Zusammenfassung
Reiner Schwäbli wendet sich an den Bauunternehmer Baufix und beauftragt diesen, ihm ein Haus zu errichten. In dem Bauvertrag heißt es: Es gilt die VOB/B. Nach Fertigstellung der Arbeiten, jedoch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist, fordert er Schwäbli unter Hinweis auf §12 VOB/B auf, den Rohbau insoweit abzunehmen. Schwäbli versäumt die im §12 Nr. 1 genannte Frist von 12 Werktagen. Da Schwäbli in der Folgezeit einige Mängel entdeckt, möchte er Mängelbeseitigungs- bzw. Schadenersatzansprüche geltend machen. Baufix verweist auf den Bauvertrag, welcher wiederum die VOB/B mit einbezieht. Baufix verweist hier insbesondere auf §12 Nr. 1, wonach der Auftraggeber binnen 12 Tagen verpflichtet ist, das Werk abzunehmen.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Reicht ein bloßer Hinweis auf die Geltung der VOB/B, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen?. In: Baurechtsberater Bauunternehmer. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91828-4_94
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91828-4_94
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-91829-1
Online ISBN: 978-3-322-91828-4
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