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Deutsche Einigung und die Diskussion um eine Verfassungsreform

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Bundesrepublik Deutschland
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Zusammenfassung

Die mit der Verabschiedung des Grundgesetzes (vgl. Kap. 2) und der Verfassung der DDR im Jahr 1949 dokumentierte Teilung Deutschlands fand im Jahr 1990 ihr Ende. Für viele Deutsche war dies ein nicht mehr erwarteter Schlußstrich, der durch die Ereignisse des Jahres 1989 unter die Nachkriegsgeschichte des geteilten Deutschlands und ebenso des geteilten Europas gezogen wurde. In der Retrospektive ist der Betrachter heute geneigt, die historische Entwicklung der Jahre 1989 und 1990 so einzuschätzen, als hätte sie quasi aus „einem Guß“ und mit unbezweifelbarer Eindeutigkeit den zu wählenden Weg vorgegeben. Bei genauer Betrachtung aber zeigt sich, daß sowohl die internationalen Akteure UdSSR, USA, England und Frankreich als Vertreter der alliierten Deutschlandpolitik sowie die EG und die deutschen Akteure in Ost und West selbst auf weiten Streckenabschnitten des Einigungsprozesses eher von der Dynamik der sich überschlagenden Ereignisse „geschoben“ worden sind, als diese gezielt gestaltet zu haben.

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Referenzen

  1. Die nach dem sowjetischen Staatsoberhaupt (1960-64 u. 1977-82) Leonid Iljitsch Breschnew benannte Doktrin rechtfertigte die innenpolitische und militärische Intervention der Staaten des Warschauer Paktes in der Tschechoslowakei im Jahr 1968. Darin wurde von einer begrenzten Souveränität und einem beschränkten Selbstbestimmungsrecht aller sozialistischen Staaten ausgegangen.

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  2. Vgl. dazu Hinze, Albrecht: Versehentliche Zündung mit verzögerter Sprengkraft. In: Süddeutsche Zeitung vom 9.11.1990/n. Jesse 1992: 139/Der Spiegel. 41/1990. S. 102ff./n. Korger: 1991: 532.

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  3. Diese zeigt sich auch an der Tatsache, daß am 11. November 1989 der Befehl an die 1. Motorschützendivision in Potsdam erging, in voller Kampfstärke und mit scharfer Munition auszurük-ken, um die Grenze wieder zu sperren (Wolle 1992: 107).

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  4. Vertreter der Regierung: SED, LDPD, CDU, NDPD, DBD; FDGB; Vertreter der Bürgerbewegungen: kirchliche Gruppen, „Neues Forum“,„Demokratischer Aufbruch“,„Grüne Partei“,„Initiative Frieden und Menschenrechte“,SDP, „Vereinigte Linke“.

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  5. Mit einigem Recht kann heute behauptet werden, daß diese Entscheidung den weiteren Gang der Einheitspolitik wesentlich beeinflußt hat, da durch sie und die anschließende Bildung von Wahlbündnissen zu denen in der Bundesrepublik vergleichbare Mehrheitsverhältnisse geschaffen

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  6. Dazu etwa: Erklärung von 100 Staatsrechtsprofessoren, die am 28. März 1990 in der „Welt“ veröffentlicht wurde und die den Weg nach Art. 23 GG a.f. ausdrücklich als den richtigen einstufte; oder: „Nohfeldener Erklärung“,die auf einer Tagung der evangelischen Akademie Noh-felden unter Federführung des ehemaligen Richters des Bundesverfassungsgerichts Helmut Simon zustande kam und die dem Beitritt nach Art. 23 die Fähigkeit absprach, das Grundgesetz zu einer gesamtdeutschen Verfassung zu machen (FAZ v. 25. Mai 1990: 1).

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  7. So z.B. Günther Grass, wenn er vom „Schnäppchen namens DDR“ sprach, Habermas, wenn er den „DM-Nationalismus“ identifizierte oder wenn die „Humanistische Aktion“ am 12. März 1990 in der taz ein Wahlplakat mit der Überschrift „Kein Anschluß unter dieser Nummer“ verx00F6;ffentlichte (n. Körte 1994: 108ff.). Mehr zu der intellektuellen Debatte um die deutsche Nation im Zusammenhang der Vereinigung: Zitelmann 1990; Noack 1991; Rheinbay 1993).

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  8. Weitere Literatur zur Verfassungsdiskussion des Jahres 1990: Guggenberger, Bernd/Stein, Tine (Hrsg.) 1991: Die Verfassungsdiskussion im Jahr der deutschen Einheit. München/Wien./Gug-gerberger, Bernd/Meier, Andreas (Hrsg.) 1994: Der Souverän auf der Nebenbühne. Essays und Zwischenrufe zur deutschen Verfassungsdiskussion. Opladen./Kreuder, Thomas (Hrsg.) 1992: Der orientierungslose Leviathan. Verfassungsdebatte, Funktion und Leistungsfähigkeit von Recht und Verfassung. Marburg./Arnim, Hans-Herbert v. 1990: Plädoyer für eine verfassunggebende Versammlung. In: Kritische Justiz 2/1990. S. 265ff./Häberle, Peter 1992: Die Kontroverse um die Reform des deutschen Grundgesetzes. In: ZfP. 3/92. S. 239f.

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  9. Zusammenfassend läßt sich davon ausgehen, daß zwar der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes aus der Logik der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland—und insbesondere der auf Vorläufigkeit seiner Geltung bzw. territorialen Zusammensetzung angelegten speziellen Artikel (23 und 146 GG sowie Präambel)-unproblematisch war, aus Sicht der DDR und derjenigen, die von einer bis 1990 existierenden Zweistaatlichkeit Deutschlands ausgingen, stellt er sich zumindest als Novum im historischen und internationalen Vergleich dar. Schließlich ist hier durch Beschluß der DDR-Volkskammer ein Staat auf der Basis der Verfassung des anderen dem Geltungsbereich eben dieser (anderen) Verfassung beigetreten (vgl. dazu auch: Konkret 11/1994: 35-42: Juristische Weltanschauung und deutsche Lebenslüge. Zweiter Teil des Konkret-Gesprächs mit Helmut Ridder).

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  10. So heißt es in der Denkschrift zum Verfassungsentwurf: „Den Anfang eines demokratischen Weges zur gesamtdeutschen Verfassungsdiskussion bildet die uneingeschränkte öffentliche Diskussion. Am Ende dieses Weges muß eine Abstimmung über den oder die zur Entscheidung vorgelegten Verfassungsentwürfe stehen. Damit mit dem plebiszitären Weg zur gesamtdeutschen Verfasssung ernst gemacht werden und die Volksabstimmung nicht bloß eine akklamationsartige Ja/Nein-Abstimmung zu einem längst fertigen, nicht mehr veränderbaren Entwurf sein kann, schlägt die in Art. 146ff. unseres Entwurfes aufgenommene Regelung für das Verfahren der Verfassungsgebung vor, daß auch solche Entwürfe oder Vorschläge für einzelne Verfassungsbestimmungen zum Volksentscheid zugelassen sind, die von mindestens einer Million wahlberechtigter Bürger durch ein Volksbegehren eingebracht wurden“ (Guggenberger u.a. 1991:97).

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  11. Auf die Entwicklung und die Kosten der Treuhandanstalt und des Altlastentilgungsfonds ab 1995 kann hier leider nicht eingegangen werden. Weiterführende Literatur hierzu: Marisall, Matthias J. 1993: Der politische Handlungsrahmen der Treuhandanstalt. Frankf./M./Treuhandanstalt (Hrsg.) 1994: Dokumentation 1990-1994. Berlin. 15 Bde./Fischer, Wolfram/Hax, Herbert/Schneider, Hans Karl (Hrsg.) 1993: Treuhandanstalt. Das Unmögliche wagen. BerlinVCzada, Roland 1994: Die Treuhandanstalt im politischen System der Bundesrepublik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage der Wochenzeitung Das Parlament. B 43-44/94. 28. Oktober 1994. S. 31-42./Seibel, Wolfgang 1994: Das zentralistische Erbe. Die institutionelle Entwicklung der Treuhandanstalt und die Nachhaltigkeit ihrer Auswirkungen auf die bundesstaatlichen Verfassungsstrukturen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte. Beilage der Wochenzeitung Das Parlament. B 43-44/94. 28. Oktober 1994. S. 3-13.

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  12. Zur Kritik bzw. Bewertung z.B.: Albrecht, Ulrich: Die Abwicklung der DDR. Opladen 19927 Diewald, Martin/Mayer, Karl Ulrich (Hrsg.): Zwischenbilanz der Wiedervereinigung. Opladen 1996./Dümcke, Wolfgang/Vilmar, Fritz (Hrsg.): Kolonialisierung der DDR. Münster 1995./Luft, Christa: Treuhandreport: Werden, Wachsen und Vergehen einer Behörde. Berlin/Weimar 1992.

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  13. Vertrag zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (Presse-und Informationsamt der Bundesregierung. Bulletin Nr. 97/S. 829).

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  14. Im März 1991 wurde der Grundsatz „Rückgabe vor Entschädigung“ durch das „Hemmnisbeseitigungsgesetz“ relativiert. Der Prozeß der Relativierung wurde dann mit der Verabschiedung des „Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Ver-mögensgesetz-Investitionsvorranggesetz (InVorG) im Juli 1991 weiter fortgesetzt, um der wirtschaftlichen Entwicklung in den ostdeutschen Ländern neue Impulse zu verleihen (dazu FAZ vom 15. Juli 1991: Bl). Im Oktober 1995 war die „Regelung offener Vermögensfragen“ wie folgt abschließend bearbeitet: Mecklenburg-Vorpommern: 68% von 206.000 Fällen; Berlin: 45% von 262.000; Sachsen: 65% von 463.000; Sachsen-Anhalt: 56% von 472.000; Thüringen: 44% von 579.000; Brandenburg: 42% von 644.000 (Münsterische Zeitung vom 14. Oktober 1995).

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  15. Diese Situation zweier unterschiedlicher Rechtsgebiete in Sachen Schwangerschaftsabbruch bestand, anders als im Einigungsvertrag beschlossen, über den 31.12.1992 hinaus. Zwar hatte der Bundestag bis zum Jahresende 1992 eine Änderung des § 218 StGB beschlossen, wonach in der Zukunft im gesamten Bundesgebiet die Fristenlösung gelten sollte. Diese Regelung wurde aber vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt, das in einem Urteil vom 28. Mai 1993 die Qualifizierung des Abbruchs innerhalb einer gesetzten Frist als rechtmäßig beanstandete, die Absicherung des Lebensschutzes des Ungeborenen durch Beratung als nicht ausreichend einstufte und schließlich die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenkassen als unrechtmäßig erklärte. Erst im Juli 1995 verabschiedeten Bundestag und Bundesrat eine Neufassung des Abtreibungsrechtes, die im Kern eine Fristenlösung darstellt.

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  16. Interessant ist hier sicher auch, daß Genscher auf der Bezeichnung „Zwei-Plus-Vier“ statt „Vier-Plus-Zwei“ unter Hinweis auf die erniedrigende Behandlung der Deutschen bei den Verhandlungen der großen Vier in Genf in den 50er Jahren oder auch bei den Beratungen über den Ver-sailler Vertrag bestand. Im Interesse einer stabilen Demokratie, die unempfänglich für die Entstehung rechtsextremer „Schandparolen“ bleibt, sollten die deutschen Parteien die Verhandlungen am gemeinsamen Tisch gestalten können (Genscher 1995: 716).

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  17. Zur Einordnung der deutschen Einheit in Europa und in den Rahmen alliierter Politik: Fritsch-Bournazel, Renata 1991: Europa und die deutsche Einheit. 2. erw. Auflage. Stuttgart, München, Landsberg./Hellmann, Günther (Hrsg.) 1994: Alliierte Präsenz und deutsche Einheit. Die politischen Folgen militärischer Macht. Baden-Baden./Shingleton, A. Bradley/Gibbon, Marian J./ Mack, Kathryn S. 1995: Dimensions of German Unification. Economic, Social, and Legal Analyses. Boulder, San Francisco, Oxford./Thompson, Kenneth W. (ed.) 1994: Europe and Germany: Unity and Diversity. Lanham.

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  18. Im Rückblick wird dies auch als Manko der Verhandlungen eingestuft: „Mit dem Vollzug der Einigung und dem Ende der politischen Dynamik, die diesen Prozeß vorantrieb, wird es auch zu einem massiven Verlust an Dynamik im Prozeß kommen, in Europa eine neue Friedensordnung zu entwickeln. (…) Die neue Sicherheitsordnung, mit der Europa in das nächste Jahrtausend geht, lautet einfach: NATO minus Warschauer Pakt“ (Albrecht 1992: 155). Wie richtig diese Sicht ist und wie sehr die nicht genutzte Chance zur Institutionalisierung einer neuen Sicherheitsordnung sich zu eine Gefahr für den Frieden entwickelt, zeigten die Diskussionen um die Osterweiterung der NATO und die russische Reaktion im Herbst 1996 darauf.

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  19. Wie sehr der französische Staatschef sich anläßlich dieser Einigung persönlich gekränkt fühlte, zeigen die folgenden Äußerungen Mitterands, als er das Telegramm erhielt, mit dem er über das Einverständnis Gorbatschows zur deutschen NATO-Mitgliedschaft informiert wurde: „Da haben wirs! Wie hat uns Gorbatschow bekniet, Kohl nicht nachzugeben. Und jetzt überläßt er ihm alles, zweifellos für ein paar Mark. So wie die Dinge stehen, können wir uns der Wiedervereinigung nicht länger widersetzen“ (Attali 1995: Eintrag 16. Juli 1990).

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  20. Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR) und der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 9. November 1990 in Bonn.

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  21. Der Abzug der 380.000 Soldaten und ihrer 220.000 Angehörigen sollte bis Ende 1994 vollzogen sein, zur Finanzierung steuerte die Bundesrepublik 15 Mrd. DM bei, die v.a. für den Bau von Wohnungen verwendet werden sollten (Körte 1994: 156).

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  22. Vor allem der Aspekt des Aufbaus europäischer Sicherheitsstrukturen war der Grund für die von den Sowjets in den Verhandlungen fast bis zum Schluß geforderten Überwachungseinrichtungen zur Sicherstellung der Einhaltung der von den Deutschen im Zwei-Plus-Vier-Vertrag zugesagten Erklärungen.

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  23. Ulrich Albrecht schreibt dazu in seinen Aufzeichnungen eines Insiders: „Bei der Umschau nach einem geeignetem Wirtschaftspartner in der schwierigsten Phase der Perestroika, des Umbaus hin zur Marktwirtschaft, mußte die Wahl (..) auf die Deutschen fallen. Ziel der sowjetischen Politik ist es gerade nicht, wie in Washington geargwöhnt wird, Deutschland aus der westlichen Integration herauszulösen, sondern im Gegenteil die Deutschen zu nutzen, um wirksamen An-schluß an den Westen zu erreichen. (…). Nicht nur in Moskau keimte der Verdacht, besonders die US-Regierung wollte das Sowjetsystem erst ein ganzes Stück seine Talfahrt weiter fortsetzen lassen, ehe sie eingreifen würde—um so den ungeliebten Rivalen in der Supermachtrolle umso deutlicher auf die Plätze zu verweisen“ (Albrecht 1992: 171 u. 172).

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  24. „Eckpunkte der Länder für die bundesstaatliche Ordnung im vereinten Deutschland“ vom 5. Juli 1990; veröffentlicht in: Zeitschrift für Parlamentsfragen 1990. H. 3. S. 461ff.

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  25. Durch Volksentscheid in Brandenburg und Berlin 1996 in der alten Form bestätigt.

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  26. Die SPD hatte für die Einsetzung eines 120köpfigen Verfassungsrates votiert, der von der Bundesversammlung je zur Hälfte mit Männern und Frauen, mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens außerhalb von Bundesrat und Bundestag besetzt werden sollte (vgl. Antrag vom 24. April 1991: „Weiterentwicklung des Grundgesetzes zur Verfassung für das geeeinte Deutschland-Einsetzung eines Verfassungsrates“. BT-Drucks. 12/415).

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  27. Wie die SPD so sprachen sich auch die GRÜNEN für die Einsetzung eines 160köpfigen Verfassungsrates aus, der—nach einem dem SDP-Verfahren vergleichenbaren—zusammengesetzt werden sollte (Antrag vom 13. Mai 1991: „Vom Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung— Einrichtung und Aufgaben eines Verfassungsrates“. BT-Drucks. 12/563).

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  28. nach Inescu, Lotte 1993: Verspielte Chance. Die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission. In: Kritische Justiz. 4. S. 476ff.

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  29. Nach der Auffassung der PDS/LL war „mit der Einsetzung der Gemeinsamen Verfassungskommission das politisch-historische und verfassungsmäßige Recht des deutschen Volkes zur Verfassungsgebung und Verfassungsneuschöpfung für den Fall der staatlichen Vereinigung Deutschlands negiert worden“ (Bericht: 16/17).

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  30. Das Kommissions-Mitglied Ulimann vom Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellte seine Mitarbeit am 6. Mai 1993 ein, da es seine verfassungspolitischen Vorstellungen in den Beratungen der Kommission nicht verwirklicht sah. Sein Stellvertreter folgte diesem Vorbild, so daß nach dem zuvorigen Tod eines anderen stellvertretenden Mitgliedes und dem Verzicht der GRÜNEN auf Nachbenennung, diese ihre Mitarbeit in der Kommission einstellten.

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  31. Deutscher Bundestag (Hrsg.) 1993: Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission gemäß Beschluß des Deutschen Bundestages-Drucksachen 12/1590, 12/1670-und Beschluß des Bun-desrates-Drucksache 741/91 (Beschluß)-. Bonn. Im weiteren zitiert als Bericht.

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  32. Zum Verfahren und Beratungsablauf s. Bericht S. 23ff.

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  33. Eine systematische Einbeziehung der Eingaben in die Arbeit der Kommission erfolgte nicht. Zumindest teilweise wurden allerdings Beschlüsse der folgenden Gremien einbezogen: „Kommission Verfassungsreform des Bundesrates“,die sich schwerpunktmäßig mit den verfassungspolitischen Fragen der Konsequenzen der deutschen sowie der europäischen Einigung für den bundesdeutschen Föderalismus beschäftigte (Bericht vom 14. Mai 1992: Stärkung des Föderalismus in Deutschland und Europa sowie weitere Vorschläge zur Änderung des Grundgesetzes. BR-Drucks. 360/92), Verfassungsentwurf des Kuratoriums für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder (29. Juli 1991) sowie Schlußbericht der Enquete-Kommission Verfassungsreform des Bundestages vom 2. Dezember 1976 (BT-Drucks. 7/5924) (n. Bericht: 15).

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  34. So schätzte de Maizière selbst seine Rolle ein. Angesichts der Tatsache, daß die DDR im Einigungsvertrag, der ja verfahrenstechnisch so nicht notwendig war, wesentliche Ziele verankern konnte—und dies zu einem Zeitpunkt, da sie nur noch ein Drittel ihres Haushaltes aus eigenen Mitteln decken konnte und zwei Drittel aus Bundeszuweisungen und Bundesbankkrediten finanziert werden mußten, erscheint dies als gewaltige Untertreibung (Körte 1994: 216).

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  35. Henning Voscherau als einer der beiden Kommissionsvorsitzenden führt z.B. die Tatsache, daß eine durchaus erwägenswerte Revision von Art. 21 GG nicht stattfand, auf die Art der Zusammensetzung der Kommission zurück (Voscherau 1993: 6).

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Gerlach, I. (1999). Deutsche Einigung und die Diskussion um eine Verfassungsreform. In: Bundesrepublik Deutschland. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92289-2_4

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