Zusammenfassung
Bei den verschiedenen betrieblichen Disziplinarmaßnahmen ist nicht die Überschrift entscheidend, sondern der Inhalt:
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(1)
Ermahnung. Der massive Hinweis der Bank auf ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten und die Forderung nach sofortiger Abstellung.
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(2)
Abmahnung. Die Forderung nach der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ist verbunden mit der Ankündigung einer Sanktion im Wiederverwendungsfall, hier der Kündigung. Empfehlenswerte Formulierungen: „Im Wiederholungsfall Gefährdung des Arbeitsverhältnisses“ oder „Drohung mit der Kündigung“. Problematisch ist der Text: „Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen“; denn es könnte sich um eine Änderungskündigung mit Herabgruppierung, eine Verringerung der Kompetenzen oder um eine Beendigungskündigung handeln.
Ermahnung und Abmahnung sind Bestandteil der Personalakte. Vorstufen könnten ein Kritikgespräch oder eine mündliche Verwarnung unter Zeugen sein, welche die Bank in der Personalakte dokumentiert.
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(3)
Betriebsbußen. Die Bank kann sie nur verhängen, wenn es eine Betriebsbußenordnung gibt, so § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG beziehungsweise die verschiedenen Personalvertretungsgesetze.
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© 1994 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Rischar, K. (1994). Betriebliche Disziplinarmaßnahmen. In: Arbeitsrecht in Banken und Sparkassen. Banktraining. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4_13
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-90586-4_13
Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-14438-4
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