Zusammenfassung
Zum neuen Jahrtausend, am 1. Januar 2000, ist in Deutschland ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft getreten: Erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte wird im neuen Staatsangehörigkeitsrecht das Abstammungsprinzip („ius sanguinis“) durch Elemente des Geburtsorts- oder Territorialprinzips („ius soli“) ergänzt. Abstammungsprinzip heißt: Ein Kind erhält bei der Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn es einen deutschen Vater oder eine deutsche Mutter hat — dies bleibt auch so. Geburtsortsprinzip heißt: Ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, erhält neben der Staatsangehörigkeit seiner Eltern automatisch die deutsche, wenn zumindest ein Elternteil seit acht Jahren über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügt. Allerdings ist dies mit einer Optionspflicht verbunden: Im Alter von 18 Jahren soll sich der junge Mensch für die eine oder die andere Staatsbürgerschaft entscheiden. Dies ist der Kern der Reform am neuen Staatsangehörigkeitsrecht. Zudem werden die Fristen für eine „Anspruchseinbürgerung“ von fünfzehn Jahren auf acht Jahre verkürzt. Damit wird auch eine Annäherung an die europäische Entwicklung erreicht.
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© 2002 Leske + Budrich, Opladen
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Storz, H. (2002). Einleitung. In: Storz, H., Reißlandt, C. (eds) Staatsbürgerschaft im Einwanderungsland Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95025-3_1
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
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