Zusammenfassung
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(1)
Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
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1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierßir besteht,
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2.
in ßnf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von PlanungS’ oder Überwachungsleistungen hierför besteht, und
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3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
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1.
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(2)
Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
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(3)
Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
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(4)
Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
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(5)
Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden §218 und Absatz 4 Satz 2 entspre- chende Anwendung.
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© 2004 Friedr. Vieweg & Sohn Verlag/GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden
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Ax, T., Heiduk, D. (2004). § 634a BGB (Verjährung der Mängelansprüche). In: Mängelansprüche nach VOB und BGB. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91581-8_14
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Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-528-01763-7
Online ISBN: 978-3-322-91581-8
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