Zusammenfassung
Eigentlich scheint es systemwidrig: Hatten wir im Kapitel über die Vergleichsgebühr noch festgestellt, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwalt mit einer erhöhten Gebühr (nämlich einer um 5/10 erhöhten Vergleichsgebühr) belohnt, wenn er die Gerichte entlastet, so erhält er bei einer nicht streitigen Verhandlungsgebühr, die zumindest zunächst den Rechtsstreit beendet und damit ebenfalls für eine Entlastung sorgt, lediglich eine halbe Verhandlungsgebühr.
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© 2000 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Roeser, K. (2000). Die Gebühren bei nicht streitiger Verhandlung (§§ 33, 38 BRAGO). In: Fachkunde. Abschlussprüfung für Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-93005-7_19
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