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Die Entwicklung der kollektiven Arbeitsbeziehungen und Verbandsstrukturen in Deutschland bis zum Ende der Weimarer Republik

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Metallindustrielle Arbeitgeberverbände in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland

Part of the book series: Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ((FWUS,volume 18))

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Zusammenfassung

Im folgenden soll die Entwicklung der Arbeitsbeziehungen in Deutschland dargestellt werden. Auch diese Darstellung soll anhand der oben entwickelten typisierenden Strukturbegriffe vorgenommen werden. Der Umweltbezug von Verbandsorganisationen wird also mit Hilfe von unterschiedlichen staatlichen Steuerungskonzeptionen systematisiert. Dadurch soll deutlich werden, ob und inwieweit Verbandsstrukturen und industrielle Arbeitsbeziehungen voluntaristisch freigesetzt sind, ihre Beschaffenheit auf eine interventionistische Strukturvorgabe des politischen Systems zurückfuhrbar ist oder eine als korporatistisch einzustufende wechselseitige Abstimmung zwischen den Verbänden und dem politischen System über die tatsächlichen Strukturen und Prozesse stattgefunden hat. Besondere Beachtung soll hierbei finden, welchen Transformationsbedingungen die Umweltänderungen unterliegen. Die staatlichen Einwirkungen auf die industriellen Arbeitsbeziehungen interessieren in dieser Untersuchung insbesondere insoweit, wie sie die Bemühungen der metallindustriellen Arbeitgeberverbandsföderation beeinflussen, Interessendifferenzierungen auszugleichen und eine funktionsbedingte Integration von Unterverbänden und Mitgliedsunternehmungen anzustreben. Im Vordergrund der Untersuchung steht also die Kompetenz der Fachspitzenebene metallindustrieller Arbeitgeberverbände, die innerverbandliche Willensbildung unter Umweltbedingungen zu zentralisieren, die gemäß unterschiedlicher staatlicher Steuerungskonzeptionen variieren.

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Anmerkungen

  1. Vgl. hierzu ausführlich: Nestriepke, Koalitionsrecht in Deutschland; Kollmann, Deutsche Koalitionsgesetzgebung; Ritscher, Koalitionsrecht in Deutschland; Loewenfeld, Deutsches Koalitionsrecht; sowie neuerdings Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, und Volkov, Combinations Acts.

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  2. Vgl. § 181 und § 182 der Allgemeinen Preußischen Gewerbeordnung vom 17.1.1845, zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 33f.

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  3. Kollmann, Deutsche Koalitionsgesetzgebung, S. 272 f.

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  4. In Germany of the 1860s, as in England of the 1820s, it was the hope for the eventual disappearance of trade-unions, and the certainty of their uselessness under conditions of free market economy, that inspired liberals to demand repeal so urgently.“ Volkov, Combination Acts, S. 331.

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  5. Engelhardt, Gewerkschaftliche Interessenvertretung, S. 559.

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  6. Ebd., S. 581.

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  7. Ebd., S. 593f.

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  8. Der vollständige Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen der Gewerbeordnung lautet: „§ 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinbarungen zum Behufe günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Jedem Teilnehmer steht der Rücktritt von solchen Vereinen und Verabredungen frei und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. § 153. Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärungen bestimmt oder zu bestimmen sucht, an solchen Verabredungen teilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.“ Zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 60.

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  9. Hierauf verweist im Hinblick auf spätere Binnendifferenzierungen der Arbeitnehmerschaft Kahn-Freund, Funktionswandels des Arbeitsrechts, S. 214 f.

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  10. Vgl. hierzu im einzelnen: Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 35 ff.

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  11. Ebd., S. 42.

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  12. So bestätigte das Preußische Oberverwaltungsgericht eine Polizeiverfügung, die es der Zahlstelle des Deutschen Holzarbeiterverbands verbot, eine Weihnachtsfeier mit Tanz abzuhalten, da auf früheren Veranstaltungen des Vereins politische Fragen erörtert worden seien, und demgemäß in einem solchen politischen Verein4 eine Veranstaltungsteilnahme von Frauen nicht möglich war. Vgl. Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 41.

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  13. Vgl. Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 42.

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  14. Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 213, mit ausführlichen Belegen für diese These; ebenso bereits Nestriepke, Koalitionsrecht in Deutschland, S. 89 ff., und neuerdings auch Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 60.

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  15. Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 212. Ebenso Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 79f „Die Koalition war gemäß § 152 Abs. 1 GO nicht mehr verboten. Schutz wurde jedoch nicht dem Kollektiv, sondern allein dem bei den Auseinandersetzungen um die Lohn- und Arbeitsbedingungen beteiligten einzelnen zuteil.“ Ähnlich bereits auch Loewenfeld, Deutsches Koalitionsrecht, S. 237.

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  16. Vgl. auch hierzu wiederum ausführlich Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 212. Dementsprechend urteilt Buchwaldt, Kollektives Arbeitsrecht, S. 41: „Die Rechtsprechung trug keineswegs dazu bei, das über die soziale Frage erhitzte Klima abzukühlen. Indem sie sich versagte, für die Anwendung der Vereins- und versammlungsrechtlichen Schranken eine erträgliche Grenze nach dem Ausmaß und der Dauer der politischen Betätigung zu ziehen, schaffte sie Raum für polizeiliche Willkür und erschwerte sie die gewerkschaftliche Tätigkeit ungemein. Von Seiten der Arbeiterschaft ist die Rechtsprechung aus verständlichen Gefühlen heraus als politische Klassenjustiz, als Rechtsprechung des Salons.. . bezeichnet worden.“ Frey, Streik und Strafrecht, S. 59, führte im Jahre 1906 „die Strenge, mit der die Gerichte häufig gegen Arbeiter vorgehen, die sich einer der nach § 153 GO strafbaren Handlung schuldig machen ... zum Teil“ zurück „ ... auf den Klassengegensatz zwischen Richtern und Angeklagten .. ., auf das Nichtvertrautsein des Richters mit Sitten, Moral und Gewohnheiten der Arbeiter ...“

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  17. Mamroth, Gewerblicher Konstitutionalismus, S. 5, stellte im Jahre 1911 18 Bezeichnungen für Anmerkungen Kapitel 5, S. 166 – 170 die später einheitlich als Tarifverträge bezeichneten Normen zusammen; zit. nach Ullmann, Tarifverträge, S. 18.

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  18. Ullmann, Tarifverträge, S. 107, erwähnt den Bezug auf die §§ 185 (Beleidigung), 240 (Nötigung), 253 (Erpressung) und 360 a (grober Unfug) und hebt die Bedeutung des Erpressungsparagraphen besonders hervor.

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  19. Zit. nach: Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 65 f.

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  20. So die „Soziale Praxis“, 19. Jg., H. 24 vom 17.3.1910, Sp. 617, zit. nach Ullmann, Tarifverträge, S. 107.

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  21. Vgl. Ullmann, Tarifverträge, S. 209. Saul geht so weit, auch für die Zeit nach 1910 anzunehmen, daß dem Tarifvertrag „in der Praxis jede Rechtsverbindlichkeit genommen und seine Durchführung und Einhaltung allein von der Stärke der Organisationen abhängig“ gewesen sei, vgl. Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 66. Diese Ansicht begründet er einmal mit der fehlenden Unabdingbarkeit der Tarifverträge. Weiterhin weist er darauf hin, daß die Bestimmungen der vom Arbeitgeber einseitig erlassenen Arbeitsordnung den Tarifvertrag aufhoben.

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  22. Vgl. hierzu ausführlich: Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 283ff.; sowie Rabenschlag-Kräußlich, Parität statt Klassenkampf?, S. 107 ff.

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  23. Stenographische Berichte des Reichstags, Bd. 230, S. 2782ff., S. 2832ff., zit. nach: Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 63f.

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  24. Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 64.

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  25. Zit. nach: Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 63. Vgl. ebenso: Offenbacher, Tarifvertrag in der Metallindustrie, S. 3.

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  26. Vgl. hierzu Ullmann, Tarifverträge, S. 97ff.; Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 61 ff.; Volkmann, Organisation und Konflikt; Rabenschlag-Kräußlich, Parität statt Klassenkampf?, S. 95 ff.; sowie Müller-Jentsch, Tarifautonomie, S. 139ff.

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  27. Nach Ullmann, Tarifverträge, S. 97, wurden im Jahre 1905 schon 1585 Tarifverträge für 46.272 Betriebe und 481.910 Personen registriert, im Jahre 1913 aber bereits 10.885 Tarifverträge für 143.088 Betriebe und 1,4 Mio. Personen.

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  28. Wie Saul betont, wurde der Sieg des Tarifvertragsgedankens dadurch erleichtert, „daß sich die Tarifverträge als Abwehrmittel gegen ,Schmutzkonkurrenz‘, ,Preisdrückerei4 und ,Lehrlingszüch-terei‘ bewährten, die vorherrschenden Zeitlöhne eine Regelung erleichterten und eine Abwälzung der Kosten auf die Käufer möglich wurde, sobald in einem Bezirk nur noch tariflich gebundene Unternehmer miteinander konkurrierten.“ Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 61.

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  29. Zur Interessenlage der Großindustrie vgl. zusammenfassend: Müller-Jentsch, Tarif autonomie, S. 144f.

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  30. Lotmar, Tarifverträge, S. 58.

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  31. Ebd., S. 63.

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  32. Ebd., S. 67. Dabei geht Lotmar selbstverständlich nicht von einer automatischen Ausweitung des Geltungsbereichs der Tarifbeziehungen durch Verrechtlichung aus, sondern betont vielmehr, daß diese Ausweitung allenfalls durch die Anstrengungen der Arbeiterbewegung erreicht werden könne. Es sei allerdings notwendig, daß man „den Fragen dieser Bewegung . .. Steine aus dem Wege räumt“. Vgl. Lotmar, Gesetzliche Regelung des gewerblichen Tarifvertrags, S. 908 f.

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  33. Lotmar, Gesetzliche Regelung des gewerblichen Tarifvertrags, S. 903.

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  34. Lotmar, Tarifverträge, S. 117.

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  35. So Kilián, Soziale Selbstbestimmung, S. 66; vgl. auch den Überblick über verschiedene Tarifvertragstheorien bei Hinz, Tarifhoheit, S. 33ff.; sowie Ullmann, Tarifverträge, S. 109 ff.

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  36. Vgl. Sinzheimer, Arbeitstarifgesetz, S. 51.

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  37. Sinzheimer, Korporativer Arbeitsnormenvertrag, S. 147.

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  38. Hierzu im einzelnen auch Kilián, Soziale Selbstbestimmung, S. 104ff.

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  39. Sinzheimer, Korporativer Arbeitsnormenvertrag, S. 238.

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  40. Vgl. Sinzheimer, Arbeitstarifgesetz, S. 127 ff.

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  41. Sinzheimer, Korporativer Arbeitsnormenvertrag, S. 246. Ebenso hielt Kessler die Zurücknahme rechtsfreier Räume für eine wichtige Voraussetzung zur Etablierung geordneter Tarifbeziehungen zwischen kompetenten Verbandsorganisationen. „Sobald die ordnungsmäßig zustande gekommenen Beschlüsse für jedes Mitglied wenigstens für eine bestimmte Frist verbindlich sind und sobald innerhalb dieser Frist die Konventionalstrafen gegen ungehorsame Mitglieder gerichtlich eingeklagt werden können, wird sich der Arbeitgeberverband auf seine Mitglieder verlassen und als wirklich geschlossene Macht nach außen auftreten können. Der Abgefallene verfällt nun der sicheren Strafe; die häßliche Angeberei ist nicht mehr vorhanden. Die gleichen Vorteile werden den Gewerkschaften zuteil werden; beide Parteien aber werden ohne gegenseitiges Mißtrauen miteinander Verträge schließen können; denn auch der Rücktritt von diesen Abmachungen wird unmöglich oder doch strafbar werden, während heute der Bruch eines Tarifvertrages zwar sittliche Entrüstung, aber keiner Bestrafung begegnet. Fällt § 152, Abs. 2, so werden beide Organisationen durch Konventionalstrafen einander die Innehaltung des Tarifs garantieren können. Die Vogelfreiheit der Arbeiter- und Arbeitgeberverbände und ihrer Verabredungen wird dann endlich geordneten Rechtsverhältnissen Platz machen.“ Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 122 f.

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  42. Sinzheimer, Arbeitstarifgesetz, S. 193.

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  43. Ebd., S. 50.

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  44. Sinzheimer, Arbeitstarifgesetz, S. 191 f. Zur politischen Funktion des Arbeitsrechts bei Sinzheimer vgl. auch: Kremendahl, Pluralismustheorie, S. 147ff.; sowie Kahn-Freund, Hugo Sinzheimer, S. 1 ff. Bei Kahn-Freund findet sich auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Gegenüberstellung von Staat und Gesellschaft bei Sinzheimer. Durch ihn würden „die Minister, Beamten, Abgeordneten, die Gesetze machen und anwenden, nicht als Individuen und Mitglieder der Gesellschaft erfaßt, sondern als Träger eines mit der Gesellschaft kontrastierten Willens“ (ebd., S.8).

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  45. Ein Zitat aus der Berliner Zeitschrift Sozialist. Ulimann, Tarifverträge, S. 145, übernahm es von M. Pfund „Der Konflikt im Verband der deutschen Buchdrucker“, in: Soziale Praxis, 6. Jg. Nr. 53 v. 30.9.1887, Sp. 1305.

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  46. So Ullmann, Tarifverträge, S. 147, in Anlehnung an Perlmann, Gewerkschaftsbewegung, S. 67 f. Zu den tarifvertragskonformen Konzeptionen der liberalen Hirsch-Duncker’schen Gewerkvereinen sowie der christlichen Gewerkschaften vgl. Ullmann, Tarifverträge, S. 153 ff.

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  47. Zit. nach: Merker, Rolle des Tarifvertrags, S. 553.

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  48. Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, 20. Jg., Nr. 16 vom 23.4.1910, S. 252, zit. nach: Ullmann, Tarifverträge, S. 150.

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  49. Ullmann, Tarifverträge, S. 202.

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  50. So Ullmann, Tarifverträge, S. 142, in Anlehnung an Robert Michels.

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  51. Zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 601.

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  52. Ebd., S. 601 f.

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  53. Vgl. hierzu Braun, Gewerkschaften, S. 325 ff. Nach Leipart waren deshalb noch 1912 gesetzliche Vorschriften für die Formen des Abschlusses von Tarifverträgen und für deren Inhalt sowie für die Erledigung von Vertragsstreitigkeiten und die dazu erforderlichen Instanzen, welche die freie Entschließung der vertragsschließenden Organisationen beschränken würden, „in dem gegenwärtigen Stadium der eigentlichen Entwicklung des ganzen Tarifvertragswesens verfrüht und daher als schädlich für die weitere freie Entwicklung der Tarifverträge abzulehnen“. Vgl. Tarifverträge, S. 75 f.

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  54. So Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 65.

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  55. Rabenschlag-Kräußlich, Parität statt Klassenkampf, S. 128 f.

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  56. So Paul Umbreit auf dem 9. Kongreß der Gewerkschaften (Protokoll, S. 176), zit. nach: Rabenschlag-Kräußlich, Parität statt Klassenkampf?, S. 134.

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  57. Zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 133.

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  58. So 1914 im Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, Bd. 24, S. 426, zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 603f.

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  59. Aus einer einstimmig angenommenen Resolution des Zentralverbands deutscher Industrieller vom 5. Mai 1905, zit. nach: Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 310. Hiernach läßt sich auch im Jahre 1907 sagen, „daß die zum Zentralverband deutscher Industrieller und seiner Hauptstelle gehörigen Großindustriellen den Tarifvertrag bis heute ablehnen, daß innerhalb des Bundes der Industriellen, des Vereins deutscher Arbeitgeberverbände, der Fertigindustrie die Meinungen geteilt sind, daß endlich das Handwerk für den Tarifvertrag gewonnen ist.“

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  60. Ullmann, Tarifverträge, S. 179 f, weist auf die Handlungsweise Emil Kirdorfs, des Repräsentanten des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats und damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des CDI hin, der im Mai 1905 im Anschluß an einen großen Bergarbeiterstreik angeblich mit sozialdemokratischen Gewerkschaftsführern über den Abschluß eines Tarifvertrags verhandelt hat.

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  61. BDI, Jahresbericht 1906/1907, S. 33, zit. nach: Ullmann, Tarifverträge, S. 186.

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  62. So Schmelzer, Tarifgemeinschaften, S. 130. Schmelzer war fünf Jahre Geschäftsführer des Berliner Verbands der Baugeschäfte, vgl. ebd., Vorwort zur ersten Auflage.

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  63. Hierüber berichtete auch Tänzler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 99: „Die Arbeitgeberver-bände suchten sich ... durch die Hinterlegung von Wechseln ihrer Mitglieder oder von abstrakten Schuldverschreibungen zu sichern.“ Ebd., S. 28; vgl. auch Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 110ff. Zur rechtlichen Problematik Lotmar, Tarifverträge, S. 60ff. Schmelzer, Tarifgemeinschaften, S. 131, forderte die Arbeitgeberverbände darüber hinausgehend auf, ähnlich wie die Gewerkschaften „auch zur Selbsthilfe (zu) greifen und z.B. auf dem Genossenschaftswege wirtschaftliche Vorteile mit der Organisationszugehörigkeit (zu) verknüpfen“.

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  64. Schmelzer, Tarifgemeinschaften, S. 134; ebenso auch Mielenz, der Generalsekretär des Verbands der Arbeitgeber des Baugewerbes München und Umgebung: „Eine Organisation, die Tarifverträge abschließt und für deren Durchführung ihren Namen und ihr ganzes Ansehen einsetzt, kann es auf die Dauer nicht ertragen, daß ihre Mitglieder nach Belieben ein- und austreten können, und muß die Möglichkeit haben, die Innehaltung der Abmachungen, für die sie selbst gerade zu stehen hat, schließlich auch von ihren Mitgliedern zu erzwingen.“ Zit. nach Sinzhei-mer, Rechtsfragen des Arbeitstarifvertrags, S. 7.

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  65. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 20.

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  66. Die Hirsch-Dun ckerschen Gewerkvereine werden hier vernachlässigt, zumal sie für die Gründung des späteren Deutschen Metallarbeiterverbands (DMV) ohne Bedeutung waren.

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  67. Vgl. zu den Auswirkungen der wirtschaftstheoretischen Grundsätze innerhalb der Lassalleschen Richtung der deutschen Sozialdemokratie auf die metallindustriellen Arbeiterverbände Wedekind, Deutscher Metallarbeiter-Verband, S. 15 ff.

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  68. Hierzu auch: IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 6Iff.

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  69. So § 1 der Satzung, die dem Bebeischen Musterstatut für Gewerkschaftsgründungen nachgebildet war, zit. nach: IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 67.

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  70. So wird etwa von einem Streik von 8.000 Maschinenbauarbeitern in Chemnitz berichtet, in dessen Verlauf 340 Arbeitern die Wiedereinstellung verweigert wird, unter ihnen dem gesamten Vorstand der Internationalen Metallarbeiterschaft. So: IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 74.

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  71. Neben den Metallarbeitergewerkschaften bestanden verschiedene Fachvereine wie der Verband der Klempner und Spengler, der Allgemeine Deutsche Formerverband, der Gewerkverein der Gold- und Silberarbeiter u.a. Nach zeitgenössischen Angaben erreichte die Gesamtzahl der in der ,Metallarbeiter-Gewerksgenossenschafť organisierten Arbeiter mit 4.264 Mitgliedern im Jahre 1878 ihren Höchststand. So: Hommer, Deutscher Metallarbeiterverband, S. 3; kritisch zu diesen Zahlenangaben: IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 78.

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  72. Vgl. die Verordnung der Herzoglichen Polizeidirektion Braunschweig 1878: „Durch die Tatsache also, daß das Vereinsstatut die Ersetzung des Arbeitslohns durch den Arbeitsertrag als Vereinszweck hinstellt, wird bewiesen, daß die Metallarbeiter-Gewerksgenossenschaft ein Verein ist, welcher durch sozialdemokratische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung und zugleich der bestehenden Staatsordnung bezweckt.“ Zit. nach: Hommer, Deutscher Metallarbeiterverband, S. 4.

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  73. Vgl. ebd., S. 8.

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  74. So ebd., S. 6.

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  75. So Wedekind, Deutscher Metallarbeiter-Verband, S. 12 und S. 32; ebenso Cohn, Gewerkschaftliche Organisations- und Lohnpolitik, S. 26. Ebenso kommt Schönhoven in einer neueren Untersuchung zu dem Ergebnis, daß die Existenz des Gesamtverbands die Metallgewerkschaften zwang, „sich selbst auch stärker zu konzentrieren, weil mitgliederschwache Branchenverbände und Lokalorganisationen nicht in der Lage waren, Arbeitskämpfe gegen den Unternehmerverband erfolgreich zu bestehen. Insofern war die Konzentration der Metallarbeiter in einer Gewerkschaft die notwendige Antwort auf die Konzentration der metallindustriellen in einem Unternehmerverband.“ Vgl. Expansion und Konzentration. S. 315.

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  76. So vor allem Heymann, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 15.

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  77. Auf diesen Anlaß für verschiedene Verbandsgründungen im Jahre 1890 verweisen allgemein Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 39; sowie Heymann, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 15. Hierbei wird als Beispiel für eine Arbeitgeber Verbandsgründung der gemischtgewerbliche Arbeitgeberverband für Hamburg-Altona genannt. Nach Suhr, Organisationen der Unternehmer, S. 10 f ; und Tänzler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 11 f, ist auch die Gründung des metallindustriellen Gesamtverbands mit den Bestrebungen für einen Maifeiertag in Zusammenhang zu bringen.

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  78. So gehörten dem Gesamtverband u.a. der ,Verband Bayrischer Metallindustrieller’ als Landes-, der ,Verband Brandenburgischer Metallindustrieller’ als Bezirks- und der ,Verband Berliner Metallindustrieller’ als Ortsverband an. Hierauf verweist Leibrock, Arbeitgeberverbände, S. 74.

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  79. So Kulemann, Berufsvereine, S. 83.

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  80. Hierzu Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 130f.

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  81. So Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, der auch darauf verweist, daß mit dem Aufkommen eines Verwaltungsstabs bei den Arbeitgeberverbänden auch die Polemik der Arbeitgeberseite gegenüber den ,arbeitsscheuen besoldeten Gewerkschaftsbeamten“ obsolet geworden sei, zumal die ,Beamten4 der metallindustriellen Arbeitgeberverbände niemals „aus der Industrie“ hervorgegangen seien. „Nicht selten“ seien sie pensionierte Offiziere, vgl. S. 131 f.

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  82. Im einzelnen hierzu: ebd., S. 134.

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  83. Ebd.,S. 125.

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  84. Kulemann, Berufsvereine, S. 83.

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  85. Kessler, Deutsche Arbeitgeber verbände, S. 141.

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  86. Ebd., S. 188.

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  87. Ebd., S. 187.

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  88. Vgl. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 154ff. Kessler gibt die Zahl der 1907 in der metallverarbeitenden Industrie bestehenden Arbeitsnachweisstellen mit 20 an. Ebd., S. 157.

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  89. So wurde der Nachweisschein dem „gewerbsmäßigen Agitator, der nur Unfrieden in die Betriebe hineintragen will“, versagt. Ebenso galt selbstverständlich: „Streikende sind jedenfalls sofort und bis auf weiteres zu sperren ... Ebenso sind diejenigen Arbeiter mit längeren Sperren zu belegen, welche sich zum sogenannten Streikpostenstehen oder gar zu wörtlichen oder tätlichen Angriffen gegen ihre arbeitswilligen Kollegen hergeben.“ Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 168. Insgesamt sollen die Arbeitgeber „der sozialdemokratischen Hochflut einen Damm“ entgegensetzen. Ebd., S. 164.

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  90. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 165.

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  91. Vgl. ebd., S. 181.

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  92. Ebd., S. 213.

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  93. So Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 214.

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  94. Die Beschaffung von ,arbeitswilligem Personal4 erfolgte dabei bei kleineren Streiks durch den un paritätischen Arbeitsnachweis: „Beim Arbeitsnachweis des Verbandes Berliner Metallindu-strieller wird ...jedem Bewerber zuerst eine durch Streik freigewordene Stelle angeboten; wer sie ablehnt, gilt selbst als Streikender, ist also von der Arbeitsvermittlung fortan ausgeschlossen.44 Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 219.

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  95. Kessler erwähnt den Arbeiterverein der Maschinenfabrik Augsburg als bedeutendsten gelben Verein der Metallindustrie. Seine Mitglieder durften nicht ausgesperrt werden und erhielten für einen geringen Monatsbeitrag Leistungen im Krankheits- und Sterbefall. Als Gegenleistung erwähnt Kessler: „Der Verein verhinderte im Jahre 1906 die Entstehung eines Formerstreiks auf dem Werke und die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 57 Stunden wöchentlich.44 Deutsche Arbeitgeber verbände, S. 280.

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  96. Vgl. hierzu ausführlich: Kessler, Deutsche Arbeitgeber verbände, S. 292 ff.

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  97. Vgl. hierzu: Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 256; sowie Kulemann, Berufsvereine, S. 84 ff.

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  98. Kulemann, Berufsvereine, S. 85.

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  99. Schneider, Streik, S. 90 ff.

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  100. Vgl. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 194.

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  101. Vgl. zur Forderung nach dem Abschluß von Tarifverträgen: IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 131 ff.; zur Forderung nach der Bildung von Schlichtungskommissionen: Kulemann, Berufsvereine, S. 86.

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  102. Vgl. Offenbacher, Tarifvertrag in der Metallindustrie, S. 14.

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  103. So Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 324.

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  104. Müller, Gewerkschaften und Unternehmerverbände, S. 39.

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  105. So Müller, Gewerkschaften und Unternehmerverbände, S. 38.

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  106. Vgl. hierzu Kulemann, Berufsvereine, S. 87. Ebd., vgl. auch Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 198.

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  107. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 324.

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  108. So übereinstimmend: Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 197; IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 150; sowie Opel, Deutscher Metallarbeiter-Verband, S.28. Zu den zahlenmäßigen Veränderungen durch diese Tarifabschlüsse vgl. Tab. 18 und 19.

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  109. Zit. nach: Krueger, Freie Interessenvertretungen, S. 43f. Ähnliche Anstrengungen fanden anscheinend auch in anderen Bezirksverbänden statt, ohne allerdings eine entsprechende Kodifizierung nach sich zu ziehen. So berichtet Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 54,

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  110. von Verhandlungen des ,Verbands Berliner Metall-Industrieller (VBMI) mit dem Deutschen Metallarbeiterverband, Berlin, im Jahre 1904 und 1911 mit dem Ziel, eine Commission zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten’ zu schaffen.

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  111. Kessler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 349.

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  112. Zum Wahlverfahren mit seinem Minderheitenschutz: ebd., S. 348.

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  113. Ebd., S. 349.

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  114. Vgl. Offenbacher, Tarifvertrag in der Metallindustrie, S. 19; für Berlin ebenfalls: Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 54. Den Gegenvorschlag des DMV wiederum, einen Wechsel im Vorsitz zwischen einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmer vorzunehmen, wies der metallindustrielle Arbeitgeberverband als unannehmbar zurück. Vgl. Saul, Staat, Industrie, Arbeiterbewegung im Kaiserreich, S. 60.

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  115. Vgl. Ullmann, Tarifverträge, S. 181 f.

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  116. So W. Zimmermann, in: „Soziale Praxis“, 20. Jg., Nr. 2 vom 13.10.1910, Sp. 42, zit. nach: Ullmann, Tarifverträge, S. 182.

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  117. Organisation und Konflikt, S. 432. Dies galt allerdings nicht für die Großbetriebe (vgl. Tab. XX).

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  118. Nestriepke, Gewerkschaftsbewegung 2, S. 5. Dort finden sich Belege für die Umorientierung führender Gewerkschaftler im Ersten Weltkrieg.

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  119. Ebd., S. 34.

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  120. Ebd., S. 35.

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  121. So betont Raumer, der Leiter des Zentralverbands der elektrotechnischen Industrie, die kriegsbedingte Aufwertung der gewerkschaftlichen Verhandlungsposition: „Je ausschließlicher die Wirtschaft auf den Krieg eingestellt wurde, desto stärker wurde die Stellung der Gewerkschaften, die von den Behörden nunmehr als die Organisationskörper der Arbeiterschaft behandelt wurden.“ Unternehmer und Gewerkschaften in der Weimarer Zeit, S. 427.

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  122. Preller, Sozialpolitik, S. 72, mit weiteren Belegen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.

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  123. Vgl. zum Wortlaut Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 176ff.

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  124. Zit. nach: ebd., S. 177.

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  125. Vgl. in diesem Sinne die Denkschrift der Vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vom März 1918. Hierin wurde für die Zeit nach Beendigung des Krieges gefordert, „diesen ,Kriegs-sozialismus‘ wieder zurückzuführen zur freien Friedenswirtschaft“ (S. 117), und dabei auch von einer gesetzlichen Normierung eines Vorrangs für den Tarifvertrag abzusehen. Es sollte nach dieser Meinung „die beiderseitige Freiheit gewahrt bleiben, auch nach der Richtung, ob Individualvertrag oder kollektiver (Tarif-)Vertrag abgeschlossen wird ... Gesetze können eben die Wirtschaft nicht meistern und Uniform ist im wirtschaftlichen Leben nicht angebracht. Der Gesetzgeber hat deshalb die Pflicht, auch die Weiterentwicklung der Tarifverträge der freien Vereinbarung der Parteien zu überlassen und von einer ,gesetzlichen4 Regelung abzusehen.“ Zit. nach: Leibrock, Arbeitgeberverbände, S. 120.

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  126. „§ 17 a. Die Vorschriften der §§ 1,17 über politische Vereine und deren Versammlungen sind auf Vereine von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn-und Arbeitsbedingungen nicht aus dem Grunde anzuwenden, weil diese Vereine auf solche Angelegenheiten der Sozialpolitik oder Wirtschaftspolitik einzuwirken bezwecken, die mit der Erlangung oder Erhaltung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen oder mit der Wahrung oder Förderung wirtschaftlicher oder gewerblicher Zwecke zugunsten ihrer Mitglieder oder mit allgemeinen beruflichen Fragen im Zusammenhange stehen.“ Zit. nach Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 158.

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  127. Hierzu ausführlich: Preller, Sozialpolitik, S. 41 fund S. 75 f.

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  128. Ebd., S. 76.

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  129. Vgl. „Gesetz, betreffend die Aufhebung des § 153 Gewerbeordnung, vom 22.5.1918“, zit. nach Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 178.

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  130. Zu einer ausführlichen Bewertung der Zentralarbeitsgemeinschaft durch die Arbeitgeberseite vgl. Tänzler, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 143ff.; Erdmann, Deutsche Arbeitgeberverbände, S. 97ff.; sowie Zentralarbeitsgemeinschaft, S. 7ff.; Raumer, Unternehmer und Gewerkschaften in der Weimarer Zeit, S. 425 ff.

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  131. Feldmann, Freie Gewerkschaften und Zentralarbeitsgemeinschaft, S. 236; ähnlich von gewerkschaftlicher Seite auch Umbreit, Magna Charta, S. 23; aus der Sicht der Arbeitgeber Raumer, Unternehmer und Gewerkschaften in der Weimarer Zeit, S. 430.

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  132. Hierzu im einzelnen: Leibrock, Arbeitsgemeinschaft.

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  133. Zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 181.

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  134. Ebd., S. 182.

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  135. Feldmann, Freie Gewerkschaften und Zentralarbeitsgemeinschaft, S. 242.

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  136. Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands, Berlin 1918, S. 425, zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 187.

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  137. Umbreit, Magna Charta, S. 25.

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  138. Ebd., S. 26.

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  139. So wurde im I. Abschnitt Tarifverträge § 1 bestimmt: „Sind die Bedingungen für den Abschluß von Arbeitsverträgen zwischen Vereinigungen von Arbeitnehmern und einzelnen Arbeitgebern oder Vereinigungen von Arbeitgebern durch schriftlichen Vertrag geregelt (Tarifvertrag), so sind Arbeitsverträge zwischen den beteiligten Personen insoweit unwirksam, als sie von der tariflichen Regelung abweichen.“ Die Allgemeinverbindlichkeit ist in § 2 geregelt. Zit. nach: Blanke u.a., Kollektives Arbeitsrecht, S. 19Iff; vgl. hierzu im einzelnen auch Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 605.

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  140. Hierzu im einzelnen: Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 26ff.

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  141. Zit. nach: Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 31.

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  142. Kahn-Freund, Funktionswandel des Arbeitsrechts, S. 225.

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  143. Ebd., S. 228.

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  144. So Kahn-Freund in einem gleichnamigen Beitrag.

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  145. Betriebsrätegesetz vom 4.2.1920.

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  146. Novelle zum Gewerbe- und Kaufmannsgerichtsgesetz vom 14.1.1922, § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23.12.1926.

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  147. Kahn-Freund, Funktionswandel des Arbeitsrechts, S. 221.

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  148. Vgl. hierzu ausführlich Brigl-Matthiaß, Betriebsräteproblem, S. 22ff., der damit einen frühen Beitrag zur Diskussion über das ,duale System‘ der Interessenvertretung der Arbeitnehmer lieferte.

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  149. Zu den volkswirtschaftlichen Bedingungen eines wachsenden Staatsinterventionismus im einzelnen: Preller, Sozialpolitik, S. 312 ff.

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  150. So die Tarifexperten des ADGB, Broecker und Nörpel, in mehreren Beiträgen in den Jahren 1928 und 1929; vgl. Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 650. Ebenso betont auch Feldmann, Freie Gewerkschaften und Zentralarbeitsgemeinschaft, S. 243: „Mit der Wahl der Nationalversammlung und der Schaffung einer legitimierten Regierung Anfang 1919 hatten diese Argumente (für eine Priorität autonomer Beziehungen, d.V.) nicht mehr das gleiche Gewicht, und manche Gewerkschaftler setzten, um Arbeiterinteressen zu sichern, eher auf die Gesetzgebung als auf private Absprachen mit den Arbeitgebern als bestes Mittel.“ Vgl. auch Gladen, Probleme staatlicher Sozialpolitik, S. 251.

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  151. Corespondenzblatt (1921), S. 315, zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 608.

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  152. Protokoll der 10. Sitzung des Ausschusses des ADGB, abgehalten am 24. und 25.11.1927, S. 13ff., zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 617.

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  153. Protokoll des 13. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands. Hamburg 1928. Berlin 1928, S. 91, zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 618.

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  154. Nörpel, Zweck und Bedeutung des Schlichtungswesens, in: Gewerkschafts-Ztg. 38 (1928), S. 613f, zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 620.

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  155. Für Nörpel bedeutet das SchUchtungswesen „die Einflußnahme der Gewerkschaften auf den Staat, sie bedeutet die Politisierung des Lohnes. Die Wirtschaftsdemokratie, für die wir eintreten, soll zu einer unmittelbaren Einflußnahme auf die Wirtschaft führen. Schlichtungswesen und Wirtschaftsdemokratie bilden eine unlösliche Einheit.“ Protokoll der 2. Sitzung des Ausschusses des ADGB (4. Geschäftsperiode), abgehalten am 26. und 27. März 1929. Berlin 1929, S. 44 f, zit. nach: Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 625.

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  156. Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 649.

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  157. Raumer, Unternehmer und Gewerkschaften in der Weimarer Zeit, S. 432; vgl. auch die ebenfalls nachträglich vorgenommene Einschätzung in: Der Arbeitgeber, 1949, S. 8f: „Mitentscheidend an dieser Entwicklung (der Zerstörung der Vertrauensbasis der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern, d.V.) war ... der zunehmende Einfluß der Staatsgewalt, d.h. der obrigkeitlichen Verwaltung auf die der Selbstverwaltung der Unternehmer und Arbeitnehmer in freier Verständigung gestellten Aufgaben. In der erwähnten Novemberverordnung hatten sich die beiderseitigen Organisationen auf bestimmte Selbstverwaltungsgrundsätze geeinigt, deren Wahrung durch sie selbst erfolgen sollte. Nunmehr wurden in zunehmendem Umfang durch staatliche Verordnungen die gleichen Grundsätze festgelegt und zum großen Teil von der Selbstverwaltung auf die Staatsverwaltung übertragen. Mit dem zunehmenden Einfluß der Staatsverwaltung nahm die die Selbstverwaltung tragende Idee, nämlich die Selbstverantwortung der Beteiligten, ab und führte schließlich auch von dieser Seite zum Zerfall der Gemeinschaft selbst.“

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  158. Gladen, Probleme staatlicher Sozialpolitik, S. 251.

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  159. Ebd.

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  160. Hierauf verweist Preller, Sozialpolitik, S. 313.

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  161. Einerseits führte die Ablehnung des ,Tarifzwangs‘ dazu, daß die Arbeitgeber mit einer Aufkündigung der Zusammenarbeit in den staatlichen Schlichtungsstellen drohten, andererseits aber waren sie bereit, staatliche Hilfestellung in der Frage der Arbeitszeitordnung zu akzeptieren: Um eine Arbeitszeitregelung zu erreichen, die über das auf dem Wege autonomer Vereinbarung Erreichbare hinausging, gaben die Arbeitgeber ihren Widerstand gegen den substantiellen Interventionismus auf und unterwarfen sich den Bestimmungen der zweiten Ausführungsverordnung zur Schlichtungsverordnung, wonach eine Ablehnung des Beisitzeramts in den Schlichtungsausschüssen ohne zwingenden Grund mit Ordnungsstrafen belegt wurde. (Preller, Sozialpolitik, S. 316; und Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 319.)

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  162. Sinzheimer, Reform des Schlichtungswesens, S. 243 ff. Vgl. auch die zustimmende Verwendung dieser Kennzeichnung bei Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 312, S. 327 und S. 330.

    Google Scholar 

  163. Sinzheimer, Reform des Schlichtungswesens, S. 243. Quintessenz dieser Einstellungshaltung war hiernach die Überzeugung: „Man befreie die beteiligten Gruppen von jeder staatlichen Notwendigkeit, sich zu einigen — und das allgemeine Interesse setzt sich von selbst durch.“

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  164. Vgl. Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 325.

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  165. Preller, Sozialpolitik, S. 411f.

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  166. Für den Bereich des Berliner Kartoffelgroßhandels vgl. Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 632.

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  167. Ebd., S. 640.

    Google Scholar 

  168. Hüllbusch, Koalitionsfreiheit und Zwangstarif, S. 652. In diesem Sinne gewinnt auch die These von Hueck, nach der in der staatlichen Beeinflussung der Löhne und Arbeitsbedingungen „ein gewisser Vorläufer der staatlichen Reglementierung der Zeit des Nationalsozialismus“ zu sehen sei, an Plausibilität, vgl. Lehrbuch des Arbeitsrechts, S. 15 f.

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  169. Vgl. hierzu ausführlich: Preller, Sozialpolitik, S. 18 ff. Ebenso Strothfang, Christlicher Metallarbeiterverband, S. 68ff; nach Weber, Kapital und Arbeit, S. 172: „ ... diskutierte (man) schließlich nicht mehr über das ,Ob4 der kollektiven Vertragsabschlüsse mit den Organisationen der Arbeiter, sondern suchte das ,Wie‘ so erträglich wie möglich zu gestalten.“

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  170. So Opel, Metallarbeiter-Verband, S. 78. Hier findet sich auch eine ausführliche Darstellung der innergewerkschaftlichen Auseinandersetzungen um die Politik des Zentralarbeitsgemein-schaftsabkommens.

    Google Scholar 

  171. Auf dem Verbandstag des Deutschen Metallarbeiterverbands 1919 in Berlin wurden Resolutionen angenommen, in denen eine Verurteilung der im Zentralarbeitsgemeinschaftsabkommen kodifizierten Kooperationsbereitschaft ausgedrückt und statt dessen die Durchsetzung des Rätesystems gefordert wurden. Vgl. hierzu: Opel, Metallarbeiter-Verband, S. 104ff.; IG Metall, 75 Jahre Industriegewerkschaft, S. 218f; sowie Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S.75ff.

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  172. Vgl. Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat.

    Google Scholar 

  173. Zu den einzelnen Mitgliedern des ,Metallkartells‘ vgl. Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S.63f.

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  174. Hierzu ausführlich: ebd., S. 52 ff.

    Google Scholar 

  175. So ebd., S. 62.

    Google Scholar 

  176. Hierzu im einzelnen Hartwich, Arbeitsmarkt, Verbände und Staat, S. 94 ff.

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  177. Laissez-faire-Pluralismus, S. 43.

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Prigge, WU. (1987). Die Entwicklung der kollektiven Arbeitsbeziehungen und Verbandsstrukturen in Deutschland bis zum Ende der Weimarer Republik. In: Metallindustrielle Arbeitgeberverbände in Großbritannien und der Bundesrepublik Deutschland. Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vol 18. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93774-2_5

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