Zusammenfassung
Wer aufgefordert ist, das deutsche System der sozialen Sicherheit mit anderen europäischen Systemen zu vergleichen, sollte zunächst einmal klären, zu welchem Zweck ein solcher Vergleich angestellt werden soll. Allzu oft wird der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen herangezogen, um für eine interne politische Diskussion Argumente für die eine oder andere nationale Position zu finden und daraus entsprechende Schlüsse zu ziehen. Wer auf ausländische Systeme zurückgreift, um zu erläutern, warum diese oder jene Lösung favorisiert wird, muß sich jedoch häufig vorwerfen lassen, daß die Systeme nicht vergleichbar sind und deshalb der Hinweis auf eine ausländische Lösung nicht tragen kann.
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Literatur
Vgl. dazu das im Vertrag von Amsterdam eingefügte Kapitel über die Europäische Sozialpolitik, in dem sowohl Arbeits- als auch Sozialrecht geregelt sind.
Aktuelle Zahlen können den Statistiken von Eurostat entnommen werden.
Vgl. hierzu die Berichte der Europäischen Kommission über die soziale Sicherheit in Europa. Der letzte Bericht stammt vom 21.03.2000 (KOM 2000,163 endg.).
Mitteilung vom 14.7.1999 (KOM, 1999,347 endg).
Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Einsetzung eines Sozialschutzausschusses (KOM, 2000, 134).
Betrachtet man die Organisation der Krankenversorgung weltweit, so kann man eine Einteilung in drei Prototypen vornehmen: Eine rein staatliche Organisation findet man in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich. Ein Mixsystem bestehend aus einer gesetzlichen Versicherungspflicht und einer gemischten öffentlichen/privaten Organisationsstruktur weisen die Länder Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Österreich auf. Das französische System wird derzeit immer mehr zu einer Volksversicherung umgebaut. Die Schweiz hat seit kurzem ein allgemeine Krankenversicherungspflicht, die zum Abschluß einer Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet. Rein privat ist die Krankenversicherung nach wie vor in den U.S.A. Dort gibt es jedoch staatliche Systeme für ältere und minderbemittelte Menschen.
Selbständige sind versicherungspflichtig, wenn sie Lehrer, Erzieher, Pfleger, Hebamme, Entbindungshelfer, Seelotse, Künstler oder Publizist, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer, Landwirt oder Handwerker sind. Zu den Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen gehören Selbständige wie Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die Pflichtmitglieder in berufsständischen Kammern sind.
Sie liegt für das Jahr 2000 bei 8.600 DM in den alten Bundesländern und bei 7.100 DM in den neuen Bundesländern.
Der Rentenartenfaktor beträgt 1 bei einer Altersrente und bei einer Erwerbsunfähigkeitsrente, bei einer Hinterbliebenenrente 0,6; bei einer Berufsunfähigkeitsrente 0,6666 und bei einer sogenannten kleinen Witwenrente 0,25.
Vgl. dazu die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 679/98, die wegen Aussichtslosigkeit nicht angenommen wurde.
Für das Jahr 2000 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 6.450 DM in den alten Bundesländern und bei 5.325 DM in den neuen Bundesländern.
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Langer, R. (2000). Der Sozialstaat auf dem Prüfstand: Der deutsche Sozialstaat im europäischen Vergleich. In: Gerlach, I., Nitschke, P. (eds) Metamorphosen des Leviathan?. Lehrtexte Politik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92234-2_9
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