54), S. 355–372; Röhl (FN 54).
So Hans Boldt, Der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung. Sein historischer Hintergrund und seine politische Funktion, in: Michael Stürmer (Hg.), Die Weimarer Republik. Belagerte Civitas, 2. erw. Aufl., Königstein/fs. 1985, S. 288–309, hier S. 307. Siehe zu dieser Problematik auch Heinrich Oberreuter, Notstand und Demokratie, München 1978, S. 43–71; ders., Die Norm als Ausnahme. Zum Verfall des Weimarer Verfassungssystems, in: Rudolf LilUders. (Hg.), Machtverfall und Machtergreifung. Aufstieg und Herrschaft des Nationalsozialismus, München 1983, S. 39–61.
Vgl. in diesem Sinne Reinhard Schiffers, Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem, Düsseldorf 1971, S. 285–291. Zu einer überaus positiven Einschätzung der plebiszitären Mechanismen gelangt: Otmar Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle “Aufwertung”, “Fürstenenteignung”, “Panzerkreuzerverbot” und “Youngplan”, Frankfurt a.M./New York 1989.
Vgl. Hermann Heller, Politische Demokratie und soziale Homogenität (1928), in: Ders., Gesammelte Schriften, Bd. 2: Recht, Staat, Macht, Leiden 1971, S. 421433, hier S. 429 (Hervorhebung im Original).
Vgl. Bracher (FN 51), S. 28 f.
Für die Beamtenschaft gelangt Hans Fenske zu einem differenzierten Befund. Im Gegensatz zu den einfachen und mittleren Beamten hatten die akademisch gebildeten höheren Beamten der Republik im allgemeinen mit weit größeren Vorbehalten gegenübergestanden: Ders., Rechtliche Verpflichtung auf den demokratischen Staat — innere Bindung an die Monarchie? Zur Lage der Beamtenschaft in der Weimarer Republik, in: Jahrbuch der Hambach-Gesellschaft 3 (1990/91), S. 169–190.
Vgl. zu dieser Form republikfeindlicher Hetze schon: H.G. Erdmannsdörffer, Der Schutz der deutschen Republik. Die Schutzgesetze, ihre Vorgeschichte — ihre Begründung — ihr Wortlaut, Berlin 1922, S. 6 f.
Zur (extremen) Rechten vgl. das Standardwerk von: Kurt Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik. Die politischen Ideen des deutschen Nationalismus zwischen 1918 und 1933 (1962), Studienausgabe, München 1978. Zur Diskussion um die intellektuelle Strömung der “Konservativen Revolution” siehe: Stefan Breuer, Anatomie der Konservativen Revolution, Darmstadt 1993 mit weiterflihrenden Literaturhinweisen. Zur (extremen) Linken siehe Otto-Ernst Schüddekopf, Nationalbolschewismus in Deutschland 1918–1933, Frankfurt a.M./Berlin/ Wien 1973; Hermann Weber, Kommunismus in Deutschland 19181945, Darmstadt 1983. Einen Überblick bietet: Hans-Helmuth Knütter, Die Weimarer Republik in der Klammer von Rechts-und Linksextremismus, in: Karl Dietrich Bracher/Manfred Funke/Hans-Adolf Jacobsen (Hg.), Die Weimarer Republik 1918–1933. Politik — Wirtschaft — Gesellschaft, Bonn 1987, S. 387–406. Siehe zur rechts-wie linksintellektuellen Fundamentalkritik auch die Beiträge in folgendem Band: Manfred Gangl/Gérard Raulet (Hg.), Intellektuellendiskurse in der Weimarer Republik. Zur politischen Kultur einer Gemengelage, Darmstadt 1994.
Vgl. Kurt Sontheimer, Die politische Kultur der Weimarer Republik, in: Bracher/Funke/Jacobsen (FN 66), S. 454–464; Peter Steinbach, Republik ohne Grundkonsens. Grundwerteverlust und Zerstörung der politischen Kultur in der Weimarer Republik, in: Lill/Oberreuter (FN 60), S. 63–92.
Vgl. Bracher (FN 51), S. 108; Hermann Weber, Die Wandlung des deutschen Kommunismus. Die Stalinisierung der KPD in der Weimarer Republik, Studienausgabe, Frankfurt a.M. 1969, S. 362–364.
Richard Thoma, Das Reich als Demokratie, in: Gerhard Anschütz/Richard Thoma (Hg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. I, Tübingen 1930, S. 186–200. Im selben Kommentar wurde scharfe Kritik am Republikschutzgesetz von 1922 und seinen “weitgehenden Beschränkungen der verfassungsmäßig gewährleisteten Vereins-, Versammlungs-und Preßfreiheit” geübt. Vgl. auch Alexander Graf zu Dohna, Die staatlichen Symbole und der Schutz der Republik, in: ebd., S. 200208, hier S. 204. Siehe dazu: Friedrich Karl Fromme, Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz, Die verfassungspolitischen Folgerungen des parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, Tübingen 1960, S. 165.
Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922–1930, Tübingen 1963, S. 11, der zahlreiche Beispiele für das relativistische Demokratieverständnis fahrender Verfassungsinterpreten anfahrt.
Vgl. Carl Schmitt, Legalität und Legitimität, München/Leipzig 1932. Siehe zu diesen Auseinandersetzungen ausführlich: Wolfram Bauer, Wertrelativismus und Wertbestimmtheit im Kampf um die Weimarer Demokratie. Zur Politologie des Methodenstreits der Staatsrechtslehre, Berlin 1968.
Vgl. Jasper (FN 70), S. 48, 89.
Insofern ist es nicht stimmig, wenn der Wertneutralismus der Weimarer Verfassungsinterpretation auf den Vormäaliberalismus zurückgeführt wird. So aber Peter Reichel, Toleranz der Demokratie gegen ihre Feinde? Die Weimarer Republik zwischen Selbstschutz und Selbstzerstörung, in: Miriam Gillis-Carlebach/Barbara Vogel (Hg.), Die Dritte Joseph Carlebach-Konferenz. Toleranz im Verhältnis von Religion und Gesellschaft, Hamburg 1997, S. 113–127, hier S. 113 f. Die Position der Weimarer Demokraten läßt sich daher auch nicht so einfach mit der “Welt der liberalen Honoratiorendemokratie” in Einklang bringen. So Jasper (FN 70), S. 14.
Zitiert nach Karl Dietrich Bracher/Erich Matthias/Rudolf Morsey (Hg.), Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien. Dritte Reihe: Die Weimarer Republik, Bd. 3: Staat und NSDAP 1930–1932. Quellen zur Ära Brüning, Düsseldorf 1977, S. 238.
Noch in der Paulskirche nannte Welcker “Volkssouveränität” ein “fremdes und bastardmäßiges Wort”, das “ausschließliche”, “grenzenlose” und “rechtlose Gewalt” suggeriere. Vgl. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der deutschen constituirenden National-Versammlung zu Frankfurt aM., hg. auf Beschluß der Nationalversammlung durch die Redaktions-Commission und in deren Auftrag von Prof. Franz Wigard, Leipzig 1848/49, Bd. 1, S. 409. Vgl. zum Volkssouveränitätsbegriff bei Liberalen und Demokraten: Backes (FN 9), S. 263–304.
Vgl. Thoma (FN 69). Systematisch entfaltete Hans Kelsen die Theorie von der Demokratie als Ordnung des Wertrelativismus. Siehe beispielsweise ders., Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929, S. 101 (Hervorhebungen im Original): “Wer absolute Wahrheit und absolute Werte menschlicher Erkenntnis fttr verschlossen hält, muß nicht nur die eigene, muß auch die fremde, gegenteilige Meinung zumindest für möglich halten. Darum ist der Relativismus die Weltanschauung, die der demokratische Gedanke voraussetzt. Demokratie schätzt den politischen Willen jedermanns gleich ein, wie sie auch jeden politischen Glauben, jede politische Meinung, deren Ausdruck ja nur der politische Wille ist, gleichermaßen achtet” Der Einwand Christoph Gusys, die Weimarer Verfassung habe sich in ihrem Grundrechtsteil sehr wohl zu Werten bekannt, läuft vor diesem Hintergrund ins Leere: Ders., Weimar — die wehrlose Republik?, Tübingen 1991, S. 2729.
Jasper (FN 70), S. 269.
Zitiert nach Willi Eisele, Bedarf “Demokratie” des Schutzes? Die Weimarer Republik als “Lehrbeispiel” der Geschichte, in: Demokratie und politisch motivierte Gewalt, hg. vom Bundesminister des Innern, Bonn 1989, S. 19–68, hier S. 25.
Vgl. nur die bei Wippermann gewürdigten Vorschläge zur Intensivierung der politischen Bildungsarbeit, die im politischen Alltagsgeschäft versandeten: Klaus W. Wippermann, Politische Propaganda und staatsbürgerliche Bildung. Die Reichszentrale fllr Heimatdienst in der Weimarer Republik, Köln 1976, S. 386391.
Diese Formel ist erst viel später von Doif Stemberger geprägt worden: Ders., Verfassungspatriotismus, Hannover 1982.
Vgl. dazu ausfllhrlich Jasper (FN 70), S. 227–276.
Vgl. den bei Jasper (FN 70) wiedergegebenen Kommentar Arnold Brechts (S. 88).
Vgl. Jasper (FN 70), S. 133.
Vgl. dazu vor allem: Jasper (FN 70). Siehe auch ders., Die abwehrbereite Demokratie. Verfassungsschutz in der modernen Demokratie, Munchen 1965.
Vgl. dazu ausflihrlich: Ingo J. Hueck, Der Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, Tubingen 1996.
Im Schlußwort Merks (FN 2) hieß es (S. 674): “Erhaltung und Förderung des blutmäßig bestimmten deutschen Volkstums muß die erste und letzte Aufgabe der Verfassung wie des deutschen Staates und Rechts sein, und ihr hat als Gewähr der Verfassung mittelbar auch der Verfassungsschutz zu dienen.”
Vgl. Roland Freisler, Der Volksverrat. Hoch-und Landesverrat im Lichte des Nationalsozialismus, in: Deutsche Juristen-Zeitung 10 (1935), S. 906–913; ders., Vom Majestätsverbrechen zum Volksverrat, in: Deutsche Juristen-Zeitung 40 (1935), S. 998–1003. Siehe in diesem Zusammenhang auch die rechtsvergleichende, von nationalsozialistischem Denken geprägte Arbeit von: Erich Schinnerer, Schutz von Staat und Volk im englischen Recht. Im Zusammenhang mit einer rechtsvergleichenden Untersuchung der Verratsverbrechen, Berlin/Leipzig 1935. Siehe zur Bewertung und Einordnung: Gerhard Schulz, Die Anfange des totalitären Maßnahmestaates (1962), in: Karl Dietrich Bracher/dersiWolfgang Sauer, Die nationalsozialistische Machtergreifung. Studien zur Errichtung des totalitären Herrschaftssystems in Deutschland 1933/34, Bd. 2, Frankfurt a.M./Berlin/Wien 1974, S. 194–204; Hans-Ludwig Schreiber, Die Strafgesetzgebung im “Dritten Reich”, in: Ralf Dreier/Wolfgang Sellert (Hg.), Recht und Justiz im “Dritten Reich”, Frankfurt a.M. 1989, S. 151–179; Andrea Nunweiler, Das Bild der deutschen Rechtsvergangenheit und seine Aktualisierung im “Dritten Reich”, Baden-Baden 1996, S. 306–309.
Vgl. Reinhard Heydrich, Die Bekämpfung der Staatsfeinde, in: Deutsche Rechtswissenschaft 1 (1936), S. 97–100.
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Backes, U. (1998). Republikschutz in Weimar. In: Schutz des Staates. Otto von Freising-Vorlesungen der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95176-2_5
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