Zusammenfassung
Die Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten ist maßgeblich durch den Einsatz von Finanzinstrumenten — insbesondere Krediten, Wertpapieren, Beteiligungen, Refinanzierungen und derivativen Geschäften — geprägt. Dies drückt sich nicht zuletzt darin aus, dass — unabhängig von den zugrunde liegenden Rechnungslegungsvorschriften — regelmäßig mehr als 90% der Bilanzsumme auf Finanzinstrumente entfallen. Eine wesentliche Eigenschaft dieser Geschäfte besteht darin, dass ihr Wert von einer Vielzahl von -durch die Bank nicht beeinflussbaren — Faktoren abhängt. Hierzu zählen insbesondere die Bonität von Schuldnern, das Marktzinsniveau, Wechselkurse, Aktienkurse und sonstige Marktpreise. Kreditinstitute unterliegen damit in besonderem Maße dem Risiko einer Verschlechterung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aufgrund einer nachteiligen Veränderung dieser Faktoren.
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Literatur
Vgl. zu IAS 30 Abschnitt 3.3.2 im Beitrag „Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Notes“.
Vgl. Abschnitt 2.9 sowie den Abschnitt 4 im Beitrag „Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Notes“.
Das Framework des IASB formuliert als Ziel der Rechnungslegung die Information der Abschlussadressaten über die Leistung („performance“) und wirtschaftliche Lage („financial position“) des berichtenden Unternehmens. Insbesondere sollen die Adressaten mittels des Abschlusses in die Lage versetzt werden, Aussagen über die künftige Unternehmensentwicklung machen zu können. In diesem Zusammenhang führt das Framework aus: „The economic decisions that are taken by users of financial statements require an evaluation of the ability of an entity to generate cash and cash equivalents and of the timing and certainty of their generation.“3
F.15.
Eine Ausnahme gilt für den Fall einer dauerhaften Wertminderung gemäß IAS 39.58–62.
Vgl. IAS 32.11.
Vgl. Gebhardt, G./Naumann, T. K., Grundzüge der Bilanzierung von Financial Instruments und von Absicherungszusammenhängen nach IAS 39, DB 1999, S. 1461–1469, hier S. 1461.
Vgl. IAS 32.52.
Ein Payer Swap ist ein derivatives Geschäft, bei dem die Bank über die Laufzeit des Swap — bezogen auf einen Nominalbetrag — einen fixen Zins zahlt und im Austausch einen variablen Zins (z.B. den 6-Monats-Euribor) erhält.
Dabei ist zu bedenken, dass die IFRS keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts kennen. 10 Vgl. IAS 32.53.
Vgl. IAS 32.55.
Vgl. hierzu und im Weiteren IAS 32.60(a) und IAS 32.62–65.
Vgl. zur Bilanz nach IFRS Abschnitt 3.1 im Beitrag „Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Notes“.
Hierunter fallen nur solche Forderungen, die gemäß IAS 39.9 als „Loans and Receivables“ klassifiziert werden.
Hierunter fallen nur solche Forderungen, die gemäß IAS 39.9 als „Loans and Receivables“ klassifiziert werden.
Hierunter fallen nur Derivate des Bankbuchs (mit einem positiven Marktwert), für die die Regelungen des Hedge Accounting angewandt wurden.
Hierunter fallen nur Derivate des Bankbuchs (mit einem negativen Marktwert), für die die Regelungen des Hedge Accounting angewandt wurden.
Hierunter fallen alle Derivate mit positivem Marktwert aus 1. dem Handelsbuch und 2. dem Bankbuch (sofern die Regelungen des Hedge Accounting nicht angewandt wurden).
Hierunter fallen alle Derivate mit negativem Marktwert aus 1. dem Handelsbuch und 2. dem Bankbuch (sofern die Regelungen des Hedge Accounting nicht angewandt wurden). Darüber hinaus werden hier Lieferverpflichtungen aus Wertpapierleerverkäufen ausgewiesen.
Vgl. IAS 32.60(a), IAS 32.63.
Vgl. IAS 30.30, der allerdings der Kennzeichnung des Liquiditätsrisikos dient.
Das ist für Forderungen, Held to Maturity Investments und Verbindlichkeiten der Betrag der fortgeführten
Anschaffungskosten und für den Handels- und den Available-for-Sale-Bestand der Fair Value.
Aufgliederung entspricht der Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB), vgl. Ausschuss für Bilanzierung des BdB, Bilanzpublizität von Finanzderivaten, WPg 1995, S. 1–6, hier S. 4.
Diese Angabepflicht resultiert bereits aus IAS 30.26.
Vgl. hierzu auch die Angabepflichten gemäß IAS 32.94(b) und Abschnitt 2.8.
Vgl. IAS 32.60(b).
Vgl. IAS 1.103(a).
Diese resultieren aus IAS 39.14–42.
Vgl. zur Ausbuchung von Finanzinstrumenten Abschnitte 3–4 im Beitrag „Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten“.
Diese resultieren aus IAS 39.43–70.
Vgl. IAS 32.61, IAS 39.38 sowie Abschnitt 2 im Beitrag „Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten“.
Vgl. hierzu z.B. Pape, J., Financial Instruments: Standard der Joint Working Group of Standard Setters, WPg 2001, S. 1458–1467, hier S. 1461.
Vgl. hierzu und im Weiteren IAS 32.86–93.
Vgl. IAS 32.11.
Vgl. IAS 39.AG69.
Vgl.IAS39.AG71.
Vgl. IAS 39.AG72.
Vgl. IAS 39.AG74.
Vgl. hierzu IAS 21.23.
Vgl. zu den Regelungen zur Abtrennung eingebetteter Derivate IAS 39.10–13.
Vgl. zu Embedded Derivatives den Abschnitt 11 im Beitrag „Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten“.
Vgl. IAS 39.46(c).
Vgl. IAS 32.92.
Vgl. IAS 32.56. Vgl. hierzu auch IAS 30.7.
Vgl. die diesbezüglichen Angabepflichten in IAS 32.58.
Vgl. hierzu IAS 39.137 sowie Abschnitte 12–13 des Beitrags „Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten“.
Vgl. hierzu und im Weiteren IAS 32.67–75.
Die Marge kann sich allerdings durch eine Erhöhung oder Reduzierung des credit spread für die Refinanzierung ändern.
IAS 32.68.
Vgl. IAS 32.67(a).
Für zwei Kredite mit identischem Fair-Value-Zinsrisiko werden unterschiedliche Beträge aufgegliedert, wenn ein Kredit in einem aktiven Markt gehandelt wird (und daher der Kategorie „Available for Sale“ zugeordnet wird) und der andere nicht (und daher der Kategorie „Loans and Receivables“ zugeordnet wird).
Hierzu zählen Derivate, deren Marktwert sich im Falle einer Erhöhung des Zinsniveaus reduziert (z.B. Receiver Swaps).
Hierzu zählen Derivate, deren Marktwert sich bei einer Zinsniveauerhöhung erhöht (z.B. Payer Swaps).
Das Laufzeitenband „1 bis 5 Jahr(e)“ ist weiter in vier Jahresbänder zu untergliedern (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dies hier unterlassen).
Das Laufzeitenband „1 bis 5 Jahr(e)“ ist weiter in vier Jahresbänder zu untergliedern (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dies hier unterlassen).
Das Laufzeitenband „1 bis 5 Jahr(e)“ ist weiter in vier Jahresbänder zu untergliedern (aus Gründen der Übersichtlichkeit wird dies hier unterlassen).
Da nicht alle Finanzinstrumente dieser Position erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, schlagen sich diese unrealisierten Marktwertgewinne bzw. -Verluste nicht unmittelbar in der GuV nieder.
Vgl. IAS 32.73.
Obwohl IAS 32.71(b) Angaben zum Umfang des Cash-Flow-Zinsrisikos verlangt, wird in IAS 32.67(a) für variabel verzinsliche Finanzinstrumente lediglich die Angabe des nächsten Zinsanpassungstermins verlangt. Aus IAS 32.74(c) ergibt sich jedoch auch die Notwendigkeit zur Angabe des Fälligkeitstermins.
Für Unternehmen anderer Branchen kann die Offenlegung von Cash-Flow-Zinsrisiken unter Umständen sinnvoll sein.
Das Gesamtrisiko entspricht aufgrund von Korrelationseffekten nicht der Summe der Einzelrisiken. 62 Vgl. hierzu und im Weiteren IAS 32.76–85.
Als Begründung wird angeführt, dass damit unternehmensübergreifend eine konsistente Bewertung des Ausfallrisikos gewährleistet werden soll. So könnten sich im Falle einer Berücksichtigung von Sicherheiten Unterschiede aus deren Bewertung ergeben.
Ggf. unter Berücksichtigung eines Anpassungsbetrags gemäß den Regeln des Fair Value Hedge Accounting.
Z.B. aus den Angaben des Fair Value gemäß IAS 32.86 oder des Nominalbetrags gemäß IAS 32.60.
Vgl. hierzu IAS 32.42.
Vgl. IAS 32.60.
Hierzu sind bereits Angaben gemäß IAS 32.86 offen zu legen.
Börsengehandelte Derivate werden hier nicht berücksichtigt, da sie keinem Ausfallrisiko unterliegen.
Vgl. hierzu IAS 32.63(h).
IAS 30.7 empfiehlt lediglich Angaben zum Management der Währungsrisiken.
Das Gesamtrisiko entspricht aufgrund von Korrelationseffekten nicht der Summe der Einzelrisiken.
Ursache ist insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Bonität der Bank.
Vgl. IAS 30.30. Die Laufzeitenfácher sind: < 1 Monat, 1 bis 3 Monat(e), 3 bis 12 Monate, 1 bis 5 Jahr(e) und mehr als 5 Jahre.
Vgl. Neuß, A., Finanzinstrumente in IAS-Konzernabschlüssen, Köln 1998, S. 71.
Vgl. IAS 32.94(a).
Vgl. IAS 39.29. Die Bilanzierung erfolgt in diesem Fall wie eine besicherte Kreditaufnahme, so dass die Vermögenswerte weiterhin in voller Höhe zu bilanzieren sind.
Vgl. IAS 39.30. In diesem Fall sind die Vermögenswerte in Höhe der zurückbehaltenen Risikoposition nach dem Konzept des „continuing involvement“ zu bilanzieren.
Vgl. IAS 32.94(b) und IAS 32–94(c). Diese Angabepflicht ergänzt die in Abschnitt 2.2.1 zu Sicherheiten beschriebenen Angabepflichten.
Ein Beispiel ist eine kündbare Wandelanleihe, also eine Anleihe mit den folgenden zwei eingebetteten
Derivaten: 1. das Wandlungsrecht des Gläubigers, das gleichzeitig die Eigenkapitalkomponente darstellt
und 2. das Kündigungsrecht des Schuldners (vgl. hierzu IAS 32.BC39–42).
Vgl. IAS 39.9 zu der neuen Kategorie „Upon initial recognition designated by the entity as financial assets and financial liabilities at fair value through profit and loss“.
Vgl. IAS 32.94(e). Dies gilt natürlich nur, sofern sich diese Angaben nicht bereits unmittelbar aus der Bilanz ergeben.
Vgl. IAS 32.94(f).
Vgl. IAS 32.94(g).
Vgl. IAS 32.94(h)(i). Da sich diese Angabe regelmäßig bereits aus der Gewinn- und Verlustrechnung er-
gibt, entfällt eine Angabepflicht im Anhang.
Vgl. IAS 32.94(h)(ii).
Vgl. IAS 32.94(h)(iii).
Vgl. IAS 32.94(i).
Vgl. IAS 32.94(j).
Vgl. auch die Ausführungen im Abschnitt 4 im Beitrag „Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Notes“.
Vgl. zum Inhalt des ED 7 insgesamt Löw, E./Schildbach, S., Risikoberichterstattung nach IAS/IFRS geplant, Börsen-Zeitung vom 24.06.2004;
Eckes, B./Sittmann-Haury, C., ED IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ — Offenlegungsvorschriften für Finanzinstrumente und Auswirkungen aus der Ablösung von IAS 30 für Kreditinstitute, WPg 2004, S. 1195–2001;
Kuhn, S./Scharpf, P., Finanzinstrumente: Neue (Teil-) Exposure Drafts zu IAS 39 und Vorstellung des Exposure Draft ED 7, KoR 2004, S. 381–389
sowie Bonin, C., Finanzinstrumente im IFRS-Abschluss — Planung grundlegender Neuerungen der Angabepflichten durch ED 7 Financial Instruments: Disclosures, DB 2004, S. 1569–1573.
Vgl. ED 7.9–31.
Vgl. ED 7.46–48.
Vgl. ED 7.32–45.
Vgl. ED 7.10, 21.
Dabei handelt es sich um die Angaben gemäß IAS 32.94 (vgl. hierzu die Ausführungen in Abschnitt 2.8) sowie Angaben zu den Bilanzierungsmethoden, zum Hedge Accounting und zu den Fair Values der Finanzinstrumente.
Vgl. hierzu ED 7.46–48, ED 7.BC45–54.
Vgl. Eckes, B./Sittmann-Haury, C., a.a.O. (Fn. 91), S. 1200.
Vgl. zur Kritik an dieser Anforderung Kuhn, S./Scharpf, P., a.a.O. (Fn. 91), S. 389.
Vgl. ED 7.32, 33.
Vgl. ED 7.33; die Risiken werden im Appendix A erläutert. Dabei fällt auf, dass das Cash-Flow-Zinsrisiko — anders als in IAS 32.52 — nicht mehr als eigenständige Risikoart definiert wird.
Vgl. ED 7.BC 19–20.
Vgl. ED 7.BC20.
Vgl. ED 7.34.
Vgl. hierzu Abschnitt 2.4.
Vgl. ED 7.IG7–8.
Hierzu zählt insbesondere eine Beschreibung, wie Risikokonzentrationen bestimmt, welche Merkmale hierfür herangezogen und wie die Zusammensetzung des Bestandes an Finanzinstrumenten bezüglich dieser Konzentrationsmerkmale ist. Vgl. ED 7.35(c), ED7.38 und ED 7.IG9–11. Vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den Ausfallrisikokonzentrationen in Abschnitt 2.6.2.
Vgl. ED 7.35(a) und ED 7.BC22.
Vgl. ED 7.35(b).
Vgl. hierzu insgesamt ED 7.39–41, ED 7.BC27–33 und ED 7.IG12–23.
Vgl. hierzu Abschnitt 2.6.2.
Alle Angaben sind dabei ausdrücklich getrennt nach Kategorien von Finanzinstrumenten vorzunehmen.
Der Entwurf empfiehlt in diesem Zusammenhang die Angabe von vier Zeitbändern: bis 3 Monate, 3 bis 6 Monate, 6 Monate bis 1 Jahr und über 1 Jahr.
Vgl. hierzu insgesamt ED 7.42, ED 7.BC34–35 und ED 7.IG24–30.
Vgl. hierzu Abschnitt 2.7.
Vgl. hierzu insgesamt ED 7.43–45, ED 7.BC36–39 und ED 7.IG31–47.
Vgl. hierzu insbesondere die Angabepflichten zum Zinsrisiko in Abschnitt 2.5.
Nur für den Fall, dass die Risiken wechselseitige Abhängigkeiten aufweisen und für interne Zwecke Sensi-tivitätsanalyse unter Berücksichtigung solcher Abhängigkeiten erstellt und verwendet werden, dürfen sie auch für die Angabepflichten nach ED 7 zugrunde gelegt werden.
Bei Swaps ist allerdings zu beachten, dass sie — neben dem festverzinslichen Schenkel, der verantwortlich für die Änderung des Fair Value ist — auch einen variabel verzinslichen Schenkel aufweisen, der Auswirkungen auf das Zinsergebnis begründet.
Insbesondere also Forderungen und Verbindlichkeiten des Bankbuchs, für die nicht die Fair-Value-Option oder das Fair Value Hedge Accounting angewandt wird.
Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Finanzinstrumente nicht über einen liquiden Markt verfugen oder Optionen beinhalten, die nicht im Geld sind.
Vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und § 285 Nr. 3 HGB sowie § 313 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und § 314 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Vgl. hierzu auch Prahl, R./Naumann, T. K., Financial Instruments, Berlin 2000, S. 85–89 und S. 123–125.
Vgl. § 289 Abs. 1 HGB sowie § 315 Abs. 1 HGB.
Vgl. hierzu im Einzelnen Krumnow, J./Sprißler, W. u.a. (Hrsg.), Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl., Stuttgart 2004, Kommentierung zu § 36 RechKredV., Tz. 1–4.
Vgl. hjerzu ausführlich Scharpf, P./Luz, G., Risikomanagement, Bilanzierung und Aufsicht von Finanzderivaten, 3. Aufl., Stuttgart 2000, S. 796–812.
Vgl. Ausschuss für Bilanzierung des BdB, Bilanzpublizität von Finanzderivaten, a.a.O. (Fn. 23), S. 1–6.
Hierzu wurde das in Abbildung 8 dargestellte Schema empfohlen.
Vgl. Ausschuss für Bilanzierung des BdB, Marktrisikopublizität, WPg 1996, S. 64–66.
l29 10 Handelstage Haltedauer, 1 Jahr Beobachtungsperiode, Konfidenzniveau 99%.
Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich vom 27. April 1998.
§ 289 Abs. 1 HGB, § 315 Abs. 1 HGB.
Vgl. hierzu insgesamt Löw, E./Lorenz, K., Risikoberichterstattung nach den Standards des DRSC und im internationalen Vergleich, KoR 2001, S. 211–222 und PwC, IAS für Banken, 2. Aufl., Frankfurt am Main, S. 735–738.
Vgl. hierzu insgesamt Löw, E./Lorenz, K., Risikoberichterstattung nach den Standards des DRSC und im internationalen Vergleich, KoR 2001, PwC, IAS für Banken, 2. Aufl., Frankfurt am Main, S. 735–738.
Dabei ist zu beachten, dass Derivate nach HGB als schwebende Geschäfte bilanzunwirksam sind.
Damit ist die Wahl des Merkmals, nachdem die Konzentration angegeben wird, nicht freigestellt. Als Kriterien werden beispielhaft genannt: Länder, Branchen, Kreditarten, Schuldnerrisikogruppen.
Hierunter wird das Risiko verstanden, dass das Kreditinstitut fällige Zahlungen nicht leisten kann.
Hiermit werden die Risiken bezeichnet, dass die Bank nicht ausreichend Liquidität beschaffen kann bzw. Vermögenswerte nicht (ohne Verluste) veräußert werden können.
Vgl. zu den Angabepflichten nach US-GAAP insgesamt Ernst&Young, Financial Reporting Developments — Accounting for Derivative Instruments and Hedging Activities, o.O. 2001; Waldersee, G. Graf, Bilanzierung von Finanzderivaten nach HGB, IAS und US-GAAP, in: Küting, K./Langenbucher, G. (Hrsg.), Internationale Rechnungslegung, Stuttgart 1999, S. 239–264. Auf die Angabepflichten gemäß den Regelungen des AICPA sowie die SEC-Publizitätsvorschriften wird in diesem Abschnitt nicht eingegangen.
a Vgl. hierzu Löw, E./Lorenz, K., a.a.O. (Fn. 123), S. 218–219.; PwC, A Guide of Accounting for Derivative Instruments and Hedging Activities, o.O. 1998.
Dies betrifft unter anderem die Bilanzierung von Derivaten (SFAS 133, SFAS 138), das Hedge Accounting (SFAS 133 und SFAS 138), die Bilanzierung von Wertpapieren (SFAS 115) und die Bestimmung von Wertberichtigungen auf Forderungen (SFAS 114 und SFAS 118).
Bis zu diesem Zeitpunkt fanden sich die Regelungen in SFAS 105 „Disclosure of Information about Financial Instruments with Off-Balance-Sheet Risk and Financial Instruments with Concentrations of Credit Risk“, SFAS 107 „Disclosure about Fair Value of Financial Instruments“ und SFAS 119 „Disclosure about Derivative Financial Instruments and Fair Value of Financial Instruments“.
Vgl. hierzu im Einzelnen SFAS 133.45.
Vgl. SFAS 107.15C, 15D, die mit Einführung des SFAS 133 in SFAS 107 aufgenommen wurden (vgl. hierzu SFAS 133.531).
Vgl. SFAS 107.10–15.
Vgl. SFAS 107.15A, der mit Einführung des SFAS 133 in SFAS 107 aufgenommen wurden (vgl. hierzu SFAS 133.531). Die Angabe ist für jede Kategorie auf Basis des maximalen Ausfallrisikos — das sich nach Maßgabe der Fair Values ohne Berücksichtigung von Sicherheiten bestimmt — vorzunehmen.
Vgl. SFAS 140.17, die zum Teil bereits in SFAS 125.17 geregelt waren.
ED Proposed Statement of Financial Accounting Standards „Fair Value Measurement“ paragraph 25.
So verweist DRS 5–10.33 bezüglich der Angaben zu Marktrisiken — wenn auch etwas unspezifisch — darauf, das alle Geschäfte einzubeziehen sind.
DRS 5–10 bezieht darüber hinaus auch die operationalen Risiken ein.
Dies zeigt sich bspw. bei den Angaben zu den Zins- und Ausfallrisiken.
So ist z.B. für die Quantifizierung der Zinsrisiken keine Buchwertaufgliederung, sondern die Angabe eines Risikomaßes (z.B. Value at Risk) vorgesehen.
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Kehm, P. (2005). Offenlegung von Finanzinstrumenten. In: Löw, E. (eds) Rechnungslegung für Banken nach IFRS. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-91148-3_8
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