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Zur Implementation arbeitsgerichtlicher Entscheidungen

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Part of the book series: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie ((JRR,volume 11))

Zusammenfassung

Aus der Verpflanzung eines relativ jungen Forschungszweiges auf einen alten Stamm kann sich ein interessantes Gewächs ergeben; es können daraus aber auch Schwierigkeiten, Komplikationen erwachsen, die den Sinn eines solchen Unterfangens in Frage stellen. Die Implementationsforschung ist vor allem von Politikwissenschaftlern bei der Analyse von Aktivitäten der staatlichen Administration entwickelt worden. Die grundlegenden Kategorien beziehen sich auf die Akteure der Programmentwicklung, des Programmvollzugs und der jeweiligen Zielgruppe; auf die Medien l, durch die eine Steuerung erfolgt: angefangen von den Programmen als Steuerungsinstrumente, die innerhalb der administrativen Implementationsstruktur und bei der Realisierung in verschiedenen Implementationsfeldern eine Transformation erfahren. Zentral ist für die gesamte Betrachtungsweise der Prozeßcharakter des Geschehens — von der Programmformulierung über den Programmvollzug bis zu den Programmwirkungen (impact) —, der nicht als hierarchischer Befehls-Befolgungs-Zusammenhang gesehen werden soll, sondern durch, informelle Aspekte der Uminterpretation, resistenter Routinen, gezielter Unterlassungen, des Aushandelns etc. gekennzeichnet sei.

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Anmerkungen

  1. Hierfür wird auch der Ausdruck,Arenen` vorgeschlagen im Sinne eines „interaktiven Handlungsgefüges“ (vgl. die Einleitung der Herausgeber). Ein solcher Begriff erschwert die Abgrenzung gegenüber den Akteuren und ihren Handlungsfeldern. Der Begriff des,Mediums’ ist dagegen hinreichend doppeldeutig, um den instrumentellen, den Mittel-Charakter politischer Programme zu erfassen, zugleich aber auch die Medien, gleichsam den Äther, in dem jene Instrumente ihre Wirkung allererst entfalten können. Keinesfalls sollte diese Redeweise verwechselt werden mit derjenigen bei Habermas vom Recht als,Medium’ (im Unterschied zum Recht als,Institution’); vgl. Theorie des kommunikativen Handelns, Frankfurt a. M. 1981, Bd. 2, S. 535 ff. Man nehme sich einmal den,Schönfelder` vor und versuche eine „Einteilung von Rechtsnormen unter dem Gesichtspunkt, ob sie im Sinne des Positivismus nur durch Verfahren legitimiert werden können, oder ob sie einer materiellen Rechtfertigung fähig sind.” (S. 535)

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  2. Vgl. dazu H. Rottleuthner, Rechtstheorie und Rechtssoziologie, Freiburg/München 1981, S. 91 ff.

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  3. Vgl. V. Bauer/E. Blankenburg/H. Treiber (Redaktion), Arbeitsplatz Gericht. Modellversuch zur Humanisierung der Gerichtsorganisation, Frankfurt a. M./New York 1983. ( Auf S. 219 wird nur ganz kurz der Zusammenhang der Organisationsreform mit der Verkürzung der Verfahrensdauer gestreift.)

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  4. Organisationssoziologische Oberlegungen finden sich bereits bei W. Zitscher, Rechtssoziologie und organisationssoziologische Fragen der Justizreform, Köln/Berlin/Bonn/München 1969.

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  5. D. Black, The Mobilization of Law, in: Journal of Legal Studies 2 (1973), S. 125–149, unterscheidet bekanntlich zwischen reactive und proactive mobilization of law: Ob eine staatliche Agentur auf das Verlangen eines Bürgers reagiert oder von sich aus aktiv wird.

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  6. Ein dankbares Feld für eine empirische Argumentationstheorie!

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  7. Von ca. 850 veröffentlichungsfähigen Entscheidungen in Urteilsverfahren weist JURIS 149 Entscheidungen im Jahre 1980 nach. Von diesen beziehen sich 13 auf Nichtzulassungsbeschwerden, die in der Tabelle nicht berücksichtigt werden (in 11 Fällen wird die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen, in 2 Fällen wird ihr stattgegeben — was dem tatsächlichen Verhältnis von 353: 19 (vgl. Tab. 2) nicht entspricht). — Für Unterstützung bei der Auswertung danke ich stud. jur. B. Barta.

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  8. Vgl. dazu das aufschlußreiche Beispiel bei S. S. Ulmer, The Political Party Variable in the Michigan Supreme Court, in: 11 Journal of Public Law (1962), S. 352–362: Als der Michigan Supreme Court in den meisten workmen-compensation-Fällen zugunsten der Arbeitnehmer entschied, wurde er nur noch selten von Arbeitgebern angerufen. Allerdings wird dann ein Punkt erreicht, bei dem die Arbeitnehmer selbst mit aussichtslosen Klagen vor Gericht gehen — dann schwingt das Pendel zurück. — Von den englischen Industrial Tribunals mit ihrer ungemein geringen Erfolgsquote für Arbeitnehmer in Kündigungssachen wissen wir, daß sie nur selten von Arbeitnehmern überhaupt bemüht werden (vgl. L. Dickens/M. Hart/M. Jones/B. Weekes, Gesetzlicher Schutz gegen,unfair dismissal’ in Großbritannein, in: R. Ellermann/H. Rottleuthner/H. Russig, Hg., Kündigungspraxis, Kündigungsschutz und Probleme der Arbeitsgerichtsbarkeit, Opladen 1983, S. 145–172). Der Grad der Mobilisierung der Justiz durch die Betroffenen ist zumindest ein Indikator für deren Vertrauen — aber noch nicht für den,objektiven` Interessengehalt der Rechtsprechung, würde ein marxistischer Klassentheoretiker hinzufügen.

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  9. Wie es Däubler bei seiner Analyse des Sozialideals des BAG getan hat; vgl. W. Däubler, Das soziale Ideal des Bundesarbeitsgerichts, Frankfurt a. M./Köln 1975.

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  10. H. Rottleuthner, Der arbeitsgerichtliche Kündigungsschutz: Rechtstatsachen und offene Fragen, in: Ellermann/Rottleuthner/Russig, Hg., a.a.O. (Fn. 9 ), S. 85–96.

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  11. Zum Vergleich vor Arbeitsgerichten liegt mittlerweile eine Fülle von Literatur vor: S. Schönholz, Diskussionsvotum zum Beitrag von Klaus F. Röhl: Der Vergleich im Zivilprozeß — Eine Alternative zum Urteil? in: E. Blankenburg/E. Klausa/H. Rottleuthner, Hg., Alternative Rechtsformen und Alternativen zum Recht (Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd. 6), Opladen 1980, S. 317–327; S. Schönholz, Arbeitsplatzsicherung oder Kompensation — Rechtliche Formen des Bestandschutzes im Vergleich, in: W. Hassemer/W. Hoffmann-Riem/M. Weiss, Hg., Arbeitslosigkeit als Problem der Rechts-und Sozialwissenschaften (Schriften der Vereinigung für Rechtssoziologie, Bd. 4), Baden-Baden 1980, S. 223–266; J. Falke/A. Höland/B. Rhode/G. Zimmermann, Kündigungspraxis und Kündigungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn 1981, S. 773 ff., S. 809 ff.; H. Rottleuthner, Alternativen im gerichtlichen Verfahren, in: E. Blankenburg/ W. Gottwald/D. Strempel, Hg., Alternativen in der Ziviljustiz, Köln 1982, S. 145–152; S. Schönholz, Prozeßvergleich als Alternative zum Urteil — Reaktionen der Betroffenen, ebd. S. 153–169; H. Rottleuthner, Befriedung durch Vergleich? in: W. Gottwald/W. Hutmacher/K. F. Röhl/D. Strempel, Hg., Der Prozeßvergleich, Köln 1983, S. 185–190; S. Schönholz, Alternativen im Gerichtsverfahren — Zur Konfliktlösung vor dem Arbeitsgericht unter besonderer Berücksichtigung des Prozeßvergleichs, Diss. Vrije Universiteit Amsterdam 1984; S. Schönholz, Bedingungen und Merkmale der Erledigungsweise im Arbeitsgerichtsverfahren, insbes. des Abschlusses von Prozeßvergleichen und der Thematik in der Verhandlung, in: H. Rottleuthner, Hg., Rechtssoziologische Studien zur Arbeitsgerichtsbarkeit, Baden-Baden 1984, S. 263–290.

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Erhard Blankenburg (Prof., Dr. phil., M.A.)Rüdiger Voigt (Prof. Dr. jur.)

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© 1987 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Rottleuthner, H. (1987). Zur Implementation arbeitsgerichtlicher Entscheidungen. In: Blankenburg, E., Voigt, R. (eds) Implementation von Gerichtsentscheidungen. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 11. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-94342-2_13

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-94342-2_13

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-531-11762-1

  • Online ISBN: 978-3-322-94342-2

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