Zusammenfassung
Nachdem das Verhältnis der Sozialwissenschaften zu Natur und Umweltschutz — in groben Zügen — dargestellt und diskutiert wurde, wie die verschiedenen Akteure an Zustandekommen und Wirkung von Rechtsinstrumenten beteiligt und welche Gräben dabei zu überbrücken sind, wendet sich die Erörterung nun den Kernpunkten der Rechtsinstrumente zu, zunächst und insbesondere hinsichtlich derjenigen Instrumente, die im Mittelpunkt der abgeschlosssenen Hauptuntersuchung standen: der „Risiko-Bewertungs-Systeme“. Es liegt auf der Hand, daß es dabei die Bewertungsverfahren sind, welche sowohl bevorzugt sozialwissenschaftliche Aufmerksamkeit erfordern, als aber auch innerhalb und zwischen den übrigen Disziplinen besonders strittig diskutiert werden.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Die gebräuchlichen „Belastungsszenarien“, auf welche die Schwellenwerte bezogen werden, sind von I. Gerner in W. Bückmann u.a., Bodenschutz, 1994, 106, aufgeführt.
Der Ausdruck „Schwellenwert“ entstammt dem Gebiet der statistischen Analyse und meint all jene Punkte einer Skala, in denen Klassifizierungen und Bedeutungszuschreibungen wechseln. In der Rechtslehre wird in dem hier diskutierten Zusammenhang von „Standards“ — konkret von „Umweltstandards“ — gesprochen, als einem Oberbegriff für Grenz-, Risiko- u.a. Schwellenwerte. Die Bezeichnungen wechseln und werden mit unterschiedlichen Bedeutungen verbunden; s. z.B. Bückmann u. Lee, Fragen, 1997, 35. Zur Erläuterung wird auf das nachfolgend wiedergegebene Schema verwiesen.
„Die Diagnose ökologischer Probleme setzt Standards voraus. Diese können nicht aus der Wissenschaft objektiv hergeleitet werden. ... Die Standards werden politisch ausgehandelt. Sie definieren nicht Überlebensgrenzen, sondern legen fest, in welcher Natur wir leben wollen.“ So van den Daele in seinem Referat zur „Soziologischen Beobachtung der ökologischen Krise“ beim Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Soziologie 1996 in Dresden nach Rammert, Soziologie, 1997, 27.
Thomas Ellwein unterscheidet zwischen Gefahren, die „bereits manifest“ sind, und „denkbaren Gefahren“; siehe Ellwein, Initiative, 1997, 7f.; vgl. dort auch p. 23ff. zur Unbestimmtheit des Gefahrenbegriffs.
Vgl. zur Problematik der Interdisziplinarität: Lenk, Interdisziplinarität, 1988, 69ff. Der Hinweis darauf, daß mit einem monodisziplinären Vorgehen lediglich „technokratische Lösungen“ zu erzielen sind, bestätigt die zuvor formulierte These, daß die analytische Wissenschaftstendenz auf technische Konstruktionen, nicht aber auf die Veränderung der komplexen Realität hin orientiert ist.
Lenk, Interdisziplinarität, 1988, 81; der angeforderte Generalist — im Verständnis Lenks ist damit naheliegenderweise der Philosoph gemeint — ist deshalb unverzichtbar, weil es um sowohl das Verständnis der Denkweisen der beteiligten Disziplinen als eben auch eine Verbindung zischen diesen Denkweisen gehen muß. Vgl. ferner: Haber, Beitrag, 1980, 135; Mackensen, Bevölkerungsdynamik, 1993.
Art. 1 Satz 5 des Gesetzes über Bodenschutz der Niederlande (nBSchG) vom 3.7.1986. Die Definition lautet: Als Boden gilt der feste Teil der Oberfläche der Erde mit den darin befindlichen flüssigen und gasförmigen Bestandteilen und Organismen.
Vgl. den Abschnitt: Rechtswissenschaftliche Aspekte des Bodenschutzes, in: Bückmann u.a., Aspekte, 1986.
Vgl. den Abschnitt: Ökonomische Probleme des Bodenschutzes, in: Bückmann, u.a., Aspekte, 1986, 71ff. Für die Markttheorie ist Grund und Boden dasselbe wie produzierte Produktionsmittel, wenn auch mit einigen Besonderheiten, beide werden unter dem Begriff Kapital zusammengefaßt.
Bückmann u.a., Aspekte, 1986; Bückmann u.a., Abwägung, 1986, 88ff.; Bückmann u.a.: Rahmenbedingungen, 1992.
Graham u. Marvin, Cherry, 1994; van der Heijden, Infrastructure, 1996; Adam, Entscheidungsprozesse, 1992, Schramm, Kreisläufe, 1997.
Hughes, Evolution, 1987; Summerton, Essay, 1994.
Vgl. hierzu Moss, Ressourcenmanagement, 1998a, 64–70; Moss, Managementstrategien, 1998b, 218ff.
Brand, Probleme, 1997, 30.
Weidner, Umweltkooperation, 1996; Heinzel, Mediationsverfahren, 1998.
Graham u. Marvin, Cherry, 1994.
Moss, Managementstrategien, 1998b, 226–232.
Zitiert nach: Schluchter 1979, Einleitung, 12
Wittgenstein, Tractatus, 1918.
Letzter Satz des Tractatus (1984, 85, 7).
Weizsäcker, Zeit, 1992, und andere seiner Schriften.
In seiner wirkungsvollen Studie am Beispiel der Chemie hat Kuhn, Struktur, 1981, die Unterscheidung von drei Gruppen von „Paradigmata“ vorgeschlagen: Während (nach der Scholastik) zunächst (ontologisch) über das materielle Sein der Dinge nachgedacht wurde, traten von Descartes bis Kant (mentalistische) Überlegungen darüber in den Vordergrund, wie unser Denken die Wirklichkeit wahrnehmen könne. Seit Kierkegaard konzentrieren sich die Bemühungen nicht nur der Philosophen darauf zu erkennen, wie wir uns (sprachlich, linguistisch) über unser Verständnis der Wirklichkeit verständigen können.
Ebenso gilt: „Mit der Zahl der Wissenschaftssprachen vermehren sich die möglichen Mißverständnisse.“ Thomas Ellwein, Initiative, 1997, 32.
Das „ζϖoν πoλτικoν,, des Aristoteles meint ja nicht den „politischen Menschen“ in unserem gegenwärtigen Verständnis, sondern den Menschen, der in seine soziale und institutionelle Umgebung eingebettet ist. Diese war seinerzeit eben durch die „Polis“ repräsentiert.
Erster Teil des Satzes im Vorwort des Tractatus (1984, 9), dessen zweiter Teil den letzten Satz der Schrift stellt.
„Nicht das „Juristendeutsch“ ist es, was in der Praxis Verständnis- und Verständigungsprobleme aufwirft, sondern die zur treffsicheren Regelung des jeweiligen Sachbereichs erforderliche Fachsprache, verbunden mit dem Umstand, daß der jeweilige Sachbereich nicht insgesamt... geregelt werden kann, sondern immer nur Teilbereiche.“ Zeh 1995, Gesetzgebung, 15.
Man spricht vom „Paradox der Zukunftsfähigkeit“: „Die sozialen und ökologischen Folgen neuer Technologien können nicht vollständig vorweg eingeschätzt werden“, s. Verbund sozialwissenschaftlicher Technikforschung 19/1997, 21.
Entstehung und Entwicklung seiner Arbeitsweise werden eindrucksvoll dargestellt von Stone, Schöpfung, 1980.
Zur Erläuterung siehe u.a. Mackensen, Coda, 1985.
In der vorliegenden Ausarbeitung kommt dabei ein Teilgebiet der Wirtschaftswissenschaften ausführlicher zur Sprache; die Sozialwissenschaften werden lediglich in dem gegenwärtigen Abschnitt ausdrücklich angesprochen. Im Hintergrund stehen jedoch auch weitere Kulturwissenschaften: Bei der Betrachtung von staatenübergreifenden Regelwerken kann schlechterdings nicht vernachlässigt werden, daß in den beteiligten Ländern verschiedene Kulturen und Sprachen gelten; in ihnen wird das Verständnis dessen, was wir Boden nennen, unterschiedlich aufgefaßt. Damit kommen die vergleichenden Linguistiken und Kulturwissenschaften ins Gespräch.
„Umweltprobleme sind sehr oft der phänomenologischen Wahrnehmung durch die Sinnesorgane entzogen. ... Umweltprobleme werden in diesem Sinn zu gesellschaftlichen und sozialen Konstrukten.“ Kissling-Näf u. Varone 1999, Mechanismen, 148.
Der Soziologe beobachtet den Naturwissenschaftler auch mit ethnomethodologischen Mitteln: „Wenn wir Experimente als Elemente des Labors und das Labor als Herstellungskontext wissenschaftlicher Tatsachen begreifen, besteht und entsteht kulturelle Identität durch Experimentieren im Labor. ... Innerhalb des Labors erlangt der Wissenschaftler in der Kommunikation mit Anderen Gewißheit über Wahrnehmungen und Wahrnehmbarkeiten, die eine Interpretation der erzeugten Daten und damit die Transformation in publizierbare Fakten ermöglicht. ... Die „Artikulation der Natur“ ... muß als Teil des kollektiven, interpretativen Handelns im Labor betrachtet und die Vorstellung einer Ablösbarkeit wissenschaftlicher Tatsachen von ihren Herstellungsbedingungen als Sprechweise über Gewissheitserlebnisse verstanden werden. D.h. daß die Deutung von Objekten und Prozessen als „objektive“ eine kulturelle Konvention ist, die nur unter den Bedingungen der Fixierung von Bedeutungen von Herstellungskontexten gültig werden kann. Die Zirkulation von Material, Prozeduren und Personen ist... der Weg, auf dem erst die offizielle wissenschaftliche Kommunikation über Veröffentlichungen und Vorträge Bedeutungen als Formulierungen wissenschaftlicher Resultate gewinnen können. Über diese Zirkulation findel keine Verbreitung objektiver Tatsachen, sondern die Diffusion von Bedeutungen und die Konstruktion und Stabilisierung von Bedeutungssystemen statt.“ Amann 1989, Kultur, 531f.
Diese Feststellung widerspricht nicht den Bemühungen, ein disziplinenübergreifendes „Glossar“ bodenschutzrelevanter Fachausdrücke zu erarbeiten, wie es von der FAGUS erarbeitet wird. Ein solches wird hier als zwar notwendig, aber auch als nicht ausreichend bezeichnet.
Auch diesen Sachverhalt hat Alexander, Stadt, 1967, am Beispiel einer Stadtszene meisterhaft verdeutlicht.
„Auch die Naturwissenschaften können nicht mehr die Zentralperspektive für die Naturbeobachtung beanspruchen. Denn aus [der] soziologischen Perspektive macht es keinen Sinn, die Natur als „Gegenüber“ ... aufzufassen ... Es herrsche heute weitgehend Konsens darüber, daß der Naturbegriff der Naturwissenschaften konstruktivistisch gedacht ist. ... Die Natur der Ökologiebewegung ... folgt ... normativen Kriterien. ... Es fehlt die Reflexion auf den Beobachter.“ So Jost Halfmann nach Rammert, Soziologie, 1997, 29.
Völlig unbestritten ist in diesem Gedankengang, daß Lehrer, indem sie Sprachverständigung vermitteln sollen, auch verbindliche Anweisungen für die Definition von „Fehlern“ der Schüler benötigen, wenn der Schulbetrieb nicht in einem subjektivanarchischen Wirrwarr versinken soll. Die Regeln der Kultusminister für „ihre“ Schulen können jedoch nicht als Vorschriften für die Benutzung der Sprache im Alltag mißverstanden werden. Für solche Vorschriften besitzen Regierungen aus guten Gründen keine Kompetenz und auch kein Mandat.
Zum Stand der rechtssoziologischen Diskussion siehe Luhmann, Rechtssoziologie, 1980; Luhmann, Recht, 1995; Rottleuthner, Einführung, 1987; Gephart, Gesellschaftstheorie, 1993.
Entweder weil im Geltungsbereich der Regelungskompetenz kein Konsens über die „geltenden Normen“ besteht oder weil Akteure gerade aus der Verletzung der geltenden Normen für sich selbst Vorteile gegenüber anderen Mitgliedern der Normengemeinschaft zu ziehen suchen.
Es kommt leider immer häufiger vor, daß Gesetze nicht zu dem Zwecke erlassen werden, die Befolgung bestehender Normen (mit Staatsgewalt) zu garantieren, sondern um neuartige Normen „zu erlassen“. Solche Weltveränderungen unterliegen den gleichen Einwendungen, die ich eben für die Sprache geltend gemacht habe. — Auf den Unterschied zwischen Ansichten und Normen komme ich weiter unten zurück.
„Auch die Wissenschaft ist in ihrer Erfahrungsbildung begrenzt: durch theoretische Vorstrukturierungen, meßtechnische Zugänglichkeiten und Interpretationsspielräume in der Zuordnung von Beobachtungsdaten zu theoretischen Aussagen usw.“ Dierkes u. Fietkau 1988, Umweltbewußtsein, 19.
Vgl. Schrödinger 41987, Naturgesetz.
In der Soziologie gilt deshalb die Auffassung, daß soziologische Befunde nur in Aussagen „mittlerer Reichweite“ formuliert werden können, wie Robert Merton vorgeschlagen hat. Die Universalismusdebatte macht deutlich, wie problematisch die Annahme ist, daß es Begriffe oder gar Normen geben müsse, die — z.B. auf naturrechtlicher Grundlage — für sämtliche Menschen gleichermaßen gelten müßten (wie das z.B. hinsichtlich der „Menschenrechte“ unterstellt wird). Siehe z.B. Ciaessens u. Mackensen eds, Universalism, 1992.
„Hypothesen, die raumzeitliche Allgemeinheit beanspruchen, also Geltung immer und überall, ..., die als Wenndann- oder Jedesto-Aussagen formuliert werden, bezeichnet man oft als Gesetze. In den Sozialwissenschaften bestehen beträchtliche Hemmungen, den Gesetzesbegriff zu verwenden, weil die Prüfungsversuche in Anbetracht des probabilistischen Charakters unserer Aussagen nicht sehr streng sein können, weil die Ergebnisse der Überprüfungen einander oft widersprechen, weil raumzeitliche Allgemeinheit eher Ausnahme als Regel... ist.“ Weede 1992, Mensch, 6.
Eine solche Reiz-Reaktions-Konstanz wurde dem „Pawlow’schen Hund“ im frühen Behaviourismus zugeschrieben.
Diese Aussage ist sehr kategorisch formuliert; sie gilt dennoch: Statistische Aussagen sind anderer Art und vermögen niemals Prognosen über das Verhalten einzelner Individuen zu begründen.
Über die moralische Dimension der Risikodebatte diskutiert jetzt auch die Philosophie; s. Ott, Risikoargumente, 1998.
Formuliert von William I. Thomas in Thomas u. Znaniecki, Peasant, 1918–1921. Zitiert bei Klima, Widersprüche, 1969, 90; dazu Esser, Wahrnehmung, 1996, über Thomas.
Siehe Kuhn, Struktur, 1962; Casti, Paradigms, 1989; de Gans, Population, 1999, 11f.
Kloepfer 1997, Recht, 32.
Bauman 1991, Moderne, 334.
Bückmann u. Lee 1998, Fragen, 75; 77.
„Gefahr [ist] eine Lage, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen würde.“ Kloepfer, Recht, 1997, 35, Anm. 13. Schon diese „allgemein gängige Definition des polizeilichen Gefahrbegriffs wirft Zweifel auf, ob dieser noch den Anforderungen entspricht, welche die Entwicklung der modernen Technik an ihn stellt.“ (1.c., 34)
„Gefahr und Risiko [unterscheiden sich] vor allem durch den unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsgrad des jeweils befürchteten Schadenseintritts.“ (Kloepfer, Recht, 1997, 42)
Vgl. Ewers, U., Umweltstandards, 1986, S. 263ff. Zit. aus Bückmann u. Lee 1998, Fragen, 77.
Bückmann u. Lee 1998, Fragen, 77. Vgl. Jarass, H. D., Stellenwert, 1987, S. 1225.
„Regelwerke stellen nämlich nicht lediglich naturwissenschaftlich-technische Erkenntnisse bereit, sondern enthalten mit ihren Aussagen zu Fragen der Umweltqualität immer auch Wertungen im Sinne einer politischen Willensentscheidung. Eine solche Wertung bedarf zu ihrer Legitimation effektiver staatlicher Mitwirkung.“ Kloepfer u. Eisner 1996, Selbstregulierung, 970.
Siehe jetzt die Diskussion in Bora ed. 1999, Risikomanagement.
„Nach überwiegender Ansicht... ist der Staat durch seine Bindung an die Grundrechte (Art. 1, Abs. 3 GG) prinzipiell verpflichtet, die einzelnen Bürger vor den negativen Auswirkungen der wissenschaftlich-technischen Entwicklung zu schützen. Betroffene Güter sind dabei insbesondere die grundrechtlich gewährleisteten Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG) und das Eigentum (Art. 14 GG).“ Kloepfer, Recht, 1997, 37.
Alle Zitate 1.c. Bückmann u. Lee 1998, Fragen, 77.
Bückmann u. Lee 1998, Frage.
Kloepfer, Recht, 1997, 35f.
Die Formulierung gilt auch in Kenntnis der Tatsache, daß Schwellenwerte nicht immer in der Form einzelner Meßwerte festgesetzt werden. Bei dem in diesem laufenden Projekt vorgeschlagenen Risiko-Bewertungs-System werden vielfach Meßwertbereiche in nominale Skalenwerte übersetzt, schließlich aber an eindeutigen Grenzwerten orientiert.
Kloepfer, Recht, 1997, 31f.
Veddeler, Rechtsnorm, 1999, Einleitung.
Auch bei der Festlegung der Vorsorge- und Grenzwerte kann nicht immer auf eindeutige naturwissenschaftliche Forschungsergebnisse zurückgegriffen werden; in solchen Fällen „genügt“ die sachkundige Mehrheitsentscheidung entsprechender Experten.
Kloepfer 1997, Recht, 39.
„Die Ressourcennutzung kann anhand des Sustained-Yield-Ansatzes (optimale Anbaurate/Regenerations- und Absorptionsrate), der produktiven Effizienz, der Effektivität und der Wirksamkeit sowie der Redistributionswirkungen beurteilt werden.“ Kissling-Näf u. Varone 1999, Mechanismen, 149.
„Die in den Politik-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften inzwischen gut fundierte Wirkungsforschung fragt gewöhnlich — angeleitet durch die ... US-amerikanischen Studien zur Implementationsforschung-, was geschieht, nachdem ein Gesetz verabschiedet ist. ... dadurch sind die zahlreichen Akteure, die nach dem Erlaß des Gesetzes über sein weiteres Schicksal entscheiden, erst voll ins Blickfeld getreten.“ Zeh 1995, Gesetzgebung, 14.
Rechtsprechung und Schrifttum verstehen unter „öffentlicher Sicherheit“ zunächst die Zusammenfassung aller Normen des öffentlichen Rechts, also aller Vorschriften, die zwingend ein bestimmtes Handeln vorschreiben oder untersagen. Liegt ein Verstoß gegen nur eines dieser Gesetze vor, stellt dies zugleich einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, so daß damit die erste Voraussetzung für die Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel gegeben ist.
Zur öffentlichen Ordnung gehören alle die nicht in der Rechtsordnung festgelegten Normen, die nach herrschender Anschauung für das Zusammenleben in der Gemeinschaft unentbehrlich sind. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist also seinem Inhalt nach zeitlich und auch örtlich verschieden, wenn er auch im konkreten Einzelfalle eindeutig zu bestimmen ist.
Vgl.: BVerwG, Urteil v. 13. 12. 1967, BVerwGE 28, 310; BVerwG, Urteil v. 26.6.1970, DÖV 1970, S.714
Erklärt man, wie dies das Bundesverfassungsgericht im Kalkar-Beschluß getan hat, die Gefahr erst dann für behoben, „wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen erscheint, daß Schadensereignisse eintreten werden“, mit anderen Worten: verläuft die maßgebliche Gefahrengrenze an der sog. „Schwelle der praktischen Vernunft“, so ist — jedenfalls für bestimmte Gegenstandsbereiche — schwer ersichtlich, wie man jenseits dieser Schwelle noch eine zusätzliche gefahrenunabhängige Risiko Vorsorge legitimieren kann. Vgl. BVerfGE 49, S. 89 ff (143).
Vgl. Ossenbühl, Vorsorge, S. 162ff.(164)
Vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, OVG 34, S. 191ff.
Griesbeck, Polizeipflicht, 1991, S. 32.
Drews u.a., Gefahrenabwehr, S. 320.
Griesbeck: Polizeipflicht, S. 33 unter Hinweis auf das BayVGH, Beschluß vom 1.7.1986, in: Bayerisches Verwaltungsblatt 1986, S. 625ff.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. 6. 1970, in: DÖV 1970, S. 713ff.; Oberverwaltungsgericht NW, Beschluß vom 10.1.1985, in: NVwZ 1985, S. 355ff.
Drews u.a., Gefahrenabwehr, Band 2, S. 107.
Wenn das preußische Oberverwaltungsgericht bereits die Gefahr als die erkennbare Möglichkeit eines Schadens definierte, setzte es voraus, daß die Entstehung einer Gefahr bzw. eines Schadens im Wege einer Prognose zu beantworten ist, — die nach der Auffassung des preußischen Oberverwaltungsgerichts auf dem „ursächlichen Zusammenhang der Dinge“ beruht, auf dem Erfahrungsurteil, daß aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere schadensbringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden.
Vgl. Bückmann, Bodenschutzrecht, 1992; Bückmann u.a., Betrachtungen 1993, S. 1ff.; Bückmann u.a., Bodenschutzrecht 1993, S. 263ff.; Bückmann u.a., Entwicklung 1995.
Vgl. BVerfGE v. 8. 8. 1978, in: DVB1 1979, S. 45ff.; BayVGH, Urteil v. 9.4. 1979, in: DVB1 1979, S. 673ff.
BayVGH, Urt. v. 9.4.1979, in: DVB11979, S. 673ff. (676).
Vgl. BVerwG, Urt. v. 19. 12. 1985, in: NVwZ 1986, S. 208ff.
BVerwGE 49, S. 89ff. (143).
Bender u.a., Umweltrecht, a.a.O., S. 444.
Bender u.a., Umweltrecht, a.a.O., S. 491.
Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung — GenTSV) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. März 1995 BGBl. III 2121–60–1–4.
Kloepfer u.a., Umweltgesetzbuch 1990, passim; Unabhängige Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch: Entwurf zum Umweltgesetzbuch, Bonn 1997. Vgl. erläuternd dazu: Sender, Selbstregulierung, 1997, S. 381ff.
Gerner 1997, Risikobewertungsrichtlinien, 7.
Siehe z.B. die Zusammenstellung bei W. Bückmann u.a., Bodenschutz, 1994, 112f.
Diese Kriterien sind i.d.R. nicht derart rigoros, wie der Außenstehende i.a. annimmt. Richter wissen durchaus, daß nicht jeder fragliche Sachverhalt aufgrund vorliegender, in ihren Ergebnissen allseits anerkannter (natur-) wissenschaftlicher Untersuchungen entschieden werden kann. Sie stützen sich dann auf das erreichbare „Expertenurteil“. Daß diesem dann auch ein anderslautendes Expertenurteil gegenübergestellt werden kann, löst einen Streit aus, der rechtlich durch einen Vergleich der „Glaubwürdigkeit“ — d.h. der wissenschaftlichen Verfahrensweisen — der einander gegenüberstehenden Experten entschieden wird.
Diese werden den Wasserschutzrichtlinien entnommen, deren Grundlagen besser etabliert sind als im Falle der Bodenschutzvorsorge- und -grenzwerte.
Das Bundesverwaltungsgericht definiert den „Stand der Technik“ als „das an der jeweiligen Front des technischen Fortschritts als geeignet, notwendig, angemessen oder vermeidbar Erkannte“, Bd. 49, 89, zit. nach v.d. Daele, Beobachtung, 1996, 432.
Die Alternativen werden bei v.d. Daele, Beobachtung, 1996, beschrieben: Der Versuch eines Ausschlusses jedes „Restrisikos“ würde zu immensen Kosten führen, welche von der Allgemeinheit aufgebracht (also: akzeptiert) werden müßten.
Diese Formen des Streites zu erklären, ist das Anliegen der Risikoforschung.
Max Weber hat diese „metatheoretische“ Ebene für die Erörterung der Religionen empfohlen, da es nicht darum gehen könne, die eine der anderen gegenüber als „die Wahre“ nachzuweisen, sondern lediglich darum, gemeinsam nachvollziehen zu können, warum die einen dies, die anderen jenes für wahr halten.
Vgl. Van Leeuwen et al., 1996.
Ein guter Überblick bei Kopke, Rechtsbeachtung, 1997; vgl. auch Frey, Wirtschaftswissenschaft, 1992.
So Helmut Schelsky, Ortsbestimmung, 1959.
Neben den — lang- oder kurzlebigen — Verbrauchsgütern sind auch solche Güter zu berücksichtigen, die — etwa als privates, öffentliches oder ideelles — Vermögen vorhanden und notwendig sind: Sie dürfen weder verkommen noch verschwinden. Die Mittel, welche zu ihrer qualitativ gleichbleibenden Erhaltung aufzubringen sind, sind ebenfalls wirtschaftlich zu veranschlagen.
Auch mit nicht handelbaren Gütern — wie der Umwelt — muß wirtschaftlich umgegangen werden: Mit dem kleinsten Einsatz von Umweltgütern sollte der größtmögliche Effekt an Lebenssicherung und -qualität erzielt werden.
Der Ausdruck bezeichnet generell die ökonomische Handlungstheorie; vgl. Kirchgässner, Homo, 1991; Kopke, Rechtsbeobachtung, 1997.
Generell wird von der „Input-Output-Theorie“ gesprochen; s. Leontief, Repercussions, 1970; Holub u. Schnabel, Input, 1985. Ihre empirische und pragmatische Anwendung ist in letzter Zeit in den Hintergrund getreten, weil sich erwiesen hat, daß die Ergebnisse anwendungsorientierter Analysen zu weitgehend von den jeweils erforderlichen empirischen Annahmen und Eingaben abhängen.
Zur Diskussion siehe z.B. Frey u. Bohnet, Tragik, 1996; McCay u. Jentoff, Gelände, 1996.
Zur Diskussion der „property rights“ siehe u.a. Anderson u. Hill, Evolution, 1975; Furubotu u. Pejovich, Property, 1972; Brox, Property, 1990; Hanna u. Munosinghe eds., Property 1995; McCay u. Jentoft, Gelände, 1996.
Von Hardin, Tragedy, 1968.
Siehe u.a. McCay u. Jentoft, Gelände, 1996, 284: Die lokale Sozialorganisation regelt Allmenden in sozialen Traditionen; vgl. auch Ostrom, 1995, Durrenberger + Pálsson 1987, 508: „Regeln über den Zugang zu Meeresressourcen lassen sich nur im Kontext des gesamten sozioökonomischen Systems verstehen, von dem sie Teil sind.... Es gibt Spielregeln, zum Beispiel bezüglich Territorialität.“
Was jedoch im weiteren Verfolg des Anliegens unerläßlich wird.
Der Ausdruck steht für Institutionen, die nicht selbst Bestandteil staatlicher Einrichtungen, sondern öffentlich-rechtlich oder auch privatrechtlich verfaßt sind, aber Aufgaben im öffentlichen oder allgemeinen Interesse wahrnehmen. Dazu gehören beispielsweise die Landes- und Zentralbanken, die Arbeitsverwaltung, die Sozialversicherungen, Einrichtungen des Gesundheitswesens u.a., die nicht erwerbswirtschaftlich (mit Gewinnintention) arbeiten.
So Bruno Frey, Ökonomie, 1990.
Außer der Diskussion bei Frey und Kopke, 1.c., erscheinen mir z.B. namentlich die verschiedenen Beiträge von Vanberg hierzu wichtig.
Vgl. Deutscher Bundestag ed., Konzept, 1997, S. 40ff. Vgl. a. WBGU, Welt, 1994.
Auf der Rio-Konferenz legten 178 Staaten „sustainable development“ als neues Entwicklungsziel der Menschheit in der Agenda 21 und der Rio-Deklaration fest (vgl. UN, Report, 1992, Vol. 1, 1993, S. 12. Hier wird die offizielle Übersetzung verwendet BMU ed, Konferenz, ohne Datumsangabe).
Die neoklassische Gleichgewichtstheorie entstand am Ende des 19. Jahrhunderts. Als wichtigste Vertreter werden Jevons, Manger, Walras angesehen. Eine Erläuterung der modelltheoretischen Grundlagen bietet Endres, Umweltökonomie, 1994.
An diesem Gleichgewichtspunkt ist die Allokation der Ressourcen optimal, da kein Wirtschaftssubjekt besser gestellt werden könnte, ohne daß ein anderes schlechter gestellt wird (vgl. Stengel u. Wüstner, Umweltökonomie, 1997, S. 39). Dieser Pareto-Optimale Punkt sagt allerdings nichts über die Verteilung der Ressourcen oder Güter nach dem Tauschprozeß aus, da z.B. die Ausgangsausstattung der Tauschpartner extrem unterschiedlich gewesen sein kann. Es scheint daher nicht sehr sinnvoll, das Pareto-Kriterium als gellschaftliches Wohlfahrtsziel zu akzeptieren (vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 32ff.)
Grenznutzen meint den Nutzen, den ein Konsument aus dem letzten erworbenen Gut zieht. In der neoklassischen Gleichgewichtstheorie wird bei zunehmendem Konsum eines Gutes von fallenden Grenznutzen ausgegangen.
Grenzkosten meint die Kosten, die ein Produzent für die letzte Einheit eines herzustellenden Produktes aufwenden muß. Die Neoklassik geht i.d.R. vom Ertragsgesetz aus, das steigende Grenzkosten zur Folge hat.
Bei Kaufentscheidungen der Konsumenten wird davon ausgegangen, daß die Zahlungsbereitschaft pro zusätzlich erworbenem Gut mit zunehmender Nachfragemenge sinkt (Gesetz vom fallenden Grenznutzen). Daraus folgt, daß die Konsumenten so lange zusätzliche Konsumgüter erwerben, bis der Nutzen eines zusätzlichen Gutes seinem Preis entspricht (vgl. Frey, Umweltökonomie, 1985, S. 43).
Insbesondere: Produktions-, Träger-, Regelungs- und Lebensraum-, sowie Reproduktionsfunktion (vgl. Siebert, Theorie, 1978, S. 8ff. Weiterentwickelt von der Enquete-Kommission, in: Deutscher Bundestag ed.: Konzept, 1997, S. 23 f).
Für spezifisch öffentliche Güter gelten folgende Charakteristika: Das Auschlußprinzip versagt, niemand kann vom Konsum des Gutes ausgeschlossen werden. Es liegt Nichtrivalität vor, d.h. der Konsum des Gutes durch viele Personen beeinträchtigt nicht den Konsum weiterer Konsumenten (z. B. Radiosendungen). Sie können i.d.R. nicht aufgeteilt werden (Unteilbarkeit). Hierdurch kann die Nutzung des öffentlichen Gutes nicht von der Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht werden. Daher ist der „homo oeconomicus“ auch nicht bereit, sich an den Kosten der Produktion dieses öffentlichen Gutes freiwillig zu beteiligen (Problem des „free riders“ oder „Trittbrettfahrers“). Hieraus ergibt sich das Problem, daß das einzelne Individuum (zur eigenen Nutzenmaximierung) zweckrational handelt, das Ergebnis aber kollektiv unerwünscht ist. Umweltgüter werden wie öffentliche Güter behandelt, daraus folgt die mangelnde Effizienz ihrer Nutzung (z.B. Übernutzung aufgrund des Almendeproblems). Vgl. Cansier, Umweltökonomie, 1996, S. 27ff. Oder: Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 45ff.
Externalisierung meint die Verlagerung von Kosten (der Produktion oder des Konsums) auf Dritte (den Steuerzahler, künftige Generationen oder die Natur), so daß die Güter unter ihren eigentlichen Kosten verkauft und konsumiert werden können, die logische Folge hieraus ist eine Fehlallokation (d.h. ineffiziente Verwendung der Ressourcen). Pigou hat sich in den 30er Jahren unseres Jahrhunderts als erster mit der Problematik der Externalisierung von Produktionskosten beschäftigt, die er durch die Erhebung einer Steuer internalisieren wollte. Zum Problem der „sozialen Kosten“ der Produktion, die sich nicht im Preis niederschlagen, vgl. Kapp, K.W.: Soziale Kosten der Marktwirtschaft. Frankfurt a.M. 1979. Der Ansatz von Pigou wurde in den 70er Jahren durch Baumol/Oates weiterentwickelt (vgl. Buttgereit, Funktionsbedingungen, 1991).
Hierbei wird von einer fallenden Grenzproduktivität der Faktoreinsätze (Umwelttechniken) ausgegangen, d.h. die Kosten für eine kontinuierliche Emissionsminderung steigen überproportional (vgl. Cansier, Umweltökonomie, 1996, S. 14).
Zu den unterschiedlichen Methoden der Monetarisierung der Umweltkosten vgl. Cansier, Umweltökonomie, 1996, S. 78ff.
Zur kritischen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Bewertung von Umweltkosten vgl. Cansier, Umweltökonomie, 1996, S. 110ff.
Baumol u. Oates, Standards, 1971, S. 42ff. Im Deutschen vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, 141ff.
Ursprünglich stammt die Theorie der meritorischen Güter von Musgrave u.a., Finanzen, 1975. Weiterentwickelt wurde sie u.a. von Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 47 fund 66ff.
Vgl. Cansier, Umweltökonomie, 1996, S. 118ff.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 47ff.
Hübler u.a., Verluste, 1991; gesehen in: Wicke, Umweltökonomie, 1993; 87f.; vgl. a. UBA ed, Umweltschutz 1995, S. 20.
Zu den theoretischen Grundlagen der ökologischen Ökonomie siehe Perrings u.a., Economic, 1995. Vgl. a. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 231ff.
Der Begriff „sustainable development“ wird im Deutschen nur unzureichend mit „nachhaltige Entwicklung“ übersetzt, obgleich die korrekte Übersetzung eigentlich „dauerhaft durchhaltbare“ oder „dauerhaft aufrechterhaltbare“ Entwicklung lauten müßte. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) hat sich daher auch dafür eingesetzt die Übersetzung „„dauerhaft umweltgerechte“ zu verwenden, da er der Überzeugung ist, „daß auf diese Weise am ehesten das sicherzustellen ist, was der Begriff Sustainable Development ...enthält,“ (SRU: Umweltgutachten 1994; Wiesbaden 1994.). In der Literatur werden deswegen auch die Begriffe „dauerhafte Entwicklung“ (Hauff), „zukunftsfähige“ (Simonis) Entwicklung verwendet, sie werden hier als Synonyme benutzt.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 232.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 7f.
Vgl. hierzu a. Deutscher Bundestag, Konzept, 1997, S. 43ff.
Staatsversagen, hier verstanden als die Summe der Hemmnisse von Parlamenten, Regierungen und Verwaltungen bei der Umsetzung der notwendigen Umweltschutzmaßnahmen.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 68ff.
Scheer, Sonnenstrategie, 1993, S. 61ff.
Scheer, Sonnenstrategie, 1993, S. 69.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 68ff.
Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 71 f.
Vgl. Jänicke, Staatsversagen, 1986. Vgl. a. Jänicke ed., Umweltpolitik, 1978.
Vgl. hierzu Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 72 f.
Vgl. Bartmann, Umweltökonomie, 1996, S. 73 f.
Die Angaben stützen sich auf eine siebenjährige Beobachtung im Abgeordnetenhaus von Berlin.
Vgl.a. Jänicke, Modernisierung, 1988.
Zuerst Hellpach 1924, Psychologie; Barker 1968, Psychology; Übersicht bei Kruse u.a. 1987, Ökopsy-chologie. Vgl auch Dierkes u. Fietkau 1988, Umweltbewußtsein, 14f.
Dörner 1992. Plan.
Randow 1992, Bit, 94.
Die Modelle der beteiligten Ökonomen (und ökonomischen Psychologen) orientierten sich dabei an dem Konstrukt „rationalen Handelns“.
z.B. Rayner, Risk, 1987.
Der Unterschied wird von Graumann, Verhalten, 1979, prägnant herausgearbeitet.
Zuerst Hans Linde, Sachdominanz, 1972.
z.B. Mackensen, Bevölkerungsdynamik, 1993.
Es geht hierbei vorwiegend um eine Orientierung des Handelns an einerseits kurzfristigen, andererseits langfristigen Interessen und Wirkungserwartungen. Auch die Berücksichtigung eigener (oder im eigenen Erlebnisbereich wahrnehmbarer) Bedürfnisse im Gegensatz zu „fremden“, „fernen“ (nur über transportierte Informationen wahrnehmbaren) Bedürfnissen wird relevant.
Beck, Risikogesellschaft, 1986; ders., Gegengifte, 1988.
Auch Habermas (1962, Strukturwandel, 188) beobachtet eine Ausweitung der Risikoerfahrung und verbindet diese mit der Entwicklung, daß in der Sozialversicherung „gängige Risiken“ über die klassischen Notsituationen hinaus auf Lebenshilfen aller Art ausgedehnt wurden, wobei „sozialpolitisches Vorbeugen mit dem Einbruch in neue, bisher private Sphären geradezu identisch ist.“ Die Unterscheidung zwischen privaten und allgemeinen Anliegen sei dadurch verwischt worden.
Zunächst von Karl Deutsch, dann von Riesman, Daniel Bell u.a.
An dem entsprechenden Kriterium — Abnahme der Agrarbevölkerung — war seinerzeit auch der Beginn des „industriellen Zeitalters“ gemessen worden.
Namentlich Hradil, Sozialstrukturanalyse, 1987; ders., Bewußtsein, 1992.
So Blasius und Dangschat, Gentrification, 1990; Dangschat, Raum, 1995.
So Serbser, Handeln, 1997.
Mit einer solchen skeptischen Sicht steht Beck nicht allein; einer der anderen prominenten Vertreter der These, daß die bisher wirksamen gesellschaftlichen Bindungs- und Strukturierungskräfte sich auflösen, ist Alain Touraine, Soziologie, 1976. Die Diskussion in Dettling u.a. 1996, Soziologie.
Risikogesellschaft, 1986; Gegengifte, 1988; Weltrisikogesellschaft, 1996.
Risikogesellschaft, 1986, S. 86.
Beck, Risikogesellschaft, 1986, S. 88ff. Beck macht weiterhin geltend, wir hätten nur ein spezialisiertes Wissen von einzelnen Schadstoffen. Schon das hinke jämmerlich der industriellen Vervielfältigung von chemischen Verbindungsstoffen hinterher; uns fehle es an Personal, Forschungskapazitäten usw. Aber wisse man denn, was man da sagt? Das angebotene Grenzwertwissen werde dadurch um keinen Deut besser. Es bleibe Augenwischerei, Grenzwerte an Einzelschadstoffen festzumachen, wenn man gleichzeitig Tausende von schädlichen Stoffen freigebe, über deren Zusammenwirken man sich vollständig ausschweige.
Die Einordnung in die „Modernisierungstheorie“ wurde hiervor bereits erläutert.
Wir versuchen hier, in einer übermäßig knappen Zusammenfassung an begriffliche Vorstellungen anzuknüpfen, welche relativ weit verbreitet sind und daher der Verständlichkeit auch der Beck’schen Überlegungen dienlich sein könnten. Die Begriffe „Gemeinschaft“ und „Gesellschaft“ wurden von Ferdinand Tönnies eingeführt und eignen sich noch immer zur Verdeutlichung dessen, was eine inzwischen weit ausgebaute „Modernisierungstheorie“ behandelt. Sie treten in den klassischen und modernen Beiträgen zur Gesellschaftslehre in den verschiedensten Verkleidungen auf; deren Darlegung würde hier viel zu weit führen.
Um Mißverständnisse zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, daß dieser Begriff nicht — wie es in der öffentlichen Diskussion vielfach geschieht — mit einem egozentrischen Individualismus verwechselt werden darf; der Prozeß der Individualisierung ist vielmehr auch mit neuen Kommunikationsformen verbunden, aus welchen sich veränderte soziale Beziehungen ergeben.
„Die harte Frage ist die Zurechenbarkeit von Verantwortung (Teubner 1992.)... Wer haftet für Unfälle? Solche Entscheidungen werden in der modernen Gesellschaft vom Rechtssystem getroffen. Artefakte sind nicht schuldfähig, aber Richter können sie verbieten. ... Wichtiger erscheint, daß das Rechtssystem durch diese rein reaktiven Zuschreibungen von Verantwortung maßlos überfordert ist (Winter 1987; Wolf 1987).“ Grundmann 1997, Tradition, 544.
Mayntz 1996, Hauptfach, 60: „Umfassende Deutungsversuche, wie etwa Ulrich Beck sie mit seiner Risikogesellschaft gibt, stoßen zwar heute auf mehr Gegenliebe. Aber auch sie sind — nicht nur fachintern — umstritten, als Typus soziologischen Wissensangebots und nicht, weil einzelne Thesen anfechtbar wären.“
Vgl. Feldhaus, G., Entwicklung, 1982, S. 137ff.
Dazu Luhmann in zahlreichen Schriften, zuerst 1968, Vertrauen, 5ff.
„Handlungstheoretische und kognitivistische Ansätze ... haben die Mikroorientierung der Soziologie ... verstärkt. Das gilt für Rational Choice-Ansätze ebenso wie für sozialkonstruktivistische Ansätze.“ Mayntz 1996, Hauptfach, 61.
Der Gedanke beruht auf den „Evolutionstheoretischen Überlegungen“, welche von Rodrigo Jokisch aus seinen laufenden Untersuchungen zur Entwicklung einer Gesellschaftstheorie aufgrund der von ihm entworfenen „Distinktionstheorie“ (1996) vorgetragen wurden.
Eine andere Beobachtung aus diesem Zusammenhang, auf welche jedoch hier nicht eingegangen werden kann, betrifft die Art der in neuerer Zeit angestrebten Problemlösungen: „Reflexive Systeme“ beziehen den Beobachter in die Problembetrachtung ein, sind also „inklusiv“. Auch Problemlösungen müssen, wenn sie erfolgversprechend sein sollen, stets „inklusiv“ agieren. Damit wird gesagt, daß Probleme nicht mehr dadurch gelöst werden können, daß Teile des Problems (oder entsprechende Personenkreise) aus der Lösung ausgeschlossen werden, sondern vielmehr nur unter ihrer Einbeziehung. So kann etwa nicht mehr vom allgemeinen Wahlrecht abgewichen werden; Frauen werden — bei Problemlösungen — ausdrücklich als gleich behandelt etc. Dasselbe Prinzip wäre auch bei der Lösung von Umweltproblemen anzuwenden: Man kann das Problem „Bodenschutz“ nicht mehr lösen, indem man den Gewässerschutz unbeachtet läßt; man kann das Problem, das aus der beobachtbaren Pluralität der Risikowahrnehmung entsteht, nicht mehr dadurch lösen, daß man die eine — z.B. die naturwissenschaftliche oder auch die juristische — Wahrnehmungsart als verbindlich erklärt, andere aber nicht beachtet; man kann die unterschiedlichen Positionen der Parteien nicht mehr allein durch Mehrheitsentscheidungen zu überwinden suchen, sondern muß auch Minderheitspositionen in den Lösungsansätzen berücksichtigen etc.
Der Ansatz wird in der Soziologie unter der Bezeichnung der Rational-Choice-Theory diskutiert (vgl. hier Abschnitt 3.7); da diese jedoch mit dem „klassischen“ Modell der Ökonomik — in welchem der Handelnde aufgrund eines allgemeinen Überblicks über seine Möglichkeiten und unbehindert von Ressourcenmängeln „rational“ die vorteilhafteste Alternative wählt — zu leicht gleichgesetzt wird, spricht man auch von einer „Wahl-Erwartungs-Theorie“ und von einer „subjective expected utility-Theorie“ (SEU-Theorie). Am profiliertesten und intensivsten wird dieser Ansatz gegenwärtig von Hartmut Esser vertreten und ausgebaut; siehe seine Veröffentlichungen seit 1988.
Schofer 1999, Relativismusproblem.
Wissenssoziologie, 1925; ders. Ideologie, 1929.
Konstruktion, 1966.
Schofer 1999, Relativismusproblem. Einführung.
Für die Soziologie hat sich insbesondere van der Daele (Gentechnologie, 1991; Beobachtung, 1996) hinsichtlich der Genforschung an dieser Forschungsrichtung beteiligt. Seine Position wurde bereits oben zitiert.
Klingholz 1992, Mensch; 24f.
„Ungelöste hermeneutische Probleme bedeuten Ungewißheit darüber, wie die Situation gelesen werden sollte und welche Antwort am ehesten die gewünschten Resultate bringt. Im besten Falle ist Ungewißheit verwirrend und wird als unbehaglich empfunden. Im schlechtesten Falle bringt sie ein Gefühl der Gefahr mit sich.“ Bauman 1991, Moderne, 77, Vgl. das Diktum: „In scharfem Gegensatz zu der gesamten philosophischen Tradition besteht die Aufgabe des Philosophen darin, ‚die Menschen zu lehren, in Ungewißheit zu leben’; ‚nicht zu beruhigen, sondern zu beunruhigen’“ von Lew Shestow 1971: (Apotheose der Wurzellosigkeit: ein Versuch in undogmatischem Denken. Der zitierte Text ist wie der Buchtitel russisch formuliert.) Paris, p. 27, 32, 41, 49; zitiert bei Bauman, 1.c., 107.
Vgl. Heidenescher, Beobachtung, 1999.
Die hier vorgetragenen Überlegungen entsprechen dem Programm des Dekonstruktivismus, der gegenwärtig in den Sozialwissenschaften diskutiert wird.
Siehe Kuhn, Struktur, 1962; Casti, Paradigms, 1989; de Gans, Population, 1999, 11f.
Die hier etwas drastischer formulierte Situation wird von den Vereinbarungen überholt, die gegenwärtig im weltweiten Maßstab für „Risiko-Erkennungs-Systeme“ vereinbart werden (siehe den Naturwissenschaftlichen Fachbereichsbericht im Anhang des Schußberichts). In diesen Verfahrensvorschriften werden aufgrund sowohl der vorliegenden Experimentalergebnisse, wie aber auch der fachlich weitaus mehrheitlich übereinstimmenden Einschätzung möglicher Analogieschlüsse Bestimmungen darüber getroffen, wie Risiken in der Regel derart festzustellen sind, daß nahezu sichere Gefahrenerwartungen für die meisten Fälle ausgeschlossen werden können.
Minderheitspositionen in diesem Verständnis sind auch die Positionen von Naturwissenschaftlern insofern, als diese sich nicht an den gegebenen Rechtsvorschriften — sondern an ihren Befunden — orientieren, was sie in Widerspruch zu den rechtskonservativen Positionen bringen muß. Ebenso haben „Minderheitspositionen“ wie diejenigen internationaler Fachgremien und -konferenzen (einschließlich solcher Grundsatzäußerungen wie der „Agenda 21“) deshalb kaum eine Chance, weil diese ihre Argumentation außerhalb der „Rechtswirklichkeit“ und der diese schaffenden politischen Entscheidungsinstanzen aufbauen.
Damit wird der Sachverhalt nicht abgestritten, daß es in der rechtswissenschaftlichen Diskussion sowohl Dissens wie aber auch Innovationsbestrebungen gibt; doch können sich diese letztlich nur auf dem Wege über eine Entwicklung der Meinungsbildung im politischen Bereich oder unter den Beteiligten an Rechtsverfahren Geltung verschaffen.
Die Bedeutung der bürokratischen Administration für die Entwicklung des Rechtswesens liegt nicht allein in der ihr vielfach von Parlamenten und Regierungen übertragenen Entscheidungsmacht (etwa bei der Formulierung untergesetzlicher Regelungen), sondern gerade auch darin, daß sie — gewissermaßen ein Ableger der juristischen Professionen — den Rechtswissenschaften und ihren Traditionen nahestehen und sich deshalb als „natürliche Komplicen“ der Fachjuristen erweisen.
1991, Moderne, 281ff.
1.c., 287f.
1.c., 312.
1.c., 288.
1.c., 289.
l.c., 337f.
In Abschnitt 3.7 wird hierzu die Anwendung einer Theorie der Clubgüter vorgeschlagen.
Mit der Aufstellung von Verfahrensregeln beschäftigt sich die politische Wissenschaft, mit ihrer Effizienz die Ökonomik. Unter Abschnitt 3.7 wurde über einschlägige Untersuchungen berichtet.
Vgl. hierzu den Bericht über ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung, welches zu demselben Ergebnis kommt; s. Dreißigacker 1991, Folgenbewertung, 157f
Innovative Lösungen, die über Bereinigungen hinausgehen, beziehen ihre Motivationen nicht aus der Rechtslage, sondern aus nichtrechtlichen — politischen, weltanschaulichen — Quellen. Insofern stellen sich Rechtsinnovatoren von vorneherein auf einen Standpunkt außerhalb der Menge Risiko R im Risikoraum S, vermutlich in der Untermenge Rp.
Die „Weitergabe“ gesetzgeberisch ungelöster Konflikte kann durchaus beabsichtigt sein: Der Gesetzgeber „verlagert Konflikte auf die Anwendungs- und Vollzugsebene; sie sind vom Gesetz selbst nicht vollständig entschieden worden, sondern sind bewußt den Anwendungsinstanzen zur weiteren Bearbeitung überantwortet...“ Zeh 1995, Gesetzgebung, 21.
Dazu Amann, Kultur, 1989, 531f.
Wem die Beziehungsgeflechte der Syndrome — meist bestehen sie aus ca. 30 Trends und etwa ebensovielen Trendinteraktionen — zu einfach scheinen, möge sich an mental maps erinnern, die alltagsweltlich, aber auch im Wissenschaftsbereich kursieren. Für so manchen Wissenschaftler, der sich mit Fragen des Globalen Wandels beschäftigt, lautet das „Syndrom“ etwa so: „X macht die Welt kaputt“, wobei man unter X wahlweise einsetzen kann: der Kapitalismus, die westliche Kultur, die Technik, die entropische Gesellschaft, der Industrialismus, der gottlose Individualismus usw. usw. Gemessen daran sind die von uns untersuchten Syndrome um Größenordnungen komplizierter.
Ein mit mir befreundeter Volkswirt sagte mir einmal in den 80er Jahren: die offizielle Statistik Rumäniens und mein eigener Eindruck nach einer Fahrradtour durch das Land unterscheiden sich diametral. Wenn ich die Wahl habe, wem oder was ich glauben soll, entscheide ich mich für die Fahrradtour. Die Geschichte hat ihm recht gegeben.
Das Forschungsgutachten von 1996, in dem der WBGU die Reorganisation der deutschen Umweltforschung am Beispiel des Syndromansatzes durchspielt, wurde von manchen so verstanden, als wären Syndrome ein wissenschaftliches Allheilmittel. Das ist natürlich falsch und war auch nicht die Absicht des Beirats. Es geht vielmehr darum, einen Forschungstypus beispielhaft auszuwählen, der mit den Problemen, die disziplinäre Forschung mit Globalen Umweltveränderungen hat, besser zurandekommt. Alle Ansätze, die die Kriterien für eine zukunftsfähige Forschung erfüllen — nicht nur der Syndromansatz -, sind selbstverständlich ebenfalls als positiv zu bewerten.
Die beiden DGS-Sektionen „Ökologie und Gesellschaft“ und „Stadt- und Regionalsoziologie“ wollen sich auf einem gemeinsamen Workshop einmal aus soziologischer Sicht mit dem Lokalen Agendaprozeß beschäftigen.
In einer demnächst erscheinenden Veröffentlichung werden wir die Möglichkeiten vorstellen, verschiedene Politikoptionen im Sahel-Syndrom zu modellieren.
Editor information
Editors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 2001 Leske + Budrich, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Reusswig, F., Moss, T., Bückmann, W., Gerner, K., Rogall, H., Reusswig, F. (2001). Bewertungen im Blick der Disziplinen. In: Mackensen, R., Serbser, W. (eds) Akteure beim Bodenschutz. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93334-8_4
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-93334-8_4
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-8100-2522-7
Online ISBN: 978-3-322-93334-8
eBook Packages: Springer Book Archive