Zusammenfassung
Wie in Abschnitt C von Kapitel 1 bereits angedeutet, ist der Begriff “Jahresabschluß” im neuen 3. Buch des HGB mit zwei unterschiedlichen Inhalten belegt:
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(1)
In § 242 Abs. 3 HGB heißt es: „Die (Bestände-)Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß“. Hiernach umfaßt der Jahresabschluß (nur) zwei Bestandteile. Dieser Umfang des Jahresabschlusses gilt jedoch nur für Nicht-Kapitalgesellschaften, also für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OHG, KG).
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(2)
Denn für Kapitalgesellschaften verlangt § 264 Abs. 1 HGB ausdrücklich, daß der Jahresabschluß (im Sinne des § 242 HGB) „um einen Anhang zu erweitern (ist), der mit der (Bestände-)Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet…“. Wenn im daran anschließenden Gesetzestext vom “Jahresabschluß” einer Kapitalgesellschaft gesprochen wird, ist deshalb immer ein solcherart erweiterter Jahresabschluß gemeint, der sich aus drei Bestandteilen zusammensetzt: der (Bestände-)Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang.
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© 2000 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Hilke, W. (2000). Allgemeine Vorschriften für die Aufstellung des “Jahresabschlusses” als Rahmenbedingungen für die Bilanzpolitik. In: Bilanzpolitik. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-92194-9_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-92194-9_2
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-56602-5
Online ISBN: 978-3-322-92194-9
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