Zusammenfassung
Der Wert (Wiederbeschaffungspreis des Fahrzeuges) ist die Obergrenze der Kaskoentschädigung. Der Totalschaden wird stets als Abrechnungsgrundlage angenommen, wenn die Reparatur teurer als der Preis der Wiederbeschaffung ist (§ 13 Abs. 1 AKB). Eine Ausnahme bilden Personenkraftwagen (ohne Taxi, Mietwagen mit und ohne Fahrer, Campingfahrzeuge und Wohnmobile), die nicht älter als 2 Jahre sind und sich in der Hand des Erstbesitzers befinden (privilegierte Fahrzeuge, § 13 Abs. 2 AKB). Als Erstbesitzer gelten die Eigentümer, die das Fahrzeug vom Hersteller oder Händler neu erworben haben. Ein Sicherungseigentum etwa einer Bank, bleibt dafür unbeachtet. Bei privilegierten Fahrzeugen wird ein höherer Entschädigungsbetrag als der Fahrzeugpreis gezahlt.
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© 1989 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Tretsch, WD., Zersch, R. (1989). Totalschaden. In: Der Kraftfahrzeug-Kasko-Schaden. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-91709-6_12
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-18506-6
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