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Zur Theorie der Beschreibung rechtlicher und politischer Sprachbeschreibungen

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Sprachwissen und Sprachtheorien

Part of the book series: Sprachwissen und Sprachtheorien ((DUVSW))

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Zusammenfassung

Die Ausgangsfrage der folgenden Untersuchungen lautet, wie und in welcher Absicht die linguistische Beschreibung juristischer und politischer Sprachbeschreibungen möglich und sinnvoll ist.

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Literatur

  1. Daß die Philosophie an dieser Stelle genannt wird, mag angesichts der Lehr-, Forschungsund Publikationsfülle unter dem Titel der Sprachphilosophie überraschen. Ihre Nennung ist als (hier nicht weiter begründete) Behauptung aufzufassen, daß die Philosophie im allgemeinen in der linguistischen Lehre und Forschung keine bedeutsame Rolle spielt und umgekehrt. Der nicht seltene Gebrauch des Terminus Rechtslinguistik sollte über die weitgehende wechselseitige Ignorierung der Disziplinen nicht hinwegtäuschen. Exemplarisch sind hierfür die Materialien zu einer Bibliographie der Rechtslinguistik (Bülow/Schneider 1981). Sie präsentieren zwar zahlreiche Titel, die sich im Rahmen der Rechtstheorie mit juristischer Auslegung beschäftigen, der Beitrag von Linguist/inn/en zu den Materialien ist verschwindend gering und hat, soweit es z.B. die Arbeit der 1969/1970 konstituierten Interdisziplinären Arbeitsgruppe “Analyse der juristischen Sprache” betrifft, wohl zu einigen Publikationen, nicht aber zu einem institutionalisierten Arbeitsbereich geführt (cf. Podlech 1976, Rieser 1976). Linguist/inn/en beschäftigen sich zwar mit juristischen Diskursen (Hoffmann 1989, Müller 1989 u.a., mehr hierzu weiter unten in Kapitel III), die Etablierung einer Inter-disziplin “Rechtslinguistik” scheint aber gegenwärtig nicht bevorzustehen

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  2. Cf. die Darstellung und Diskussion von Beobachtungs-, Beschreibungs- und Erklärungs-adäquatheit einer empirisch arbeitenden Linguistik bei Wunderlich (1974, 83–113)

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  3. Zur Darstellung und theoretischen Bewältigung dieser Zirkularität cf. Paprotté/Bün-Ting 1980, 84f.

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  4. Mehr zu dem gesamten rechtslinguistischen Arbeitsbereich und speziell zu dieser Zusammenarbeit von Linguistik und Strafverfolgung findet sich im Kapitel III

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  5. Ob sich die “Laien” zurecht oder zuunrecht dazu berufen fühlen, kann hier offenbleiben. Zu dieser Frage wird gelegentlich auf einen Goethe-Aphorismus hingewiesen (“Ein jeder, weil er spricht, glaubt, auch über die Sprache sprechen zu können”, Maximen und Reflexionen Nr. 1033 der Hamburger Ausgabe, München: Beck 19737, Band 12, 511). Zugleich wird auch darauf hingewiesen, daß auch für ihn nicht ganz klar ist, ob er die Sprachreflexion des Laien tadelt oder ob er sie für ein natürliches und zu förderndes Bildungsgut hält

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  6. Diese Überlegungen wenden sich -leider ohne weitere Ausführung- gegen die wissenschaftliche Kultivierung einer naiven Wahrheitstheorie, die die Erkenntnistätigkeit als bloße ‘Abbildung der Realität’ mißversteht: “Die Metaphorik des Spiegels oder Abbildes oder aber auch der Stellvertretung und Repräsentation verflüchtigen die Eigenwirklichkeit der Beschreibungen zu bloßen Reflexen im Medium der jeweiligen Darstellung, insbesondere der Sprache. Unser Blick soll entsprechend diesen Vorstellungen der Wahrheitstheorien sozusagen durch die Beschreibungen hindurch sich der Wirklichkeit selbst zuwenden und die Beschreibungen höchstens als Mittel der WirkHchkeitserschließung beachten. In dieser Metaphorik wird das Beschreiben als das Bücken selbst verstanden, das in seiner Wirklichkeit von gänzlich anderer Art ist als die erblickte Wirklichkeit.” (Schwemmer 1987, 257f.) Rorty (1987) hat dem erkenntnistheoretischen Modell des Spiegels eine -zumindest für die hiermit vorgelegten Untersuchungen- lehrreiche wissenschaftsgeschichtliche Studie gewidmet

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  7. Exemplarisch seien hierfür Dlmter (1981) und Rehler (1990b) angeführt. Dlmter untersucht alltagssprachliche Bezeichnungen von Textklassen (im Deutschen) und versteht darunter so ziemlich alle, die es -nachgewiesen durch den Duden- gibt, also alle, für die nicht nachweisbar ist, daß sie ein textwissenschaftliches Kunstprodukt sind. Darunter befinden sich auch Bezeichnungen wie Befehl, Bilanz, Diagnose, Rechnung und Widerruf, für deren Verwendung institutionell gebundene Kontexte angenommen werden können. Rehler analysiert alltagsweltliche Konzeptualisierungen von Kommunikation, in denen er die Grundlage des “vorwissenschaftlichen” (103) Verständnisses sieht: “Solche Konzeptualisierungen lassen sich erkennen, indem man untersucht, wie alltagsweltlich über das Mit-einenader-Sprechen geredet wird.” (103) Wo und wann aber alltagsweltlich geredet wird, bleibt in beiden Untersuchungen offen, es wird nicht einmal als mögliche Frage erwähnt. Cf. zur undifferenzierten Plazierung des “Alltags” auch die oben vergegenwärtigten Unterscheidungen von linguistischer Expertise und nicht-linguistischem Laientum, von methodischem und naiven Sprachwissen, S. 12f.

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  8. Ganz im Gegensatz zur gegenwärtigen, schon seit einigen Jahren anhaltenden, Konjunktur im Gebrauch des vage gebliebenen Alltagsbegriffs hat Husserl in der Krisis-Schrift den Terminus der Lebenswelt sehr genau und sehr systematisch eingeführt und verwendet. Cf. hierzu und zur Konjunkur des Alltags Schwemmer (1987, 202–227), Waldenfels (1978) und Luhmann (1986b)

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  9. “Die Wissenschaft produziert im Blick auf ihre eigene Funktion für andere Funktionssysteme nur Überschüsse an Selektionsmöglichkeiten, die nach deren Kriterien benutzt oder beiseite gelassen werden können.” (Luhmann 1987, 52)

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  10. Natürlich hat die Linguistik ihre Kompetenz auch in der Unterrichtsforschung (wenn auch noch nicht für den Sportunterricht) und in der Betriebswirtschaft schon längst entdeckt (“Betriebslinguistik” und “Unternehmenslinguistik” als Tagungs- und Publikationsthemen müssen nicht mehr erfunden werden). Ohne hier solche Problemstellungen bewerten oder gar abwerten zu wollen, die Linguistik verfährt hier nach dem Prinzip: Wo gesprochen und gehört, geschrieben und gelesen wird, nämlich so ziemlich überall, beginnt linguistisches Terrain, ihr -wenn auch nur interdisziplinäres- Hoheitsgebiet

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  11. Für das Strafrecht beschreibt diese Notwendigkeit anschaulich Haft (1981, 154f.). Die “Reduzierung sozialer Entscheidungsprobleme auf einfache Ja-Nein-Entscheidung” (155) stelle den Endpunkt jeder noch so differenzierten, abwägenden Setzung einer Entscheidungsnorm dar

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  12. Z.B. durch einen Bück in die Zeitschriften Rechtstheorie und Archiv Für Rechtsund Sozialphilosophie und deren Beihefte

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  13. Für die Soziologie rekonstruiert Luhmann (1986a) die Logik der soziologischen Beobachtung des Rechtssystems und die Möglichkeiten und Probleme, die sich für das Recht aus der Beobachtung der soziologischen Beobachtung ergeben können

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  14. Diese Überlegungen folgen -soweit ich das vermag- Luhmanns These, “daß die moderne Gesellschaft am besten durch das Prinzip der Differenzierung gekennzeichnet wird, nämlich durch funktionale Differenzierung. Das impliziert einige, gegenwärtig sehr umstrittene Folgethesen, vor allem: Autonomie und Selbstregulierung der Funktionssysteme; scharfe, selbstproduzierte Abgrenzbarkeit; Fehlen jeglicher Möglichkeit zur Selbststeuerung der Gesamtgesellschaft (heute: Weltgesellschaft); Fehlen eines Zentrums oder einer Spitze als Bezugspunkt für semantische und steuerungspraktische Orientierungen […] und statt dessen: rekursive Vernetzung von Beobachtungen und Beschreibungen als Modus der sozialen Konstruktion. Dabei sieht jeder ‘moderne’ Beobachter das, was andere Beobachter sehen; aber er sieht auch das, was andere Beobachter beim Vollzug ihrer eigenen Beobachtung nicht sehen können; und er sieht auch, daß sie nicht sehen können, was sie nicht sehen können.” (Luhmann 1987, 5)

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Kischkel, R. (1992). Zur Theorie der Beschreibung rechtlicher und politischer Sprachbeschreibungen. In: Sprachwissen und Sprachtheorien. Sprachwissen und Sprachtheorien. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-90017-3_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-90017-3_1

  • Publisher Name: Deutscher Universitätsverlag

  • Print ISBN: 978-3-8244-4107-5

  • Online ISBN: 978-3-322-90017-3

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