Zusammenfassung
Nachdem im Rahmen der methodologischen Vorüberlegungen gezeigt wurde, welche rechtssystematischen Verflechtungen im Zusammenhang mit dem Bilanzrecht bestehen und welche Rechtsbereiche daher in die Untersuchung mit einbezogen werden müssen, um auf Basis ihrer Regelungsinhalte eine Deduktionsgrundlage für Bilanzierungsgrundsätze zu schaffen, beginnt der nächste Unterabschnitt mit einer Eingrenzung der Bilanzzwecke. Diese Eingrenzung ist notwendig, um auch die theoretisch denkbare Fülle von gesetzlichen Verflechtungen zu reduzieren; so könnte man sich z. B. vorstellen, daß die Bilanz als Meßinstrument für die Überschuldung im Sinne der InsO oder als Instrument der Drittinformation im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB zu fungieren hat. Folgend wird daher zunächst diese theoretische Fülle von Untersuchungsgegenständen dadurch eingegrenzt, daß aufgezeigt wird, welchen bilanziellen Zwecksetzungen die Bilanz im Rechtssinne überhaupt von ihrer Konzeption her zu dienen vermag und vor allem welchen nicht.
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Literatur
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 156.
Vgl. Baetge, Jörg: Bilanzen, 4. Auflage, Düsseldorf 1996, hier S. 50; eine gewisse Ausnahme stellt das in § 264 Abs. 2 HGB verankerte Einblicksgebot dar, denn es läßt auf eine Informationsaufgabe bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage schließen.
Vgl. Fey, Dirk: Imparitätsprinzip und GoB-System im Bilanzrecht 1986, Diss. Münster 1986, in: Forschungsergebnisse aus dem Revisionswesen und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, hrsg. von Erich Loitlsberger u. a., Berlin 1987, hier S. 72–91.
Zum paradigmatischen Charakter speziell der GoB vgl. Beisse, Heinrich: Wandlungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, in: Gedächtnisschrift für Brigitte Knobbe-Keuk, hrsg. von Wolfgang Schön, Köln 1997, hier S. 400–401.
Schneider, Dieter: Rechtsfindung durch Deduktion von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aus gesetzlichen Jahresabschlußzwecken?, a. a. O, hier S. 141–160.
Dieses Prinzip bietet sich deshalb an, weil zunächst leichter feststellbar ist, welche Aufgaben der Jahresabschluß nicht erfüllen kann. Außerdem soll an späterer Stelle untersucht werden, inwieweit der handelsrechtliche Jahresabschluß die als solche festgestellten verbleibenden Aufgaben erfüllt; unter dieser Zielsetzung entstünde — hätte man zuvor die Aufgaben aus den Normen selbst positiv hergeleitet — der »hermeneutische Zirkelschluß«; durch Anwendung des Ausschlußprinzips kann allerdings eine zielführende »hermeneutische Spirale« entstehen, die zur Lösung der Zirkelproblematik beitragen kann. Vgl. zur Terminologie Baetge, Jörg: Bilanzen, a. a. O., hier S. 73.
Vgl. z. B. Budde, Wolfgang/Kunz, Karlheinz: Komm. zu § 242 HGB Pflicht zur Aufstellung, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerrecht — §§ 238 bis 339 HGB -, hrsg. von Wolfgang Dieter Budde u. a., 4. Auflage, München 1999, hier Rn. 1.
Zu der genauen Ausgestaltung solcher Bilanzen vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 81–85.
Vgl. Moxter, Adolf: Aussagegrenzen von »Bilanzen«, in: WISU, Nr. 7/75, S. 325–329, hier S. 327.
Vgl. Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, a. a. O., hier S. 4–5; Moxter, Adolf: Bilanzauffassungen, in: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, Teilband 1, hrsg. von Waldemar Wittmann u. a., 5. Auflage, Stuttgart 1993, Spalten 500–508, hier Spalte 506.
Vgl. Moxter, Adolf: Aussagegrenzen von »Bilanzen«, a. a. O., hier S. 328–329.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzauffassungen, a. a. O., hier Spalten 506–507.
Vgl. Moxter, Adolf: Zum Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach neuem Recht, in: FS Goerdeler, hrsg. von Hans Havermann, Düsseldorf 1987, S. 361–374, hier S. 365–371;
vgl. auch Moxter, Adolf: Vermögenslage gem. § 264, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. von Ulrich Leffson u. a., Köln 1986, S. 346–351, hier S. 346.
Schmalenbach, Eugen: Dynamische Bilanz, 13. Auflage, Köln und Opladen 1962, hier S. 51.
Vgl. stellvertretend Baetge, Jörg/Apelt, Bernd: Abt. 1/2 Bedeutung und Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), a. a. O., hier Rn. 45–46; Beisse, Heinrich: Wandlungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, a. a. O., hier S. 402; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, a. a. O., hier S. 11–12; Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 158; Wöhe, Günter: Die Handelsbilanz und Steuerbilanz, 3. Auflage, München 1996, hier S. 25. Diese Aufgabenstellung umfaßt u. a. die Selbstinformation des Kaufmanns; der Kaufmann soll durch Ermittlung des handelsrechtlichen Gewinns einen wesentlichen Anhaltspunkt über die Höhe der möglichen Entnahmen bzw. Ausschüttungen erhalten; die Wesentlichkeit dieser Selbstinformationskomponente steigt mit geringer werdender Unternehmensgröße, da dort der ökonomisch vertretbare Umfang der Selbstinformation geringer wird und sich schießlich auf das Minimum — gesetzlich durch die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses (für alle Kaufleute bestehend aus Bilanz und GVR) fixiert — beschränkt. Damit wird letztendlich die Selbstinformationsfunktion zu einer Zwecksetzung, die den materiellen GoB als Grundsätzen des Bilanzansatzes und der Bewertung zugrunde liegen muß.
Der Begriff der »relativen Lage des Unternehmens« schränkt den Anspruch an den Aussagegehalt des Jahresabschlusses stark ein; es wird lediglich gefordert, daß der Abschluß eine Verbesserung bzw. eine Verschlechterung, also einen Wechsel der Entwicklung, zutreffend indiziert, es wird dagegen nicht verlangt, daß das Ausmaß der Veränderung der Lage als absolute Größe zutreffend vom Bilanzleser quantifizierbar ist. Vgl. dazu Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. II, Einführung in das neue Bilanzrecht, a. a. O., hier S. 99.
Vgl. stellvertetend für die h. M. Baetge, Jörg/Apelt, Bernd: Abt. 1/2 Bedeutung und Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), a. a. O., hier Rn. 39–40; Leffson, Ulrich: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, a. a. O., hier S. 52–55; Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 156; Wöhe, Günter: Die Handelsbilanz und Steuerbilanz, a. a. O., hier S. 24–26. Gemeinhin wird nur diese Form der Selbstinformation in der Literatur genannt; sie ist freilich insbesondere durch den Jahresabschluß für alle Kaufleute nur stark eingeschränkt zu verwirklichen; deshalb besteht gerade bei diesen Unternehmen die Selbstinformation inbesondere in der Ermittlung des »entziehbaren Betrages« als Information bezüglich der potentiellen Entnahme- und Konsummöglichkeiten (vgl. die Literatur in Fußnote 62).
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 163.
Vgl. Moxter, Adolf: Aussagegrenzen von »Bilanzen«, a. a. O., hier S. 328–329.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 87–90.
Freilich kann auch eine detailliert gegliederte Bilanz keinen Einblick in die dynamische Finanzlage des Unternehmens geben; sie kann einen (mehrwertigen) Finanzplan nicht ersetzen. Vgl. hierzu Moxter, Adolf: Zum Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach neuem Recht, a. a. O., hier S. 370.
So argumentiert z. В. Beisse, Heinrich: Die Generalnorm des neuen Bilanzrechts, in: FS Döllerer, hrsg. von Brigitte Knobbe-Keuk u. a., Düsseldorf 1988, hier S. 29–31.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 156–159; Moxter, Adolf: Zum Sinn und Zweck des handelsrechtlichen Jahresabschlusses nach neuem Recht, a. a. O., hier S. 367.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, München 1974, hier S. 56–59.
Vgl. Stützel, Wolfgang: Bemerkungen zur Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 323.
Vgl. z. B. Baetge, Jörg: Bilanzen, a. a. O., hier S. 35–40; Baetge, Jörg/Commandeur, Dirk: Komm, zu § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, in: Handbuch der Rechnungslegung Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Bd. Ia, hrsg. von Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber, 4. Auflage, Stuttgart 1995, hier Rn. 1–4; Budde, Wolfgang/Karig, Klaus Peter: Komm. zu § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, а. а. О., hier Rn. 5–9; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, а. а. О., hier S. 20–21; Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. II, Einführung in das neue Bilanzrecht, а. а. О., hier S. 62–64.
Vgl. dieselben.
Zu einer Zusammenfassung der unterschiedlichen Lehrmeinungen vgl. Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und True-and-fairview-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in: FS Budde, hrsg. von Gerhart Förschte, Klaus Kaiser, Adolf Moxter, München 1995, S. 419–429.
Zu dieser Fragestellung vgl. insbesondere Beisse, Heinrich: Grundsatzfragen der Auslegung des neuen Bilanzrechts, in: BB, 45. Jg. (1990), S. 2007–2012.
Diese These gilt als gemilderte Dominanzthese, da sich die Bilanzierung in diesem Fall noch nach Maßgabe der GoB vollziehen würde; die Generalnorm hätte somit lediglich Auswirkungen auf die Wahlrechtsausübung. Vgl. hierzu insbesondere Baetge, Jörgommandeur, Dirk: Komm, zu § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, in: Handbuch der Rechnungslegung Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, hrsg. von Karlheinz Küting und Claus-Peter Weber, 2. Auflage, Stuttgart 1987, hier Rn. 33;
Clemm, Hermann: § 264 HGB und Wahlrechte, in: FS Budde, hrsg. von Gerhart Förschte u. a., München 1995, S. 135–156; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, а. а. О., hier S. 13.
Das ist sicherlich eine der radikalsten Dominanzthesen. Vgl. Leffson, Ulrich: Bild der tatsächlichen Verhältnisse, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. von Ulrich Leffson u. a., Köln 1986, S. 94–105, hier S. 102–103;
Großfeld, Bernhard: Generalnorm (ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage), in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht des HGB, hrsg. von Ulrich Leffson u. a., Köln 1986, S. 192–204;
Streim, Hannes: Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB, in: FS Moxter, hrsg. von Wolfgang Ballwieser u. a., Düsseldorf 1994, S. 393–406;
van Hulle, Karel: »True and Fair View«, im Sinne der 4. Richtlinie, in: FS Budde, hrsg. von Gerhart Förschte u. a., München 1995, S. 313–326.
Vgl. Bundestags-Drucksache 10/317, S. 76.
Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar zum HGB, AktG, GmbHG, PublG nach den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes, 5. Auflage, Stuttgart, abgeschlossenes Teillieferungswerk, letzter Stand, Komm, zum § 264 HGB, hier Rn. 86.
Zur Terminologie vgl. Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, a. a. O., hier S. 420–424.
Selbst Autoren, die in der Zeit der Umsetzung der 4. EG-Richtlinie in deutsches Recht Dominanzthesen vertreten haben, indem sie entweder dem § 264 Abs. 2 HGB keine oder nur eine untergeordnete Rolle bzw. eine dominante, alles überflügelnde Rolle (als Generalnorm nach angelsächsischem Muster) im Rechtsgefüge beimaßen, haben in letzter Zeit verstärkt die Überlegenheit der Abkopplungsthese anerkannt und in ihren Schriften gewürdigt. So vertrat Budde in seinem Vortrag im Januar 1994 vor dem Auditorium des Treuhandseminars der Universität Frankfurt die Ansicht, der § 264 Abs. 2 sei als »overriding principle« in dem Sinne zu verstehen, daß er auch zur Ausübung von Wahlrechten heranzuziehen sei (vgl. Clemm, Hermann: § 264 HGB und Wahlrechte, а. а. О., hier S. 136–138), während er zu späterer Zeit zu dem Ergebnis kommt, daß »[d]ie Subsidiarität der neuen Generalnorm... auch bzgl. derjenigen gesetzlichen Einzelvorschriften [gilt], die Wahlrechte eröffnen« (vgl. Budde, Wolfgang/Karig, Klaus Peter: Komm. zu § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, a. a. O., hier Rn. 29). Auch die gängigen Standardkommentare vertreten mittlerweile nicht mehr das umgekehrte Extrem, indem sie die Generalnorm im Sinne einer faktischen Bedeutungslosigkeit auslegen, sondern messen ihr mehr und mehr eine Auffangfunktion bezüglich der Veröffentlichung zusätzlicher Anhangangaben bei (vgl. z. B. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm. zu § 264 HGB, hier Rn. 88; Baetge, Jörg/Commandeur, Dirk: Komm. zu § 264 HGB Pflicht zur Aufstellung, a. a. O., hier Rn. 37; IDW (Hrsg.), Wirtschaftsprüferhandbuch 1996, hier F 650–F 653).
Vgl. Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in: FS Budde, а. а. О., hier S. 424–428.
Vgl. Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung und True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, a. a. O., hier S. 419.
Vgl. Beisse, Heinrich: Die Generalnorm des neuen Bilanzrechts, a. a. O., hier S. 33.
Moxter spricht in diesem Zusammenhang von einem späten »Triumph Wilhelm Riegers«; zitiert aus Moxter, Adolf: Entwicklung der Theorie der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlung, in: ZfbF, 45. Jg. (1993), Sonderheft 32 (1993), S. 61–84, hier S. 72.
Vgl. Wölk, Armin: Die Generalnorm für den Einzelabschluß von Kapitalgesellschaften, in: Europäische Hochschulschriften Reihe 5 Volks- und Betriebswirtschaft Bd. 1270, hrsg. vom Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main 1992, hier S. 106–107.
Vgl. Baetge, Jörg: Bilanzen, a. a. O., hier S. 36; Küffner, Peter: Der Anhang zum Jahresabschluß, die Informationspflichten nach §§ 284 ff. HGB, in: DStR-Schriftenreihe, hrsg. vom C. H. Beck Verlag, München 1988, hier S. 21–35.
Vgl. stellvertetend Baetge, Jörg: Bilanzen, a. a. O., hier S. 37; Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, a. a. O., hier S. 20–21; Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. II, Einführung in das neue Bilanzrecht, a. a. O., hier S. 98–107.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. II, Einführung in das neue Bilanzrecht, a. a. O., hier S. 65.
Zur Grundwertung des Gesetzgebers, bei der Umsetzung der 4. EG-Richtlinie die Steuerneutralität und die Einheitlichkeit des allgemeinen deutschen Bilanzrecht zu wahren, vgl. Beisse, Heinrich: Grundsatzfragen der Auslegung des neuen Bilanzrechts, a. a. 0., hier S. 2008–2011.
Vgl. Beisse, Heinrich: Wandlungen der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, а. а. О., hier S. 404–407.
Dieter Schneider hat die Verwendung des Begriffs »Ausschüttungsbemessung« im Zusammenhang mit der Umschreibung von Rechnungslegungszwecken kritisiert; er sieht die Bemessung von Ausschüttungen ausschließlich als Aufgabe der Gewinnverwendung nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regeln an (vgl. Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 84 und 85). Hierzu ist zu erwidern, daß nach h. M. schon die Ausgangsgröße »Gewinn« nicht ermittelbar ist, ohne deren späteren Verwendungszweck dabei im Auge zu haben. Die deduktive Ermittlung von GoB impliziert das Vorhandensein von deduktionsfähigen Zwecksetzungen; das folgt aus der schon beschriebenen Unmöglichkeit »richtiger« Gewinnperiodisierung. Die Funktion der Bilanznormen im Rahmen des deutschen Rechtssystems hat zumindest für die jeweils relevanten Teile des Bilanzrechts — insbesondere die materiellen GoB — Rückwirkungen auf deren Ausgestaltung. Eine wesentliche Rückwirkung wird u. a. seitens des Gesellschaftsrechts und Strafrechts entfaltet.
Vgl. stellvertetend für viele Schildbach, Thomas: Der handelsrechtliche Jahresabschluß, а. а. О., hier S. 32–44.
Vgl. Ballwieser, Wolfgang: Chancen und Gefahren einer Übernahme amerikanischer Rechnungslegung, in: FS Beisse, hrsg. von Wolfgang Dieter Budde u. a., Düsseldorf 1997, S. 25–43, hier S. 26.
Vgl. zum meßtheoretischen Hintergrund der Bilanz Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 233–273.
»Ausschüttungsbemessung« setzt sich zusammen aus den Hauptworten »Ausschüttung« und »Bemessung«; beide Wortbestandteile werden zunächst getrennt voneinander bezüglich ihrer Bedeutung im bilanziellen Zusammenhang definiert.
In der gesellschaftsrechtlichen Literatur wird der Begriff »Ausschüttung« im allgemeinen nur in Verbindung mit der Ausschüttung von Gewinnen bei Kapitalgesellschaften (vgl. z. B. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, Köln 1997, hier S. 896 und 1129–1136) verwendet; im Zusammenhang mit Personengesellschaften spricht man von »Entnahmen« (vgl. z. B. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1383–1384 und 1544), da hier die Verbringung von Finanzmitteln aus der Unternehmenssphäre in die Privatsphäre einer Verringerung des Kapitalanteils und somit einer Entnahme gleichkommt.
Der Geltungsbereich der GoB ist durchaus umstritten; im Ergebnis herrscht jedoch weitgehende Einigkeit darüber, daß zumindest die GoB in den Vorschriften für alle Kaufleute rechtsformübergreifend wirken. Welche der Normen der §§ 238–263 HGB als GoB anzusehen sind, ist ebenfalls umstritten; in jedem Fall wird die GoB-Eigenschaft bejaht für die überkommenen Ausprägungen des Realisationsprinzips, Imparitätsprinzips, Vereinfachungsprinzips und des Objektivierungsprinzips. Vgl. zu dieser von Moxter entwickelten Einteilung Ballwieser, Wolfgang: Zur Frage der Rechtsform-, Konzern- und Branchenabhängigkeit der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in: FS Budde, hrsg. von Gerhart Förschle u. a., München 1995, S. 43–66, hier S. 46–49;
vgl. auch Beisse, Heinrich: Die Generalnorm des neuen Bilanzrechts und ihre steuerrechtliche Bedeutung, in: Handelsbilanz und Steuerbilanz Bd. 2, hrsg. von Winfried Mellwig u. a., Wiesbaden 1989, S. 15–31, hier S. 18 und 19.
Münzinger bezeichnet die Ausschüttungsbemessungszwecksetzung deshalb mit dem Begriff der Bilanzierung zum Zwecke der Gewinnverteilung; vgl. Münzinger, Rudolf: Bilanzrechtsprechung der Zivil- und Strafgerichte, in: Neue betriebswirtschaftliche Forschung, hrsg. vom Gabler Verlag, Diss. Frankfurt am Main 1985, Wiesbaden 1987, hier S. 41–44.
Vgl. zu dieser weiten Deutung des Ausschüttungsbemessungszwecks Bitz, Michael/Schneeloch, Dieter/Wittstock, Wilfried: Der Jahresabschluß, 2. Auflage, hier S. 33.
Vgl. zum Umfang des Ausschüttungsbemessungsbegriffs ebenda, hier S. 33–34.
Vgl. Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 15.
Dies wird im Rahmen der vorliegenden Untersuchung unterstellt; die so getroffene Annahme ist allerdings nicht selbstverständlich. Gerade im angelsächsischen Rechtskreis ist besonders die Gruppe der Gläubiger nicht im gleichen Maße als schützenswert eingestuft wie im deutschen Recht; dort gilt der Ansatz des vertraglichen Gläubigerschutzes auf der Grundlage von individualvertraglichen Regelungen. Vgl. zu diesem Themenbereich Alberth, Markus R.: USA: Vertraglicher Gläubigerschutz und Ausschüttungsbemessung durch Covenants als Vorbild zur Änderung des deutschen Bilanzrechts?, in: WPg, 50. Jg. (1997), S. 744–750.
Vgl. Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 14–15 und S. 110–111.
Die Trennung in »Unternehmensinsider und -outsider« beruht auf der Problematik des Auftragshandelns; vgl. zur Problemformulierung in allgemeiner Form und der traditionellen Rolle des Rechnungswesens bei der Lösung des Problems Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1: Grundlagen, 2. Auflage, München 1995, hier S. 52–56.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 57–58. Als Gläubiger i. e. S. könnte man im Unterschied zu dieser sehr weiten Definition ausschließlich Gläubiger im Sinne von Fremdkapitalgebern — typischerweise Banken, aber auch Eigner von Schuldverschreibungen und Besitzwechseln — verstehen; diese enger gefaßte Abgrenzung findet sich häufig in der Finanzierungstheorie, wo insbesondere im Rahmen von Modellen zur Erklärung bestimmter Kapitalstrukturen (Fremdversus Eigenkapital) typische Finanzierungskonstellationen von Bedeutung sind. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung ist diese Definition unzweckmäßig, weil der Gesetzgeber bei der Festlegung schützenswerter Gläubigerinteressen im Hinblick auf die Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit vor allem auf solche Gläubiger abstellen muß, die sich anderweitig nicht schützen können. Dies trifft aber nicht primär auf die Gläubiger i. e. S., die oftmals über genügend Marktmacht zum Selbstschutz verfugen, sondern vor allem auf Kleingläubiger zu. Diese müssen daher im Rahmen dieser Untersuchung des gesetzlichen Gläubigerschutzsystems in die Definition mit einbezogen werden.
Vgl. ebenda, hier S. 10. Besonders bei Verträgen, die auf längere Zeit bindend wirken (z. B. langfristige Kredit-, Liefer- und Leistungsverträge), kann eine ggf. gesetzlich verordnete Existenzsicherungspolitik von Vorteil sein; Banken werden (billigere) langfristige Kreditverträge nur mit hinreichend verläßlichen Schuldnern abschließen; die Zinsbelastung (»price for risk«) für das Unternehmen sinkt mit steigender Bonität.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 56. Ein Gläubigerschutzinteresse besteht auch aus gesamtwirtschaftlicher Sicht, weil ein latent gläubigergefahrdendes Wirtschaftsklima den Austausch von Güter- und Leistungsströmen und damit die Effizienz der gesamten Wirtschaft behindert; die Absicherung der Einhaltung von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen erfolgt auch über die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit; diese ist nötig zur Aufrechterhaltung einer gewissen Allokationseffizienz (vgl. Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 110–111).
Vgl. stellvertretend für viele Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitionsund Finanzierungstheorie, 4. Auflage, Wiesbaden 1997, hier S. 427–432.
Vgl. BVerfG-Urteil vom 1.3.1979, 1 BvR 532, 533/77, 419/78 und 1 BvL 21/78, BVerfGE 50, S. 290–381, hier S. 315–317.
Vgl. stellvertetend für viele Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 225 und S. 553–554; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 813–814.
Vgl. BVerfG-Urteil vom 1.3.1979, a. a. O., hier S. 342.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 814.
Vgl. Beisse, Heinrich: Zum neuen Bild des Bilanzrechtssystems, in: FS Moxter, hrsg. von Wolfgang Ballwieser u. a., Düsseldorf 1994, S. 5–31, hier S. 15;
vgl. auch Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz, in: BB, 52. Jg. (1997), S. 195–199, hier S. 197.
Auf die allokative Wirkung des Kapitalmarktes weist m. E. zu Recht hin Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 554.
Vgl. Wenger, Ekkehard: Untemehmenserhaltung und Gewinnbegriff, in: Die Betriebswirtschaft in Forschung und Praxis Bd. 18, hrsg. von Edmund Heinen u. a., Wiesbaden 1981, hier S. 12–35.
Ein staatlich reglementiertes Unternehmenserhaltungskonzept, das gegen die unterstellten Gewinnmaximierungsinteressen der Eigner gerichtet ist oder diese beschränkt, beschneidet gleichzeitig die in Marktwirtschaften dominante Garantie des Eigentums zugunsten einer Umverteilung der Ressourcen (Sozialstaatsprinzip); man geht im Sozialstaat davon aus, daß die Wohlfahrtsverluste der Eigentümer durch die Wohlfahrtsgewinne derer, die an einem Unternehmenserhalt interessiert sind (Arbeitnehmer, Management und ggf. Gläubiger), überkompensiert werden.
Bahnbrechend für die Rechte der Arbeitnehmerschaft war das BVerfG-Urteil vom 1.3.1979, in dem klargestellt wurde, daß die Beteiligung am Unternehmen »unter dem Vorbehalt der Sozialbindung [steht]« und es deshalb im Unternehmensrecht »>nicht unangemessen [ist], wenn der Gesetzgeber eine ausgewogene Sozial- und Eigentumsordnung durch Organisationsmaßnahmen zu verwirklichen sucht<... Die durch >institutionelle Mitbestimmung angestrebte Kooperation und Integration... soll… — ungeachtet ihrer Ausgestaltung im einzelnen — dem Wohl der Allgemeinheit dienen... <«. Alle Zitate aus Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 545.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 540–559.
Diesem letzten Faktor wird man in einer Zeit liberalisierter und miteinander in Konkurrenz tretender Kapitalmärkte seitens der Arbeitnehmerschaft verstärkt Rechnung tragen müssen, will man als Standort nicht vermehrt ins Hintertreffen geraten und damit die Existenz von Arbeitsplätzen überhaupt gefährden. Thesaurierungen liegen insofern nur im Interesse der Arbeitnehmer, sofern sie dabei helfen, Arbeitsplätze zu erhalten; stellen die solchermaßen eigenfinanzierten Projekte keine befriedigende Alternative für die Eigner dar, kann eine großzügige Ausschüttungspolitik eher arbeitsplatzsichernd wirken als eine restriktive.
Synonym können die Begriffe »Theorie des Auftragshandelns«, »Prinzipal-Agenten-Theorie« oder »Principal-Agent-Theory« verwendet werden.
Vgl. z. В. Elschen, Rainer: Gegenstand und Anwendungsmöglichkeiten der Agency-Theorie, in: ZfbF, 43. Jg. (1991), S. 1002–1012, hier S. 1004.
Vgl. auch Richter, Rudolf/Furubotn, Eirik: Neue Institutionenökonomik: eine Einführung und kritische Würdigung, Tübingen 1996, hier S. 163.
Hier überläßt der Gläubiger dem Schuldner Kapital, und der Handlungsspielraum des Schuldners liegt unter anderem in der Mittelverwendung, wobei Ausschüttung und Konsum unabhängig von den noch zu untersuchenden gesetzlichen Ausschüttungsbemessungsregelungen und Ausschüttungsbegrenzungen prinzipiell zwei Möglichkeiten der Mittelverwendung darstellen. Vgl. hierzu die Ausführungen in Richter, Rudolf/Furubotn, Eirik: Neue Institutionenökonomik: eine Einführung und kritische Würdigung, a. a. O., hier S. 151–153.
Im folgenden wird unterstellt, daß Gläubiger (i. w. S.) und Schuldner im Vorfeld des Vertragsabschlusses über denselben Kenntnisstand bezüglich der Unternehmung verfügen.
Vgl. Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, a. a. O., hier S. 415–421.
Vgl. zu den institutionenökonomischen Implikationen von Gläubiger-Schuldner-Beziehungen die Ausführungen ebenda, hier S. 421–427.
Vgl. Fama, Eugene F./Jensen, Michael C.: Separation of Ownership and Control, in: Journal of Law & Economics, vol. XXVI (June 1983), S. 301–325, hier S. 301–302.
Vgl. Arrow, Kenneth J.: The Economics of Agency, in: Principals and Agents: The Structure of Business, hrsg. von John W. Pratt u. a., Boston 1991, S. 37–51, hier S. 39; Richter, Rudolf/Furubotn, Eirik: Neue Institutionenökonomik: eine Einführung und kritische Würdigung, а. а. О., hier S. 163–164.
Vgl. Pratt, John W./Zeckhauser, Richard J.: Preface, in: Principals and Agents: The Structure of Business, hrsg. von John W. Pratt u. a., Boston 1991, S. IX–XII, hier S. X.
Bei der KG liegen deshalb u. U. Manager-Eigner-Konflikte vor, da ein Teil der Anteilseigner, die Kommanditisten, von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind und gewissermaßen nur als Kapitalgeber mit etwas erweiterten Befugnissen und Kontrollrechten fungieren. Obwohl gesellschaftsrechtlich eher eine Verwandtschaft zur OHG besteht, ist die KG im Lichte der Agency-Theorie eher zu den Kapitalgesellschaften zu zählen. (Ausgenommen ist freilich der Fall der Ein-Mann-Gesellschaft).
Auf die Besonderheiten bei stillen Gesellschaften wird im Rahmen dieser Untersuchung nicht speziell eingegangen; das Verhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsherr(en) ist im Fall der typischen stillen Gesellschaft einer Gläubiger-Eigner-Beziehung mit gewinnabhängig vereinbartem Zinssatz sehr ähnlich, die Interessenlage bezüglich der Ausschüttungen wird deshalb mit den Gläubigerinteressen vergleichbar sein. Auf die Betrachtung der unterschiedlichen Grade von atypisch ausgestalteten stillen Gesellschaften soll hier aus Vereinfachungsgründen verzichtet werden.
Zum neuen Kaufmannsrecht vgl. Fries, Hans-Peter: Reformbestrebungen zum Kaufmanns- und Firmenrecht, in: WISU, 27. Jg. (1998), S. 569–571, hier S. 569–570;
Schaefer, Erich: Das Handelsrechtsreformgesetz nach dem Abschluß des parlamentarischen Verfahrens, in: DB, 51. Jg. (1998), S. 1269–1275, hier S. 1269–1270; das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs wirkt nach neuem Recht als alleiniges Merkmal für die Abgrenzung der Kaufmannseigenschaft, wobei das Vorliegen eines Gewerbebetriebs eine (widerlegbare) Kaufmannschaftsvermutung begründet.
Vgl. Steiner, Manfred: Konstitutive Entscheidungen, in: Vahlens Kompendium der Betriebswirtschaftslehre Bd. 1, hrsg. von Michael Bitz u.a., 2. Auflage, München 1989, S. 115–162, hier S. 139.
Das kommt unter anderem dadurch zum Ausdruck, daß ein negatives Kapitalkonto auf Unterneh-mensebene entstehen kann. Vgl. dazu Engelhardt, Werner/Rafféе, Hans/Wischermann, Barbara: Grundzüge der doppelten Buchführung, 3. Auflage, Wiesbaden 1996, hier S. 169; vgl. auch Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Rechnungswesen, a. a. O., hier S. 82.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 85 und 86.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 55, 57, 58, 85 und 128.
Das spiegelt u. a. darin wider, daß eine Übertragung der Anteile nicht ohne das Einverständnis der übrigen Gesellschafter erfolgen kann. Für die BGB-Gesellschaft ist § 717 BGB einschlägig; dort wird die Übertragung von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft verboten. Nach h. M. wird dieses Verbot heute allerdings dispositiv verstanden. Das heißt, daß die Zulässigkeit der Übertragung von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht wird; zu einer analogen Vorgehensweise bei der Übertragung von Anteilen an anderen Personengesellschaften vgl. § 161 Abs. 2 HGB (Komplementär) und § 105 Abs. 2 HGB (Gesellschafter einer OHG); für den Kommanditisten besteht eine analoge Rechtsprechung (vgl. BGH-Urteil vom 28.4.1954, II ZR 8/53, in: BB, 9. Jg. (1954), S. 486–487.
Zu den zivilrechtlichen Unterschieden bezüglich der Haftungsfrage vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 73–76, 106–108, 129–130. Die Haftung der Gesellschafter bei der OHG ist analog zu der beim Einzelunternehmer unbeschränkt; bei der KG haftet der Komplementär mit seinem gesamten Privatvermögen, während der oder die Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB nur maximal einen Betrag in Höhe ihrer Einlage verlieren können; bei der GmbH & Co. KG ist der voll haftende Komplementär eine lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen, aber nicht mit dem Privatvermögen der dahinterstehenden natürlichen Personen haftende GmbH, was diese Rechtsform von der Haftung her in die Nähe einer Kapitalgesellschaft rückt; vgl. dazu Kübler, Friedrich: Geseilschaftsrecht, а. а. О., hier 404–408.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 60–62; hierbei hängt der Umfang der Mitwirkungsbefugnisse i. d. R. maßgeblich von der Teilhabe am Unternehmerrisiko ab; so sind beispielsweise Kommanditisten nach § 164 Satz 1 HGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 92.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 86 und 91; vgl. auch Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1399–1404.
Vgl. Kübler, Friedrich: Geseilschaftsrecht, a. a. O., hier S. 91.
In § 121 HGB ist der Berechnungsmodus für den Kapitalanteil der OHG-Gesellschafter festgelegt. Die Höhe der möglichen Entnahmen per annum richtet sich nach der Höhe des Anteils am Grundkapital, korrigiert um die Jahresgewinne bzw. -Verluste (§ 122 HGB), und umfaßt maximal 4 v. H. des Grundkapitalbetrags des letzten Jahres sowie den vollen Gewinnanteil; Gewinnausschüttungen werden als Entnahmen klassifiziert, was bewirkt, daß sie nach § 122 HGB nur statthaft sind, wenn sie »dem Unternehmen nicht schaden«. Die Vorschriften für Kommanditgesellschaften (§§ 161–177 a HGB) enthalten an entsprechender Stelle (§§ 168 und 169 HGB) einen expliziten Verweis auf die Regelungen der §§120 und 121 HGB für die OHG, und auch die Gewinnentnaiime ist für Komplementäre analog zu § 122 HGB geregelt. Bezüglich der gläubigerschützenden Wirkung der Vollhafterschaft vgl. die Ausführungen zum Einzelunternehmer.
Vgl. auch Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1383.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 28.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 73 und 74.
Vgl. ebenda.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1356.
Vgl. z. В. Perridon, Louis/Steiner, Manfred: Finanzwirtschaft der Unternehmung, 8. Auflage, München 1995, hier S. 489–492; Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitionsund Finanzierungstheorie, a. a. O., hier S. 412–432.
Zur Möglichkeit, eine Risikoaufteilung zwischen Gläubigern und Schuldnern im Wege rein privatrechtlicher Vertragsausgestaltungen zu finden, vgl. Jensen, Michael C./Meckling, William H.: Theory of the firm: managerial behaviour, agency costs and ownership structure, a. a. O., hier S. 333–343.
Vgl. Lackner, Karl/Kühl, Kristian: 24. Abschnitt. Konkurs Straftaten § 283 Bankrott, in: StGB Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, hrsg. von Karl Lackner und Kristian Kühl, 22. Auflage, München 1997, hier Rn. 5–8;
zum Krisenbegriff vgl. auch Samson, Erich: Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten vor § 283, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Hans-Joachim Rudolphi u. a., Bd. 2 Besonderer Teil (§§ 80–358), 5. Auflage, Lfg. 30, Stand April 1997, hier Rn. 6–10. Kritisch gegenüber der Überschuldung als Anknüpfungspunkt argumentierend Schmidt, Karsten: Konkursgründe und präventiver Gläubigerschutz, in: AG, 23. Jg. (1978), S. 334–340, hier S. 339.
Der Widerspruch zur »ordungsgemäßen Wirtschaft« erstreckt sich als Tatbestandsvoraussetzung auf alle sogenannten »bestandsbezogene[n] Bankrotthandlungen«. Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, in: Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Gesamtredaktion: Ulfried Neumann und Wolfgang Schild, Baden-Baden 1995, hier Rn. 15.
Der § 283 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative, der unwirtschaftliche Ausgaben sanktioniert, richtet sich »gegen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand. Übermäßigkeit des Verbrauchs liegt vor, wenn er der Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht angemessen ist und über seine wirtschaftlichen Kräfte geht«. »Ausgaben sind unwirtschaftlich, wenn sie >das Maß des Notwendigen und Üblichen überschreiten und zum Gesamtvermögen und Einkommen des Schuldners in keinem angemessenen Verhältnis stehen<… I. d. R. handelt es sich um Ausgaben im privaten Bereich«. Vgl. Lackner, Karl/Kühl, Kristian: 24. Abschnitt. Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 13 (alle Zitate). Davon abzugrenzen ist das Aufrechterhalten eines angemessenenen Lebensunterhalts; dieser ist dann als angemessen zu erachten, wenn er mit der Vermögenssituation des Kaufmanns in einem vernünftigen Zusammenhang steht und die Untergrenze des Zumutbaren nicht überschreitet. Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 13 und 42.
Hier kommt der Sachverhalt der Übertragung von Vermögensteilen auf Dritte in Frage, um das Vermögen dem Gläubigerzugriff zu entziehen, da dies eine Form des »Beiseiteschaffens« darstellt. Vgl. Samson, Erich: Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Hans-Joachim Rudolphi u. a., Bd. 2 Besonderer Teil (§§ 80–358), 5. Auflage, Lfg. 30, Stand April 1997, hier Rn. 8.
Eine Veräußerung von Vermögen zu unangemessenem Preis ist unter der »unwirtschaftlichen Ausgabe« zu subsumieren. Vgl. Samson, Erich: Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 11.
Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 17 und 21.
Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten Vorbemerkungen, in: Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Gesamtredaktion: Ulfried Neumann und Wolfgang Schild, Baden-Baden 1995, hier Rn. 28; sowie ders.: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 54.
Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 40.
Zur umfangreichen Kommentierung dieser Straftaten vgl. z. B. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 b Verletzung der Buchführungspflicht, in: Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, Gesamtredaktion: Ulfried Neumann und Wolfgang Schild, Baden-Baden 1995, hier Rn. 1–9;
Lackner, Karl/Kühl, Kristian: 24. Abschnitt. Konkursstraftaten § 283 b Verletzung der Buchführungspflicht, in: StGB Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, hrsg. von Karl Lackner und Kristian Kühl, 22. Auflage, München 1997, hier Rn. 1–5 Samson, Erich: Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 b Verletzung der Buchführungspflicht, in: Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Hans-Joachim Rudolphi u. a., Bd. 2. Besonderer Teil (§§ 80–358), 5. Auflage, Lfg. 30, Stand April 1997, hier Rn. 1–8; Stree: § 283 b Verletzung der Buchführungspflicht, in: Strafgesetzbuch Kommentar, hrsg. von Adolf Schönke und Horst Schröder, 25. Auflage, München 1995, hier Rn. 1–11.
Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 105.
Vgl. Münzinger, Rudolf: Bilanzrechtsprechung der Zivil- und Strafgerichte, а. а. О., hier S. 41–43.
Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 103.
Der Gesetzgeber geht davon aus, daß ein Kaufmann, der nicht ordnungmäßig seine Bücher führt und Abschlüsse erstellt, nicht dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen, die der ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen. Vgl. dazu Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten Vorbemerkungen, a. a. O., hier Rn. 63. So greift der BGH unter anderem auf das Verhältnis von Vermögen zu Schulden und auf die Einkommensverhältnisse zurück, um die Angemessenheit von Ausgaben aus der subjektiven Sicht des Schuldners zum Tatzeitpunkt zu prüfen. Finanzplan und Zerschlagungsbilanz sind erst nach Eintreten der Krise Gegenstand der Sorgfaltspflicht des Schuldners bei Bestimmung der Angemessenheit von Ausgaben; gerade von kleinen Unternehmern kann deren regelmäßige Erstellung nicht verlangt werden. Vgl. Kindhäuser, Urs: II. 24 Besonderer Teil Vierundzwanzigster Abschnitt Konkursstraftaten § 283 Bankrott, a. a. O., hier Rn. 40.
Vgl. Baumann, Jürgen: Einführung in die Rechtswissenschaft, Rechtssystem und Rechtsethik, 8. Auflage, München 1989, hier S. 426.
Schließlich ist im Fall des Bankrottes der Nachweis zu führen, daß der Kaufmann die Lage des Unternehmens hätte erkennen können bzw. müssen (Fahrlässigkeit) oder diese tatsächlich gekannt hat und trotzdem in strafbarer Weise gehandelt hat (Nachweis der Absicht).
Die KG ist als »Modifikation der oHG« anzusehen. Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1527 und 1530.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 137.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., S. 11–12.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1535–1538. Kommanditisten sind nach § 164 HGB insbesondere von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben nach § 170 unter keinen Umständen das Recht zur organschaftlichen Vertretung nach außen. Die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten sind — abgesehen von abweichenden Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag — beschränkt auf die Mitbestimmung bei der Vornahme ungewöhnlicher Geschäfte nach § 164 HGB und auf die Informations- bzw. Kontrollrechte nach § 166 HGB.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 58–59.
Die Fungibilität der Anteile ist aus den o. g. Gründen sehr gering, weil wegen der starken Individualisierung der Rechtsposition quasi kein Markt für Kommanditanteile existiert. Vgl. dazu Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 69.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., S. 138–140.
Vgl. ebenda, hier S. 136. Somit wird bei der KG zumindest für die Kommanditistenanteile explizit die Ausschüttung von Mitteln an den Erhalt des Nominalkapitals (Nichtausschüttung im Fall der Belastung mit Verlusten) geknüpft; die Funktion des Nominalkapitals als Verlustpuffer wird hier bereits deutlich.
Vgl. BGH-Urteil vom 29.3.1996 II ZR 263/94, in: BB, 51. Jg. (1996), S. 1105–1109, hier S. 1105. Bezüglich des Jahresabschlusses haben Kommanditisten das Recht auf dessen Überprüfung auf GoB-Konformität. Weiterhin wurde im BGH-Urteil vom 29.3.1996 festgestellt, daß Kommanditisten ein aktives Mitwirkungsrecht bei der Gewinnverwendung haben; dies entsprach auch bisher herrschender Meinung. Problematisch ist hier allerdings die inhaltliche Konkretisierung des Begriffs der Gewinnverwendung. Der erkennende Senat führt aus: »Bilanzierungsentscheidungen, die der Sache nach Ergebnisverwendung sind, wie die Bildung offener Rücklagen, die Bildung zusätzlicher Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB, die Bildung von Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB sowie die Bildung steuerrechtlicher Sonderabschreibungen, können grundsätzlich nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich getroffen werden....« Problematisch hieran ist die konkrete Abgrenzung zwischen dem Recht zur Überprüfung der GoB-Konformität des Jahresabschlusses und dem aktiven Mitwirkungsrecht bei den Teilen der Bilanzierung, die »im Ergebnis« Gewinnverwendung sind. Diese Unterteilung der Bilanzierungsregeln widerspricht jeglicher h. M. bezüglich der GoB; sieht man den Zweck der Ermittlung eines ausschüttungsfahigen Betrages als hauptsächliche Deduktionsgrundlage materieller GoB an (vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. II, Einführung in das neue Bilanzrecht, a. a. O., hier S. 17), so können nicht Teile der GoB die Ebene Gewinnverwendung betreffen. Die Gewinnverwendung vollzieht sich auf nachgelagerter Ebene z. B. in Form der Bildung offener Rücklagen; die GoB schließen die gesetzlichen Regeln für alle Kaufleute und damit ausdrücklich auch Wahlrechte und Verlustvorwegnahmen, die ihrer Art nach freilich ebenfalls (stillen) Rücklagencharakter haben und somit als (stille) Gewinnverwendung interpretierbar sind, mit ein (vgl. Baetge, Jörg: Bilanzen, a. a. O., hier S. 80; Euler, Roland: Grundsätze ordnungsmäßiger Gewinnrealisierung, Diss. Frankfurt am Main 1988, Düsseldorf 1989, hier S. 39–40). Sie fallen dann als Bilanzerstellung in den Kompetenzbereich der Geschäftsführung und unterliegen nur einer Überprüfung seitens der Kommanditisten. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH unverständlich und erscheint als vollkommen unzureichender und rechtssystematisch nicht vertretbarer Versuch, die unklare Abgrenzung von Gewinnverwendung und Gewinnermittlung im Grenzbereich zwischen Gesellschaftsrecht und Bilanzrecht auf Ebene des Richterrechts korrigieren zu wollen; der Meinung Moxters (vgl. Moxter, Adolf: Zum Verhältnis von Handelsbilanz und Steuerbilanz, а. а. О., hier S. 196), wonach das zitierte BGH-Urteil als Aufruf zu einer von der einzelnen Untemehmensform abhängigen GoB-Auslegung (einzelne verlustantizipierende GoB seien dann eben in besonderen gesellschaftsrechtlichen Konstellationen, z. B. bei der KG, nicht im selben Umfang anwendbar wie in anderen, z. В. bei der AG) gewertet wird, ist nicht zu folgen, da eine Justitiabilität nicht gewährleistet ist.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 100–101.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 29.
Vgl. ebenda, hier S. 28–30.
Ausnahmsweise kann bei der GmbH eine nachgewiesene Unterkapitalisierung leicht zur Entstehung einer Ausfallhaftung führen; diese verpflichtet die Gesellschafter zur Versorgung der GmbH mit einer »angemessenen« Kapitalausstattung, so daß im Konkursfall regelmäßig eine Nachschußpflicht entsteht. Nachschußpflichten können nach §§ 26–28 GmbHG auch gesellschaftsvertraglich verankert sein. Trotz dieser Ausnahmetatbestände, die teilweise gesetzlich verankert sind, ist bei der GmbH typischerweise davon auszugehen, daß das Leitbild des Gesetzgebers eine in ihrer Haftung auf das Unternehmensvermögen beschränkte Gesellschaft war.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 208 u. 320.
Vgl. ebenda, S. 233 u. 322; in dem Maße, wie die Geschäftsleitung selbst maßgeblich Anteile am Unternehmen kontrolliert, steigt allerdings ihr Einfluß bei der Sicherung der eigenen Machtposition; unter anderem deshalb ist der Ankauf eigener Anteile seitens der Gesellschaft im Fall der AG generell stark eingeschränkt, im Fall der GmbH gemäß § 33 auf den Fall beschränkt, daß der erworbene Gesellschaftsanteil voll einbezahlt ist.
In der internationalen Literatur vgl. z. B. Brealey, Richard A./Myers, Steward C.: Principles of Corporate Finance, 4th edition, New York 1991, hier S. 317; stellvertretend für deutsche Autoren vgl. Perridon, Louis/Steiner, Manfred: Finanzwirtschaft der Unternehmung, a. a. O., hier S. 487–489, und Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, а. а. О., hier S. 386–388.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 282.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 215; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 767–768.
Vgl Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 209; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 766.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 844–846.
Vgl. zur Funktion der Hauptversammlung Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 265–280; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 844–849.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 30–31; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 807.
Der Erwerb eigener Anteile durch die AG ist nur in den Fällen des § 71 Abs. 1 Nr. 1–6 AktG erlaubt, jedoch im Grundsatz verboten; vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 900.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a.O., hier S. 211; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 896–897.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 243–249; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 784–785.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 255–256; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 812–813 und S. 822–823.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 266–267; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 855.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 250–251; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 816–818.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 256, 267 und 270; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 849–854 und S. 845.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 259.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 259 und 267; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 836–838. Abhängig davon, wie viele Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sind (ab 2000 Arbeitnehmern fällt das Unternehmen unter die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes) und ob es sich um ein Montanunternehmen handelt (dann fallt es u. U. unter die des Montanmitbestimmungsgesetzes), hat der Aufsichtsrat eine bestimmte Größe (11 bis 20 Mitglieder) und ist in einem bestimmten Verhältnis mit Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer (für Montanunternehmen auch Verteter des öffentlichen Interesses) zu besetzen.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 825–829.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 259.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 67–70.
Dies widerspricht großen Teilen insbes. der bilanzrechtlichen Literatur, wo oft die Meinung vertreten wird, daß insbesondere Streubesitzaktionäre als potentielle Kleinaktionäre vor Großaktionären durch Festlegen von Mindestausschüttungen geschützt werden sollen, um ein »Aushungern« zu verhindern. Dem liegt die Annahme zugrunde, daß Kleinaktionäre u. a. Konsumausgaben aus den Dividendenerträgen bestreiten müssen (vgl. stellvertretend Coenenberg, Adolf: Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, a. a. O., hier S. 12; Ellerich, Marian: Zwecke des handelsrechtlichen Jahresabschlusses, a. a. O., hier S. 105; Leffson, Ulrich: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, a. a. O., hier S. 87; Schneider, Dieter: »Aktienrechtlicher Gewinn und ausschüttungsfahiger Betrag« in der Diskussion, in: WPg, 25. Jg. (1972), S. 180–188, hier S. 181). Die neoklassische Kapitalmarkttheorie fuhrt dazu aus, daß jede Thesaurierung bei entsprechend funktionierendem Kapitalmarkt eine Steigerung des Kurswerts der gehandelten Aktien mindestens in Höhe des thesaurierten Betrages (ggf. sogar darüber hinaus, wenn die getätigten Investitionen eine höhere Verzinsung als den allgemeinen Alternativertragssatz haben) bewirkt; es liegt somit in der Hand des Aktionärs, die Untemehmens-wertsteigerung und damit die thesaurierten Gewinne durch teilweisen Verkauf seines Bestandes bzw. — wenn der Verlust von Einwirkungsmöglichkeiten auf das Unternehmen vermieden werden soll — durch Beleihen der Anteile für sich zu liquidieren. Vernachlässigt werden hierbei eventuelle Transaktionskosten, Informationsasymmetrien und individuelle Finanzierungsrestriktionen (vgl. hierzu z. B. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 69; Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, a. a. O., S. 226–231).
Vgl. zu den Eigenschaften effizienter Kapitalmärkte z. B. Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investitions- und Finanzierungstheorie, a. a. O., hier S. 207–208.
Vgl. Jensen, Michael C./Meckling, William H: Theory of the firm: managerial behaviour, agency costs and ownership structure, a. a. O., hier S. 332 und 333.
Vgl. stellvertretend für viele Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 61 und 62.
Vgl. Schmidt, Reinhard H./Terberger, Eva: Grundzüge der Investirions- und Finanzierungstheorie, a. a. O., hier S. 447.
Vgl. Franke, Günter/Hax, Herbert: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, 3. Auflage, Berlin 1995, hier S. 469–472.
Vgl. Franke, Günter/Hax, Herbert: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, a. a. O., hier S. 472; Schneider, Dieter: Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. Auflage, Wiesbaden 1992, hier S. 560.
Vgl. Perridon, Louis/Steiner, Manfred: Finanzwirtschaft der Unternehmung, а. а. О., hier S. 477–479. Ein wichtiges Kennzeichen vollkommener Kapitalmärkte ist die Informationseffizienz. Das bedeutet, daß vollkommene Transparenz und homogene Erwartungen seitens der Kapitalmarktteilnehmer bezüglich der vom Unternehmen durchgeführten Investitionen, deren voraussichtliche Erträge und der diesen innewohnenden Risiken bestehen. In praxi existieren solche Märkte bislang nicht; es wird allenfalls die schwächere Informationssemieffizienz erreicht. Das bedeutet, daß lediglich vergangenheitsbezogene Daten in vollem Umfange (annähernd) ohne Informationsasymmetrien in die Marktbewertung einfließen, daß es jedoch keine homogenen Erwartungen über die zukünftige Unternehmensentwicklung gibt. Insbesondere deshalb kann nicht von vollkommenen, sondern nur von annähernd oder approximativ vollkommenen Kapitalmärkten gesprochen werden.
Der Begriff der Semieffizienz von Kapitalmarktinformation ist gleichbedeutend mit mittelstrenger bzw. halbstrenger Informationseffizienz; vgl. dazu Franke, Günter/Hax, Herbert: Finanzwirtschaft des Unternehmens und Kapitalmarkt, a. a. O., hier S. 390–393; Perridon, Louis/Steiner, Manfred: Finanzwirtschaft der Unternehmung, a. a. O., hier S. 237–239.
Der folgenden Analyse wird der — durchaus atypische — Fall unterstellt, daß Manager nicht im mindesten Miteigentümer der Aktiengesellschaft sind. Wie Jensen und Meckling zeigten, bestehen die beschriebenen Verhaltensmuster unverändert (wenn auch in unterschiedlicher Intensität), solange Eigner- und Managerposition auch nur teilweise getrennt sind; einzig im Fall des vollkommenen Zusammenfallens von Eigner- und Managereigenschaft besteht unter Vernachlässigung von Steueraspekten offensichtlich kein Anreiz zu unternehmerschädlichen Verhaltensmustern; vgl. Jensen, Michael C./Meckling, William H: Theory of the firm: managerial behaviour, agency costs and ownership structure, a. a. O., hier S. 312–319.
Vgl. Freidank, Carl-Christian: Zieformulierung und Modellbildung im Rahmen der Rechnungslegungspolitik, in: Rechnungslegungspolitik, Eine Bestandsaufnahme aus handels- und steuerrechtlicher Sicht, hrsg. von Carl-Christian Freidank, Berlin 1998, S. 85–153, hier S. 93–94.
Vgl. Egner, Henning: Bilanzen, a. a. O., hier S. 64–65.
»Fringe benefits« oder »consumption on the job« bezeichnen im Rahmen dieser Untersuchung — synonym verwendet — das in der Realität beobachtbare Phänomen, daß Manager private Konsumwünsche auf Kosten der Unternehmung, für die sie tätig sind, befriedigen, indem sie die ihnen gewährten Entscheidungsfreiräume zu entsprechenden Investitionsentscheidungen nutzen.
Vgl. Jensen, Michael C./Meckling, William H.: Theory of the firm: managerial behaviour, agency costs and ownership structure, a. a. O., hier S. 319–323.
Vgl. Berle, Adolf A.: The 20th century capitalist revolution, New York 1954, hier S. 38–40.
Dies bezeichnet man allgemein als »shareholder value«-orientierte Untemehmensführung; diese stellt ein wesentliches Merkmal liberalisierter (i. S. v. allokationsflexibler) Kapital- und Untemehmensmärkte dar. Zu dieser Grundannahme vgl. schon Berle, Adolf A./Means, Gardiner C.: The modern corporation and private property, 2nd edition, New York 1968, hier S. 112.
Vgl. Berle, Adolf A./Means, Gardiner C.: The modern corporation and private property, а. а. О., hier S. 114–116.
Schmalenbach beschreibt den ausgewiesenen Gewinn als wesentlichen Einflußfaktor für die Kursentwicklung der Aktien (vgl. Schmalenbach, Eugen: Dynamische Bilanz, a. a. O., hier S. 33); zu dieser Feststellung kommt er allerdings vor dem Hintergrund der Gewinnermittlungsproblematik; in dem Moment, wo der ausgewiesene Gewinn zu einem wesentlichen Faktor bei der Möglichkeit zur Tätigung von Ausschüttungen wird und die Glaubwürdigkeit der ausgewiesenen Erfolgsgröße mit einer teilweisen Ausschüttung einhergeht, wird die gleichförmige Ausschüttung bei gleichförmig hohem Gewinnausweis zu einem wesentlichen Garanten für ein stabiles Kursniveau.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm, zu § 150 AktG, hier Rn. 26 und 41.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm, zu § 150 AktG, hier Rn. 4 und 26; Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 286.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm. zu § 150 AktG, hier Rn. 1 und 16.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm, zu § 150 AktG, hier Rn. 30; Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 286.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm, zu § 150 AktG, hier Rn. 2.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm, zu § 150 AktG, hier Rn. 20–41; Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 286.
Gemäß § 58 Abs. 1 AktG besteht aber auch die Möglichkeit, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt; nur in diesem Fall ist die Hauptversammlung auch in vollem Umfang zur Gewinnverwendung berechtigt; i. d. R. sieht dann die Satzung die Pflicht zur Einstellung eines gewissen Prozentsatzes des Jahresüberschusses in die (freiwilligen) Gewinnrücklagen vor. Diese Art der Gewinnverwendung ist allerdings in praxi nicht von Bedeutung; es dominiert faktisch die Variante des § 58 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellt und damit auch über die Rücklagenbildung im gesetzlich zulässigen Rahmen entscheidet. Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 921–922.
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung »Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils, bei börsennotierten Gesellschaften, nur eines größeren Teils des Jahresüberschusses [in die Rücklagen; Anm. d. Verf.] ermächtigen«; als Obergrenze für die »anderen Gewinnrücklagen« werden vom Gesetz 50 v. H. des Grundkapitals festgeschrieben.
Vgl. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Auflage, Komm. zu § 150 AktG, hier Rn. 8.
Ob und inwieweit diese Einschätzung stimmt, ist abhängig von der Ausgestaltung der Rechnungslegung, allerdings führt selbst die Thesaurierung von Überschüssen, deren Berechnung auf Basis von historischen Anschaffungskosten beruht, zu einer stärker inflationsangepaßten Einstellung in die Rücklagen als die ggf. lange zurückliegende Einstellung in die Mindestreserve.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 233–235.
Vgl. ebenda.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 984–985.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 303.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1108.
Dies resultiert aus den formal getrennten Vermögenssphären der juristischen Person GmbH und der Gesellschafter, die auch juristische Personen sein können. Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 990.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 316–317; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 993.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 303; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1046–1047.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 309; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1047–1049.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1048.
Sie trägt oftmals »personalistische Züge«; vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, а. а. О., hier S. 304; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 983.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 327–329; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1069.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 322–323; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1039–1040.
Agency-Probleme beinhalten die Problematik des Auftragshandelns bei Nichtüberwachbarkeit der Auftragsdurchführung. Vgl. Schneider, Dieter: Betriebswirtschaftslehre, Bd. 1: Grundlagen, a. a. O., hier S. 50–52.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 331; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1179–1180.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 331; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1180.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1180.
Vgl. Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 1175 und S. 1144–1145.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 334–335; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 988.
Es besteht zwar häufig die Möglichkeit seitens der Eigner, Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen zu können, allerdings findet die Weisungsbefugnis der Gesellschafter nach § 37 GmbHG eine Grenze in den gläubigerschützenden Regelungen der §§43 Abs. 3 und 43 a GmbHG und in den guten Sitten. Demnach wird der Geschäftsführer der GmbH für wirtschaftliches Verhalten, das z. B. gegen das Ziel der Kapitalerhaltung verstößt, schadenersatzpflichtig. Das Problem liegt jedoch darin, daß die Schadenersatzansprüche in den meisten Fällen gar nicht geltend gemacht werden können, weil im Falle des masselosen Konkurses kein Konkursverwalter vorhanden ist, der den schadensbegründenden Sachverhalt aufklären könnte. Damit besteht ein impliziter Anreiz für die Geschäftsführung, einen masselosen Konkurs anzustreben. Vgl. Haas, Ulrich: Geschäftsführerhaftung und Gläubigerschutz, in: Schriftenreihe Wirtschaftsrecht in Europa, hrsg. von Carsten Thomas Ebenroth, München 1997, hier S.33.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 420–421; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 990.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 303–307; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 990.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 306; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 986.
Zum Problem der Durchgriffshaftung vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 420–24; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 241–254.
Der § 32 a GmbHG sieht die Gleichstellung von Gesellschafterkrediten mit Einlagen vor für den Fall, daß die GmbH ohne den Kredit nicht lebensfähig wäre und die Kreditgewährung somit eine Eigenkapitalersatzfunktion hat. Freilich ist auslegungsbedürftig, unter welchen Bedingungen Kredite diese Eigenschaft haben. Vgl. zur umfangreichen Jurisdiktion Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 335–339; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 528 und S. 1151–1162.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 333–335 und 427–428; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 241–253 und S. 532–534.
Vgl. Kübler, Friedrich: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 307–308; Schmidt, Karsten: Gesellschaftsrecht, a. a. O., hier S. 987–988.
Es besteht damit die Gefahr, daß der Gewinn einseitig parteilich ermittelt wird; je nach den individuellen Machtverhältnissen im Unternehmen kann es bereits auf Ebene der Gewinnermittlung zur Berechnung eines eher großzügigen oder ggf. sehr knapp bemessenen Überschußbetrags kommen. Die Unsicherheit der Periodisierung läßt prinzipiell Raum für solche Spielräume.
Vgl. Moxter, Adolf: Bilanzlehre Bd. I, Einführung in die Bilanztheorie, a. a. O., hier S. 156; vgl. zur konfliktlösenden Funktion der handelsrechtlichen Gewinnermittlung Schildbach, Thomas: Der handelsrechtliche Jahresabschluß, a. a. O., hier S. 42–44.
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Fladung, HD. (2000). Herleitung des Anforderungsprofils an die materiellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. In: Das Vorsichts- und Objektivierungsprinzip im deutschen Bilanzrecht. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89639-1_2
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