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Die Konfiguration der universitären Steuerungsregelungen: Steuerungsinstrumente und Steuerungsprinzipien

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Book cover Die Steuerung von Universitäten in staatlicher Trägerschaft

Part of the book series: DUV Wirtschaftswissenschaft ((DUVWW))

  • 96 Accesses

Zusammenfassung

Das Hochschulrahmengesetz stellte in seiner ursprünglichen Fassung von 1976 den Versuch dar, die vielgestaltigen Erscheinungsformen der staatlichen Universitäten in einem einheitlichen Organisationsschema einzufangen. Es sah dabei nicht nur die obligatorische Rechtsnatur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich einer staatlichen Einrichtung vor; es beinhaltete auch eine Vielzahl von Detailregelungen, die sich unter anderem auf Fragen der hochschulinternen Organisation und Verwaltung erstreckten. So regelte noch das Hochschulrahmengesetz in der Fassung von 1987 in §§ 58 ff. detailliert, über welche Organe die Hochschulen zu verfügen und mit welchen Aufgaben sich diese zu befassen haben. Trotz des föderalistischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, das dem Bund insbesondere im Hochschulbereich lediglich subsidiär, ausdrücklich benannte Zuständigkeit zugesteht, haben diese Regelungen des Hochschulrahmengesetzes das bereits diskutierte hohe Maß an struktureller Gleichförmigkeit der deutschen Hochschulen bewirkt.145

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Literatur

  1. Vgl. Hierzu nochmals S. 13ff.

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  2. Vgl. Vorwort des Bundesministerium für Bidung und Forschung zum Hochschulrahmengesetz 1999, S. 11.

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  3. Einen Überblick landeshochschulrechtlicher Entwicklungen in Folge der Entkernung des HRG bietet o. V. [Zügel] 1999, S. 192ff.

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  4. Vgl. Alewell [Autonomie] 1993, S. 61.

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  5. Als Rechtsgrundlage wird damit das, Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen’ (UG) in der Fassung der Bekanntmachung von 1993 und nicht etwa das im Februar 2000 vom nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedete,Hochschulgesetz‘gewählt, in dem bereits die Reformvorstellungen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers umgesetzt sind.

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  6. Vgl. zum Folgenden den umfassenden Überblick über die Kompetenzverteilung in Universitäten Alewell [Autonomie] 1993, S. 46 ff. sowie insb. S. 86 ff.; vgl. auch Alewell [Gestaltung] 1995, S. 87 ff.; Bolsenkötter [Hochschulorganisation] 1992, Sp. 839 ff.; Gaugier [Hochschulen] 1989, Sp. 589 ff.

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  7. Vgl. Becher/Kogan [Process] 1992, S. 87 ff.

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  8. Vgl. Brinkmann [Freiheit] 1998, S. 136.

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  9. Vgl. ausführlich Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 48 Rdnr. 20 ff.

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  10. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 48 Rdnr. 52.

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  11. Vgl. hierzu §§ 48 I 1, II 1 sowie III UG des Landes Nordrhein-Westfalen: „Die Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung und Lehre nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr […].“„Die Professorinnen und Professoren sind im Rahmen der fur ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen.“„Die Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach zu forschen […].“

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  12. Zu diesen zählt in erster Linie die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

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  13. Vgl. Bolsenkötter [Hochschulorganisation] 1980, Sp. 839 ff. Für Aufgaben, die eine enge Zusammenarbeit mehrerer Fachbereiche erfordern, sehen die Universitäten in aller Regel gemeinsame Kommissionen vor. Diese können zum einen Sonderaufgaben wahrnehmen; als Beispiel mag hier eine gemeinsame Prüfungskommission dienen, die Diplomprüfungen in Studiengängen verschiedener Fachbereiche koordiniert, und der für die Durchführung ihrer Aufgaben ein gemeinsames Prüfungsamt zur Verfügung gestellt ist. In diesem Fall sind die Kompetenzen der gemeinsamen Kommission in Orientierung an der Handlungskomponente abgegrenzt. Zum anderen können die gemeinsamen Kommissionen auch eine „partielle Ersatzorganisation“(Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 270) für die Fachbereiche darstellen, und an deren Stelle beispielsweise im Rahmen des Promotions- oder Beru-fungswesens Entscheidungen treffen.

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  14. Wie an anderer Stelle bereits dargestellt, sah die mittelalterliche Universität lediglich vier Fakultäten vor. Trotz aller zwischenzeitlichen wissenschaftsimmanenten Entwicklungen änderte sich — so die Einschätzung THIEMEs — am klassischen Bild wenig; vor allem blieb die Zahl der Fakultäten stark begrenzt. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 221 ff.

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  15. Vgl. Hödl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 242 ff.; Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1998, § 25 Rdnr. 3. So sah sich der baden-württembergische Gesetzgeber durch das HGB nicht daran gehindert, statt des Terminus.Fachbereich’ auch weiterhin den Ausdruck,Fakultät‘zu verwenden. Auch haben einige Universitäten — vornehmlich die alten und großen klassischen Universitäten — die Bezeichnung,Fakultät‘beibehalten. Wie das Beispiel der Universität Dortmund zeigt, finden mitunter auch innerhalb einer Universität die Bezeichnungen Fachbereich und Fakultät parallel Anwendung.

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  16. Vgl. §25 11 1 UG des Landes Nordrhein-Westfalen. Vgl. auch Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1998, § 28 Rdnr. 2.

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  17. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 260 f.

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  18. § 25 I 2 UG des Landes Nordrhein-Westfalen.

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  19. Vgl. § 28 II UG des Landes Nordrhein-Westfalen.

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  20. Seit cfer Universitätsreforrn von 1810 war für die deutschen Universitäten das Vorstellungsmuster von einer,Gelehrtenrepublik‘prägend, in der die einzelne,ordo‘(Fakultät) Entscheidungen allein durch die »professores ordinariarii’ traf. Dabei hatte jedes Fach grundsätzlich nur einen Vertreter; einen akademischen Mittelbau gab es nicht. Entsprechend verfügten die Studierenden bis zu den Unruhen um 1950 auch keinen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Universität und wurden auch nicht als deren Mitglieder angesehen. Vgl. Oehler [Rollenwandel] 1986, S. 269 ff.; Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 33, S. 197 ff. und S. 208 f. Vgl. auch Ellwein [Universität] 1985, S. 133 ff.

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  21. Vgl. Oehler [Organisation] 1984, S. 58 f.

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  22. In der Praxis steht dem Dekan zumeist ein Prodekan zur Seite, der Teilaufgaben oder Vertretungsaufgaben übernehmen kann (vgl. auch § 27 II UG des Landes Nordrhein-Westfalen). Zudem können Zuständigkeiten auf Ausschüsse mit eigenen Entscheidungskompetenzen übertragen werden. Vgl. Högl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 249.

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  23. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 254 f.

    Google Scholar 

  24. Vgl. Hödl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 245 ff.

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  25. Vgl. Brinkmann [Freiheit] 1998, S. 140.

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  26. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 234 f.

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  27. So zählt etwa der nordrhein-westfâlische Gesetzgeber in § 18 UG explizit vier zentrale Organe auf: „Zentrale Organe der Hochschule sind 1. der Rektor, 2. das Rektorat, 3. der Senat, 4. der Konvent.“Dass dem Rektor, als Vorsitzendem des kollegialen Leitungsorgans, per Gesetz eigene Organqualitäten eingeräumt werden, wird in der Kommentierung als ‚bedenklich’ und ‚verwunderlich’ eingestuft. „Wesentlich richtiger und konsequenter“(Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 18 Rdnr. 3) sind demnach die Landeshochschulgesetze etwa von Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein, die im Falle der kollegialen Leitung nur dem Kollegialorgan, nicht aber zusätzlich dessen Vorsitzenden die Eigenschaft eines zentralen Organs zuerkennen.

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  28. Vgl. zum Folgenden grundlegend Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 245 ff.; Hödl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 245 ff.

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  29. Vgl. zur historischen Entwicklung und Bewährung der verschiedenen Modelle Fischer [Hochschulleitung] 1990, S. 47 ff.

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  30. Dabei wird der Rektor nicht unmittelbar von allen Universitätsmitgliedern, sondern mittelbar durch ein Kollegialorgan gewählt, dem seinerseits gewählte Repräsentanten der Universitätsmitglieder angehören. Da der Rektor hauptamtlich in der Leitung der Universität tätig ist, handelt es sich hierbei um eine Variante des Delegiertenprinzips, dergemäß der Delegierte während seiner Amtszeit sein ursprüngliches Amt ruhen lässt. So verliert der Rektor für seine Amtszeit seine Stellung als Professor in der Fakultät und kehrt erst nach Ablauf der Wahlperiode in sein Professorenamt zurück.

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  31. Faktisch stellt die Berufung von Persönlichkeiten außerhalb des Hochschulsystems jedoch die Ausnahme dar. In der Regel werden auch im Präsidialmodell jeweils Professoren aus den Reihen der eigenen Universität zum Leiter bestellt. Vgl. Teichler [Hochschulwesen] 1990, S. 36.

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  32. Vgl. Fischer [Hochschulleitung] 1990, S. 56.

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  33. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 23 Rdnr. 2.

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  34. Bei den genannten zentralen Einrichtungen handelt es sich um solche, die aufgrund von Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig außerhalb der Fachbereiche bestehen. Zu denken ist hierbei in erster Linie an Zentralbibliotheken oder Datenverarbeitungszentren.

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  35. Vgl. § 21 I 2 Ziffer 2, 3, 4, 5, 8, 9 UG des Landes Nordrhein-Westfalen.

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  36. Eine solche Regelung ist in Nordrhein-Westfalen in § 21 IV 1 UG rechtlich kodifiziert.

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  37. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 234.

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  38. In enger Anlehnung an Fandel [Funktionalreform] 1998, S. 254.

    Google Scholar 

  39. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 21 Rdnr. 5; Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 255.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Hödl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 138 ff.; Teichler [Hochschule] 1990, S. 13.

    Google Scholar 

  41. Vgl. Alewell [Autonomie] 1993, S. 36 f.

    Google Scholar 

  42. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 98 ff.

    Google Scholar 

  43. Vgl. grundlegend hierzu und im Folgenden Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 120 ff. Vgl. auch Webler [Einflüsse] 1990, S. 75 ff.

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  44. Vgl. Hödl/Zegelin [Hochschulreform] 1999, S. 142 f.

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  45. Rupp [Selbstverwaltung] 1983, S. 927.

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  46. § 60 HRG 1987 spricht hier von einem Zusammenwirken von Land und Hochschule’.

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  47. In § 10 HSG des Landes Schleswig Holstein ist in diesem Zusammenhang auch von „eigenen Angelegenheiten“die Rede.

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  48. Vgl. bspw. § 2 II UG zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungs- und der staatlichen Angelegenheiten: „Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.“

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  49. Vgl. Leuze/Bender [Gesetz] 1998, § 2 Rdnr. 10; Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 454 f.

    Google Scholar 

  50. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 241 f.

    Google Scholar 

  51. Vgl. § 108 I und II UG des Landes Nordrhein-Westfalen.

    Google Scholar 

  52. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 130. Vgl. auch ELLWEIN: „In mancher Hinsicht ist die akademische Selbstverwaltung fiktiv — die Beamten der Wissenschaftsministerien sind immer dabei.“(Ellwein [Universität] 1985, S. 248).

    Google Scholar 

  53. Vgl. Mußgnug [Professor] 1997, S. 138 f.

    Google Scholar 

  54. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 470 f.

    Google Scholar 

  55. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 257.

    Google Scholar 

  56. Vgl. Alewell [Autonomie] 1993, S. 96 ff.; Frackmann/de Weert [Hochschulpolitik] 1993, S. 85 ff.

    Google Scholar 

  57. Vgl. grundlegend Rürup/Hansmeyer [Planungsinstrumente] 1984, S. 14 ff.

    Google Scholar 

  58. Vgl. Konegen-Grenier [Hochschulen] 1997, S. 14.

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  59. Vgl. Karpen [Financial System] 1991, S. 210 ff.

    Google Scholar 

  60. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 32 f. und S. 258 ff.

    Google Scholar 

  61. vgl. § 44 HRG und beispielhaft § 49 UG des Landes Nordrhein-Westfalen.

    Google Scholar 

  62. Vgl. § 44 IV HRG, wobei diese Ausnahmebestimmung nur anwendbar ist, wenn es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht. Vgl. auch Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 494.

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  63. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 50 Rdnr. 2.

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  64. BVergGE [35, 79] 1973, S. 79.

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  65. Vgl. BVerfGE [15, 256] 1963, S. 264 f.

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  66. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 498 f.

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  67. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 50 Rdnr. 3.

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  68. Vgl. in diesem Zusammenhang § 50 IUI UG des Landes Nordrhein-Westfalen, nach dem Mitglieder der ausschreibenden Hochschule nur in begründeten Ausnahmefällen berufen werden dürfen. Eine begründete Ausnahme i. S. d. Gesetzes liegt etwa vor, wenn ansonsten eine gesetzlich vorgeschriebene Dreierliste nicht aufgestellt werden kann, der Bewerber aus der eigenen Hochschule gegenüber den anderen Bewerber wesentlich qualifizierter ist oder sich der hauseigene Bewerber bereits durch Aufnahme in die Berufungsliste einer anderen Universität qualifiziert und ausgewiesen hat.

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  69. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 50 Rdnr. 8.

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  70. BVerfGE [35, 79] 1973, S. 82 f.

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  71. Vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft (Hrsg.) [Ehrenkodex] 1998.

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  72. Vgl. Deutscher Hochschulverband (Hrsg.) [Leitsätze] 1998.

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  73. Vgl. Wissenschaftsrat (Hrsg.) [Empfehlungen] 1967, S. 174. Vgl. auch Brinckmann [Freiheit] 1998, S. 53 ff.

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  74. Vgl. zu den kulturellen Unterschieden von Disziplinen die empirische Studie von Schaeper [Arbeitssituation] 1994, insb. S. 40 ff.

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  75. Mittelstraß [Wissenschaft] 1982, S. 28.

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  76. Vgl. Ellwein [Universität] 1985, S. 247.

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  77. Vgl. Mittelstraß [Wissenschaft] 1983, S. 123 ff. Mittelstraß spricht in diesem Zusammenhang von einer,theoretischen Enthaltsamkeit‘, die die Gründungsdokumente der überwiegenden Zahl der Neugründungen kennzeichnet.

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  78. Klüver [Wissenschaft] 1984, S. 49 f.

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  79. Vgl. Goldschmidt [Herausforderung] 1991, S. 75 ff.

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  80. Mittelstraß [Wissenschaft] 1982, S. 11.

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  81. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die tabellarische Zusammenstellung der Entscheidungen und der EntScheidungsprozesse im Hochschulbereich von Alewell. Obwohl er in der Legende der Abkürzungen für die Formen der Entscheidungsbeteiligung der Universitätsorgane und des Staates explizit ein K für Kontrolle einführt, findet sich in seiner Aufstellung von 68 Entscheidungsangelegenheiten nicht eine, für die er einem universitären Entscheidungsträger dieses Kontrollrecht zuordnen kann. Vgl. Alewell [Autonomie] 1993, S. 87 ff.

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  82. Vgl. Leuze/Bender [Gesetz] 1999, § 27 Rdnr. 10.

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  83. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 263. Vgl. auch Leuze/Bender [Gesetz] 1999, § 27 Rdnr. 10.

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  84. In ihrer Kommentierung des nordrhein-westfälischen Universitätsgesetztes sprechen Leuze und Bender denn auch von einem „zahnlosen Instrument“(Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 27 Rdnr. 10).

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  85. Vgl. hierzu und im Folgenden grundlegend Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 132 ff.

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  86. Vgl. zur Differenzierung der Aufsichtsform in Abhängigkeit von der Entscheidungsangelegenheit etwa § 106 I UG: „Die Hochschulen nehmen ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung wahr.“und § 107 I 1 UG: „Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung […]“.

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  87. Vgl. Leuze/Bender (Hrsg.) [Gesetz] 1999, § 63 Rdnr. 2.

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  88. Vgl. Mußgnug [Professor] 1997, S. 135; Rüegg (Hrsg.) [Konkurrenz] 1985, S. 86.

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  89. Vgl. Thieme [Hochschulrecht] 1986, S. 507 f.

    Google Scholar 

  90. Vgl. zur wissenschaftlichen Anerkennung als Objekt des Outputmarktes einer Universität nochmals S. 214.

    Google Scholar 

  91. Vgl. Müller-Böling [Hochschule] 2000, S. 86 ff.

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  92. Altner/Fedrowitz [Qualitätssicherung] 1995, S. 49.

    Google Scholar 

  93. Vgl. Backes-Gellner/Sadowski [Wirtschaftlichkeit] 1989, S. 207.

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  94. Vgl Frackmann/de Weert [Hochschulpolitik] 1993, S. 99.

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  95. Vgl. zur historischen Analyse Ellwein [Universität] 1985, S. 251 f. Vgl. zu den verschiedenen, erst in jüngster Zeit in Deutschland praktizierten Formen der Evaluierung der Lehre Klockner/Barz [Qualitätssicherung] 1995.

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  96. Vgl. statt vieler Backes-Gellner/Sadowski [Wirtschaftlichkeit] 1989, S. 208 ff.; Weingart [Forschungsindikatoren] 1995, S. 77 ff. Vgl. zur Operationalisierung von Forschungsleistungen grundlegend Backes-Gellner [Ökonomie] 1989, S. 33 ff. Dass derartige Indikatoren keine zwingenden Rückschlüsse auf die tatsächliche Qualität der erbrachten Leistungen eines Wissenschaftlers zulassen, bedarf angesichts der diskutierten Charakteristika wissenschaftlichen Schaffens keiner weiteren Begründung. Ganz abgesehen davon, dass allgemein akzeptierte Kriterien für die Qualität einer wissenschaftlichen Leistung nicht existieren, sind alle Indikatoren mehr oder minder mit systematischen Fehlern behaftet. Schlagworte, wie die von,Meinungsmonopolen‘,,Berufungsprotektionismus‘,,old-boy-systems‘oder,Zitierclubs auf Gegenseitigkeit‘, weisen überdies daraufhin, dass die Indikatoren aufgrund von manipulativem Verhalten nicht selten ein verzerrtes Bild der Leistungen eines Wissenschaftlers widerspiegeln.

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  97. Vgl. Frackmann/de Weert [Hochschulpolitik] 1993, S. 83 und S. 93.

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  98. Laske/Hammer [Skizzen] 1992, S. 61.

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  99. Rüegg (Hrsg.) [Konkurrenz] 1985, S. 18.

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  100. Vgl. S. 275 ff.

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Engels, M. (2001). Die Konfiguration der universitären Steuerungsregelungen: Steuerungsinstrumente und Steuerungsprinzipien. In: Die Steuerung von Universitäten in staatlicher Trägerschaft. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89618-6_13

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