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Einleitung

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Zusammenfassung

Warum in Deutschland auf Bundesebene keine unmittelbare Demokratie stattfindet, könnte als Allerweltsfrage mißverstanden werden, denn was gibt es im Staatsleben nicht alles nicht? Erst die Formulierung: warum auf der Ebene des deutschen Gesamtstaates direkte Demokratie nicht mehr praktiziert wird, offenbart die Brisanz der hier gestellten Frage. Denn es gab diese Form der Volksherrschaft in der Weimarer Zeit, aber sie besteht nicht mehr, und wie immer die dazwischenliegende Entscheidung bezeichnet wird: Abschaffung, Überwindung, Streichung oder Verzicht -, überein stimmen sie in einer fundamentalen Konsequenz: ein solcher Entschluß zum „Nicht mehr“ muß, anders als ein „Von vornherein nicht“, begründet sein. Da zudem auf den ersten Blick dieses „Nicht mehr“ als demokratischer Rückschritt erscheint — keine Abstimmungen, nur noch Wahlen, keine Sach-, bloß noch Personalentscheidungen —, darf man besonders triftige Gründe erwarten.

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Literatur

  1. Vgl. Jung, Direkte Demokratie in der Weimarer Republik (1989); Plebiszitärer Durchbruch 1929? (1989); Volksgesetzgebung, Die „Weimarer Erfahrungen“ aus dem Fall der Vermögensauseinandersetzungen etc. (1990); Rüstungsstopp durch Volksentscheid? Der Fall „Panzerkreuzerverbot“ 1928 (1992).

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  2. Vgl. zusammenfassend Jung, Die „Weimarer Erfahrungen“ mit der Volksgesetzgebung: Kritik und Tragweite (1993).

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  3. Die Betonung des Politischen einschließlich des Kampfes mit nicht immer „feinen“ Methoden ist nötig angesichts einer Tendenz unter Staatsrechtslehrern, die Arbeit und noch mehr das Werk des Parlamentarischen Rates zu verklären. Statt nüchtern Gründe und Reichweite der antiplebiszitären Entscheidungen dieses Gremiums zu untersuchen, wird „das Bekenntnis des Grundgesetzes zum repräsentativen Prinzip“ (Scheuner, S. 25) gefeiert.

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  4. Nicht weiter führt deshalb Diestelkamps betonte Differenzierung zwischen den Landesverfassungsgebern und den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats („Hatten sie [sc. erstere] andere ‘Erfahrungen’ im Kopf als die Parlamentarier von Bonn?“ — S. 182).

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  5. Fehl geht ebenso Obsts Differenzierung nach Personengruppen, weil sie — logisch noch abhängig vom Konstrukt der „plebiszitären Elemente“ — stillschweigend eine gleichmäßige Haltung der Betroffenen unterstellt. Heuss repräsentierte eben nicht eine „fundamental antiplebiszitäre Strömung“ (Chancen, S. 81), der politische „Witz“ liegt vielmehr im Positionenwechsel vieler Akteure — je nach der konkret behandelten Partizipationsform.

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  6. Bugiels Abwehr einer kategorial differenzierten Betrachtung, um eine vorgeblich grundsätzliche, strikt antiplebiszitäre Haltung des Parlamentarischen Rates zu retten (vgl. S. 151–164), ist denn auch nur innerhalb der vergleichsweise bornierten „historischen Auslegung“ der Juristen möglich.

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  7. Vgl. Ebsen und Bugiel zum Problem „SPD und Herrenchiemseer Verfassungskonvent“ (unten S. 248 f.). An ihrem Quellenmangel leidet auch die jüngste, ansonstenbemerkenswert diszipliniert argumentierende, einschlägige „Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes“ bei Jürgens, S. 288–316. Was nützt aller Scharfsinn, wenn nicht einmal die Protokolle der Fachausschüsse des Parlamentarischen Rates konsultiert werden?

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  8. Vgl. Fromme, Von der Weimarer Verfassung, S. 21.

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  9. Vgl. a. a. O., S. 14; Frommes spätere Ausführungen über den angeblichen Verzicht des Parlamentarischen Rats auf das Plebiszit sind noch flacher (Das Werk des Parlamentarischen Rats, S. 96 f.; Demokratiebegriff, S. 522 f.).

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  10. Das gleiche gilt für die zehn Jahre später vorgelegte politikwissenschaftlichen Dissertation Ottos über das „Staatsverständnis“ des Parlamentarischen Rates. Obwohl Otto schon in Archiven arbeitete, gehen seine für die hier interessierende Frage einschlägigen Darlegungen (S. 159–164, 173 f.), was spezielle Quellenbasis und damit Erklärungskraft angeht, kaum über Frommes Oberflächen-Schilderung hinaus.

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  11. Vgl. Pfetsch, Ursprünge, S. 25.

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  12. Vgl. a. a. O., S. 30, 56. Durch die Verrechnung (8 von 14) wird die vorgrundge-setzliche Regel der Verfassungsverabschiedung durch Referendum geradezu verwischt.

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  13. Vgl. a. a. O., S. 368.

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  14. Als nicht unmittelbar hilfreich erwies sich dabei die archivalisch gut abgestützte Untersuchung Beutlers über das „Staatsbild“ in diesen Landesverfassungen, weil er sich auf deren materiellen Teil konzentrierte und die Staatsorganisationsfragen aus seiner Betrachtung ausschied (vgl. S. 13).

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  15. Ein eklatanter Fall: der „authentische Bericht“ Straetlings (S. 30–33) von 1989.

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© 1994 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Jung, O. (1994). Einleitung. In: Grundgesetz und Volksentscheid. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93523-6_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93523-6_1

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-12638-8

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