Zusammenfassung
Europa unterliegt vielfachen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Einflüssen, die sich auf den weiteren Einigungsprozess der Europäischen Union (EU) auswirken. Dabei treten zwei Entwicklungen besonders in den Vordergrund. Auf der wirtschaftlichen Ebene wird die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft durch die Verwirklichung des Binnenmarktes potenziert. Auf der gesellschaftlichen Ebene wandelt sich auch aufgrund des erreichten Wohlstands die Bevölkerungsstruktur. Die Lebenserwartung erhöht sich, gleichzeitig sind die Geburtenraten rückgängig.1 Aus diesen beiden sozio-ökonomischen Aspekten ergeben sich weitere Folgerungen.
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Literatur
Ausführlich zur demographischen Entwicklung in Europa siehe Deutscher Bundestag, 1998, S. 68–73 (Geburtenrückgang) und S. 88–94 (Lebenserwartung). Beispielsweise werden in Deutschland laut PrognosGutachten von 1998 im Jahr 2030 auf 100 abhängig Beschäftigte je nach Szenario zwischen 70 und 78 Personen im Alter von über 65 Jahren kommen (VDR, 1998, S. 75 ).
Einen tabellarischen Überblick über die Entwicklung des Engagements deutscher multinationaler Unternehmen gibt Wolter, 1997, S. 316f. Die „Top 100“ der weltweiten multinationalen Unternehmen listet UNCTAD, 1998, S. 36–38 auf.
Aktuelle Beispiele dafür liefern die Telekommunikations-, die Automobil-, die Finanz-und die Pharmabranche.
Zu dieser Einschätzung kommt auch Mohr, 2000, S. 155. Nach einer Unternehmensbefragung gingen 55% der Befragten von einer steigenden, weitere 20% 5 von einer gleichbleibenden oder steigenden Anzahl der ins Ausland zu entsendenden Stammhausmitarbeiter bis zum Jahr 2000 aus (Horsch, 1995, S. 142). Das gesteigerte Interesse der Betriebswirtschaftslehre für dieses Thema lässt sich aus der wachsenden Anzahl der Veröffentlichungen zur Theorie des internationalen Personalmanagements ableiten. Beispielhaft dafür sind Kammel/Teichelmann, 1994, Scherm, 1999; Stahl, 1998; Strutz/Wiedemann, 1992, und Wirth, 1992, zu nennen.
Eine weitere Folge der demographischen Entwicklung ist die durch die erhöhte Lebenserwartung bedingte Belastung der staatlichen Alterssicherungssysteme.7 Die Leistungen aus den gesetzlichen Renten sinken. Entsprechend steigt die Wertschätzung der Arbeitnehmer für eine zusätzliche Altersversorgung, und sie wächst insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer ihr Gehalt im Ruhestand nicht ausreichend durch die staatliche soziale Sicherung ersetzen können. Für die mobilen Mitarbeiter, die oft auch in Führungspositionen stehen und somit relativ hohe Einkommen beziehen, ist das immer dann der Fall, wenn Leistungsbemessungsgrenzen im gesetzlichen System existieren.
Die Belastung resultiert daraus, dass die meisten staatlichen Alterssicherungssysteme über das Umlageverfahren finanziert werden; vgl. Kapitel 3. Eine Schätzung über die Absenkung der Ersatzleistungsquoten der gesetzlichen Rentenversicherung in den G7-Staaten liefert Chand/Jaeger, 1996, S. 12
So auch Gable, 1980, S. 503f. und Mohr, 2000, S. 159.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern (Originaltitel). Die verfahrensrechtlichen Fragen der Durchführung regelt die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972.
Ausführlich zu den Regelungsinhalten der Verordnung siehe Kaltenbach, 1990, S. 48f.; Mense, 1999, S. 133–135 und Rihm, 1998, S. 185–188.
Bei der Ermittlung der Betriebsrente müssten Dienstzeiten in anderen Unternehmen berücksichtigt werden. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme und der Arbeitsverhältnisse hält Steinmeyer, 1992, S. 481f. den Aufwand für ungerechtfertigt.
Unstetigkeiten treten dann auf, wenn ein Unternehmen beispielsweise Unfallschutz oder Invalidenrenten gewährt, das andere aber nicht. Die zulässigen Leistungsarten hängen vom Arbeits-und Steuerrecht ab.
Vgl. Schmähl, 1993, S. 3f.
Zum Mitbestimmungsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten der Finanzierung vgl. Bittner, 2000, S. 202–220. Diese Thematik wird im folgenden nicht weiter untersucht.
Vergleiche von Alterssicherungssystemen aus einem mehr oder weniger umfangreichen Katalog von Ländern finden sich beispielsweise bei Böhm, 1997; Dtirkop, 1993, oder Zacher, 1991a.
Genauer ist der Durchführungsweg die Lebensversicherung, die als Gruppenvertrag abgeschlossen wird. In Deutschland heißt die betriebliche Lebensversicherung gemäß der Legaldefinition des Betriebsrentengesetzes Direktversicherung.
Statistisches Bundesamt, 1998, S. 152.
Heinen, 1995, S. 40 und S. 47.
Werden die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung betrachtet, nehmen Großbritannien und die Niederlande sogar die Plätze eins und drei in der EU ein. Siehe dazu Heinen, 1995, S. 17.
Ranke/Roesler, 1994, S. 208; Swiss Life, 1999, S. 203.
Der Begriff des multinationalen Unternehmens ist für diese Arbeit nicht weiter relevant. Zur ausführlichen Diskussion über Formen und Merkmale sei exemplarisch verwiesen auf Eser, 1996, S. 25–32; Hilb, 1985, S. 16–19; Horsch, 1995, S. 19–23 und Joggi/Rutishauser-Frey, 1985, S. 10–25.
Zur Organisations-und Rechtsstruktur eines multinationalen Unternehmens siehe Eser, 1996, S. 29–32
ese drei Leistungsarten sind in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden ebenfalls anerkannt. Siehe dazu Kapitel 3.
Ein allgemeines Informationsdefizit bezüglich der betrieblichen Altersversorgung außerhalb des jeweiligen Heimatlandes machen auch Dudley, 1996, S. 46; Frank, 1991, S. 91f.; Fürer, 1980, S. 491f. und Schneider, 1994, S. 83 aus.
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Poplutz, C. (2002). Einleitung. In: Nationale und internationale Gruppenversicherung in Europa. Schriftenreihe „Versicherung und Risikoforschung“ des Instituts für betriebswirtschaftliche Risikoforschung und Versicherungswirtschaft der Ludwig-Maximilians-Universität, München, vol 42. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89779-4_1
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