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Gemeinschaftliche Sozialpolitik: legislative Aktivitäten

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Europäische Sozialpolitik

Part of the book series: Grundlagen für Europa ((GRUNDE,volume 4))

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Zusammenfassung

Die Kapitel 2 und 4 sind Sozialregulierung im Spannungsfeld von gesetzgeberischen Aktivitäten und Selbstregulierung128 der Sozialkontrahenten gewidmet. Die politikfeld- und issue-spezifische Untersuchung der Bereiche des Sozialen konzentriert sich zunächst auf den legislativen Aspekt129, weil die Europäische Gemeinschaft einen Rechtsraum bildet, „in erster Linie eine Rechtsgemeinschaft“ ist und dieser Begriff „wie kein zweiter die spezifische Natur der Gemeinschaft“ kennzeichnet130. Supranationalität bewirkt eine Einbindung der dominanten Kräfte in ein umfassendes Formgefüge, in dem supranationales Recht einen unumgehbaren Stellenwert einnimmt, der es nicht nur über nationales Recht stellt131, sondern Macht einschränkt132. Ein weiteres Integrationsinstrument, zweitrangig gegenüber dem Recht, ist die monetäre, insbesondere redistributive Komponente (cf. Therborn 1995, 343f.). Europäische Sozialpolitik wird im folgenden vorrangig aus der Perspektive der Instrumente betrachtet und nicht im Lichte der proklamierten Ziele, denn Absichtserklärungen werden nicht notwendigerweise realisiert (cf. Ferge 1997,166; Hirschman 1992).

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Literatur

  1. Selbstregulierung durch private Akteure wird als weitere Quelle sozialer Ordnung betrachtet, die den Staat in dieser Funktion ergänzen oder ersetzen kann (cf. Lutz 1997, 477).

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  2. Mit dieser prioritären Behandlung der rechtlichen Seite soll weder eine Aussage über den Grad der Verrechtlichung moderner Gesellschaften gemacht noch die Relevanz juristischer Texte hy-postasiert werden.

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  3. Schulte 1995b, 225. Recht ist für die Gemeinschaft in dreierlei Hinsicht konstitutiv: Die Gemeinschaft wurde durch Recht gegründet, ihre Aufgabe ist Rechtssetzung, d.h. Gestaltung durch Recht, und ihr Handeln steht unter der Kontrolle des Rechts (cf. Herrmann 1997, 76). Diese Bestimmung geht auf Hallstein zurück, der die EWG als Schöpfung des Rechts, als Rechtsquelle und als Rechtsordnung bezeichnete (nach: Joerges 1991, 225).

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  4. „Gemeinschaftsrecht bricht nationales Recht.“ (Markmann 1991, 274); „supranationale Rechtssuprematie“ (Bach 1992, 16); im Konfliktfall impliziert die Vorschrift in Artikel 189 den Vorrang von Gemeinschaftsrecht vor nationalem Recht (Sanmann 1994, 111).

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  5. „Recht begrenzt den Einsatz von Macht.“ (Schneider 1991, 56).

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  6. Da der Begriff „europäisches Arbeitsrecht“ kein eingeführter Begriff ist, läßt er sich pragmatisch zur Bezeichnung des supranationalen Arbeitsrechts der Gemeinschaft verwenden. Mückenberger versteht unter Arbeitsrecht „eine für soziale Marktwirtschaften charakteristische — und erst unter ihnen voll ausgebildete — Regulierungsform der Beziehungen zwischen Arbeit und Kapital“ (Mückenberger 1993, 203) und bescheinigt der Gemeinschaft, in diesem Bereich rechtsannähernd, rechtsangleichend und rechtsvereinheitlichend (harmonisierend) zu wirken, sieht aber für das Sozialrecht eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und für die Gemeinschaft die Aufgabe der Koordinierung. Rolf Birk konstatierte in seiner Textsammlung „Europäisches Arbeitsrecht“, daß das Arbeitsrecht nicht nur im nationalen, sondern auch im supranationalen und internationalen Rahmen sehr kontrovers ist: „Die rechtliche Ordnung der Arbeitsbeziehungen wird zwar dem Grunde nach überall als konstituierend für das gesellschaftliche Zusammenleben betrachtet, doch damit endet regelmäßig der Konsens. Ist es sonach schon überaus schwierig, in einem einzelnen Land die bestehenden Interessenkonflikte gesetzgeberisch zu bewältigen, so wird diese Aufgabe noch schwieriger, wenn daran mehrere oder gar zahlreiche Staaten beteiligt sind. Daß dieses Unterfangen trotzdem nicht aussichtslos erscheint, belegt diese Sammlung einschlägiger Texte der Europäischen Gemeinschaft“ (Birk 1990c, 1) — die leider nicht neu aufgelegt wurde, obwohl seither einige gesetzgeberische Texte hinzugekommen sind.

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  7. „Stagnation“ ist nicht absolut, sondern relativ gemeint, da der Integrationsprozeß niemals gestoppt wurde. Eine Darstellung der Integration als „stop-and-go“ bildet somit eine unzutreffende Vereinfachung.

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  8. Der Begriff Arbeitsmigranten steht in dieser Studie stets für Arbeitskräfte aus einem EU-Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat einer Arbeit nachgehen, im offiziellen Jargon der Kommission als „Wanderarbeitnehmer“ bezeichnet.

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  9. Vier Phasen bei: Vogel-Polsky et al. 1991a; Vogel-Polsky 1991b; Caire 1992; Balze 1994; drei Phasen bei: Venturini 1988, Schulte 1995c; zwei Phasen bei: Kleinhenz 1986, 22. Einige Phaseneinteilungen seien kurz skizziert: - Mosley unterteilte in drei Phasen: nach den Jahren 1958 bis 1973, die er als „douce indifférence“ charakterisierte, eine zweite Phase der „intensification de l’activisme social“ von 1974 bis 1985 (Richtlinien zur Arbeitsgesetzgebung 75/129, 77/187, 80/987, zur Gleichberechtigung 75/117, 76/207, 86/613 etc.), gefolgt von einer dritten Phase der Diskussion über die soziale Dimension ab 1986 (Mosley 1990,159f.). Diese Periodisierung ist für die Jahre 1974 bis 1985 zu undifferenziert, die Trennschärfe zwischen der zweiten und dritten Phase ist ungenügend und durch die weite Fassung verschwindet die Phase relativer Stagnation Anfang der 80er Jahre und wird dem sozialpolitischen Aktivismus zugeschlagen. - Hall teilte in vier Phasen mit „two key periods of social policy activism during the Community’s history: 1974–80 and 1989 to the present“ (Hall 1994, 285), wobei er den Beginn der ersten kurzerhand mit dem Aktionsprogramm von 1974 und den der zweiten mit der Sozialcharta von 1989 ansetzte, also von programmatischen Schriften ausging statt von legislativer Praxis. Damit deklarierte er die Jahre 1958–1973 und 1981–1988 zu Phasen sozialpolitischer Untätigkeit, doch für die zweite Hälfte der achtziger Jahre traf diese Charakterisierung nicht zu. - Vogel-Polsky schlug folgende Periodisierung und Charakterisierung vor: 1958–1974 Unterordnung des Sozialen unter das Ökonomische, 1974–1980 Annahme des ersten sozialen Aktionsprogramms, 1980–1987 Enttäuschte Hoffnungen, Scheitern des Projekts eines Unionsvertrags, 1987–1992 Scheitern des Projekts der Einfügung sozialer Rechte in die juristische Gemeinschaftsordnung, 1992–1996/97 Stellenwert des Sozialen im Maastrichter Vertrag (Vogel-Polsky 1997, 48ff.). Die Chronologie stimmt weitgehend mit unserer überein, wobei allerdings die Akzente anders gesetzt, eine andere Bestimmung von Sozialpolitik zugrunde gelegt und die Zeitabschnitte anders charakterisiert werden. - Heise unterscheidet vier Entwicklungsphasen: Konstituierung der praktischen europäischen Sozialpolitik 1957 bis 1980, Stagnation 1980 bis 1986, kleine Schritte 1986 bis 1991 und die Nach-Maastricht-Phase (Heise 1998,9ff.). Diese Einteilung ist wiederum zu grobschlächtig. - Hantrais (1995), die unter „Social Policy“ allgemeine und berufliche Bildung, Familienpolitik, Politik für Ältere und Behinderte, soziale Exklusion behandelt, nicht jedoch Mitentscheidung, Beschäftigungspolitik und die Tätigkeit des Sozialfonds, orientiert ihre Analyse an den vertraglichen Einschnitten: Römische Verträge 1957, EEA 1986/87, Maastricht 1992 sowie den Aktionsprogrammen 1974 und 1989. - Gold schlug eine Phaseneinteilung vor, die sich — abgesehen von der inhaltlichen Charakterisierung der Phasen — weitgehend mit unserer chronologischen Einteilung deckt: Vernachlässigung der Sozialpolitik vor dem Hintergrund niedriger Arbeitslosigkeit und hohen Wachstums 1958–1972, Hinwendung zur Sozialpolitik nach dem Rücktritt de Gaulles und der Bildung einer sozialdemokratischen Regierung unter Willy Brandt 1972–1980, Verlangsamung der sozialpolitischen Gangart in der Folge von Vetos der britischen Regierung 1980–1987, Post-1987 Förderung sozialer Rechte durch Gemeinschaftscharta und Aktionsprogramm (Gold 1993,19ff.). - Däubler (1997b, lOlff.) unterscheidet fünf Etappen: Der verhaltene Start 1958–1972, als die für soziale Angelegenheiten zuständige Generaldirektion V „ein beschauliches Leben” garantierte, nicht einmal „Schubladenentwürfe“ produzierte und die Sozialpolitik im „Dornröschenschlag“ lag; die „goldenen“ Siebziger, in denen „alle wesentlichen Verordnungen und Richtlinien zum Europäischen Arbeits- und Sozialrecht“ ergingen; die Stagnation 1980–1986; „der langsame Aufbruch zur sozialen Dimension des Binnenmarkts“ mit den Markierungspunkten der Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz von 1989 und der Reform der Strukturfonds; und die „Sozialpolitik im Maastricht-Europa“. Abgesehen von der übertrieben positiven Einschätzung der 70er Jahre korrespondieren die Zeiträume weitgehend mit unserer Aufteilung.

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  10. Auch die WTO legte später in ihrer wenig bekannten Präambel die „Erhöhung des Lebensstandards“ und die „Verwirklichung der Vollbeschäftigung“ als Ziel nieder. Wachstum wird somit nicht als Selbstzweck, sondern als Instrument einer gerechteren Verteilung des von allen und für alle geschaffenen Wohlstands betrachtet.

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  11. Der Europäische Gerichtshof bahnte in verschiedenen Urteilen (12.2.1974, 17.12.1980, 3.6. 1984) einer weiten Definition von Freizügigkeit den Weg und entzog der „Protektion““ der Postbeamten durch die Bundesrepublik, der Straßenbahnfahrer durch Belgien und des Krankenpflegepersonals durch Frankreich die Legitimation (JO de la République Française, Avis et Rapports du Conseil Economique et Social, n°. 25,14. Dez. 1991,40ff.).

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  12. Gerade bei der Betrachtung der Verhandlungen über die Römischen Verträge drängt sich die Frage auf, ob europäische Sozialpolitik nicht auch traditionelle nationale Sozialpolitik mit neuen Mitteln darstellt und als solche untersucht werden sollte. Eine solche nationale Perspektive kann aus methodisch-theoretischen Überlegungen heraus sinnvoll sein, ist für unsere Fragestellung jedoch nur mittelbar von Belang.

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  13. Balze 1994, 37, 61. „Um den Gemeinsamen Markt zu schaffen, wäre es aus integrationspolitischer Sicht nicht unbedingt notwendig gewesen, spezielle Vorschriften über die Sozialpolitik in den Vertrag aufzunehmen, zumal im Spaak-Bericht die Schaffung eines europäischen Anpassungsfonds vorgesehen war. Politische Bedeutung bekamen die Probleme der sozialen Harmonisierung erst durch die Forderung der französischen Regierung.“ (Küsters 1982, 375).

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  14. Monnet schilderte in seinen Memoiren die eminent politische Ausrichtung des EGKS- und EWG-Projekts (Monnet 1976, 534ff.; 1978). Nach Lektüre dieser Memoiren drängt sich die These auf, daß das Projekt EWG nur im Windschatten der Auseinandersetzungen um die EVG zum Erfolg geführt werden konnte.

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  15. Regierungsausschuss ... 1956; Comité intergouvernemental... 1956. Der Spaak-Bericht war nach Auskunft von Paul-Henri Spaak „zum größten Teil“ das Werk von Pierre Uri (Spaak 1969, 307). An den Verhandlungen in Messina nahmen von deutscher Seite Hallstein, Müller-Armack, Botschafter Ophüls teil (Spaak 1969, 307).

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  16. Bspw.: „Bei der Behandlung der Agrarprobleme ist bereits klar geworden, daß man nach den Bedingungen zu fragen hat, die gewährleisten, daß der Zusammenschluß der Märkte zur rationellsten Arbeitsteilung, zur allgemeinen Hebung des Lebensstandards und zu einem beschleunigten Expansionsablauf führt.“ (Regierungsausschuss... 1956, 57)

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  17. „Die unterschiedliche Belastung der Wirtschaft der einzelnen Länder, die sich z.B. aus den öffentlichen Abgaben [im Original: dépenses publiques, also: Ausgaben] oder den Systemen für die soziale Sicherheit ergibt, verfälscht an sich noch nicht die Wettbewerbsbedingungen, da derartige Unterschiede in der Regel durch die allgemeinen Außenhandelsbedingungen, insbesondere den Wechselkurs, ausgeglichen werden.“ (Regierungsausschuss ... 1956, 64; Comité intergouvernemental ... 1956, 60)

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  18. Zugleich wurde die strittige Frage des Einbezugs der assoziierten Überseegebiete mit der Schaffung eines Investitionsfonds geregelt.

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  19. Verordnung vom 25. März 1962, RL 64/221/EWG vom 25. Februar 1964, 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, RL 72/194/EWG vom 18. Mai 1972 über die Erweiterung des Geltungsbereichs der RL vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben zu können, Gebrauch machen; RL 73/148 vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (cf. Kommission 1993b, 87; Übersicht über die EG-Rechtsinstrumente zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zur sozialen Sicherheit der Arbeitsmigranten bei: Berié 1993, 86–89 sowie Amtsblatt der EG, Fundstellennachweis 1996,1,53 Iff.).

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  20. Am 31. Januar 1967 gab die Kommission eine Empfehlung 67/125 an die Mitgliedstaaten zum Jugendarbeitsschutz (ABl 25 vom 13.2.1967).

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  21. „Mit einem ‚Europa der Geschäfte‘ kann es nicht getan sein.“ (cf Kapitel 1.2).

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  22. Die Beurteilung aus linker Sicht blieb nicht bei Skepsis stehen, sondern denunzierte die „kapitalistische Integration“, die „im Sinne des Gesamtkapitalisten regulierende Aktivität staatsmonopolistischer [EWG-]Instanzen“: „Die unter reaktionärer christdemokratischer Ägide als antisozialistisches ‚Bollwerk‘ ins Leben gerufene EWG“ sollte „den großen Konzernen durch Eröffnung neuer Expansionsmöglichkeiten Gelegenheit [geben], die Klassengegensätze in ihrem Sinne zu ‚glätten‘“ und die „sozialen Widersprüche“ einzuebnen. „Diesen Zielsetzungen entspricht die Ausgestaltung der EWG-Gründungsverträge exakt.“ Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sei „notwendiger Appendix zur Freizügigkeit des Kapitals“, um diesem „eine mobile und zudem anspruchslose westeuropäische ‚Reservearmee‘ von Arbeitskräften zur Verfügung“ zu stellen. „Not“ entstehe, die sich bei gleichbleibendem Trend zu „akuten Notstandsgebieten“ ausweiten würde. „Zum Zwecke sozialer ‚Befriedung‘ soll deshalb die EWG in Zukunft um eine ‚soziale Komponente‘ erweitert werden.“ Es sei „kein Zufall, daß die westeuropäische Sozialdemokratie angesichts dieser Entwicklungstendenzen ideologisch und praktisch eine gewisse Konjunktur erlebt und die EWG als ‚Sozialunion‘ zu ihrer Sache zu machen sich bemüht“. Von zentraler Bedeutung sei die Integrationswirkung dieser Konzeption gegenüber den westeuropäischen Gewerkschaften: „Man bemüht sich, der EWG ganz phantastische Verdienste um die Steigerung des Wohlstandes und der sozialen Sicherheit zuzuschreiben. Den Gewerkschaften soll suggeriert werden, sie hätten einen bestimmenden Einfluß auf diese EWG.“ (Eisner 1973, 927ff.).

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  23. Zollunion, Freiheit des Warenverkehr, Binnenmarkt, Koordinierung der Wirtschaftspolitik etc.; cf. Bergmann 1996, 30.

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  24. Ein wesentliches Motiv für die Statuierung sozialpolitischer Bestimmungen im EWG-Vertrag war die Befürchtung vor Wettbewerbsnachteilen durch hohe Sozialkosten. Weder eine gemeinsame, supranationale Politik noch eine klare Kompetenzzuweisung für Sozialregulierung an die Gemeinschaft war vorgesehen. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft für Arbeitsbedingungen bleibt umstritten, so kritisiert der „Kronberger Kreis“: „Für eine Harmonisierung der Arbeitsund Sozialbedingungen auf den europäischen Arbeitsmärkten gibt es keine ökonomisch wirklich tragfähige Begründung. Wohl aber gibt es eine Reihe von Gründen, die dagegen sprechen. (...) Ein Kartell der Mitgliedsländer der Europäischen Union mit dem Ziel der Harmonisierung von Löhnen, Arbeitsbedingungen, Umweltstandards, Steuer- und Sozialsystemen wäre verhängnisvoll.“ (Frankfurter Institut 1996, 28 bzw. 54).

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  25. Als „Erfolg“ betrachtet wurde, daß das „erste sozialpolitische Ziel“ der Gemeinschaft, die Freizügigkeit, „im Oktober 1968 endgültig verwirklicht“ werden konnte (Weinstock 1973,165). Die Regelung der sozialen Sicherheit für Arbeitsmigranten ist überschwenglich sogar als „Prototyp“ europäischer Sozialpolitik gewertet worden (Berié 1993,41).

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  26. Cf. Kleinman et al. 1993, 10. Clever macht im Zusammenhang mit der Frage des Exports von Sozialleistungen darauf aufmerksam, daß diese nicht „zu einer Art Mobilitätsprämie“ umfunktioniert werden dürfen (Clever 1991,125).

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  27. Levi-Sandri 1968, 6. Das gewählte Beispiel zeugt von einer gewissen Unkenntnis der Sachlage, denn Tarifverträge sollen bspw. in Deutschland gerade nicht einheitlich ausfallen, sondern branchenspezifisch.

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  28. „Orientations préliminaires pour un programme de politique sociale communautaire“. Zur Erinnerung: Im Dezember 1969 beschließt die Gipfelkonferenz der Staats- und Regierungschefs in Den Haag die Einführung der WWU bis 1980 und im Oktober 1970 legt die Werner-Gruppe den gleichnamigen Bericht über eine stufenweise Verwirklichung der WWU vor (3-Stufen-Plan).

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  29. „grandes finalités de la société“: „le plein emploi et un meilleur emploi“, „une plus grande justice sociale“, „une meilleure qualité de vie“ (Kommission 1971, 50ff.).

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  30. Nach: ABl C 13 vom 12. Februar 1974, 1; Bulletin Nr. 148, 24. Okt. 1972, 1765; Europa-Archiv, Folge 21/1972, 505; cf. Böttcher 1990, 149; Ermer et al. 1990, 13. Die Aussage war sicherlich nicht ironisch gemeint, sondern eine List der Historie, daß die Sozialpolitik die gleiche Irrelevanz hatte wie die damaligen Pläne einer Währungsunion.

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  31. Erklärung der Pariser Gipfelkonferenz, Bulletin Nr. 148, 24. Okt. 1972, 1765; Commission 1973. In der Erklärung der Präsidentschaft am Schluß der Gipfelkonferenz von Kopenhagen vom 14./15. Dezember 1973 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs, sie seien übereingekommen, „ein sozialpolitisches Aktionsprogramm zu verwirklichen, das die Vollbeschäftigung und Besserbeschäftigung in der Gemeinschaft, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (...) zum Ziel hat“ (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 12/1973,10f.).

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  32. „Sozialcharta“ steht für die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989, die nicht zu verwechseln ist mit der Europäischen Sozialcharta von Turin 1961.

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  33. Die deutsche Aufteilung in einen arbeits- und einen sozialrechtlichen Bereich ruft gewisse Konfusionen bei der Beurteilung hervor: Die Richtlinien zur Gleichstellung und zum Arbeitsrecht wertete Mäder als erste „Ansätze für ein europäisches Arbeitsrecht“ — Birk zählte die Richtlinien zum Arbeitsrecht im engeren Sinne (Birk 1986, 162) -, das er als Eckstein der „Ansätze für ein europäisches Sozialrecht“ betrachtet (Mäder 1992, 33 bzw. 65). Er faßt Arbeits- und Sozialrecht als „Kehrseiten einer Medaille“ auf und sah Fortschritte auf beiden Gebieten: „Mit der Anglei-chung und schrittweisen Harmonisierung des Arbeitsrechts wird die Annäherung des Sozialrechts eingeleitet.“ (Mäder 1992, 65) Die deutsche Trennung von Arbeits- und Sozialrecht ist -wie erwähnt — im europäischen Kontext problematisch, weil unüblich, und letztlich ist eine de-finitorische Frage nicht entscheidend für die Beurteilung.

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  34. Auf einen Ratsbeschluß vom Mai 1970 hin wurde 1972 der „Ständige Ausschuß für Beschäftigungsfragen“ (SAB), ein Gremium aus Vertretern von Rat, Kommission und Sozialpartnern für Beschäftigungsprobleme, eingerichtet, der wie der WSA politisch relativ „unbedeutend“ blieb (Leibfried et al. 1996b, 248; Carley 1993, 107; cf. Kapitel 4.1), aber die Europäisierung der Funktionsträger fördert. Der Rat läßt sich mitunter von Vorschlägen des WSA inspirieren oder nutzt gelegentlich Stellungnahmen des WSA zur Fundierung eigener Positionen.

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  35. Gemeint ist die Rahmenrichtlinie zu gefährlichen Substanzen von 1980 und drei „Tochterrichtlinien“ zu Asbest, Blei und Lärm (Streeck 1993,10).

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  36. Ein umfassender Überblick über nationale Umsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftsrechts mit Stand vom Januar 1997 findet sich in: Soziales Europa. Beiheft 4/1996, 53–64. Die Umsetzung der sozialpolitischen Richtlinien in nationales Recht erfolgte zu über 90 Prozent und gegen die säumigen Staaten Frankreich, Italien, Deutschland, Luxemburg, Griechenland und Portugal leitete die Kommission Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ein (Agence Europe no 7259 du 9 juillet 1998).

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  37. ABl L 11 vom 20.2.1959 sowie die späteren Euratom-Richtlinien 80/836 vom 15. Juli 1980 zum selben Thema, ABl L 246 vom 17.9.1980; Empfehlung: ABl 151 vom 17.8.1966; Beschluß: ABl. L 185 vom 9.7.1974; Comité consultatif pour la sécurité, l’hygiène et la protection de la santé sur le lieu de travail (CCSHS) (cf. Vogel-Polsky 1991, 22; Hantrais 1995, 61) sowie die drei Aktionsprogramme 1979, 1984, 1988 und das Gemeinschaftsprogramm für Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 1996–2000.

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  38. RL 70/220: geändert durch RL 77/102 vom 30. November 1976 (ABl L 32 vom 3.2.1977); RL 72/306: ABl L 190 vom 20.8.1972; RL 78/610: ABl L 197 vom 22.7.1978; Conseil de l’Union 1997b, 247–250

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  39. Cf. Knox 1990, 18. „Die Diskussion um Inhalt und Stellenwert der sozialen Dimension der Europäischen Gemeinschaft setzte Ende der 60er Jahre ein und fand ihren Höhepunkt auf der Pariser Gipfelkonferenz von 1972“ (Wolfgang Wessels in: Rummel 1975, 5).

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  40. „Es gelang nicht, diese Idee konsensfähig zu operationalisieren; so konnte sie auch nicht adäquat in politische Entscheidungen umgesetzt werden.“ (Schneider 1992,18).

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  41. „Die Pläne zur Wirtschafts- und Währungsunion, zur Sozialunion und zur Europäischen Union, mit denen zweifellos auch neue Motivationsschübe verbunden sein sollten, scheiterten.“ (Hrbek et al. 1984a, 52).

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  42. Bellers zufolge erwies sich das Aktionsprogramm „weitgehend als Wortgeklingel“ (Bellers 1984a, 252), doch läßt sich diese pauschale Abqualifizierung angesichts der verabschiedeten Richtlinien nicht aufrechterhalten.

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  43. Die Arbeitnehmermitbestimmung in Betrieb und Unternehmen ist ein bedeutsames Element der bundesdeutschen Sozialordnung, zu dem es in anderen Mitgliedstaaten „kaum analoge Gegenstücke“ gibt (Schert 1993, 131), das jedoch in Deutschland einen wichtigen Beitrag leistet zu Konsens, Kohäsion und sozialer Stabilität. Es ergibt sich ein besonderes, deutsches Problem: Die — rechtlich selbständigen — Tochterunternehmen transnationaler Konzerne unterliegen in der Bundesrepublik dem hiesigen Organisations- und Mitbestimmungsrecht. Wenn ein deutsches Unternehmen oder ein deutsches Tochterunternehmen in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft überwechseln könnte, wäre damit ein Schlupfloch zur Umgehung des deutschen Mitbestimmungsstatuts geöffnet, da es illusorisch sein dürfte, daß die Europäische Aktiengesellschaft das bundesdeutsche Mitbestimmungsrecht übernimmt, vielmehr ein niedrigeres Mitentscheidungsniveau verbindlich festschreiben würde — es sei denn, die Richtlinie trifft andere Festlegungen.

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  44. Diese Feststellung traf schon die Mitbestimmungskommission: „Die Kontrollfunktion der Mitbestimmung steht somit eindeutig im Vordergrund.“ (Biedenkopf et al. 1970, 81).

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  45. In Deutschland fehlt selten die kritische Anmerkung, daß in der Diskussion um Mitentscheidung oder Arbeitnehmerbeteiligung außerhalb Deutschlands nicht deutlich zwischen Betriebsverfassung und Mitentscheidung im Leitungsorgan des Unternehmens unterschieden wird (Kolven-bach 1990, 87).

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  46. Keller 1995c, 61. Auf die Frage, welche Entscheidungen der Mitentscheidung unterliegen, gibt es mehrere Antwortmöglichkeiten: Festlegung von Löhnen und Gehältern; Personalfragen, insbesondere Einstellungen, Entlassungen, Ausbildung; soziale Einrichtungen wie Betriebskrankenkassen, Bibliotheken, Kantinen, Kinderkrippen etc.; technische Fragen und Arbeitsorganisation; schließlich Wirtschafts- und Finanzpolitik des Unternehmens wie Bestimmung der Produktionsziele, Investitionsplanung, Gewinnverwendung, Verschuldung etc. (cf. Hondrich 1970, 5). Zu unterscheiden gilt es auch zwischen direkter Mitentscheidung bspw. am Arbeitsplatz und indirekter Mitentscheidung über Repräsentanten.

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  47. Die Beteiligung auf der Ebene von Betrieben ist in Deutschland durch das Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze, auf der Ebene der Unternehmensleitung durch besondere Mitbestimmungsgesetze (quasi-paritätische Aufsichtsratsbeteiligung nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 bzw. vollparitätische Mitbestimmung nach dem Montanmitbestimmungsgesetz von 1951) geregelt. Die Möglichkeiten des Betriebsrats lassen sich in vier Stufen von Beteiligungsrechten einteilen: 1. Informationsrechte (Verpflichtung des Arbeitgebers zur umfassenden Unterrichtung des Betriebsrats), 2. Anhörungs- und Beratungsrechte (Gelegenheit zur Stellungnahme, Erörterung der Einwände des Betriebsrats, Beteiligung an entscheidungsvorbereitenden Beratungen), 3. Zustimmungsverweigerungs- bzw. Vetorechte (Beteiligung an Entscheidungen, bspw. bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Eingruppierung, Versetzung), 4. echte Mitbestimmungsrechte (vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubs- und Entlohnungsgrundsätzen, Akkord, Prämiensätzen, Sozialrechten).

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  48. Andere Formen der Mitentscheidung werden nur in ihrem Bezug zur Unternehmensmitbestimmung berücksichtigt (cf. Figge 1992, 21).

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  49. Der konstruierte Begriff „co-détermination“ wird weder von Arbeitsrechtlern noch Praktikern der Arbeitsweit verstanden (Lasserre 1996,23).

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  50. Am 21. Dezember 1989 nahm der Rat die elfte Richtlinie 89/666 an über die Offenlegung von Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl L 395 vom 30.12.1989), sowie die zwölfte Richtlinie 89/667 betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ABl L 395 vom 30.12.1989), weiterhin am 23. Juli 1990 die Richtlinie 90/434 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl L 225 vom 20.8.1990).

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  51. Der ursprüngliche Text von 1974 sah vor, daß die Vereinigung nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen darf, im Vorschlag von 1978 wurde die Grenze auf 500 herausgesetzt, um eine Umgehung der deutschen Mitbestimmungsregelungen zu verhindern. In der Fassung von 1978 wurde mehrfach der Schutz der Arbeitnehmerinteressen erwähnt.

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  52. Bspw. in Belgien, wo ein Kollektivvertrag in einem paritätischen Ausschuß ausgehandelt und durch königlichen Erlaß für verbindlich erklärt werden muß oder den Niederlanden, wo er von einer Nationalen Arbeitsstiftung zu genehmigen ist.

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  53. Bspw. Deppe et al. 1969, die die europäische Dimension nicht tangieren. Es ist daran zu erinnern, daß 1970 die Biedenkopf-Sachverständigenkommission ihren Bericht „Mitbestimmung im Unternehmen“ vorlegte (Biedenkopf et al. 1970), der die europäische Dimension ebenfalls aussparte.

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  54. EGB-Akte 2227, EGB-Archiv, International Institute of Social History, Amsterdam, zu dem mir Willy Buschak vom EGB freundlicherweise Zugang gewährte.

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  55. EGB-Akte Nr. 2227. Am 15. Oktober 1974 fand ein Gespräch mit dem Generaldirektor der GD XI über die Vorschläge des EP zur EAG statt (EGB-Akte Nr. 877).

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  56. Allein schon diese Abstimmungsschwierigkeiten innerhalb der europäischen Gewerkschaftsbewegung falsifizieren Streecks These, in den 70er Jahren sei eine Europäisierung der deutschen Mitbestimmung möglich gewesen (Streeck 1996d, 17). Die Beteiligung des DGB an den Bemühungen, eine europäische Regelung zu finden, war begrenzt, da er es unterließ, die weitgehende deutsche Mitbestimmungsregelung in die Diskussion einzubringen, sich statt dessen hinter dem Vorschlag einer Drittelparität einreihte.

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  57. Warum die Kommission sie trotzdem erwähnt, bleibt unerfindlich.

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  58. Das Konsultativorgan „Wirtschafts- und Sozialausschuß“ (WSA) ist nicht aufgrund transnationaler Aktivitäten der Gewerkschaften geschaffen worden, sondern aufgrund enger Koalitionierung von Regierung und Gewerkschaften innerhalb einzelner Staaten. Der WSA blieb „ein Expertengremium außerhalb demokratischer Kontroll- und Transparenzmechanismen“ (Lepsius 1991b, 30), ist korporatistisch zusammengesetzt, eine Art „Ständerat“, dessen wichtigste Funktion wohl die Europäisierung der Funktionsträger ist, die in den Sitzungen andere Sichtweisen kennenlernen, den Erfahrungsaustausch organisieren und die europäische Dimension zu berücksichtigen lernen (Interview Pini 27.8.1997). Die Institution wird zugunsten des EP an Bedeutung verlieren (Bödding 1996, 156).

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  59. Kolvenbach 1990,92; Vogel-Polsky et al. (1991,7) sprechen von einem „calvaire“.

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  60. Ebeling 1994, 129ff. Im mittelfristigen sozialpolitischen Aktionsprogramm 1995–1997 erklärte die Kommission ihn merkwürdigerweise nicht für „zurückgezogen“ (Kommission 1995a, 42).

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  61. Weiss 1995, 664. „The Bruges Group“ fragte nach dem Sinne einheitlicher Regelungen und begrüßte, daß die Kommission seit den 70ern ihre Zielsetzung verändert hat: „The European Company Statute and the Fifth Directive on the Harmonisation of Company Law, no longer seeks to impose a single concept of corporate structure and employee participation based on the West German model. (..) Instead of a single model the Commission now offers a menu of choice between the German model, the Dutch model, the works council model and the collective bargaining model. By this means it hopes to provide something for everyone and disarm opposition. But once the case for flexibility is accepted the case for uniformity is destroyed. Why then impose a directive at all?“ (Roberts 1989, 5) Die Polemik richtete sich grundsätzlich gegen europäische Regelungen.

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  62. Figge 1992, 138ff. Kriterien für die Gleichwertigkeit der Optionen sind die Tauglichkeit zur Erreichung des Ziels, also der Mitwirkung der Arbeitnehmer an der Entscheidungsfindung auf Unternehmensebene, die an gesetzlich fixierten Mindestanforderungen meßbar ist, sowie die Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

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  63. Weinstock 1989, 23; cf. Ross 1998, 331. Soziale Aspekte finden „überhaupt keine Erwähnung“, allerdings ist für manche Autoren „im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes kaum ein sozialpolitischer Handlungsbedarf zu erkennen“ (O. Mayer 1989, 341). „Die Sozialpolitik war und ist ein Stiefkind des westeuropäischen Einigungsprozesses“ — so lautete 1984 das Fazit des Stich worts „Europäische Sozialpolitik“ in Pipers Wörterbuch zur Politik (Bellers 1984a, 246).

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  64. Däubler übersah offenbar den Artikel 100a und 129a, Titel XI „Verbraucherschutz“, wenn er 1990 die Frage aufwarf: „Hat nicht der Verbraucherschutz eine Reihe von positiven Impulsen erfahren, obwohl er bis heute keine Erwähnung im Vertragstext gefunden hat?“ (Däubler 1990a, 58)

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  65. Balze 1994, 196. In diesem Zusammenhang finden die Richtlinien 93/104 (Arbeitszeit) und 94/33 (Jugendarbeitsschutz) Erwähnung, obwohl sie nach Maastricht verabschiedet wurden, denn ihre Ausarbeitung fiel vor diese neue Periode.

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  66. Cf. Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Ergänzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Zeitarbeitnehmern vom 7. November 1990 (ABl C 305 vom 5. Dezember 1990,12ff.).

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  67. ABl 196 vom 16.8.1967. — Erwähnt werden könnten ebenfalls der Vorschlag für eine Richtlinie zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl C 383 vom 19.12.1996), RL 89/677 zur achten Änderung der erwähnten Richtlinie von 1976 (ABl L 398 vom 30.12.1989), RL 82/473 vom 10. Juni 1982 (ABl L 213 vom 21.7.1982), RL 81/957 vom 23.10.1981 (ABl L 351 vom 7.12.1981), doch es sollte lediglich deutlich werden, daß die Kommission auch in den 90er Jahren am Thema bleibt (cf. Gemeinsamer Standpunkt Nr. 26/97 vom 9. Juni 1997 (ABl C 234 vom 1.8.1997).

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  68. Springer 1992, 99 („Health and safety is the area where the greatest advances have been made.“)

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  69. Von verschiedener Seite wurde auf die Gefahr eines „Sozialdumpings“ durch Verschärfung des ökonomischen und sozialen Unterbietungswettbewerbs im Binnenmarkt aufmerksam gemacht (Bukold et al. 1990, 11, sehen im Binnenmarkt ein „trojanisches Pferd des Sozialabbaus“; cf. Bieback 1991, 925ff.; Arlt 1997, 35ff.; Schmidt 1998, 248), doch traf diese These in ihrer generellen Form nicht zu (Keller 1997, 157f.; cf. Traxler et al. 1995, 249ff.). Die Diskussion über Sozialdumping entzündete sich an der Verlagerung eines Hoover-Werks von Frankreich nach Großbritannien 1993 und am Kommentar Majors, die Nichtanwendung des Sozialprotokolls mache Großbritannien zu einem „Paradies für ausländische Investitionen“ (nach: Kim 1997, 36).

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  70. Eichener et al. 1994d, 393. In europessimistischen Deutungen werden positive Einschätzungen durch die quantitative These relativiert, 95 Prozent der Probleme im Arbeits- und Sozialrecht würden weiterhin auf der Grundlage nationalen Rechts entschieden (Däubler nach: Schuster 1996, 248), die allerdings problematisch ist.

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  71. Das Gegenteil behauptet ohne Begründung Zachert (1989, 165): Das Problem der Vorschläge bestehe darin, „daß ein ‚Schutzniveau auf unterster Linie‘ vorgesehen ist, das weit hinter dem nationalen Standard in der Bundesrepublik zurückbleibt.“

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  72. Die Richtlinien basierten auf einem „weit gefaßten Arbeitsschutzverständnis“ und der verwendete Gesundheitsbegriff umfaßte auch gesundheitliche Schädigungen durch psychische Belastungen, Stress, schlechte Arbeitsorganisation, Monotonie etc. — im deutschen Arbeitsschutz fand dies zuvor „keinen rechtlichen Niederschlag“ (Langer-Stein et al. 1991, 84).

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  73. „Das europäische Recht verpflichtet zu präventivem und kollektivem Arbeitsschutz. So legt bereits die Rahmenrichtlinie dem Arbeitgeber die Pflicht zur Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auf (Risikoabschätzung). Die Bildschirmrichtlinie verlangt darüber hinaus vorausschauende Arbeitsanalysen unter Berücksichtigung von Kombinations- und Interaktionseffekten. Die Maschinenrichtlinie fordert detaillierte, mehrstufige Risikoanalysen“ (Eichener et al. 1994a, 278).

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  74. Berié sprach vom „in dieser eindrucksvollen Weise kaum zu erwartenden Erfolg im Bereich des Arbeitsschutzes“ — es sei „mehr Bewegung in das sozialpolitische Fahrwasser gekommen, als seinerzeit erwartet“ (Berié 1992c, 108).

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  75. Als soziales Netzwerk wird mit Pappi (1993, 85) „ein durch Sozialbeziehungen verbundenes System von sozialen Einheiten“ bezeichnet.

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  76. Eichener et al. 1994a, 264. Die Erfolge im europäischen Arbeitsschutz sind auch darauf zurückzuführen, daß mit der 1983/1985 durchgesetzten „Neuen Konzeption“ die europäischen Normungsorganisationen CEN (Comité Européen de Normalisation) und CENELEC (Comité Européen de Normalisation Électronique) gegenüber den nationalen Normungsorganisationen gestärkt und zugleich in die Arbeitsschutzpolitik der Kommission eingebunden werden konnten (Eichener et al. 1994d, 413). Der neue Ansatz verlagerte die Festlegung technischer Einzelheiten von den Richtlinien zu den Normierungsinstituten (Ross 1998, 338; cf. Joerges 1991, 245f.).

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  77. Wieso verliert Streeck 1995 kein Wort über die Sicherheitsvorschriften im Arbeitsbereich?

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  78. Die von der Kommission übernommenen Änderungen des EP überarbeitete der Rat teilweise oder strich sie, nicht übernommene Änderungen berücksichtigte er zum großen Teil auch nicht. In Deutschland erwies sich die Umsetzung als schwierig: Die BDA lehnte gegen den Willen der Bauarbeitgeber die vereinbarten Mindestlöhne als zu hoch ab und forderte damit eine Intervention des Ministeriums heraus, obwohl es nicht im Interesse der Tarifpartner sein kann, wenn der Staat sich einmischt und Mindestlöhne festlegt.

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  79. Das Produktionsort- bzw. Territorialprinzip setzt zugleich institutionelle Schranken gegen einen Leistungsmißbrauch auf EU-Ebene („Sozialtourismus“) (Keller 1997, 158; cf. Bieback 1991, 930f.).

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  80. Text in: Schulte 1993a, 95–227 bzw. mit der Verordnung 118/97 vom 2. Dezember 1996 zur Änderung und Aktualisierung der Verordnung 1408/71 und der Durchführungsverordnung 574/72 in: ABl L 28 vom 30. Januar 1997, 1–229. — Die Verordnung 1408/71 und 574/72 basiert auf vier Grundprinzipien: dem Verbot der Diskriminierung von Bürgers aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Sozialversicherungsrechte, die Benennung einer Instanz zur Konfliktlösung, die Kumulierung und Pro-rata-Bildung von Versicherungsperioden und die Exportier-barkeit von Sozialversicherungsleistungen (Pieters 1991,177).

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  81. „Der Schutz heimischer Branchen durch Entsendegesetze oder andere protektionistische Eingriffe ist mit einer Wirtschaftspolitik, die ‚dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist‘ (Art. 3a EG-Vertrag) nur schwerlich vereinbar.“ (Frankfurter Institut 1996, 30). „Das geplante Entsendegesetz läuft auf verkappten Protektionismus hinaus und ist entschieden abzulehnen. Alle Wirtschaftszweige müssen sich auf dem Gemeinsamen Markt dem EU-weiten Wettbewerb stellen, unabhängig vom Produktionsstandort.“ (Hamm 1996,127).

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  82. Auch Däubler konstatierte auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Tutzing am 10. Juli 1989: „In den letzten 1½ Jahren hat sich (...) ein sehr deutlicher Wandel vollzogen. Die ‚soziale Dimension des Binnenmarkts‘ fand mit einem Mal das Interesse der Medien, der Politiker, der sozialen Gegenspieler wie der Wissenschaft.“ (Däubler 1990b, 17; cf. Däubler 1990a, 50f.).

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  83. Nach: Maurer 1993, 64. Die Bundesregierung veranstaltete eine erste Nationale Europakonferenz mit Gewerkschaften, Unternehmerverbänden, Medien, Wissenschaft im Dezember 1988, eine zweite im August 1989, die ausschließlich sozialpolitischen Themen wie sozialen Grundrechten, Arbeitsschutz, Mitentscheidung und Bildungspolitik gewidmet war (Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Bulletin, Nr. 172 vom 9. Dezember 1988, 1525–1528 sowie Nr. 88 vom 7. September 1989, 765–768; cf. Berié 1990, 112). Kohl erklärte zur Eröffnung der ersten Konferenz am 7. Dezember 1988, daß es für die Bundesregierung entscheidend sei, „daß wir einen europäischen Wirtschafts- und Sozialraum schaffen“ (Bulletin Nr. 172/1988,1526). Er führte zur zweiten Konferenz am 30. August 1989 aus: „Jetzt ist die soziale Dimension des Binnenmarktes in den Vordergrund gerückt — nicht zuletzt auch auf Wunsch und Betreiben der Bundesregierung. (...) Die Bundesrepublik ist von Anfang an Schrittmacher dieser Diskussion [über soziale Grundrechte] gewesen. Besonders begrüße ich, daß die deutschen Sozialpartner diese Schrittmacherfunktion ganz selbstverständlich mitübernommen haben. Jüngster Beleg dafür ist die gemeinsame Erklärung von Deutschem Gewerkschaftsbund und Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zur sozialen Dimension des europäischen Binnenmarktes.“ (Bulletin Nr. 88/1989, 766; cf. Maurer 1993, 191). Die Bundesregierung begrüßte die gemeinsame Erklärung von DGB und BDA zur sozialen Dimension, da sie die „Verhandlungsposition der Bundesregierung in Brüssel“ unterstütze (Bulletin Nr. 78 vom 2. August 1989, 690).

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  84. Die Erklärung des Gipfels von Hannover im Juni 1988 ist als „Initialzündung“ bezeichnet worden, die „zu einer noch nie dagewesenen Dynamik führte“ entsprechend der Konzeption, „die sozialen Fragen des Binnenmarktes gleichrangig neben seinen wirtschaftlichen Aspekten zu behandeln“ (Clever 1989, 393). Diese optimistische Wertung erfolgte etwas voreilig in Kenntnis des Vorentwurfs der Gemeinschaftscharta vom Mai 1989, aber in Unkenntnis seines späteren Schicksals, das die erwartete Zündung angesichts britischer Blockaden zu einem „Rohrkrepierer“ werden ließ.

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  85. Kommission 1989d, 7; cf. Kapitel 2.1.2 und 2.2.3. Die Kommission wolle — so erklärte er dem EP im Januar 1988 — den Weg der Gesetzgebung mit dem des Sozialdialogs verbinden, den sozialen Zusammenhalt stärken, „eine Angleichung im Sinne der Verbesserung — und nicht einer Aushöhlung — der Arbeitsbedingungen, der Beschäftigungsbedingungen, der Bedingungen für die berufliche Bildung, der Ausdrucksmöglichkeiten der Arbeitnehmer“ begünstigen (Kommission 1988e, 8).

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  86. Memorandum 1982. — Wie bereits erwähnt war Delors damals (1981–1983) Wirtschafts- und Finanzminister in Frankreich.

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  87. Cf. Ross 1995a, 368. — Der Vorschlag stammte vom damaligen belgischen Arbeitsminister Michel Hansenne, später Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes in Genf.

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  88. Verteilungsgerechtigkeit hat in dem Text einen hohen Stellenwert: „gerechte Verteilung der Lasten“, „die Kosten der erforderlichen Anpassung gerecht zu verteilen“ etc. (Kommission 1988c, 14, 17).

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  89. „Recht auf Arbeit; Recht auf ausreichende Lebensbedingungen; Recht auf eine menschenwürdige Alterssicherung; Zugang zu Bildung; Unterrichtung, Aufklärung und Schutz der Verbraucher; Rechte der Familie; Rechte im kulturellen Bereich; Schutz von Gesundheit und Umwelt; die Freiheit, in jedem Land der Gemeinschaft zu leben, zu arbeiten, sich zusammenzuschließen, unternehmerisch oder freiberuflich tätig zu sein, eine abhängige Beschäftigung auszuüben und zu studieren“. Um einiges konkreter und adäquater fiel der Entwurf des DGB für eine Gemeinschaftscharta aus (DGB 1989), doch schien für den DGB mit der bloßen Publikation die Arbeit getan zu sein.

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  90. Die Liste im Auszug: 1. „Recht auf sozialen Schutz für alle Bevölkerungsgruppen“ — jeweils mit Verweis auf die entsprechenden Übereinkommen von Europarat, UN, IAO -, 2. „Recht aller Bevölkerungsgruppen auf sozialen Beistand, Sicherheit und Gesundheitsschutz“, 3. „Recht auf Bildung“, 4. „Recht auf Schutz des Privatlebens und der Unverletzlichkeit der Person, insbesondere beim Einsatz der Informatik und der Datenbanken“, 5. „Schutz des persönlichen Eigentums und Definition seiner Sozialbindung“, 6. „Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung sowie auf Beseitigung jeglicher Form der Diskriminierung“ etc.pp. bzw. die Liste für den Arbeitsbereich: 1. „Vereinigungsfreiheit einschließlich des Rechts auf kollektive Maßnahmen“ — wiederum jeweils mit Verweis auf internationale Übereinkommen -, 2. „Vereinigungsrecht und Recht auf Tarifverhandlungen“, 3. „Verbot und Abschaffung der Zwangsarbeit“, 4. „Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie Recht auf einen frei ausgehandelten Arbeitsvertrag“, 5. „Recht auf Mitwirkung an der Festlegung der Arbeitsbedingungen“, 6. „Recht auf ein frei ausgehandeltes Arbeitsentgelt“ etc.pp.

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  91. Unmittelbar nach dem Europäischen Rat verabschiedete der EGB im Dezember 1988 ein Dokument über eine Gemeinschaftscharta sozialer Grundrechte, das die Umsetzung folgender Rechte vorsah: — Wirtschaftsdemokratie, — sozialer Schutz, — Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, — Weiterbildung (cf. Betten 1996, 6, nach: Europa Nr. 4912 vom 10. Dez. 1988,13).

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  92. Nach einer Präambel, in der die Gründe für die Verabschiedung der Charta zu finden sind, folgten Titel I, in dem in 26 Artikeln Grundrechte dargelegt werden, und Titel II zur Anwendung.

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  93. Da nicht der Europäische Rat, sondern 11 Mitgliedstaaten anläßlich dieser Tagung die Charta annahmen, ist sie nicht im Amtsblatt, sondern in einer eigenen Broschüre veröffentlicht. Der Vorentwurf der Kommission „Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte“ vom Mai umfaßte 35, der Entwurf vom Oktober 33, die verabschiedete Version 30 Abschnitte. Inhaltlich wurden in der verabschiedeten Fassung kleine, aber weitreichende Änderungen vorgenommen, nämlich jeweils die Anfangsworte „Recht auf’ gestrichen und der Begriff „Bürger“ durch den eingeschränkteren Terminus „Arbeitnehmer“ ersetzt (Kommission 1989a, 1989g, 1990a; Gemeinschaftscharta 1990).

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  94. Er umfaßte 294 Seiten nebst 1 lseitigem Anhang.

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  95. Kommission 1991a, 25f. Den Hauptteil des Konvoluts machten die Berichte der Mitgliedstaaten über die Anwendung der Gemeinschaftscharta aus (Kommission 1991a, Teil II: 27–294). Der Bericht über die Gemeinschaftscharta und das Sozialprotokoll vom 24. Mai 1995 bildete eine bloße Aktualisierung des dritten Berichts auf dem Stand Ende 1994 (Commission 1995a). Den Hauptteil nahm wiederum die Charta ein, ein zweites Kapitel behandelte das Sozialprotokoll und dessen Anwendung, ein drittes das Grün- und Weißbuch zur Sozialpolitik.

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  96. In dieser überschwenglichen Rede hat die soziale „Dimension“ in unfreiwilliger Komik „Pfeiler“ erhalten.

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  97. Einige Vorschläge waren identisch mit dem sozialen Aktionsprogramm, das in den 70er Jahre ausgearbeitet und dann ad acta gelegt wurde.

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  98. Aktionsprogramm 1990, 58f.; eine synoptische Gegenüberstellung der Maßnahmen in Sozialcharta und Aktionsprogramm bei Berié 1990, 114–116; zum Stand der Umsetzung cf. Soziales Europa 3/94,108f.

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  99. Falkner 1994a, 215. Das Aktionsprogramm wurde nicht im Amtsblatt der EG veröffentlicht, selbst nicht im für Bekanntmachungen vorgesehenen Teil C.

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  100. Falkner 1994a, 203, 221. Berié (1989, 412) konstatierte diskret, der Kommission schiene die WSA-Stellungnahme „nicht voll befriedigend“, da sie darin die „simple Wiederholung“ eines bereits beschrittenen Weges sah, der zudem manche gemeinschaftsspezifische Wendungen nicht nachvollziehe. Der WSA selbst schätzt seinen Beitrag als „Markstein in der Geschichte des WSA“ ein und meint, „wesentliche Gedanken dieser Charta entstammen einer Stellungnahme des WSA zu diesem Thema“ (WSA, 40 Jahre wirtschaftlicher und sozialer Dialog, WSA-98–009, o.O., o.J. (Brüssel 1998))...

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  101. Der allgemeine Katalog von Grundrechten und sozialpolitischen Zielen sei nicht rechtsverbindlich, stelle nicht den „großen Wurf“ dar, sondern den „kleinsten gemeinsamen Nenner“ zur Schaffung von Eckpunkten eines europäischen Sozialmodells (Seidel 1990, 167). Die Charta sei „kein brauchbares operationelles Instrument“ europäischer Sozialpolitik (Berié 1993, 69). Sie sei von ihrem Wortlaut her „ein Musterbeispiel diplomatisch-vieldeutiger Formulierungskunst“ und die Öffentlichkeit nehme sie „kaum wahr“ (Däubler 1990a, 67f.). Die Kritik kulminierte in der Aussage: „Dieser Text ist das Todesurteil für eine echte Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte“ (Vogel-Polsky 1991, 41). Es bleibt unklar, was diese „echte“ Charta auszeichnen würde. Die Sozialcharta, „diese mit viel Idealismus erarbeitete Grundsatzordnung“, habe „praktisch in den vergangenen Jahrzehnten zu nichts geführt“ (Mohn 1992, 6). Dieser Versuch der „Schaffung einer europäischen Sozialpolitik“, den Mohn unzulässigerweise mit „Bemühungen um die Harmonisierung der Sozialpolitik“ gleichsetzt, sei auf erbitterten Widerstand gestoßen, den er für legitim hält: Es bestehe kein Anlaß, „auf das System der Vielfalt zu verzichten“ (Mohn 1992, 6), denn es sei „verheerend“, wenn die EG/EU „möglichst viele Aufgabenbereiche zentral“ ordne, da zentralistisch strukturierte Großorganisationen weder effizient noch evolutionsfähig seien (Mohn 1992, 5). Mohn wirft die Frage auf, ob die „in Aussicht genommene An-gleichung der Lebensstandards in Europa überhaupt eine realistische Zielsetzung ist“. Er selbst hält sie für falsch, schon wegen der dazugehörigen Transferzahlungen (Mohn 1992, 8).

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  102. Dismal failures, Leibfried/Pierson 1995b, 76; 1997b, 1467, bzw. defeat for european labor, Silvia 1991,626, defeat of the social dimension, collapse of the Social Dimension, Streeck 1993, 6, 18.

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  103. Streeck 1994a, 156. Manche verkannten völlig die Bedeutung: „Das Sozialpolitische Aktionsprogramm ist ein repräsentatives Beispiel für die inzwischen typische Art des Verbalismus innerhalb der EG. Die ‚großen Worte‘ der Gipfeltreffen stehen in einem eklatanten Mißverhältnis zu den nachfolgenden Aktionen. Die mit Aktionsschritten beauftragte Kommission fügt sich in gefährlicher Weise in diese Persiflage ein, indem sie die weit engere Ebene des Kompromisses im Rat bzw. bei den Ständigen Vertretungen bereits vorwegnimmt. Das Ergebnis dieses Verhaltens mündet in Europaphobie, nicht in pragmatische europäische Integrationsfortschritte.“ (Rummel 1975, 32). Das Aktionsprogramm stelle sich zwar „etwas positiver“ als die Charta dar, insofern es einen konkreten Maßnahmenkatalog enthielt mit Richtlinienvorschlägen für einen Mindestschutz in puncto atypische Arbeitsverhältnisse, Arbeitszeit, Massenentlassungen etc., doch die Chance, die Gemeinschaft „zu einem Identifikationsobjekt auch für die abhängig Beschäftigten zu machen“, sei vertan (Däubler 1990a, 68f.).

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  104. Mäder gelangte durch die Trennung von Arbeits- und Sozialrecht nach deutschem Usus zu einer sophistischen Einschätzung. Er sah zwar Möglichkeiten für Richtlinienvorschläge im Arbeitsrecht: „Insgesamt gesehen ergibt sich ein überwiegend positives Bild auf dem Weg zu einem einheitlichen Rahmen für ein europäisches Arbeitsrecht.“ (Mäder 1992, 70f.). Doch für das Sozialrecht ergibt sich ein Paradoxon: „Der Kommission stehen hier Gesetzgebungsinitiativen nicht zu. Dennoch ist sie in der Pflicht, durch neue Initiativen zur Fortentwicklung des Gemeinschaftsrechts beizutragen.“ (Mäder 1992, 71). Als Beispiel nannte er Überlegungen zur Zusammenfassung der drei Strukturfonds. Mäder postulierte, indem er seine normativen Grundsätze offenlegt: „In die Verträge sollten grundlegende Prinzipien der Sozialstaatlichkeit und des sozialen Rechtsstaats eingehen“. (Mäder 1992, 80). Er schlug als Orientierungshilfe das Grundgesetz vor, das keine speziellen Grundrechte formuliere, sondern soziale Staatsziele: Das Sozialstaatsprinzip stelle eine Staatsleitlinie mit normativer Verbindlichkeit dar und ziele auf die Schaffung einer gerechten Sozialordnung ab (Mäder 1992, 81).

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  105. Mäder 1992,73f. „Wichtigste Forderung war in der Vergangenheit die Schaffung eines Katalogs sozialer Rechte.“ Ein Katalog sozialer Grundrechte kann „in besonderem Maße die Identifizierung der Bürger mit dem Gemeinwesen fördern“: „Selbst wenn also der Katalog in keinem einzigen Punkt über den Status quo hinausginge, wäre er von großem Nutzen.“ (Däubler 1996a, 153f.). Die Erklärung der Menschenrechte und Grundfreiheiten des EP enthält zwar soziale Positionen, aber die Wirkung des Dokuments reicht nicht weit, da das EP nicht an der Verfassungsgebung im Sinn einer Vertragsrevision beteiligt ist, dabei kein Mitentscheidungsrecht hat und keine Befugnis, einen Grundrechtskatalog aufzustellen: So ist die Erklärung des EP nicht mehr als „ein Appell und Anstoß, zur Sozialgemeinschaft fortzuschreiten“ (Mäder 1992, 75).

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  106. Streeck 1995b 424; Streeck et al. 1995, 255. Streeck zufolge veränderten sich „ursprünglich obligatorische Regelsysteme, zum Teil unter der Hand, in voluntaristische“. Voluntaristische Systeme industrieller Beziehungen führen zu uneinheitlicheren Resultaten als obligatorische, da sie der freien Entscheidung der Beteiligten mehr Raum lassen und eine Abstimmung auf die besonderen Bedingungen des Einzelfalls erlauben (Streeck 1996b, 54).

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  107. Kritik meldete sich ebenfalls aus der entgegengesetzten Perspektive: Die „The Bruges Group“, eine Gruppierung konservativer Europagegner, die sich nach Thatchers Rede in Brügge vom September 1988 — „European super-state exercising a new dominance from Brussels“ — konstituierte (Grant 1994, 89), kritisierte das Aktionsprogramm als zu weitgehend und schädlich: „The proposals for social action which are being urged on the Council of Ministers by the Commission under Delors’ Presidency are the product of economic and social thinking that had its dirigiste origins in the first half of the 20th century and played a dominant role in the advanced industrialised economies after the second world war. M. Jacques Delors is clearly a socialist of the pre-1980s vintage.“ (Roberts 1989, 10 bzw. 3). Anstatt diesen „rückwärts gewandten Dirigismus“ („backward-looking dirigisme“) zu betreiben, müsse die Kommission ihre künftige Rolle so sehen: „to open doors to opportunity, not to impose a massive incubus of social regulation and control through complex and binding directives in the name of a largely unwanted and even spurious harmonisation of social standards.“ (Roberts 1989, 4) Daß das Harmonisierungsvorhaben ad acta gelegt worden ist, übersah die Gruppe im Eifer des Gefechts. Sie warnte insbesondere vor Arbeiterrechten („workers rights“): „In principle a Social Charter which calls for Community-wide minimum standards of social rights will appeal to many as an appropriate action to ensure a fair distribution of the benefits of the Single Market. I would warn, however that to go further and attempt to impose a uniform pattern of worker’s rights will bring little benefit and could do much harm.“ (Roberts 1989, 6). Der Nutzen wurde nicht erwähnt; als Schaden wurde ein Anstieg der Arbeitslosigkeit bei der Einführung von Mindestlöhnen präsentiert, doch dieser Zusammenhang ist mehr als fragwürdig. „The Bruges Group“ versteht sich als Forum mit klaren Zielen: „We oppose the development of an interventionist corporatist regime in Brussels. (...) We also oppose moves towards political integration“. Sie befürchtete: „that the social action programme which the Community is being called upon to pursue may obstruct the achievement of 1992, and prejudice future developments of the Community“.

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  108. Esping-Andersen 1990, 3. — Analog Däubler: „Wichtigste Forderung war in der Vergangenheit die Schaffung eines Katalogs sozialer Rechte.“ (Däubler 1996a, 153).

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  109. Soziale Grundrechte können so eine neue Bedeutung gewinnen: „Sie können plakativ die soziale Komponente unsere Systems [einer Wirtschaftsordnung, in der die Marktgesetze sozial abgefedert werden] deutlich machen, besser als dies durch den Sozialstaatsgrundsatz möglich ist.“ (Mäder 1992, 39f.)

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  110. Es werden zwar weitreichende Verpflichtungen staatlicher Sozialpolitik genannt, aber sie sind unverbindlich (Henningsen 1992, 203). Insofern ist grundsätzlich Zurückhaltung gegenüber einer „Charta“ angebracht, denn sie kann die in sie gesetzten hohen Erwartungen ihrer Befürworter nicht erfüllen (cf. Bernd Schulte in: Abele 1990,115f.).

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  111. Auch die jährliche Berichtspflicht übte — zumindest rein theoretisch — einen gewissen Druck aus (Maurer 1993, 145). Eine Analyse der Geschäftsberichte ergab jedoch, daß von ihnen kein Druck zu sozialpolitischem Voranschreiten ausgeht, insofern ist das ganze Unternehmen fragwürdig, es sei denn, es ginge den Auftraggebern lediglich um symbolische Politik.

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  112. Addison und Siebert konstatierten 1994, daß in den drei Jahren seit ihrem vorhergehenden Bericht von 1991 über die Umsetzung des Aktionsprogramms „much progress has been achieved in implementing these measures“ (Addison et al. 1994, 25). „Only three directives may be said to be deadlocked under the Social Charter, namely, the ‚atypical worker‘ directives — that is, directives covering part-timers and temporary workers — and the proposal for transnational works councils.“ (Addison et al. 1994, 7).

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  113. Cf. Keller 1996b, 470. Die nationalen Mitentscheidungssysteme unterliegen im europäischen Binnenmarkt einem Erosionsprozeß, so daß die Herausforderung einer europäischen Gestaltung evident sind: „Je weiter der Binnenmarkt und die damit verbundene internationale Verflechtung der Unternehmen voranschreitet, um so wirkungsloser wird eine Mitbestimmung, deren Geltung an der Landesgrenze endet.“ (Windolf 1992, 121).

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  114. Es wurde dem Parlament, dem Rat und den Sozialpartnern mit der Aufforderung übermittelt, innerhalb von sechs Monaten Stellung zu nehmen. Anschließend beabsichtigte die Kommission, einen Regelungsvorschlag auszuarbeiten.

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  115. Das Statut einer SE könne „keinen Ersatz darstellen für die verbindliche Verankerung von Arbeitnehmerrechten oder für eine Harmonisierung der Unternehmensstrukturen. Durch den fakultativen Charakter der EAG ist eine derartige allgemein verbindliche Regelung nicht angestrebt.“ (EGB, Memorandum, verabschiedet vom Exekutivausschuß am 677. Oktober 1988) Anstelle eines eigenen Vorschlags listete der EGB abstrakte „Prinzipien“ auf wie das Recht auf „freien Zu-sammenschluß in Gewerkschaften“, „Bereitstellung von Infrastrukturen zur Ausübung von gewerkschaftlicher Tätigkeit auf Betriebsebene“, „Recht der Arbeitnehmervertreter auf ausführliche Unterrichtung, Konsultation und auf Verhandlung in allen wichtigen unternehmerischen Angelegenheiten“ etc.

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  116. Auch der deutsche Bundesrat warnte davor, daß die nicht gleichwertigen Optionen den deutschen Unternehmen die Flucht aus der Mitbestimmung ermöglichen (Figge 1992, 196ff.). Die Position der Gewerkschaften bleibt ambivalent: einerseits befürworten sie eine europäische Regelung für Mitentscheidung, andererseits befürchten sie eine „Mitbestimmungsflucht“ in Länder mit schwächeren Arbeitnehmerrechten, aber diese unterstellte Flucht fand auch bislang nicht statt, da andere Faktoren wie Steuersystem, Infrastruktur, politische Stabilität für eine Standortverlagerung entscheidender sein dürften (Keller 1995c, 424).

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  117. Es forderte die Berücksichtigung des Modells der Drittelparität, „das es selbst 1974 entwickelt hat und das sich die Kommission in ihrem geänderten Vorschlag von 1975 zu eigen gemacht hat“. Die Begrenzung der Wahlmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten sei zwar systemwidrig, könne aber die Akzeptanz der SE erhöhen. Das EP bat die Kommission außerdem darum, die Tariffähigkeit der SE vorzusehen (Amtsblatt C 96/163ff vom 17. April 1989).

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  118. Das SE-Statut zähle zu jenen Rechtsakten, die der Rat gemäß dem im Juni 1985 angenommenen Weißbuch vor dem Jahre 1992 erlassen müsse. 1987 habe der Europäische Rat den Wunsch geäußert, ein solches Statut rasch zu realisieren. Seit der Vorlage des Kommissionsvorschlags von 1970 und der 1975 geänderten Fasssung wurden bei der Angleichung nationalen Gesellschaftsrechts beachtliche Fortschritte erzielt, bspw. mit der vierten Richtlinie 78/660 und der siebenten 83/349 über den Jahresabschluß bzw. den konsolidieren Abschluß.

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  119. Gründungsakt und Satzung der SE, Gründung einer Holding-SE, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft, Mindestkapitel, Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung, Bezugsrecht der Aktionäre, Organe, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Zuständigkeit der Hauptversammlung, Beschlußfassung, Stimmrecht, erforderliche Mehrheit, Satzungsänderung, Jahresabschluß und konsolidierter Abschluß, Auflösung, Liquidation, Zahlungsunfähigkeit, Einstellung der Zahlungen, Verschmelzung.

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  120. Der DGB lehnte den Kommissionsentwurf zur Europäischen Aktiengesellschaft ab (DGB Nachrichtendienst ND 313, 3. November 1989). Kritisiert wurden die „weitreichenden Unterschiede“ der verschiedenen Mitentscheidungsmodelle. Unannehmbar sei das Recht der Leitungsorgane, die Modellwahl allein vornehmen zu können.

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  121. In einer späteren Analyse kommt Däubler zum gegenteiligen Resultat und konstatiert für die Modelle des „separaten Organs“ und des Kollektivvertrags: „Die ‚Flucht aus der Mitbestimmung‘ ist unter diesen Umständen keine bloße abstrakte Vorstellung, sondern reale Gefahr.“ (Däubler 1990c, 19)

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  122. Windolf 1992, 132f. Die Vertretung der Arbeitnehmer im Kontrollorgan (Aufsichtsrat oder Verwaltungsorgan) wurde auch als „deutsch-niederländisches Modell“, die im separaten Organ als „französisch-belgisches“, die tarifvertragliche Vereinbarung als „italienisches“ oder „schwedisches Modell“ bezeichnet (Keller 1995c, 424; 1997,71).

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  123. Cf. Figge 1992, 231ff., 243. Figge (1992, 249ff.) erarbeitete alternativ zur Kommission einen Lösungsvorschlag: 1. Für das Repräsentationsmodell wäre nicht pauschal eine Beteiligung zwischen einem Drittel und der Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder festzulegen, sondern in Anlehnung an die deutsche Regelung sollten Größenkritierien je nach Anzahl der Beschäftigten mit einer bestimmten Quote verbunden werden. Als Staffelung wurde vorgeschlagen, ab einer Arbeitnehmerzahl von mindestens 35 Arbeitnehmern (entsprechend der dänischen Regelung) die Drittelparität festzulegen und ab 2000 Arbeitnehmern eine hälftige Beteiligung mit Letztentscheidungsrecht der Anteilseigner oder Hinzuwahl einer ungeraden Anzahl neutraler Mitglieder einzuführen. Für den Fall der Einführung des Letztentscheidungsrechts wäre für die deutschen Montanunternehmen eine Erhaltungsklausel einzubauen. 2. Für das Arbeitnehmervertretungsmodell kann es keine echten Mitentscheidungsrechte geben, da sich eine unabhängige Position der Arbeitnehmervertretung gegenüber dem Leitungsorgan mit Entscheidungskompetenzen nicht vereinbaren läßt. Eine annähernd vergleichbare Mitentscheidungsmöglichkeit ließe sich erreichen, wenn Konsultationen vor Beschlußfassung bei wichtigen Unternehmensentscheidungen garantiert sind. 3. Die Mindestbedingungen für ein Vereinbarungsmodell müssen den Rechten des Arbeitnehmervertretungsorgans in etwa entsprechen. 4. Für den Fall, daß Verhandlungen nicht greifen, sollte ein direkt anwendbares Standardmodell zur Anwendung kommen. Da das Repräsentationsmodell mit monistischen Strukturen weniger verträglich ist, bietet sich das Arbeitnehmervertretungsmodell als Standard an. Mit einer solchen Regelung könnte die Schaffung von verschiedenen Standardmodellen in den einzelnen Mitgliedstaaten vermieden werden. Figge schlug somit ein Modell vor, das nach ihrer eigenen Einschätzung keine echte Mitentscheidungskompetenz verleiht, und fügte so den problematischen Vorschlägen einen weiteren hinzu. Es wird verständlich, daß in der Mitentscheidungsfrage die Kommission von Zeit zu Zeit nicht vor der „Schlichtlösung“ zurückschreckte, die heikle Frage einfach auszuklammern und nach dem Territorialprinzip zu verfahren, wodurch es zu einem „Sozialabbau ungeahnter Dimension“ kommen könnte (Figge 1992,163f.).

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  124. Cf. Balze 1994, 252. — Clever berichtete über den dramatischen Ablauf: „Großbritannien sagte, kein Jota wird geändert an den sozialen Bestimmungen des EWG-Vertrages, und alle anderen sagten, wir verlassen die Maastrichter Konferenz nicht, ohne daß es auch zu Fortschritten in der Sozialpolitik kommt. In dieser Situation, wo sich die Regierungschefs auch im vorhinein öffentlich innenpolitisch definitiv auf ihre unvereinbaren Positionen festgelegt hatten, war es dann eine wirkliche staatspolitische Meisterleistung, zu der wahrscheinlich auch nur Politiker und nicht Bürokraten oder Juristen fähig sind, die insbesondere durch Bundeskanzler Kohl und Präsident Mitterrand, unterstützt durch Kommissionspräsident Delors, gefunden wurde, die zwar auch juristisches Neuland betraten, aber die das Scheitern der Maastrichter Konferenz verhinderte und gleichzeitig eine neue Perspektive auftat für die Entwicklung europäischer Sozialpolitik.“ (Clever 1995, 105). Als Kohl aufgrund der britischen Blockade den Vorschlag einbrachte, die Sozialpolitik außerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen voranzubringen, präsentierte Delors angesichts dieses intergouvernementalistischen Vorstoßes den Vorschlag eines Protokolls, um die Sozialpolitik innerhalb der regulären Instanzen zu belassen (Financial Times 14 dec. 1991, 6).

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  125. Eine Ableitung ihrer Präferenzen aus der jeweiligen strukturellen Situation wäre fehlerhaft, denn sie berücksichtigt nicht den Faktor, daß die ärmeren Länder nicht die Absicht haben, an der Peripherie bleiben oder sich dahindrängen zu lassen. Sie machten sich folglich für Kompensation stark und erhielten sie in Form des Kohäsionsfonds.

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  126. Ihm waren 17 Protokolle und 33 Erklärungen beigefügt.

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  127. Die Relevanz dieser Änderungen erhöhte sich noch mit dem Einbezug dieser Bestimmungen in den Amsterdamer Vertrag (cf. Kapitel 2.4).

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  128. Europäischer Rat von Edinburgh, 11.–12. Dezember 1992, Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Teil A, Anlage 1, II. Leitlinien, nach: Europe, N° 5878 A (Sonderausgabe — N.S.) 13. & 14. Dezember 1992, 3.

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  129. Kommission 1993c, 2, 13. Die Kommission erstellte eine Liste der zu konsultierenden Sozialpartner, die den festgelegten Kriterien entsprechen (Anhang 2). Diese Liste enthielt neben den drei branchenübergreifenden Organisationen UNICE, CEEP, EGB noch 25 weitere Organisationen wie bspw. die Vereinigung der europäischen Industrie- und Handelskammern (EURO-CHAMBRES), den Europäischen Verband der Führungskräfte (CEC), die Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME, EUROPMI und andere angeschlossene Verbände), sektorale Organisationen wie den Internationalen Verband der Versicherungs- und Rückversicherungs-Vermittler (BIPAR), den Verband europäischer Luftverkehrsgesellschaften etc.

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  130. Verwiesen wurde auf die Beiträge des Sozialdialogs. Ausführlich rekapituliert wurde die Mitteilung der Kommission vom 14. Dezember 1993 über die Umsetzung des Sozialprotokolls (Commission 1995a, 36).

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  131. Berié 1993, 75. Berié zitiert sich hier von „die gewohnten“ bis „Politik“ selbst. Schulz übertreibt mit seiner Behauptung: „Die Sozialpolitik stand zum allerersten Mal ganz im Zentrum der Entscheidungen der Staats- und Regierungschefs.“ (1996, 89), denn die Währungsunion war das zentrale Thema.

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  132. Zwar integrierten die Staats- und Regierungschefs auf dem Amsterdamer Gipfel vom Juni 1997 das Maastrichter Sozialabkommen in den EG-Vertrag (cf. Kapitel 2.4) und zogen somit einen Schlußstrich unter das Intermezzo der Zweigleisigkeit der gemeinschaftlichen Sozialpolitik, aber sie genehmigten gleichzeitig in einer Flexibilitätsklausel prinzipiell die Möglichkeit einer „Kernbildung“, allerdings unter strengen Bedingungen. In Zukunft ist also vermehrt und auch auf anderen Gebieten mit einer Ausdifferenzierung des Integrationsprozesses zu rechnen und aus diesem Grunde ist die Analyse der Phase des Maastrichter Sozialabkommens nicht nur von historischem, sondern von politisch-strategischem Interesse. Selbst angesichts der Tatsache, daß das Sozialabkommen durch den Amsterdamer Vertragsentwurf wieder in den Vertrag eingefügt wurde, bleibt diese sozialpolitische Episode der Zweigleisigkeit von erheblichem Interesse, da die damit eingeführte explizite Vereinbarung unterschiedlicher Standards sich als Ausweg aus anderen blockierten Situationen anbietet.

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  133. UNICE erklärte, es sei die „bottom line“, die Punkte „working conditions“ sowie „information and consultation of workers“ aus dem Anwendungsbereich der qualifizierten Mehrheitsentscheidung zu entfernen (Financial Times 27 nov 1991, 2).

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  134. Es wäre sicherlich verkehrt (Däubler 1992, 331), die möglichen Vereinbarungen als „schuldrechtliche Verträge“ zu interpretieren.

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  135. Der Amsterdamer Vertrag enthält einerseits diese Ausschlußbestimmungen, andererseits ist durch Übernahme des alten Artikel 118 des EG-Vertrags das Koalitionsrecht wieder in die Gemeinschaftskompetenz aufgenommen (cf. Kapitel 2.4).

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  136. Goetschy spricht von einer „étape décisive“ (1994, 213). Hall sieht weitreichende Veränderungen: „The agreement between the eleven provides the Community with direct and extensive legal competence in the social policy field (...) It enables the Council, without UK participation, to adopt directives by qualified majority voting on a range of matters including health and safety, working conditions, information and consultation, and equal opportunities. (...) The other key innovation is the potential role of the social partners in the formulation of EC labour law.“ (Hall 1994, 301). Ross zufolge wäre „ein Durchbruch“ erzielt worden, wäre die Ratifizierung nicht so schwierig und langwierig verlaufen (Ross 1998, 349).

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  137. „a decisive British victory over the federalist welfare state-building project“: „Like the agreement on social policy as a whole, codecisionmaking is confined to the implementation of the Social Charter and thus shares all of its weakness. And like the Charter, it does not apply to the United Kingdom. Most important, the [Maastricht] codecision procedure can contribute to welfare-state federalism only with the assent of European employers, and UNICE has made clear that its inclusion in the treaty does not imply a change in its minimalist interpretations of EU jurisdiction over social policy and the proper scope of the social dialogue. (...) The collapse of the social dimension replicates the defeat of its predecessor, the social action program.“ (Streeck 1995b, 404 bzw. 406)

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  138. „the area of substantive rights, including influence over contractual rights and provision for workers’ representation and consultation“ (Rhodes 1995,108ff.).

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  139. Bieback 1993, 152. Die EEA bewirkte — durch Hinzufügung der Art. 118a, 118b, 100a sowie 130a–130e — eine „beträchtliche Aufwertung der Sozialpolitik“, Maastricht selbst führte nur zu „unwesentlichen Änderungen auf sozialpolitischem Gebiet““, während die erweiterten Befugnisse der Gemeinschaft der Elf bzw. Vierzehn außerhalb des EG-Vertrags liegen (Balze 1994, 35): „Die Gemeinschaft der Elf verfügt mit dem Abkommen nunmehr über ein wirksames Instrumentarium, um die politischen Forderungen nach einer Aufwertung der Sozialpolitik zu erfüllen. Das Abkommen schafft den rechtlichen Rahmen für eine effektive Sozialpolitik, welche die Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten gleichermaßen berücksichtigt.“ (Balze 1994, 277)

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  140. „much more might have been accomplished under the Social Protocol“ (Ross 1995a, 384).

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  141. Bis zur Unterzeichnung des Sozialprotokolls durch Großbritannien, wie durch den Amsterdamer Vertrag vorgesehen (cf. Kapitel 2.4).

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  142. Der Amsterdamer Vertrag beendete diese Periode der sozialpolitischen Doppelgleisigkeit (cf. Kapitel 2.4).

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  143. Artikel 36 des EG-Vertrags bestimmt, daß die Verkehrsfreiheit (das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen nach Artikel 30 bis 34) eingeschränkt werden kann durch Bestimmungen, „die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts (...) gerechtfertigt sind“ (cf. Joerges 1991, 243). Die Diskussion über grundsätzliche sozialpolitische Perspektiven und insbesondere den Vorschlag, eine Europäische Sozialschlange einzurichten, wird im Schlußkapitel aufgegriffen (cf. Kapitel 5.2.3).

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  144. Inhaltlich beschränkte sich der Vorschlag, der 13 Artikel umfaßte, auf die Verankerung von Konsultations- und Informationsrechten der Arbeitnehmer. Wie schon in den Vorschlägen von 1980 und der geänderten Fassung von 1983 wurde verwiesen auf die RL 75/129 und 77/187, die gegenstandsbezogen Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung zwingend vorschreiben, jedoch nicht für alle Situationen, in denen die Interessen der Arbeitnehmer berührt werden. Die gegenstandsbezogenen Mitwirkungsrechte sollten nicht bagatellisiert werden, weil sie nur an einem begrenzten Bereich ansetzen: Sie sind als Bauelemente für umfassendere Mitwirkungsrechte zu begreifen, initiieren einen Lemprozeß, der Ausstrahlungswirkung auf andere Problemfelder haben dürfte (Weiss 1995,670). Im mittelfristigen sozialpolitischen Aktionsprogramm 1995–1997 erklärte die Kommission den Vorschlag von 1990 für „zurückgezogen“ (Kommission 1995a, 41).

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  145. „Rien, dans la proposition de directive de la Commission, ni dans son exposé des motifs, ne constitue une raison convaincante d’introduire une législation communautaire dans ce domaine. Au contraire la directive superpose aux systèmes nationaux existants une procédure supplémentaire et rigide au niveau communautaire (...) l’approche de la Commission est fondamentalement erronée pour les raisons suivantes: elle ne permet pas d’atteindre l’objectif poursuivi; il existe de meilleurs moyens de répondre aux besoins; la proposition est inéquitable et source de conflit; elle méconnaît les pratiques établies et les lois nationales; elle sape la législation nationale, l’autorité des organes de direction et l’autonomie des partenaires sociaux; — elle crée des complications inutiles et intolérables; elle ne tient aucun compte des impératifs économiques; elle aurait un impact négatif sur l’investissement, surtout dans les régions moins développées“ (nach: Arcq 1993, 26f.).

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  146. KOM (91) 345 endg., ABl Nr. C 336 vom 31. Dezember 1991; cf. Kommission 1993b, 96, Balze 1994, 239.

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  147. Kurz wurde die Vorgeschichte rekapituliert: die Kommissionsvorschläge aus den Jahren 1970 und 1975 für das SE-Statut, die „sowohl eine Beteiligung der Arbeitnehmer auf Ebene des Aufsichtsrats als auch eine Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen im Rahmen eines europäischen Betriebsrats auf Unternehmens- oder Unternehmensgruppenebene“ ins Auge faßten, deren Erörterung der Rat 1982 aussetzte; das Weißbuch von 1985, das die Ausarbeitung eines SE-Statuts vorsah; die Entschließung vom 12. August 1986, in der der Rat die Kommission ersuchte, ihre Arbeiten fortzusetzen, und im August 1989 die Vorlage eines neuen Vorschlags, der eine Ergänzung hinsichtlich der Stellung der Arbeitnehmer implizierte. Als unmittelbarer Ausgangspunkt der Überlegungen galten die Vorschläge vom Dezember 1990 und September 1991, die Stellungnahmen des EP und die Debatten des Rates sowie ein dem Rat für soziale Angelegenheiten am 12. Oktober von der belgischen Präsidentschaft vorgelegter Text, der „die wichtigste Grundlage“ des vorliegenden Vorschlags sei.

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  148. Die im Anhang enthaltenen subsidiären Bestimmungen schreiben jährlich mindestens eine Aus-schußsitzung und Finanzierung entsprechend der gängigen Praxis vor, d.h. zu Lasten des Unternehmens. In Fällen schwerwiegender Entscheidungen wie Verlegung oder Schließung könnten weitere Konsultationssitzungen mit einer kleineren Abordnung, d.h. dem Vorstand des Ausschusses, stattfinden. Angesichts der grenzübergreifenden Dimension von Unternehmensentscheidungen sei ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene der einzig mögliche Ansatz.

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  149. UNICE akzeptierte eine Gemeinschaftsgesetzgebung für Information und Konsultation als unvermeidbar (Financial Times 21 september 1993, 3).

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  150. Die Argumentation von UNICE gegen zentrale Strukturen verliert an Überzeugungskraft, da sie ebenso vehement gegen das dezentral angelegte Modell des Vredeling-Entwurfs Stellung bezog (cf. Weiss 1995, 671).

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  151. Anfang 1998 war die Richtlinie in 13 der 17 Länder umgesetzt. Nachzügler waren Luxemburg, Portugal und im EWR Liechtenstein und Island. Den Entwurf der Bundesregierung zur Umsetzung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes kritisierten sowohl Arbeitgeber als auch Gewerkschaften. Streitpunkte waren Geheimhaltung und Sanktionsmöglichkeiten: Der DGB bemängelte, daß Arbeitgeber bei Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Informationen zurückhalten dürfen und daß Sanktionsmöglichkeiten im Falle grober Verstöße gegen das Gesetz fehlen. Das Gesetz berührt rund 270 gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland, greift aber nur, wenn die Unternehmen nicht schon ausreichende freiwillige Vereinbarungen zur Unterrichtung der Arbeitnehmer im Konzern trafen.

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  152. Streeck hält dieses zusätzliche Recht für „nahezu“ irrelevant: „Inhalt und Geschichte etwa der Direktive über die Europäischen Betriebsräte zeigen, daß die Europäische Union im Bereich der industriellen Beziehungen nahezu gänzlich außerstande ist, Regeln zu erlassen, die dem, was multinationale Unternehmen freiwillig auszuhandeln bereit sind, wesentliches hinzufügen würden.“ (Streeck 1996b, 65). Streeck ignoriert zwei Aspekte: Während der Effekt des Rechts auf Information und Konsultation bislang an den Landesgrenzen endete, da es nicht auf transnationale Strukturen zugeschnitten war, etablierte die Richtlinie ein Recht auf transnationale Information und Konsultation. Ohne den Prozeß der Ausarbeitung der Richtlinie im Rücken wäre kaum ein multinationales Unternehmen „freiwillig“ bereit gewesen, Eurobetriebsräte zuzugestehen.

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  153. „Still, it is extremely unlikely ever to be passed into law“ (Streeck 1994a, 162).

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  154. „there will precisely not be an activist European legislator waiting to exploit voluntary councils for legitimation of legislative intervention“ (Streeck et al. 1995,269).

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  155. Die gesellschaftspolitische Entwicklung in der Gemeinschaft führe direkt zu einer Stärkung der transnationalen Konzerne: „Supranational voluntarism leaves multinational firms the freedom to do what they want while sparing them the hazards of an anomic absence of all institutions. Under voluntarism, when everything is said and done, it is those in stronger market or hierarchical positions who decide how much symmetry and equity between themselves and others is symmetrical and equitable, and how much participation ist reasonable and efficient. This advantage is not easily given up.“ (Streeck et al. 1995, 278).

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  156. „Die sich entwickelnden industriellen Beziehungen auf europäischer Ebene sind unternehmens- und nicht branchenbezogen; die Euro-Betriebsräte liegen auch insoweit im Trend.“ (Streeck 1996b, 67). Die Abkommen zum Elternurlaub und zur Teilzeitarbeit stehen für die Herausbildung industrieller Beziehungen auf branchenübergreifender Ebene und auch in die Branchenebene kommt Bewegung (die Entschließung zur 3. tarifpolitischen Konferenz des Europäischen Metallgewerkschaftsbundes vom 9710. Dezember 1998).

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  157. Keller 1996b, 472. „It is one of the most significant developments in the European social space and will contribute to the construction of European industrial relations at the level of multinational companies. The other is the ‚Parental Leave Agreement‘“ (Kim 1997,26).

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  158. Die offiziellen Reaktionen fielen geradezu euphorisch aus: Die Annahme der Richtlinie zur Einrichtung Europäischer Betriebsräte sei — so Staatssekretär Günther: „das bisher deutlichste Signal an die europäischen Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften, daß die Europäische Union (..) eine soziale Dimension hat“ (sozialpolitische Informationen 1, 19. Jan. 1995, 2f.). Der Kommissar für Soziale Angelegenheiten nannte die Verabschiedung „ein historisches Ereignis“ und „eine europäische Erfolgsstory“ (Flynn 1995, 2f.). Diese Politikervoten zeigen, daß sich desto eher Erfolgsmeldungen bringen lassen, je niedriger die Maßstäbe für die soziale Dimension angesetzt werden.

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  159. Der Begriff Europäische Betriebsräte wird in den deutschsprachigen Dokumenten der Kommission verbreitet und hat sich im deutschen Sprachraum durchgesetzt, obwohl er problematisch ist, da er eine Übertragung des deutschen Betriebsräte-Modells auf die europäische Ebene suggeriert. Die unterschiedlichen Typenbezeichnungen für die Eurobetriebsräte verweisen bereits auf der terminologischen Ebene auf die Existenz verschiedener Modelle und Vorschläge zur Schaffung europäischer Interessenvertretungsstrukturen (cf. Schulten 1996, 95).

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  160. Schulten 1992, 113. Da viele europäische Gewerkschaften Flächentarife nicht kennen oder wollen, spricht einiges dafür, daß europäische Kollektivverhandlungen, solange es keine tariffahigen Organisationen mit transnationaler Zuständigkeit gibt, innerhalb transnationaler Unternehmen stattfinden (Windolf 1992, 140).

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  161. „Wenn große internationale Konzerne ihre eigenen europäischen Haustarife aushandeln können, hätten ihre deutschen Niederlassungen einen weiteren Grund, aus dem Flächentarif auszuwandern. Auf lange Sicht müßte eine solche Entwicklung die Existenz der deutschen Gewerkschaften als Industriegewerkschaften in Frage stellen.“ (Streeck 1996a, 365f.) Zu ergänzen wäre: zumindest die der deutschen Gewerkschaften in ihrer derzeitigen Form, die jedoch bereits im Wandel begriffen ist.

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  162. Kommission 1995i, 2f. In diesem Bereich waren mittlerweile verabschiedet: die Richtlinien 75/129 über Massenentlassungen, 92/56 zur Änderung der vorgenannten, 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen beim Übergang von Unternehmen und 94/45 zu europäischen Betriebsräten. Dem Rat lägen zwei weitere Kommissionsvorschläge vor: der Vredeling-Vorschlag und der direkte Vorgänger der Betriebsräte-Richtlinie, die die Kommission beide zurückziehen möchte.

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  163. „la Commission se demande si le modèle d’intervention communautaire en ce domaine, sinon idéal, du moins possible et faisable, n’a pas été trouvé (...) la solution consistant à prendre comme modèle de référence celui créé par la directive ‚comités d’ entreprise européens‘ est, au stade actuel, celle qui aura le plus de chances de succès.“ (COM 95 547,8)

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  164. Sachverständigengruppe 1997. Ihr gehörten an: Rolf Thüsing, Mitglied der Hauptgeschäftsführung der BDA und Vizepräsident des UNICE-Ausschusses für soziale Angelegenheiten, Ernst Breit, ehemaliger Vorsitzender des DGB, Silvana Sciarra, Professorin für vergleichendes und europäisches Arbeitsrecht an der Universität Florenz und am Europäischen Hochschulinstitut, Alain Viandier, Professor für Gesellschaftsrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Paris V.

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  165. Unter Beteiligung von Santer, Flynn und den Präsidenten bzw. Generalsekretären der UNICE François Périgot bzw. Dirk Hudig, des EGB Fritz Verzetnitsch bzw. Emilio Gabaglio und der CEEP Antonio Castellano und Generalsekretärin Jytte Fredensborg .

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  166. Cf. bspw. Kommission 1988c. Küppersbusch schnitt für einen Sketch „18 Millionen Arbeitslose“ in seiner Sendung „privatfernsehen“ (am 21. November 1997 in der ARD) die sich gleichenden und wiederholenden Erklärungen der verschiedenen Ratstagung, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sei die Hauptaufgabe der Europäischen Union, so zusammen, daß sich jeder Kommentar erübrigte (Brüssel 1993, Korfu 1994, Essen 1994, Cannes 1995, Madrid 1995, Florenz 1996, Dublin 1996, Amsterdam 1997, Luxemburg 1997 und in die Zukunft verlängert: Cardiff 1998, Lissabon 1999, Malmö 2000, 2001, Blende...).

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  167. D.h. der Anteil der tatsächlich Erwerbstätigen an der Gesamtzahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (zwischen 15 und 64). Die Erwerbstätigenquote ist ein besserer Indikator als die Arbeitslosenzahlen, die nicht alle erwerbswilligen und -fähigen Personen erfassen. Eine Erwerbstätigenquote von 70 Prozent, wie sie in Anfang der 60er Jahre in der Gemeinschaft erreicht wurde und derzeit in Japan, den skandinavischen Ländern und den USA existiert, entspricht quasi der „Vollbeschäftigung“. Allerdings ist auch die Erwerbstätigenquote problematisch, da nach den Richtlinien der Internationalen Arbeitsorganisation ILO, die für den Mikrozensus und damit die Zahlen von Eurostat und OECD gelten, jede Person im Alter von 15 Jahren und mehr als erwerbstätig gilt, die wenigstens eine Stunde gegen Entgelt arbeitete, also auch mithelfende Familienangehörige, Zeitungsausträger, Babysitter etc. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit spielt folglich keine Rolle (cf. FAZ 21. November 1997,18).

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  168. Schubert 1997, 69; Europäische Wirtschaft 1997, 8, 25f. Der Faktor „Turbulenzen an den Finanzmärkten“ beeinflußt ebenfalls die wichtigsten Konkurrenten der EU, die dennoch bessere Erwerbstätigenquoten vorweisen können. Der Kommissionsmitteilung über die kooperative Wachstumsstrategie zufolge hätten die genannten Faktoren die Strategie gar nicht zum Scheitern bringen dürfen: „Die Durchführung dieser Strategie ist notwendig, wenn die Arbeitslosigkeit ohne Wiederaufleben der Inflation verringert werden soll. Sie wird positive Ergebnisse bringen, wie immer auch die internationale wirtschaftliche Entwicklung verläuft.“ (Kommission 1985b, 115).

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  169. Der Gipfel von Edinburgh Ende 1992 beschloß eine „Initiative für Wachstum und Beschäftigung“, die vor allem Infrastrukturvorhaben fördern und die zunehmende Arbeitslosigkeit bekämpfen sollte (Keller 1997,161).

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  170. Vorgesehen waren industriepolitische Maßnahmen zur Schaffung transeuropäischer Netze, die Verbesserung der Qualifikationsstruktur, die Förderung von Innovationen, eine erhöhte Effizienz der Arbeitsmärkte, die Förderung von Klein- und Mittelunternehmen (cf. Altvater 1996, 544).

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  171. Von 220 Mrd. ECU bis 1999 (Heilemann et al. 1994, 85), insgesamt fast 600 Mrd. ECU (cf. Walwei 1997,139). Die Investitionen waren vorgesehen für Modernisierung und Ausbau des Eisenbahnnetzes, vor allem für Hochgeschwindigkeitszüge, kleinere Anteile für den Bau oder Ausbau von Straßen, für die Telekommunikation und für den Energiesektor (cf. Ofner 1994, 76ff.; Parlament 6. Jan. 1995, 8; FAZ 1. Febr. 1995,13).

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  172. Schlußfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat, Essen, 9.–10. Dezember 1994; cf. Schmidt 1996, 196; cf. Mäder 1997a, 3f.

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  173. Kommission 1995h, 31. Die letzte Rezession wirkte sich gravierend auf die Beschäftigung aus, da die Zahl der Beschäftigten in der Gemeinschaft von 1991 bis 1994 um 4 Prozent sank: „damit doppelt so stark wie in jedem anderen vergleichbaren Zeitraum seit Ende des Zweiten Weltkriegs“ (Kommission 1995h, 8). 1975 und 1980 kam es zu einem Beschäftigungsrückgang von jeweils 1 Prozent, von 1980 bis 1993 um 2 Prozent (Kommission 1995h, 31).

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  174. Aufzeichnung zur Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 4. Dezember 1996 — Diskussion mit EU-Kommissar Mario Monti, Aktuelle Fragen der Steuerharmonisierung in der Europäischen Union (BMF IV C 1, Y1316000.Doc), 4f.

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  175. „Ein Land, das 20% seines Haushalts für den Schuldendienst aufwendet, muß handeln — mit oder ohne WWU. Der beste Weg, Schulden abzubauen, ist eine stabile Politik, die ein niedriges Zinsniveau ermöglicht. Insofern wird die einheitliche Währung die Verbündete der künftigen Generationen sein.“ (Kommission 1996a, 4).

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  176. „Einsparungen bei den Ausgaben sind Steuererhöhungen vorzuziehen: In der EU werden etwa 50% des BIP umverteilt oder für öffentliche Ausgaben aufgewendet. Die Belastung der Steuerzahler liegt um 13 bis 15 Punkte höher als in Amerika oder Japan.(..) Auch sollten die Mitgliedstaaten (..) statt der passiven Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit eher aktive Maßnahmen erwägen. (..) Zwischen 1980 und 1993 ist die steuerliche Belastung der Arbeit um 20% gestiegen, während sie für alle anderen Produktionsfaktoren um 10% gesunken ist. Diese Entwicklung, die sich nachteilig auf die Beschäftigung auswirkt, muß korrigiert werden.“ (Kommission 1996a, 5).

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  177. „re-employment voucher“; Kommission 1996a, 19. Einschneidende Reformen des Beschäftigungssystems seien erfolgreicher als neue Programme für einzelne Personengruppe (Kommission 1996a, 18). Die Kommission empfahl eine „Dezentralisierung der einzelnen Komponenten der Beschäftigungssysteme (berufliche Bildung, Bezahlung von Leistungen, Kontrolle, Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, Vermittlung von Arbeitsplätzen)“ und die „Förderung der lokalen Beschäftigungsinitiativen vor allem durch die Einführung landesweit vereinbarter Finanzinstrumente (Gutscheine für Dienstleistungen, lokale Sparfonds)“ (Kommission 1996a, 19f.).

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  178. Etwas voreilig sprach „Le Monde“ von einem „Kreuzzug für Beschäftigung“ (4 oct. 1996,13).

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  179. Das Grünbuch stehe in einem größeren Zusammenhang: Der Europäische Rat in Dublin wies auf die Relevanz angemessener Leistungsvergleichssysteme („benchmarking“) hin (Déclaration de Dublin sur l’emploi, in: La voie à suivre 1997, 14), die Monti-Gruppe arbeitete zur Besteuerung, die Davignon-Gruppe zum Thema Mitentscheidung der Arbeitnehmer (cf. Kapitel 2.3.2), die Kommission legte das Grünbuch „Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft“ vor.

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  180. Arbeitsorganisation heißt die Art und Weise, „in der die Güterproduktion und die Erbringung von Dienstleistungen am Arbeitsplatz organisiert werden“.

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  181. Der Kommission zufolge sei eine „Modernisierung der rechtlichen, vertraglichen und strategischen Rahmenbedingungen“ nötig. Als Stichworte zur Reflexion nennt die Kommission: lebensbegleitendes Lernen, Beteiligung der Beschäftigung an den Gewinnen und Betriebsergebnissen, neue Entlohnungssysteme, neue Ansätze der Arbeitszeitregelung (andere Wochenarbeitszeiten, Jahresarbeitszeit, Teilzeitarbeit, flexible Urlaubsregelungen während des gesamten Arbeitslebens), Besteuerung (Obergrenzen der Sozialbeiträge verleiten dazu, Überstunden arbeiten zu lassen statt zusätzliche Arbeitnehmer einzustellen), Chancengleichheit, Zuwanderung, Telearbeit (Teleheimarbeit, Telearbeit mit mehreren Einsatzorten, in ausgelagerten Büros, freiberufliche, mobile, alternierende Telearbeit).

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  182. „tatenarm und gedankenvoll“ (Friedrich Hölderlin).

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  183. Am 1. Oktober 1997 legte die Kommission „Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten 1998“ vor (Mitteilung der Kommission KOM(97) 497 endg.; cf. HB 11. November 1997). Der Rat „Arbeit und Sozialfragen“ nahm die Leitlinien des Luxemburger Sondergipfels am 15. Dezember 1997 formell in Form einer Entschließung an.

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  184. Trotz Realisierung des Binnenmarktes herrschen regionale und nationale Arbeitsmärkte vor (cf. Mäder 1997b, 71). Die Aufgabe, einen gemeinsamen Arbeitsmarkt zu schaffen, erfordert den Abbau der Barrieren, die der Freizügigkeit der Arbeitnehmer entgegenstehen. Olaf Sievert sieht den größten Vorzug der Währungsunion darin, daß sie die nationalen Arbeitsmärkte im Verhältnis zueinander zu echten Wettbewerbsmärkten mache (nach: Busch 1993, 36).

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  185. Chorney 1996, 373. Für die Zeit der Währungsunion dominieren skeptische Wachstumsvoraussagen: „Ohne hinreichendes Wachstum setzt sich aber der Beschäftigungsrückgang fort.“ (Franzmeyer 1997, 53).

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  186. Prognos AG 1990, nach: Walwei 1997, 131. Ob diese Schätzungen zutreffend waren, läßt sich aufgrund der Vielfalt möglicher Einflußfaktoren auf die Beschäftigungssituation nicht herausfinden.

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  187. „Die inhaltlichen Eckpunkte — Schaffung von Hochtechnologiemärkten und transeuropäischen Verbundnetzen mittels des massiven Einsatzes öffentlicher Mittel, — Beschäftigungsinitiative und Sicherung des Hochlohnstandortes Europa, — Reform des Arbeitsmarktes durch Abbau rigider beziehungsweise den Einbau flexibilitäts- und mobilitätsfördernder Strukturen, — ein breitgefächertes Angebot an die europäischen Sozialverbände zum korporatistischtrilateralen Mitwirken bilden ein Ensemble, das man nicht ohne Schaden für den Gesamtentwurf auseinanderreißen kann.“ (Jacobi 1994, 621f.).

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  188. Klodt 1994, 63. „Die Maßnahmen des Weißbuchs stellen einen typischen politischen Formelkompromiß ganz unterschiedlicher Vorstellungen neoklassischer und keynesianischer Provenienz dar.“ (Keller 1997, 163) Es ging der Kommission nicht nur um die Bereitstellung einer „leitbildartigen Blaupause“, eines „Menüs mit Empfehlungscharakter“ (Keller 1997, 163), sondern zugleich um die „Inszenierung eines europäischen Korporatismus zur Herstellung eines supranationalen, staatlich modernierten ‚Produktivitätspakts‘ zwischen Arbeit und Kapital“ (Altvater 1996, 544). Intention war die Verbesserung der Qualifikationsstruktur, eine erhöhte Effizienz der Arbeitsmärkte, die Förderung von Innovationen, die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Inszenierung eines europäischen Korporatismus zur Herstellung eines staatlich moderierten Produktivitätspakt zwischen Unternehmen und Gewerkschaften, Kapital und Arbeit.

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  189. Cf. Klodt 1994, 50. Der Kommission gelang es zumindest teilweise, „die Vision einer Industriepolitik in Europa zu entwerfen“, aber bis zur „Ausformulierung eines praktikablen Konzepts“ lag noch ein weiter, nur ansatzweise zu erkennender Weg. Sie eröffnete „die Möglichkeit, die etablierten Gemeinschaftspolitiken stärker nach industriepolitischen Gesichtspunkten auszurichten“ (Klodt 1994,49 bzw. 62).

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  190. Krugman 1994, 28f. Die Vorstellung, mit Waren aus den Entwicklungsländern überschwemmt zu werden, bezeichnet er als unsinnig (HB 27. November 1997, 5). Das Plädoyer von Krugman ist insofern zu relativieren, als die nicht unwichtige Produktivitätsentwicklung in die Wettbewerbsfähigkeit Eingang findet.

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  191. Europäisches Parlament, Bericht über den Jahresbericht der Kommission „Beschäftigung in Europa 1996“ und über die Mitteilung der Kommission „Für Beschäftigung in Europa — Ein Vertrauenspakt“, Ausschuß für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, Berichterstatter: Friedrich Wolf (A4–0369/96 vom 13. November 1996), 20.

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  192. Hervorzuheben ist, daß die Kommission mit der Tele- und Heimarbeit neue Terrains in ihre Aktivitäten einbezieht.

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  193. Vobruba 1995b, 5f. Der erste Teil des Grünbuchs präsentierte einen historischen Rückblick, der zweite Teil eine Skizze der sozialen Herausforderungen, der dritte Teil eine Erörterung möglicher Reaktionen, der vierte Teil Schlußfolgerungen und der fünfte listete noch einmal die aufgeworfenen Fragen auf.

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  194. In zehn Kapiteln legte die Kommission ihre Vorstellungen zur Zukunft der europäischen Sozialpolitik nieder: Arbeitsplätze — Schwerpunktthema Nr. 1; Investitionen in ein erstklassiges Arbeitskräftepotential; Förderung eines hohen Standards bei den Arbeitsbedingungen als Teil eines wettbewerbsfähigen Europas; Schaffung eines europäischen Arbeitsmarktes; Chancengleichheit von Männern und Frauen; Sozialpolitik und sozialer Schutz; Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen und gemeinnützige Vereinigungen als Partner im Prozeß des Wandels; Internationale Zusammenarbeit — Rolle der europäischen Sozialpolitik; ein effizientes System zur Anwendung des Europäischen Rechts (cf. Mäder 1996, 80).

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  195. Von den elf Richtlinien über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz setzte die Bundesrepublik eine einzige, Frankreich alle, Großbritannien sieben, Dänemark zehn um (Kommission 1994b, 70f).

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  196. Der Verzicht auf Harmonisierung und umfangreiche Rechtsangleichung wurde fixiert, aber die Notwendigkeit einer „schrittweisen Konvergenz“ der nationalen Sozialsysteme anerkannt (Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 zu bestimmten Perspektiven einer Sozialpolitik der Europäischen Union: Ein Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der Union, ABl Nr. C 368 vom 23. Dezember 1994,6–10). Cf. Heinze 1996, 20.

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  197. Entschließung des Rates vom 27. März 1995 zur Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft, in: ABl Nr. C 168 vom 4. Juli 1995, lf.; cf. Schlußfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1992 über die wirksame Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft, in: ABl Nr. C 49 vom 19. Februar 1993, 6f.

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  198. Kommission 1995a, 7. Zu beachten ist die Reihenfolge — zuerst Aufgabe der EU, sodann der Mitgliedstaaten -, doch fand diese These nicht Eingang in die praktische Umsetzung.

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  199. Kommission 1995a, 18. Im Anhang fand sich eine Auflistung „Schwebende Vorschläge im sozialen Bereich“, die anzeigt, daß der „Entwurf für eine Richtlinie über Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (die ‚Vredeling‘-Richtlinie)“ von 1980, geändert 1983 „zurückgezogen wird“, ebenso der „Entwurf für eine Richtlinie über Elternurlaub“ (cf. Kapitel 4.2), der „Entwurf für eine Richtlinie über die Einsetzung europäischer Betriebsräte“, der „Entwurf für eine Richtlinie zur Beweislast“ etc.

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  200. Unter dem Titel „EU bows to employers over rights of workers“: „The European Commission will today formally abandon its commitment to the wide use of legal measures as a way to strengthening workers’ rights throughout the European Union. (..) The Commission is bowing to employer demands that competitiveness and job creation should become its main priorities. ‚Total harmonisation of social policies is not an objective of the Commission or the Union,‘ the document says. ,There cannot be social progress without competitiveness and economic growth.‘ Mr. Flynn’s programme stresses that ‚a new balance must be achieved between what is economically necessary and what is socially desirable‘. (..) The document will please those who want a halt to further social regulation.“

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  201. Unter dem Titel „EU bows to employers over rights of workers“: „The European Commission will today formally abandon its commitment to the wide use of legal measures as a way to strengthening workers’ rights throughout the European Union. (..) The Commission is bowing to employer demands that competitiveness and job creation should become its main priorities. ,Total harmonisation of social policies is not an objective of the Commission or the Union,‘ the document says. ,There cannot be social progress without competitiveness and economic growth.‘ Mr. Flynn’s programme stresses that ‚a new balance must be achieved between what is economically necessary and what is socially desirable‘. (..) The document will please those who want a halt to further social regulation.“

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  202. Cf. Internationale Politik 8/1996, 103–108. Das europäische Sozialmodell wurde als „Trumpf angesichts der Herausforderungen der neuen Weltwirtschaft“ bezeichnet. Das „Beschäftigungsproblem“ sei ein entscheidendes Kriterium aller politischen Maßnahmen und Aufgaben; Beschäftigung müsse Priorität erhalten. Ein menschliches Europas sei ein „Europa im Kampf gegen die soziale Ausgrenzung“. Frankreich lege Wert darauf, daß gemeinschaftliches Sozialrecht überall auf die gleiche Weise umgesetzt wird, und daß diese Umsetzung mit den Sozialpartnern in regelmäßigen Abständen überprüft wird. Die erste Vereinbarung in Anwendung des Sozialprotokolls, also die zum Elternurlaub, sei ein „nachahmenswertes Beispiel“: „Das soziale Europa bedeutet auch europäischer Sozialdialog.“ Die Einbeziehung des Sozialprotokolls in den Vertrag sei eine Notwendigkeit. „Frankreich hofft, seine Partner davon überzeugen zu können, daß hier die Zukunft Europas auf dem Spiel steht.“ Das Memorandum fügt sich in eine unüberschaubar lange Reihe ähnlicher Verlautbarungen ein, deren Folgenlosigkeit und bloß symbolischer Charakter evident sind.

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  203. Comité des Sages: Eduardo Garcia de Enterria, Hartmut Kaelble, Louka Katseli, Frédéric Pascal, Bengt Westerberg, Shirley Williams unter Vorsitz von Maria de Lourdes Pintasilgo.

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  204. Es folgten Vorträge von Hugues de Jouvenel, Direktor von „Futuribles International“, Jacques Santer, Pádraig Flynn, Stephen Hughes, Präsident des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung des EP sowie Workshops zu den Themen Chancengleichheit, Beschäftigung, Sozialer Schutz, Zukunft des Berufslebens in der Informationsgesellschaft.

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  205. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes Nordrhein-Westfalen Manfred Dammeyer, Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch, Professor Alfred Grosser rahmten die Vorstellung des Berichts durch Maria de Lourdes Pintasilgo und Hartmut Kaelble ein.

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  206. Sondern bspw. die Pseudo-Priorität: „eine der wichtigsten“ Aufgaben.

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  207. Das Eingeständnis oder sogar die Ankündigung eines Kurswechsels wäre dysfunktional, denn sie würden erheblichen Widerstand heraufbeschwören und könnten die Absicht zum Scheitern bringen. Die Camouflage des strategischen Kalküls hat den Vorteil, mögliche Widersacher zu beschwichtigen und dennoch die Protagonisten eines Kurswechsels zufriedenzustellen.

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  208. Kommission 1995j, 2.- Als soziale Risiken gelten Arbeitslosigkeit, Krankheit, Tod des Ernährers, Alter und Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit, Mutterschaft, Unterhaltsberechtigung von Kindern, in einigen Ländern auch Alleinerziehung und Notfälle wie Pflege gebrechlicher älterer Menschen, erwerbsunfähiger oder kranker Verwandter. Sozialschutz bzw. sozialer Schutz ist also umfassender als soziale Sicherheit oder Sozialversicherung.

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  209. Es würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen, eine umfassende Darstellung der nationalen Sicherungssysteme mit ihren Sparten geben oder auch nur ein impressionistisches und unvollständiges Bild der Reformmaßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten zeichnen zu wollen (cf. stattdessen gleichsam als „spotlights“: Maydell 1997, Kaufmann 1997, Jorens 1997, Kötter 1997, Hohnerlein 1997, Reinhard 1997, Köhler 1997, Schulte 1997a, Kruse 1997, Matsumoto 1997). Die nationalen Regelungen sind so komplex, daß eine einfache synoptische Darstellung ihnen nicht gerecht werden kann, wie auch das Schema von Hauser (1997, 528ff.) zeigt. Ich bin mir darüber im klaren, wie heikel es ist, die Sozialschutzsysteme in der Gemeinschaft innerhalb dieser groben Skizze zu behandeln, aber eine Ausgrenzung wäre dem umfassenden Ansatz dieser Studie und der künftigen Relevanz dieses Politikbereichs nicht gerecht geworden.

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  210. Es lassen sich mehrere Typen des Sozialschutzes unterscheiden: a) universelle Systeme, die die gesamte Wohnbevölkerung umfassen, selektive oder kategoriale Systeme, die nur bestimmte Bevölkerungsgruppen betreffen, b) eine Finanzierung der monetären oder realen Transfers durch allgemeine Steuermittel, durch spezielle zweckgebundene Steuern und Umlagen oder durch Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt sein können, c) Zielsetzung der vollen Lebensstandard- oder der Existenzminimumsicherung (cf. Hauser 1997, 523f.).

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  211. Der Sozialschutz war von hoher Bedeutung für das Funktionieren westeuropäischer Gesellschaften. Er ermöglichte große Erfolge bei der Armutsbekämpfung, erleichterte Familien mit niedrigen Einkommen den Zugang zum Bildungswesen, verbesserte somit die Qualifikation der Erwerbsbevölkerung, federte die sozialen Auswirkungen industrieller Restrukturierungen ab, fing die Konsequenzen von Arbeitslosigkeit auf und wurde somit zu einem wesentlichen Faktor des sozialen Zusammenhalts. Zudem wirkten die Einkommenstransfers auf makro-ökonomischer Ebene antizyklisch (Kommission 1995j, 5).

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  212. Amtsblatt, Fundstellennachweis 1996, 548f. — Diese Verordnung wurde als „ein Kernstück bisheriger europarechtlicher Sozialpolitik“ charakterisiert (Schmähl 1997, 16). Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 zur Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 wurde ebenso häufig geändert (Amtsblatt, Fundstellennachweis 1996, 549). Die Regelungen führten zu einigen Anpassungen der nationalen Sicherungssysteme.

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  213. Dehousse 1995,10; Hauser 1997, 526; Schulte 1997b, 165. Der Gerichtshof erklärte schon frühzeitig die autonome Rechtsordnung der EG in jedem Mitgliedstaat für unmittelbar gültig und verdeutlichte später, daß dies auch für das sekundäre, von den Gemeinschaftsorganen geschaffene Recht gelte (Schneider et al. 1989,419).

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  214. Diskutiert wurde die Anwendung des Harmonisierungskonzepts, die unterschiedliche Belastung der Unternehmen, Finanzierungsmethoden, Fiskalpolitik etc. (Collins 1975b, 174f.).

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  215. Cf. Hantrais 1995, 28. Das kontinentale bzw. Bismarck’sehe Modell wurde als nicht-egalitär kritisiert, da der Zugang zu einem Arbeitsplatz vom Alter, Geschlecht, von der ethnischen Herkunft, der Qualifikation und weiteren Faktoren abhängt (Hantrais 1995, 32).

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  216. Chassard et al. 1995, 773. Die Kommission gestand, daß eine Harmonisierung oder Egalisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherung auf absehbare Zeit unmöglich ist (cf. Markmann 1991,274).

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  217. In diesem Rahmen befaßten sie sich mit der sozialen Sicherheit der Arbeitsmigranten, speziell der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus mehreren Mitgliedstaaten, den Familienbeihilfen, Leistungsansprüchen, Umrechnungskursen, der Ausdehnung der Verordnung auf Selbständige und ihre Familienangehörige, Invalidität etc.

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  218. Sie wurden wegen mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (u.a. der Rechtssache Barber vom Mai 1990) geändert durch die Richtlinie 96/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl L 46 vom 17. Februar 1997, 20–24; Conseil de l’Union 1997a, 105–109).

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  219. Kommission 1982, 12f.; cf. Schulte 1986, 1, 8. Zu den National Round Tables 1983 und der TESPA (Trans European Social Policy Studies Association) cf. Schulte 1986, 9ff.

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  220. Eine Folge dieser Empfehlung war eine Entschließung über flexible Regelungen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, die der Rat am 30. Juni 1993 verabschiedete (ABl C 188 vom 10.7.1993).

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  221. Kommission 1990a, 15. In der ursprünglichen Fassung sollte das Recht auf sozialen Schutz für jeden „Bürger“ gelten (Kommission 1989a, 7,1989g, 8)

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  222. Aktionsprogramm 1990, 71. Streeck bleibt in diesem Punkt vage oder suggeriert, eine Harmonisierung der Sozialordnungen sei möglich, sinnvoll und notwendig.

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  223. „Entwurf für eine Empfehlung des Rates über die Annäherung der Ziele und der Politik im Bereich des sozialen Schutzes“ (KOM (91) 228 endg., ABl C 194 vom 25. Juli 1991, 13–17; Kommission 1995j, 3).

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  224. Der erste Bericht behandelte „Die soziale Sicherheit in Europa 1993“, der zweite die Sozialsysteme der Gemeinschaft, Entwicklungen und Reformen im Jahre 1995 (KOM (93) 531 bzw. KOM (95) 457). Nach fünf Jahren solle eine Bilanz der Annäherungsstrategie gezogen werden.

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  225. Die Kommission legt die Zugangskriterien mit fest: Am 22. Mai 1990 verabschiedete sie die Empfehlung 90/326 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten (ABl L 160 vom 26.6.1990; Conseil de l’Union 1997b, 292–301).

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  226. In der Ratsempfehlung wurden gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag vom 27. Juni 1991 (KOM(91) 228endg., ABl C 194 vom 25. Juli 1991, 13–17) einige Streichungen vorgenommen: Die Gewährung von Leistungen sollte sich ursprünglich nicht nur an dem „Prinzip der Gleichbehandlung“ (Nichtdiskriminierung) und dem der „Verteilungsgerechtigkeit“ ausrichten, sondern auch am „Prinzip der Individualisierung der Rechte und Beiträge im Hinblick auf einen schrittweisen Ersatz der abgeleiteten Rechte durch eigene Rechte und somit auf eine bessere Anpassung des Systems an die Entwicklung der Verhaltensweisen und der Familienstrukturen“. Unter dem Punkt Mutterschaft wurde die vollständige Übernahme der Pflegekosten unter den Vorbehalt „der Deckung durch die Sozialversicherung“ gestellt und die Sicherstellung einer dem vorherigen Arbeitseinkommen gleichwertigen Leistung während mindestens 14 Wochen durch die vage Garantie eines „angemessenen sozialen Schutzes“ ersetzt. Unter dem Punkt „Familie“ wurde folgender Passus gestrichen: „Es sollte zur Verringerung der Ungleichheit der Lebenschancen beigetragen werden, die sich für Kinder aus der Unterschiedlichkeit ihrer familiären Situation und insbesondere aus den unterschiedlichen Einkommen der Eltern ergeben“.

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  227. Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag richtete sich die Aufforderung, angemessene Indikatoren auszuarbeiten, allein an die Kommission.

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  228. Die Kommission bekräftigte, daß „eine allgemeine Harmonisierung der bestehenden Systeme nicht in Frage kommt“. Sie veröffentlichte 1994 einen Bericht über Trends der ergänzenden Altersversorgungssysteme in der EU und offene Fragen und lieferte damit einen allgemeinen Überblick über die Grundzüge der „zweiten Säule“ der Altersvorsorge (Soziales Europa. Beiheft 7/96, 5). Die staatliche Grundversorgung, die im allgemeinen obligatorisch ist, wird als erste, die betriebliche als zweite und die private Zusatzversicherung als dritte Säule bezeichnet (Kommission 1997d, 7ff.).

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  229. Die Kommission habe daher eine „vorsichtige und schrittweise Vorgehensweise gewählt, die von einer Mitteilung ausgeht, um eine gemeinschaftsweite Diskussion anzuregen“. Es erscheine ihr sinnvoll, die Altersversorgungssysteme gesondert zu behandeln und zu einem späteren Zeitpunkt die Problematik der zusätzlichen Krankenversicherung anzugehen. Auch arbeite die Kommission an einem Richtlinienentwurf für Pensionsfonds, der die Funktionsweise von Pensionskassen als Finanzinstitute im Binnenmarkt behandelt, also nicht unter dem Gesichtspunkt der Freizügigkeit, sondern dem der mehr oder weniger strengen Regulierung und Überwachung. Der Ausdruck „Pensionsfonds“ bezieht sich auf Altersversorgungssysteme einer bestimmten Finanzierungsart, dem Kapitaldeckungsverfahren.

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  230. D.h. zwei Richtlinien für sehr spezielle Fälle, nämlich den Übergang von Unternehmen (RL 187/77) sowie bei Zahlungsunfähigkeit (RL 987/80); eine weitere Richtlinie (RL 378/86) betrifft die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in den Systemen betrieblicher Sicherung.

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  231. Kommission 1994c, 3. Es gehe der Kommission zunächst um eine zusammenfassende Darstellung des Standes der sozialen Sicherheit sowie der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, sodann um die Veränderungen seit Anfang der 80er Jahre, die Entwicklung der Ausgaben und deren Finanzierung.

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  232. Kommission 1995j, 12. Ihre eigene Rolle bestehe darin, den Reflexionsprozeß über die Zukunft des Sozialschutzes zu „initiieren“ und dazu „Analysen und Leitsätze zur Diskussion“ vorzulegen. Die Kommission führte aus: Die Sozialschutzsysteme wurden vor dem Hintergrund verhältnismäßig niedriger Erwerbsquoten, insbesondere von Frauen, und niedriger Arbeitslosigkeit eingerichtet. An die Möglichkeit starker Ungleichgewichte zwischen Arbeitsnachfrage und -angebot wurde nicht gedacht. Die Finanzierung der Sozialschutzsysteme bereitete mittlerweile allen Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten, da die Einnahmen stagnierten, während die Ausgaben stiegen (Kommission 1995j, 5f.).

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  233. Die Lebenserwartung in der EU zählt zu den höchsten der Welt: 74 Jahre für Männer und 80 Jahre für Frauen im Jahr 1995. Die Bevölkerung der EU ist im Durchschnitt älter als die der übrigen Welt: Der Anteil der unter 15jährigen ist niedrig — 18 Prozent gegenüber 31 Prozent weltweit — und der Anteil der über 65jährigen hoch — 15 Prozent gegenüber 7 Prozent. Zugleich lagen die Geburtenziffer 1995 unterhalb der Schwelle für die Generationenerneuerung (Kommission 1997f., X, XI). Seit 1994 publizierte die Kommission einen Bericht über die demographische Lage in der EU und beabsichtigte damit, „ein allgemeines Referenzpapier für die Hauptfragen der europäischen Bevölkerungsentwicklung“ vorzulegen (Kommission 1996i, 1).

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  234. Von 19 Prozent 1970 (ohne Spanien, Portugal, Griechenland, für die keine Angaben verfügbar sind) über 24,1 Prozent 1980 (bzw. 24,5 Prozent ohne die drei genannten Länder) bis auf 27,7 Prozent des BIP 1993 (Kommission 1996g, 12, 61).

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  235. Im Unterschied zum ersten Bericht wurden auch die in der Landwirtschaft tätigen Personen in die Untersuchung einbezogen (Kommission 1996g, 117ff.).

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  236. Ein weiterer Änderungsvorschlag vom 23. September 1996 (KOM (96)452endg., ABl C 341 vom 13. November 1996, 6ff.) zielte darauf ab, Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sowie den sie begleitenden Familienangehörigen eine Anspruchsberechtigung zu verleihen.

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  237. Konkret sollen Anreize zur Einstellung von Arbeitslosen, bes. Langzeitarbeitslosen, arbeitslosen Jugendlichen und Frauen geboten und die Leistungen so abgestimmt werden, daß sie einen Anreiz darstellen, einen Arbeitsplatz zu suchen.

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  238. Déclaration de Dublin sur l’emploi, in: La voie à suivre 1997,14.

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  239. Die Kommission wiederholte ihre Analyse, daß die Mitgliedstaaten mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind: die demographische Entwicklung, das neue Gleichgewicht der Geschlechter im Erwerbsleben, Veränderungen der Arbeitsformen (steigende Relevanz des Dienstleistungssektors, neue Qualifikationsmuster, Frühverrentung).

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  240. Die allgemein höhere Lebenserwartung wirke sich nachhaltig auf die Pflegebedürfnisse aus. Die Gesamtausgaben für das Gesundheitswesen in den Mitgliedstaaten variierten zwischen 5 und 10 Prozent des BIP. Die Belastung der Gesundheitsdienste wachse ständig. So betragen die ProKopf-Ausgaben für die Gesundheitsversorgung sehr alter Menschen das Fünffache der Ausgaben für eine Person im Erwerbsalter. Da die Altersgruppe der über 75jährigen in den kommenden 20 Jahren um fast 50 Prozent zunehme, ergeben sich signifikante Auswirkungen auf die Gesamtausgaben.

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  241. Der Rat habe 1992 in seiner Empfehlung 92/441 festgelegt, die Mindesteinkommensregelungen in die Gesamtpolitik zur Bekämpfung der Ausgrenzung einzubeziehen. Da die Zahl der Leistungsempfänger zunehme, bestehe die Gefahr, daß das Mindesteinkommen den sozialen Niedergang bekräftigt, sofern es nicht mit aktiven Eingliederungspolitiken einhergeht.

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  242. Kommission 1997a, 22. Im mittelfristigen Aktionsprogramm 1995–1997 schlug die Kommission eine Initiative zur Zukunft des Sozialschutzes vor, um den fragmentierten Ansatz durch einen globalen und kohärenten abzulösen (Chassard et al. 1995,778).

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  243. Ruellan 1989,19. In den informellen Sitzungen der Arbeitsminister wurde über Sozialschutz gesprochen, obwohl die Verträge dies nicht vorsahen (Pini 27.8.1997). Diese informellen Sitzungen fanden einmal jährlich neben den zwei regulären statt. In den regulären Sitzungen arbeitete der Rat die Kommissionsvorschläge ab: eine Arbeitsgruppe für Sozialfragen, präsidiert von dem Mitgliedstaat, der die Präsidentschaft hat, bestehend aus Sozialreferenten, zuständigen Referatsleitern der Minister, deren Vertretern in Brüssel und Kommissionsvertretern, beriet den vorliegenden Vorschlag; das Ergebnis wurde weitergeleitet an den Ausschuß der Ständigen Vertreter und schließlich wurde ein Bericht an den Rat verfaßt, der es auf die Tagesordnung einer Ratssitzung setzte. Ausgangspunkt waren fast immer Vorschläge der Kommission, der Rat forderte selten auf oder gab Anregungen.

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  244. Schulte 1995d, 63f.; 1995a, 220f. Die Kommission faßt unter dem Begriff auch eine soziale Mindestsicherung bei allgemeiner Hilfsbedürftigkeit (cf. Schulte 1998, 53ff., 84). Ausgeklammert bleiben hier die Sozialschutzfunktionen Wohnen und Berufliche Eingliederungsmaßnahmen.

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  245. Hauser 1997, 541; Konvergenz im Sinne einer Strategie freiwilliger Verständigung der Mitgliedstaaten über eine Annäherung oder gar Vereinheitlichung der Sozialschutzsysteme (Schulte 1995a, 221). 1990 wurde dezidiert die Konvergenz der Sozialschutzsysteme als „illusorisch“ und „auch keinesfalls erforderlich“ bezeichnet: „Zu den weitverbreiteten Irrtümern im Zusammenhang mit der sozialen Dimension des Binnenmarktes gehört die Vorstellung, auch die Sozialversicherungssysteme müßten zumindest allmählich angeglichen werden. Ich halte dies für illusorisch und, was die soziale Flankierung des Binnenmarktes betrifft, auch keinesfalls für erforderlich. Es handelt sich hier um Systeme, die in vielen Jahrzehnten gewachsen sind, und die sich in ihrer Finanzierung, in den Anspruchsvoraussetzungen, in den Leistungen und in vielen anderen Details so sehr voneinander unterscheiden, daß an eine Angleichung in absehbarer Zeit nicht zu denken ist. Eine Angleichung kommt auch schon aus finanziellen Gründen nicht in Betracht. Zur Illustration: Der EP-Abgeordnete Elmar Brok errechnete, daß eine Harmonisierung aller Sozialleistungen auf deutsches Niveau rund 1.000 Mrd DM Mehrkosten jährlich verursachen würde.“ (Auer 1990, 15). Auer zog einzig den Weg einer Harmonisierung in Erwägung, nicht die wahrscheinlichere Möglichkeit einer von der Kommission und dem Rat geförderten De-facto-Konvergenz.

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  246. Die Mitgliedstaaten erzielten Einvernehmen über sechs gemeinsame Ziele (Schutz bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Garantie eines Mindesteinkommens, Ausbau der Familienbeihilfen) und fixierten dies in der „Konvergenz-Empfehlung“.

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  247. Koordinierung soll im Unterschied zur Harmonisierung, die auf gleichartige Gestaltung abzielt, die unterschiedliche Ausprägung der sozialen Systeme nicht beseitigen (cf. Zuleeg 1991, 25). Der Art. 117 des EG-Vertrags, der eine „Abstimmung der Sozialordnungen“ vorsieht, ist ambivalent, da er sich sowohl als Aufforderung zur Koordinierung als auch zur Harmonisierung der Sozialpolitik deuten läßt (cf. Maurer 1993,148).

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  248. Die vergleichende Gegenüberstellung ist vereinfachend und daher problematisch, cf. Schulte 1997a, 30.

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  249. Seit diesen beiden Empfehlungen von 1992 gab die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Sozialschutzsysteme heraus, analysierte die Trends und kam zum Ergebnis, daß eine Abschwächung der Strukturdifferenzen zwischen den verschiedenen Systemen zu konstatieren war, eine wachsende Ähnlichkeit der Probleme, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert waren, insbesondere die demographischen Entwicklungen, die Notwendigkeit einer Kontrolle der wachsenden Gesundheitsausgaben, einer aktiven Arbeitsmarktpolitik und einer Konzentration der Maßnahmen auf die Bedürftigsten (Jugendliche, Landzeitarbeitslose, Behinderte etc.). Der Verknüpfung von Sozialschutz und Beschäftigung wurde zentrale Bedeutung beigemessen. Die Kooperation der Mitgliedstaaten war relativ locker und beschränkte sich weitgehend auf den Erfahrungsaustausch.

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  250. Maydell 1997, 3. Der Kern sozialpolitischer Ideen, Individuen ein Sicherheitsnetz gegen Lebensrisiken zu bieten, insbesondern für den Fall, daß sie ihre Arbeitskapazität nicht einsetzen können (cf. Esping-Andersen 1990, 141), wurde nicht angetastet. Sozialstaat und Sozialpolitik prägen weiterhin zahlreiche Aspekte des gesellschaftlichen Lebens; zu den wichtigsten gehören Arbeitsleben, Beschäftigung und Arbeitsmarkt. Die Sozialversicherungssysteme müssen dahingehend koordiniert werden, daß sie „beschäftigungsfreundlicher“ werden.

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  251. Kostendruck auf die wohlfahrtsstaatlichen Institutionen rührte aus dem Umstand, daß der nationale Steuerstaat nicht mehr so greift wie früher, da Unternehmen das internationale „Steuerdumping“ nutzen und sich dank internationaler Finanztransaktionen aus der Steuerpflicht bspw. in Deutschland verabschieden können (cf. Spiegel 33 vom 11. August 1997, 22ff.), die Steuereinnahmen also nicht proportional zu den Unternehmensgewinnen wuchsen.

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  252. Das Europäische Statistische Amt entwickelte für den Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Kriterien zur einheitlichen Ermittlung der Sozialleistungsquoten, so daß die Indikatoren von den nationalen Zahlen abweichen können (cf. Hauser 1997, 534).

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  253. Da dieser Ansatz unrealistisch ist, muß auf ihn hier nicht ausführlicher eingegangen werden (cf. Richez 1994,188; Hauser 1995a, 235, 242; Heise 1998, 27).

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  254. Pieters wirft die Frage auf, ob die Unterschiede zwischen den nationalen Sozialversicherungssystemen ohne Einfluß auf einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sind: „The answer must definitely be negative. The more those other elements of labour costs and other factors which determine competitiveness converge, the more urgent the need for harmonization of national social security systems becomes.“ (Pieters 1991,182).

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  255. Sozialpolitik im Sinne einer Ausrichtung politischer Handlungen auf die Verbesserung der Lebenslage gesellschaftlich schwacher Gruppen (cf. Kleinhenz 1973,187; Berié 1995a, 409).

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  256. Die Diskussion in der EU dreht sich um die Kosten der Erweiterung, die Kosten der NichtErweiterung bleiben unberücksichtigt.

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  257. „Vor jedem Beitritt muß eine genaue Bewertung der Auswirkungen auf die Politiken der Gemeinschaft und der Union wie auch auf das Bewerberland durchgeführt werden. Eine solche Bewertung (...) kann nur im Zuge der Stellungnahmen erfolgen, die die Kommission zu jedem Beitrittsantrag abzugeben hat.“ (Kommission 1992, 11f.).

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  258. Das Lamers-Schäuble-Positionspapier lieferte eine Begründung für eine der Erweiterung vorausgehende Vertiefung (cf. Kowalsky 1997c, 184ff.), die zugleich die Befürchtung einiger mittel- und osteuropäischer Reformstaaten entkräftet, lange Übergangsfristen kämen einem Aufschub ad calendas graecas gleich. Die Annahme, die zehnjährige portugiesische oder spanische Wartezeit sei unterbietbar, ist jedoch illusionär, denn inzwischen ist die Gemeinschaft stärker integriert als zum damaligen Zeitpunkt. Nach der Rosenrevolution 1974 bzw. dem Tod Francos 1975 folgten im März bzw. Juli 1977 die Aufnahmeanträge und 1986 der Beitritt (cf. Steppacher 1994,10; cf. Kowalsky 1997c, 106).

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  259. Mit Ungarn und Polen im Dezember 1991 (in Kraft Februar 1994), mit Rumänien im Februar 1993 (Februar 1995), mit Bulgarien im März 1993 (Februar 1995), mit der Tschechischen Republik und der Slowakei im Oktober 1993 (Februar 1995), mit Estland, Litauen, Lettland im Juni 1995, mit Slowenien im Juni 1996 (Commission européenne 1996b, 4). Alle assoziierten mitteleuropäischen Länder beantragten die Aufnahme in die Gemeinschaft (Kommission 1997h, 330).

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  260. Albanien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

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  261. Acquis steht häufig als Kurzbezeichnung für den acquis communautaire (in deutschen Gemeinschaftstexten oft: Besitzstand, gemeinschaftlicher Besitzstand), den sich ständig vergrößernden Korpus an Gemeinschaftsrecht, den ein beitretender Staat übernehmen muß (cf. Mickel 1994, 2f.; Schulte 1998).

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  262. Ein „Programme Advisory Board“, bestehend aus Vertretern der mittel- und osteuropäischen Länder sowie der EU-Mitgliedstaaten, ist zuständig für „policy and decision making“ und verfügt über einen „Project Fund of 7.6 MECU for projects to support the aims of the programme“ (cf. Information about Consensus, o.O.o.J.). Für das PHARE Programm standen von 1990 bis 1995 5,4 Mrd. ECU zur Verfügung (Commission européenne 1996b, 3).

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  263. BDA, CEOE/Spanien, CNPF/Frankreich, CONFINDUSTRIA/Italien, die auch die Federführung hatte, SAF/Schweden, VOI/Österreich bzw. AZZZ/Slowakei, AOBE/Bulgarien, Patronat Roumain/Rumänien, DOS/Slowenien, ETKK/Estland, KPP/Polen, LDD/Lettland, SP/Tschechische Republik, VOSZ/Ungarn.

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  264. Der tschechische Unternehmerverband Confédération des Industries Tchèques erklärte sich bereit, mit Confindustria 1998 ein Roundtable in Prag zu organisieren, das dritte Treffen organisiert der österreichische Unternehmerverband.

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  265. Den Kern des ca. 1300 Seiten dicken Vorschlagspakets machen die Stellungnahmen zu den Beitrittsgesuchen aus.

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  266. Die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) erforderten eine Wendung von der Preisstüzung hin zu direkten Einkommensbeihilfen. Da der Aufwand der Strukturpolitik häufig in keinem Verhältnis zum Ertrag stehe, sei ohnehin eine Neuausrichtung erforderlich, um das europäische Wohlstandsgefälle weiter zu mindern und Aufholprozesse zu erleichtern.

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  267. In der ausführlichen Argumentation geht es um Fragen des sozialen Zusammenhalts, das Sozialgefälle, die Reform der sozialen Sicherung, Anhebung der sozialen Standards, wobei die Kommission soziale Verwerfungen im Anpassungsprozeß vermeiden möchte und großen Wert darauf legt, daß der Transformationsprozeß in sozial akzeptabler Weise verläuft.

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  268. „Bulgarien muß noch bedeutende Anstrengungen unternehmen, um seine Normen im Bereich Beschäftigung und Soziales denen der Europäischen Union anzugleichen. Fortschritte müssen besonders beim Schutz der abhängig Beschäftigten und bei den Aufsichtsstrukturen gemacht werden, die weder über die nötige Unabhängigkeit noch über die nötigen Mittel verfugen, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung einer angemessenen Konsultation der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei Massenentlassungen oder bei Unternehmensübergabe sind unvollständig. (...) Estland dürfte in der Lage sein, den acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales mittelfristig anzuwenden, vorausgesetzt es gleicht seine Gesetzgebung an EU-Normen an, z.B. hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie beim Arbeitsrecht. (...) [Ungarn] dürfte gleichermaßen imstande sein, mittelfristig den acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales zu übernehmen. Jedoch müssen noch Anstrengungen unternommen werden zur Verbesserung des Gesundheitssystems und zur Anwendung von Normen der Europäischen Union über Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, wobei das Land bereits über geeignete Aufsichtsinstanzen verfügt. (...) Lettland [bzw. Litauen] dürfte in der Lage sein, den acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales mittelfristig zu erreichen, vorausgesetzt es unternimmt substantielle Anstrengungen, seine Gesetzgebung auf Gebieten wie Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie beim Arbeitsrecht an EU-Anforderungen anzugleichen. (...) [Polen] Um dem acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales mittelfristig zu entsprechen, muß an der Anpassung der Gesetzgebung über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gearbeitet werden. Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch demokratisch gewählte und wirksame Arbeitnehmervertretungen auf Firmenebene, wie sie in verschiedenen EU-Richtlinien vorgesehen sind, müssen noch weiter ausgestaltet werden. (...) [Tschechische Republik] Damit der acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales mittelfristig angewandt werden kann, muß die Gesetzgebung zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz angepaßt werden. Die Information und Konsultation der Arbeitnehmer, wie sie in einer Reihe von EU-Richtlinien vorgeschrieben sind, müssen weiterentwickelt werden. (...) Rumänien muß noch bedeutende Anstrengungen unternehmen, um seine Normen im Bereich Beschäftigung und Soziales denen der Europäischen Union anzugleichen. Fortschritte müssen besonders in den Bereichen Schutz der abhängig Beschäftigten sowie Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gemacht werden. Ebenso müssen wirksame Aufsichtsstrukturen geschaffen werden. Die in einer Reihe von EU-Richtlinien geforderte Information und Konsultation von Arbeitern auf Betriebsebene muß noch ausgebaut werden. (...) [Slowenien] Die notwendigen Reformen (...) des Sozialsystems sind noch nicht abgeschlossen. Es sollte gleichermaßen imstande sein, mittelfristig den acquis im Bereich Beschäftigung und Soziales zu übernehmen. Jedoch müssen noch Anstrengungen unternommen werden beim Schutz der abhängig Beschäftigten und bei der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Slowenien muß ebenfalls die Unabhängigkeit der mit der Aufsicht betrauten Instanzen garantieren. Ganz allgemein sind Reformen unerläßlich, damit das Land Strukturen erhält, die zur konkreten Anwendung des acquis in der Lage sind. Der soziale Dialog auf Unternehmensebene muß über das bestehende Betriebsratssystem hinaus ausgebaut werden. (...) Die Slowakei muß noch bedeutende Anstrengungen unternehmen, um ihre Normen im Bereich Beschäftigung und Soziales denen der Europäischen Union anzugleichen. Fortschritte müssen insbesondere gemacht werden beim Schutz der abhängig Beschäftigten, der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den Aufsichtsstrukturen, die gegenwärtig nicht über die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Unabhängigkeit verfugen.“

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  269. Diese erste „Europakonferenz“ sollte einer Spaltung zwischen den Beitrittsaspiranten vorbeugen, die zweite ist für März 1999 in Berlin vorgesehen. Als Beitrittsdatum nannte der luxemburgische Außenminister Poos den Zeitraum 2003/2004 (FAZ 4. Juli 1997,7).

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  270. Nur die jüngsten Entwicklungen werden hier berücksichtigt, obwohl die Mittelmeerpolitik weiter zurückreicht (Verhandlungen mit den Mittelmeeranrainern Spanien, Israel, Marokko, Tunesien, Algerien 1973).

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  271. Im Gegensatz zur NAFTA, in der die USA hegemonial sind — die Gefahr einer deutschen Dominanz in der EU existiert zwar, ist aber nicht mit der Hegemonialstellung der USA vergleichbar.

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  272. Angesichts der Tatsache, daß vor 50 Jahren nur ein Sechstel der Europäer in demokratischen Verhältnissen lebten, ist diese Entwicklung bemerkenswert.

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  273. In diesem Punkt war die Gemeinschaft relativ erfolgreich trotz fortbestehender Probleme wie Arbeitslosigkeit.

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  274. Wenn Amsterdam ratifiziert ist, hat der EU-Vertrag statt Buchstaben 53 Artikel und der EG-Vertrag statt 248 Artikeln 314. In Amsterdam wurde lediglich über einen „Entwurf des Vertrags von Amsterdam“ (Konferenz 1997a) sowie die Schlußfolgerungen des Vorsitzes (Europe Nr. 2041/42 vom 20. Juni 1997; cf. Kommission 1997c) Einvernehmen erzielt.

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  275. Weitere wichtige Übereinkünfte von Amsterdam sind: die Überführung wesentlicher Bereiche der Innen- und Justizpolitik in die klassische Gemeinschaftsmethodik, die die bisherige intergouvernementale Methodik ablöst, wobei vorläufig die Einstimmigkeitsregel beibehalten wird; die Vorziehung des Umweltschutzes als Querschnittsaufgabe von Artikel 130r auf Artikel 3c (demnächst 6) des EG-Vertrags; das neue Verfahren der Wahl des Kommissionspräsidenten, den der Rat vorschlägt, wobei diese „Benennung“ der Zustimmung des EP bedarf und der Präsident Einfluß auf die Ernennung der Kommissare nimmt, ihnen die Portfolios zuteilt oder nicht (zwölf Kommissare mit und acht ohne Ressort) (Art. 158, Abs. 2) (demnächst 214) und Richtlinienkompetenz ausübt („politische Führung“: Art. 163, Abs. 1) (demnächst 219); die Präzisierung der Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (in Titel V). Die dritte Säule wird verschlankt durch die Vergemeinschaftung (kurz: VG) der Regierungszusammenarbeit (kurz: RZ) in neun Politikbereichen (Artikel A im EG-Vertrag) zum Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts: 1. Freier Personenverkehr (bereits VG), 2. Schutz der Außengrenzen (von RZ zu VG), 3. Zuwanderungs- und Ausländerpolitik (von RZ zu VG), 4. Asylpolitik (von RZ zu VG), 5. Visapolitik (von RZ zu VG), 6. Visapflicht und Visagestaltung (bereits VG), 7. Flüchtlingsschutz (von RZ zu VG), 8. Ziviljustiz (von RZ zu VG), 9. Strafjustiz (weiterhin RZ), 10. Zollzusammenarbeit (von RZ zu VG), 11. polizeiliche Zusammenarbeit (weiterhin RZ). Während vor Amsterdam zwei Bereiche vergemeinschaftet waren, bleiben nach Amsterdam nur zwei im Verfahren der Regierungszusammenarbeit. Schließlich sollen Generalklauseln eine engere Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten erlauben.

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  276. Der Rat faßte bereits zuvor, am 20. Dezember 1996, den Beschluß, einen solchen Ausschuß zu gründen: Comité de l’emploi et du marché du travail (Décision du Conseil 97/16, JO L 6 du 10 janvier 1997, 2f.; in: Conseil de l’Union 1997a, 82f.). Er bildet das Gegenstück zum Wirt-schaftsausschuß, der direkt dem Eco-Fin-Rat zuarbeitet.

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  277. „Förderung der Beschäftigung“, „angemessener sozialer Schutz“, „sozialer Dialog“, „Entwicklung des Arbeitskräftepotentials (human resources) im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzung“.

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  278. Beschäftigung, Arbeitsrecht und Arbeitsbedingungen, berufliche Ausbildung und Fortbildung, soziale Sicherheit, Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Koalitionsrecht und Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

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  279. Bzw.: „Bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“ bzw.: „Den Erfordernissen des Verbraucherschutzes wird bei der Festlegung und Durchführung der anderen Politiken und Maßnahmen der Gemeinschaft Rechnung getragen.“

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  280. Die Ausdehnung des Einflusses des EP wurde kritisiert, da sich damit angeblich die Befugnisse der Staaten tendenziell vermindern (Frankfurter Institut 1996,13).

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  281. Diese Charta nennt 19 „Rechte und Grundrechte“: 1. Recht auf Arbeit; 2. Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen (the right to just conditions of work); 3. Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen (safe and healthy working conditions); 4. Recht auf gerechten Arbeitslohn (fair remuneration); 5. Vereinigungsrecht; 6. Recht auf Kollektivverhandlungen; 7. Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (protection); 8. Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz; 9. Recht auf Berufsberatung (vocational guidance); 10. Recht auf berufliche Ausbildung (vocational training); 11. Recht auf Schutz der Gesundheit (protection of health); 12. Recht auf soziale Sicherheit (social security); 13. Recht auf soziale Fürsorge (social and medical assistance); 14. Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste (the right to benefit from social welfare services); 15. Recht der Behinderten auf berufliche Ausbildung, berufliche und soziale (Wiedereingliederung (rehabilitation and social resettlement); 16. Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz; 17. Recht der Mütter und Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz; 18. Recht aus Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland; 19. Recht der Arbeitsmigranten und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (the right of migrant workers and their families to protection and assistance) (Council of Europe o.J. 3ff.; Mickel 1994, 129f.; cf. Bohling 1982, der der Übersichtlichkeit halber mehrere Artikel zusammenfaßt und eine Reihe weiterer sozialer Rechte behandelt: auf Bildung, kulturelle Teilhabe, wirtschaftliche Mitbestimmung, Umweltschutz, Wohnung). Mit Rücksicht auf die verschiedenen Rechtssysteme und Traditionen können Staaten der Charta beitreten, wenn sie mindestens fünf der sieben „KenT-Artikel (Art. 1, 5, 6,12,13,16,19) als bindend anerkennen.

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  282. Der „Kronberger Kreis“ (Juergen B. Donges, Johann Eekhoff et al.) verurteilt diese Änderungen: „Eine Gemeinschaftskompetenz in der Beschäftigungspolitik könnte darauf hinauslaufen, dem europäischen Haushalt durch Kreditaufnahme Expansionsspielräume zu eröffnen. Dies ist nicht zu billigen (...) In der europäischen Diskussion wird verlangt, daß auf Gemeinschaftsebene aktive Arbeitsmarktpolitik betrieben werde, vor allem zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit. Davon ist nichts zu halten.“ (Frankfurter Institut 1996, 24f.). Die Finanzminister der EU einigten sich immerhin darauf, daß die Europäische Investitionsbank (EIB) zinsgünstige Kredite für Zukunftsinvestitionen bereitstellt. Die vorbereiteten Empfehlungen zum Sondergipfel enthalten quantitative Zielgrößen, bspw. die Zahl der Arbeitslosen, die eine berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahme nutzen sollen, doch die Mitgliedstaaten verwarfen den Quantifizierungsansatz und optierten somit für die Fortsetzung unverbindlicher Politikansätze.

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  283. Weidenfeld (1997) behauptet, die Ergebnisse des Amsterdamer Gipfel hätten „so gut wie nicht mit dem Auftrag zu tun, der vor Jahren in Maastricht formuliert wurde“: Es werde keine anspruchsvolle Auseinandersetzung mehr über Grundlagen und Ziele der Europapolitik geführt und die konzeptionellen Konturen verschwimmen. Er fordert eine Renaissance konzeptioneller Vorstellungen, die Ausarbeitung eines Ziel- und Leitbildes. Die beiden großen Projekte der Währungsunion und Osterweiterung scheinen in seinem Plädoyer abgehakt und nicht mehr erwähnenswert.

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Kowalsky, W. (1999). Gemeinschaftliche Sozialpolitik: legislative Aktivitäten. In: Europäische Sozialpolitik. Grundlagen für Europa, vol 4. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93329-4_2

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