Zusammenfassung
Unter dem Begriff der Regionalpolitik wird der Einsatz derjenigen staatlichen Mittel subsumiert, der auf die Stimulation und Lenkung der räumlichen Verteilung ökonomischer Aktivitäten abzielt. Hierunter fallen somit nicht die staatlichen Maßnahmen, die zwar regional unterschiedliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten, deren ursprüngliche Steuerungsabsicht aber nicht primär auf eine Veränderung der regionalen Verteilung der Produktionskapazitäten abhebt. Als Regionalpolitik wird damit nur die Teilmenge der raumrelevanten Politiken bezeichnet, die eine gezielte Beeinflussung der Allokation der Produktionsfaktoren im Raum betreibt, beispielsweise durch regional differenzierte Ansiedlungsanreize und einen hierauf ausgerichteten Infrastrukturausbau. Der Begriff Raumordnungspolitik kann als übergeordnet aufgefaßt werden: Der Steuerungsanspruch der Raumordnungspolitik ist im Vergleich zum ökonomischen Ansatz der Regionalpolitik breiter und „besteht in der bewußten Handhabung geeigneter Instrumente durch den Staat oder dem Staat nahestehender Institutionen, um eine zielbezogene Gestaltung, Entwicklung und Nutzung von Räumen und Regionen zu erreichen“.1 Die Regionalpolitik macht als Teilbereich der Raumordnungspolitik den ökonomischen Zugang zur Entwicklung von Räumen und Regionen aus2, eine Übereinstimmung mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung ist herbeizuführen.3
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Literatur
Brösse (1992), S.22.
Vgl. Suntum (1981), S. 16.
§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969.
Vgl. Fürst (1976).
Vgl. Sell (1995), S. 117ff.
Vgl. Lammers (1998b), S. 198.
Vgl. Deutscher Bundestag (1969), S. 5. Diese Zielstellungen können als die regionalen Implikationen des gesamtwirtschaftlichen Zielsystems in der Bundesrepublik Deutschland auf der Basis des Stabilitätsgesetzes (Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) v. 8.6.1967, BGBl., S. 582) sowie der raumordnungspolitischen Ziele auf der Basis des Raumordnungsgesetzes (ROG in der Fassung vom 18. August 1997) eingeordnet werden.
Vgl. Scharff (1993), S.22f.
Ewringmann et al. (1986), S. 307.
27. Rahmenplan der GRW (1998), S. 5.
Mit dieser erst im November 1994 ins Grundgesetz aufgenommenen Formulierung wurde der langjährigen Kritik an der vorherigen Zielformulierung „Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“Rechnung getragen. Vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik regionalpolitischer Zielstellungen Hübler et al. (1980).
Vgl. Stiens (1997), S. 13ff.
Vgl. Klemmer (1997).
Vgl. Suntum (1981), S. 42ff.
Mittlerweile läßt sich auch in den Rahmenplänen der GRW kein direkter Bezug mehr zu einem eigenständigen Stabilitätsziel erkennen, wie es noch bis Anfang der neunziger Jahre der Fall war. Vgl. 27. Rahmenplan Der GRW (1998), S. 7.
Scharff (1993), S.35.
Vgl. Hübler et al. (1980), S. 59ff.
Vgl. Strubelt (1997), S. 5; Suntum (1981); Scharff (1993).
Vgl. Brenke et al. (1997); Strubelt (1997).
Suntum (1981), S.52f.
Vgl. Stahl (1994).
Diese Kriterien waren für (i) Gebiete mit allgemeinem wirtschaftlichen Notstand eine Arbeitslosenquote von durchschnittlich 24 Prozent, für (ii) Gebiete mit strukturell bedingtem landwirtschaftlichen Notstand ein Vorhandensein von 80 landwirtschaftlichen Berufszugehörigen pro 100.000 DM landwirtschaftliches Betriebsvermögen, für (iii) Gebiete, in denen 30 Prozent und mehr des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens durch Kriegseinwirkungen zerstört waren. Vgl. Jacob (1979), S. 106 f.
Vgl. Sell (1995), S. 96.
Eberstein (1994), S. 8.
Giel (1984), S.9f.
Vgl. Jacob (1979), S. 108 f.
Vgl. Sell (1995).
Vgl. Jürgensen; Thormählen (1975), S. 292.
Mäding (1992), S.208.
Vgl. zu den förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im einzelnen 27. RAHMENPLAN DER GRW (1998), S. 13.
Vgl. Bohret et al. (1982), S. 166.
Vgl. North (1955).
Vgl. Nägele (1996), S. 79.
Vgl. Weilepp (1995), S. 117 f.
Mäding (1992), S.208.
Aufgrund der GRW ergibt sich eine „qualitative Bindungswirkung“für die Länder, die sich aus dem grundgesetzlichen Grundsatz der Bundestreue und der spezifischen Ausgestaltung des Art. 91 a GG ergibt. Unterschiedliche Auffassungen sind in der Literatur zu der Frage zu finden, bei welchen konkreten Förderungen die Sperrwirkung der GRW einsetzt und wie der Subventionswert dieser berechnet werden kann. Vgl. Wild; Pfeifer (1988).
Häring (1995), S. 124 f.
Vgl. Lintz (1997), S. 232ff. Siehe auch für Brandenburg ROTHE (1994).
Rahmenplandergrw (1985),Zifferl.5.
Klemmer (1991b), S. 616.
Rahmenplan derGRW (1998), S. 34.
Rahmenplan der GRW (1999), S. 6 u. 7.
Vgl. Tetsch et al. (1996), S. 13 f.
Vgl. Klemmer (1985).
Nägele (1996), S. 82.
Böhret et al. stellen für Hessen fest, daß Anfang der achtziger Jahre trotz verbaler Bekenntnisse der Landesregierung zum Schwerpunktortprinzip das Land mit einem so engen Netz von Schwerpunktorten überzogen war, daß praktisch keine Gemeinde mehr als 20–25 km von einem Schwerpunktort entfernt war, in Bohret et al. (1982), S. 190.
Ewringmann et al. (1986), S. 235.
Vgl. 12. Rahmenplan der GRW (1983).
Das Ergebnis der letzten umfassenden Verhandlungen zur GRW vor der Vereinigung zwischen Bundesregierung und EG-Kommission 1987 führte zu dem sogenannten Bangemann-Sutherland-Kompromiß. Dieser sah vor, daß Deutschland insgesamt eine Förderung von 38 Prozent der Bevölkerung in der Regionalfbrderung gestattet wurde, von denen 32,8 Prozent auf die GRW entfielen. Diese teilten sich wiederum auf in 29 Prozent für die Normalgebietsförderung und 3,8 Prozent für Sonderprogramme, die bereits seit Mitte der siebziger Jahre, vorzugsweise in altindustriellen Regionen (Schiffbaustandorte, Montanindustrie) gewährt wurden. Vgl. Anderson (1991).
Vgl. für eine übersichtsartige Diskussion der Ergebnisse ökonometrischer Analysen SHAMS (1995) S. 228 fï. Siehe auch Schalk; Untiedt (1995); Deitmer (1993).
Vgl. Klemmer (1997), S. 58.
Vgl. Schalk; Untiedt (1995); Deitmer (1993).
Vgl. Häring (1995), S. 208.
Dieses „Unsicherheitsargument“und die Bedeutung der Erwartungsbildung findet sich auch in den neueren Theorien. Siehe Kapitel III.
Vgl. Scharff (1993), S. 96ff.;
Die primäre Förderung des Sachkapitaleinsatzes könnte sich allenfalls auf solche Modelle stützen, die wie Romer (1997) einen undifferenzierten Kapitalbegriff verwenden. In nahezu allen Modellen wird allerdings ein zusammengesetzter Kapitalbegriff verwendet und positive Externalitäten aufgrund spezifischer skalen intensiver Investitionen (insbesondere in F&E) vermutet.
Vgl. Voelzkow (1990), S. 19ff.
Rahmenplan DER GRW (1975), S. 11.
Vgl. 14. Rahmenplan der GRW (1984), S. 23.
„Investitionszulage für Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen“(§ 4 InvZulG 1969).
Vgl. 10. Rahmenplan der GRW (1981), S. 10.
Vgl. 14. Rahmenplan der GRW (1985).
Vgl. Klemmer (1985), S. 296; Ewringmann et al. (1986), S. 254.
Der letzte Vorschlag ist auch von wissenschaftlicher Seite als ungeeignet im Rahmen der GRW zurückgewiesen worden. Vgl. Karl; Klemmer (1990), S. 58 f.
Vgl. Olson (1969).
Vgl. Hayek (1980), S. 198 f.
Vgl. Klemmer (1982), S. 145.
Vgl. Scharpf (1994), S. 19.; Rosenfeld (1999), S. 6 f.
Hiermit ist gemeint, daß das Veranlassen, Ausführen und Finanzieren einer staatlichen Aufgabe auf der gleichen Ebene angesiedelt ist, auf der auch der Nutzen der Maßnahmen anfallt. Dies kann auch als „institutionelle Kongruenz“bezeichnet werden. Vgl. Blankart (1998), S. 533ff.
Vgl. Suntum (1981); Lammers (1991).
Solche fiskalischen Externalitäten entstehen, wenn Regionen öffentliche Güter bereitstellen, die durch eine Besteuerung der Haushalte (z. B. in Form einer Kopfsteuer) finanziert werden. Wenn von Überfüllungskosten abgesehen wird, erhöht die Abwanderung eines Haushaltes die steuerliche Pro-Kopf-Belastung in der Ursprungsregion, während in der Zielregion die steuerliche Belastung aller Haushalte verringert wird, denn bei gegebenem öffentlichen Güterangebot sinken die Finanzierungskosten für die einzelnen Haushalte. Aufgrund dieser fiskalischen Externalitäten fallen die privaten und sozialen Kosten der Migration auseinander, so daß ein Finanzausgleich notwendig wird, um den fiskalischen Nettonutzen in den Regionen anzugleichen. Vgl. Buchanan; Goetz (1972).
Diese Terminologie ist an Hirschman angelehnt, der Abwanderung und Widerspruch als zwei kontrastierende Reaktionen von Konsumenten oder von Mitgliedern von Organisationen definiert hatte. Bezogen auf den Kontext ist damit gemeint, daß sich bei weitgehend dezentraler Struktur der Regionalpolitik Unternehmen oder Personen entweder innerhalb ihrer Region (oder Kommune) für eine Verbesserung des Angebots an öffentlichen Leistungen (beispielsweise in der Infrastruktur) engagieren können oder in solche Regionen abwandern, die bereits über eine höhere Qualität in diesen Bereichen verfugen. Bei der Übertragung des Mechanismus auf die Beziehung von Körperschaften wird aber selten in Rechnung gestellt, daß diese beiden Verhaltensweisen durchaus die Tendenz haben können, sich gegenseitig zu unterminieren. Vgl. Hirschman (1970).
Vgl. Grimme (1997), S. 44ff.
Vgl. Ewringmann et al. (1986), S. 335 f.
Vgl. Eser (1996), S. 130.
So könnte man nach dem Coase-Theorem davon ausgehen, daß durch Verhandlungen über Kompensationszahlungen die optimale Lösung gefunden wird. Vgl. Coase (1969).
Vgl. Stiglitz; Schönfelder (1989), S. 214–216.
Scharpf et al. (1976), S. 66.
Vgl. Scharpf (1994), S. 18 f.
Ebenda, S. 15ff.
Die Sonderprogramme der GRW zeichnen sich durch eine zweckgebundene und zeitlich befristete Bereitstellung zusätzlicher Fördermittel zugunsten von bestimmten Problemregionen aus, die entweder bestehenden oder neuen Förderregionen zugute kommen. Vgl. WEILEPP (1995), S. 121 f.
Vgl. Ewringmann et al. (1986), S. 336.
Vgl. Scharpf (1994), S.20.
Vgl. Häring (1995), S. 204.
Vgl. Ziegler (1995); Klemmer (1987).
Vgl. Klemmer (1985)
Vgl. Scharff (1993); Klemmer (1985).
Vgl. Klemmer; Junkernheinrich (1990).
Vgl. Gräber; Holst (1988), S. 332.
Hiermit ist die beobachtbare Entwicklung gemeint, daß Groß- und Mehrbetriebsunternehmen dahin tendieren, ihre interne Organisation auf die Raumstruktur dergestalt zu übertragen, daß wichtige und wertschöpfungsin-tensive Produktionsbereiche (“headquarter“-Funktionen, F&E, hochwertige Produktionsaktivitäten) auf die Zentren konzentriert und für standardisierte Produktionen periphere ländliche Regionen aufgesucht werden. Vgl. BADE (1979).
Vgl. Häring (1995), S. 199ff.; Ewer; Fritsch (1993); Scharff (1993), S. 162ff.; Voelzkow (1990), S. 19ff.
Vgl. Gornig et al. (1996), S. 40 f.; Genosko (1988).
Vgl. Ewers et al. (1980).
Vgl. Gräber (1987), S. 53.
Vgl. Klaus; Schleicher (1983), S. 83.
Ewers; Fritsch (1993), S. 58.
Vgl. Kremer; Löckener (1995).
Vgl. Gräber; Holst (1988).
Vgl. EG-Kommission (1987).
Mit Ausnahme Italiens waren die Mitgliedsstaaten an einer gemeinschaftlichen Regionalpolitik nicht sonderlich interessiert und befürchteten eine hiermit verbundene Erosion nationaler Kompetenzen. Vgl. Schäfers (1993), S. 31.
Vgl. Bursig (1991), S. 129 f. u. 136 f.
Vgl. Thomas (1997), S. 38.
Demnach sollten die am wenigsten entwickelten Gebiete gefördert werden. Unklar war jedoch das Verhältnis zum allgemeinen Wachstumsziel, da der Ausgleich der Disparitäten ohne Verminderung des gesamtwirtschaftlichen Wachstums angestrebt werden sollte. Vgl. WANIEK (1992), S. 42.
Großbritannien sah sich aufgrund der geltenden Agrarmarktordnung benachteiligt und forderte einen regionalen Ausgleich. Dieses Anliegen wurde vor allem von Italien und Irland unterstützt. Vgl. zu den Details der Verhandlungssituation vor Gründung des EFRE ZEITEL (1998), S. 42ff.
EG-Kommission (1987), S. 81.
Vgl. Michie; Fitzgerald (1997), S. 16ff.
Vgl. Waniek (1992).
108Vgl. Bursig (1991), S. 113ff.
Vgl. Krätzschmar (1995), S. 88.
Die ursächlich als Ausgleichszahlungen für Griechenland, aber auch Italien und Frankreich konzipierten Integrierten Mittelmeerprogramme können als Wurzeln der heutigen EU-Regionalpolitik bezeichnet werden, da die erst später verbindlich gewordenen zentralen Prinzipien (Programmplanung, Partnerschaftsprinzip, Addi-tionalität) in diesen Programmen bereits angewendet wurden. Vgl. TÖMMEL (1992), S. 190.
Weitere, für die EG-Regionalpolitik bedeutende primärrechtliche Neuerungen durch die EEA sind die Bestimmung des Art. 130a EGV, der die Mitgliedsstaaten zur Erreichung des Kohäsionsziels auf eine Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik verpflichtet, sowie der Art. 8c EGV, der den peripheren Regionen temporäre Ausnahmeregelungen bei den für die Errichtung des Binnenmarktes erlassenen Rechtsregeln gestattet.
112 EG-Kommisson (1987), S. 4.
1994 wurde ein Ausschuß für Gemeinschaftsinitiativen bei der Kommission gegründet, der sich aus den Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammensetzt und die Arbeit der Kommission in diesem Bereich kontrolliert. Vgl. Europäische Kommission (1993), S. 27.
Die in der Förderperiode 1994–1999 durchgeführten Gemeinschaftsinitiativen betreffen die ländliche Entwicklung (LEADER), die grenzüberschreitende Zusammenarbeit (INTERREG, REGEN), ultraperiphere Regionen (REGIS), Beschäftigung und Entwicklung der Humanressourcen (NOW, HORIZON, YOUTH-START), Bewältigung des industriellen Wandels (ADAPT, RECHAR, RESIDER, KONVER, RESTEX, Textil- und Bekleidungsindustrie Portugal, KMU), Umstrukturierung der Fischerei (PESCA) und städtische Krisenviertel (URBAN). Der Schwerpunkt der Mittel liegt mit 2,9 Mrd. ECU auf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Vgl. Europäische Kommission (1994a), S. 8.
Vgl. Gornig et al. (1996), S. 101; Werner (1996), S. 159 f.; Döring (1994).
Vgl. Spiekermann et al. (1988).
Vgl. Laaser et al. (1993), S. 143.
Fischer (1998), S. 153.
Vgl. Europäische Kommission (1993), S. 11.
Vgl. ZEITEL (1998), S. 68ff.
VO (EWG) Nr. 2081/93 (im folgenden zitiert als Rahmenverordnung); VO (EWG) Nr. 2082/93 (Koordinierungsverordnung); VO (EWG) Nr. 2083/93 (EFRE- Verordnung); VO (EWG) Nr. 2084/93 (ESF-Verordnung); VO (EWG) Nr. 2085/93 (EAGFL- Verordnung); VO (EWG) Nr. 2080/93 (FIAF-Verordnung).
Vgl. Zeitel (1998), S. 81.
Artikel 13 Abs. 3 der Rahmenverordnung.
Vgl. Vorauer (1997), S. 28ff.
So wurde z. B. die Absenkung des europäischen Durchschnittswertes durch die deutsche Wiedervereinigung nicht zum Anlaß genommen, Förderregionen herauszunehmen, die nun nicht mehr unter dem Schwellenwert von 75 Prozent des EU-Durchschnitts lagen. Vgl. GORNIG et al. (1996), S. 107.
Art. 8 Abs. 1 der Rahmenverordnung.
Vgl. Staeck (1997), S. 119.
Artikel 9 Abs. 2 der Rahmenverordnung.
Artikel 9 Abs. 3 der Rahmenverordnung.
Daher überrascht auch die von der Kommission selbst eingeräumte Schwierigkeit nicht, daß bei der Auswahl der Ziel-2-Regionen „die Schwere der Probleme, so wie sie mit den drei Kriterien der Gemeinschaft gemessen wurde, bei der Zuteilung der regionalen Unterstützung oder bei der Auswahl der Regionen nur in begrenztem Maße berücksichtigt werden“. Europäische Kommission (1996a), S. 97.
Artikel 11a Abs. 2 der Rahmenverordnung.
Waniek (1994), S.47.
Biehl et al.(1997), S.33f.
I34Vgl.Benz (1998), S. 107.
Art. 1 der EFRE-Verordnung.
Vgl. Klaphake (1998).
Vgl. Eser (1989), S. 145. 138Vgl. Krätzschmar (1995), S. 141.
Vgl. Zeitel (1998).
Vgl. Heinelt (1998).
Seit 1993 ist es auch möglich, dieses Verfahren zu verkürzen, indem die Angaben, die normalerweise in den Regionalentwicklungsplänen, den GFK und den OP enthalten sind, in einem Einheitlichen Programmplanungsdokument (DOCUP) formuliert werden und die Kommission hierüber eine Einzelentscheidung trifft. Vgl. STAECK (1997), S. 101.
Weitere Interventionsformen außerhalb der OP ist die Gewährung von Globalzuschüssen, die Kofinanzierung von Einzelprojekten und Unterstützungsmaßnahmen der technischen Hilfe (Art. 5 der Rahmenverordnung).
Vgl. Bachtler; Michie (1995).
Art. 4 Abs. 1 der Rahmenverordnung.
Vgl.Benz (1998), S.569.,46Vgl.GROTE (1996).
Vgl. Marks (1996).
Vgl. Vorauer (1997), S. 62.
Vgl. Kohler-Koch (1998), S. 252.
Vgl. Fürst (1996), S. 75.
Vgl. Marks (1996), S. 333 f.
VgI.STEHN (1998), S.327.
Vgl. EG-Kommission (1979); EG-Kommission (1988/1994).
Vgl. zu den Details Hilligweg (1994), S. 29ff.
Vgl. Hansmeyer (1987), S. 321ff.
Vgl. Dietz (1999).
Vgl. Tetsch (1999), S. 373 f.; DIETZ (1999).
EG-Kommission (1998)
Art. 7 Abs. 1 der Rahmenverordnung.
Vgl. zu den Details dieser Problematik Gerstenlauer (1992).
Vgl. Yuill et al. (1994), S. 94ff.
162tetsch (1999), S. 378.
dietz (1999), S. 23 f.
Vgl. Grimme (1998), S. 172 f.
Vgl. Hilligweg (1994), S. 118ff.
Vgl. Thomas (1997).
Vgl.Folkers (1995), S.89.
Marks (1996), S. 320.
Vgl. Thomas (1997), S. 144ff.; Europäische Kommission (1996a), S. 19; Neven; Gouyette (1995).
Vgl. Thomas (1997), S. 150.
Während das Pro-Kopf-Einkommen 1980 in allen Ziel-1-Regionen bei 64,9 Prozent des EU-Durchschnitts lag, lag dieser Wert 1993 bei 67,7 Prozent. Siehe BUSCH et al. (1997), S. 20.
Vgl. zu den unterschiedlichen Aspekten Bachtler; Michie (1995).
Art. 9 der Koordinierungsverordnung.
Im Grunde ist das Additionalitätsprinzip nicht durchsetzbar, solange die Kompetenz in der Finanzpolitik bei den Mitgliedsstaaten verbleibt. Vgl. BEGG; Mayes (1991).
Schrumpf (1997), S. 258.
So beziffert z. B. die Europäische Kommission den Wachstumsbeitrag der Fondsfinanzierung in den Kohäsi-onsländern mit „exakt“0,5 Prozent in: Europäische KOMMISSION (1996a), S. 98.
Vgl. Waniek (1992), S. 165.
Vgl. Busch et al. (1997), S. 20.
Dieser kritische Einwand wird auch nicht dadurch abgeschwächt, daß sich immerhin die Höhe der Pro-Kopf-Förderung (Struktur- und Kohäsionsfonds) in den Mitgliedsstaaten der EU durch das Pro-Kopf-BIP in den Ländern erklären läßt, ärmere Länder damit eine durchschnittlich höhere Förderung aurweisen als reichere. Dies erlaubt nur eine Einschätzung darüber, daß tatsächlich über alle Fonds ein regionaler Umverteilungseffekt durch die Fördermittel erzielt wird. Vgl. Stehn (1998), S. 327.
Eltges (1998), S. 567.
Thomas (1997), S. 252.
Vgl. Klaphake (1998), S. 294.
Vgl. Waniek (1994), S.47.
So gibt die Kommission selbst die Zahl der Programme, die sie in 1997 in den Regionen der EU betreut hat, mit 1.026 an, in EUROPÄISCHE KOMMISSION (1999), S. 9.
Vgl. Lang et al. (1998), S. 63; Vorauer (1997), S. 54; Franzmeyer. (1993).
Vgl. Döring (1994).
Aspekte einer solchen Reform der EU-Regionalpolitik in Richtung eines strategischen Managements diskutieren Lang et al. (1998), S. 79ff.
Vgl. Anderson (1991).
Vgl. Nägele (1996), S. 138ff.
Vgl. Schrumpf (1997), S. 248.
Werner (1996), S. 140.
Vgl. Anderson (1991).
Vgl. Conzelmann (1998).
Vgl. Lammert (1995), S. 21.
Vgl. DIW, IFW, IWH (1999).
Ebenda.
Vgl. BMWI (1998).
Richter (1994), s. 15 f.
DIW, IFW, IWH (1997), S. 78 f.
Vgl. Störmann; Ziegler (1998).
Vgl. BMWI (1998), S. 14 f
Vgl. zu den Details der Diskussion um die Investitionszulage in den neuen Ländern DIW, IFW, IWH (1997).
Vgl. Uhlmann; Berger (1986), S. 108 f.
Vor diesem Hintergrund besteht in anderen Mitgliedsstaaten der EU seit einiger Zeit die Tendenz, die mit einem Rechtsanspruch ausgestatteten Subventionen verstärkt durch diskretionär handhabbare Instrumente abzulösen. Vgl. BACHTLER (1995), S. 53ff.
Vgl. DIW, IfW, IWH (1999). Die Entwicklung der technologiepolitischen Förderung des Bundes diskutiert HOLST (1996).
Dieses Verhältnis im Umverteilungsvôlumen zwischen Ost- und Westdeutschland entspricht nahezu exakt dem im Länderfinanzausgleich. Auch dort erhalten die neuen Länder etwa 90 Prozent des gesamten Mittelvolumens. Vgl. Lenk (1999), S. 164.
Henseler-Unger (1993), S. 60.
Vgl. Budde et al. (1991); Akerlof et al. (1991); Barth (1995).
Vgl. Anderson (1991); Nägele (1996), S. 202.
2.0 Vgl. 20. Rahmenplan der GRW (1991), S. 106.
2.1 Diese regionale Differenzierung der Fördersätze ist in der Folge verschiedene Male angepaßt worden. So gelten nach dem 24. Rahmenplan in Sachsen die Höchstsätze der GRW-Förderung nur in den strukturschwachen Regionen, um fünf Prozentpunkte abgesenkte Fördersätze in den Regionen der 2. Kategorie und um zehn Prozent verringerte in den strukturstärkeren Räumen (Dresden, Leipzig, Chemnitz sowie Teile des LK Leipziger Land, des LK Meißen-Radebeul und des LK Westlausitz-Dresdner Land). Vgl. 25. Rahmenplan DER GRW (1996), S. 119 f.
Vgl. 22. Rahmenplan DER GRW (1993), S. 78ff.
Mit dem 22. Rahmenplan wurde die Regelung eingeführt, daß in besonders von Arbeitslosigkeit betroffenen
Regionen die maximale Förderhöchstgrenze bei Kumulierung auch durch GRW-Mittel allein ausgeschöpft
werden durfte. 22. RAHMENPLAN DER GRW (1993), S. 26 f.
Vgl. 20. Rahmenplan (1991), S. 5 f.
Vgl. Gerlach; Kattein (1998); Barth (1995).
Tetsch (1994), S. 178.
Vgl. Paustian (1996), S. 167ff.
Hintergrund war hier der bereits angesprochene Sachverhalt, daß die Kommission für Subventionen an KMU
einen höheren beihilferechtlichen Spielraum gewährt.
Vgl. 28. Rahmenplan der GRW (1999), S. 36.
Bereits vorher fand mit der Zusammenfassung der einzelnen Maßnahmen in den Aktionsprogrammen der
Bundesländer, die in den jährlichen Rahmenplänen festgelegt werden, eine, allerdings nur rudimentäre, Form
integrierter Planung statt. Vgl. ESER (1996), S. 225.
Vgl. für eine Übersicht BMWI (1995).
Vgl. Voezkow; Hoppe (1996), S. 123 f.
Vgl. Scherer (1997).
Vgl. Tetsch et al. (1996), S. 61ff.; Tetsch (1994).
225Vgl.Tetsch (1994), S. 177.
Neben den registrierten Arbeitslosen zählen hierzu nach § 249h AFG Kurzarbeiter und Teilnehmer an ABM und Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen.
Mit dem 28. Rahmenplan wird neben diesen vergangenheitsbezogenen Indikatoren zusätzlich die Erwerbstätigenprognose für die Arbeitsmarktregionen mit 10 Prozent berücksichtigt (die Gewichtung der Unterbeschäftigungsquote verringert sich auf 40 Prozent). Der Regionalindikator zur Fördergebietsabgrenzung in den alten Ländern enthält statt der Unterbeschäftigungsquote die durchschnittliche Arbeitslosenquote. Vgl. 28. Rahmenplan der GRW (1999), S. 13 f.
Diese Reduzierung ist auf die Intervention der Kommission zurückzuführen, die durch die Zurechnung West-Berlins zum ostdeutschen Fördergebiet eine faktische Ausweitung der Fördergebietskulisse in Westdeutschland monierte. Vgl. 26. Rahmenplan DER GRW (1997), S. 15.
Zudem gilt die Regelung, daß Investitionen von Betrieben aus einem Grenzkreis in den alten Ländern in einem Grenzkreis in den neuen Ländern nur im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern gefördert werden dürfen. Vgl. 26. RAHMENPLAN DER GRW (1997), S. 15.
26. Rahmenplan der GRW (1997), S. 15.
Vgl. die Regionalen Förderprogramme der Länder in den verschiedenen Rahmenplänen sowie BENTERBUSCH (1994).
Vgl. Gerlach; Kattein (1998), S. 175.
Die Zahlenangaben über die Verwendung der GRW-Mittel in diesem Kapitel beruhen, sofern nicht anders angegeben, auf eigenen Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Bundesamtes für Wirtschaft.
Die 1st-Analyse der geförderten Vorhaben liegt allerdings noch nicht für den gesamten Förderzeitraum vor. Vgl. 28. Rahmenplan der GRW (1999), S. 20ff.
Vgl. Dietrich et al. (1998a), S. 146ff.
Vgl. Gerlach; Kattein (1998); Dietrich et al. (1998a).
Da West-Berlin nicht Ziel-1-Region der EU-Strukturfbrderung ist, entfällt dort weitestgehend die Möglichkeit der Kofinanzierung der GRW-Förderung durch EFRE-Mittel.
So konnte Sachsen einige technologieintensive Großansiedlungen (SIMEC, AMD) realisieren, was sich auch in einer, im Ländervergleich hohen Technologieintensität der Investitionszuschüsse zeigt. Ohne die Investitionsförderung, flankiert durch forschungs- und technologiepolitische Maßnahmen, wären diese Ansiedlungs-entscheidungen nicht zugunsten der Region Dresden ausgefallen. Vgl. DIW (1997); GERLACH; Kattein (1998), S. 180 f.
Vgl. Gerlach; Kattein (1998).
Die folgenden Analysen beziehen sich auf die Kreisgebietsstruktur nach der Kreisgebietsreform.
Mit dem 26. Rahmenplan sind die Förderhöchstsätze für Dresden und Leipzig um 15 Prozent abgesenkt worden, Chemnitz gehört seitdem zur zweiten Kategorie, wodurch der Förderhöchstsatz dort um acht Prozent über dem von Dresden und Leipzig liegt. Vgl. 26. RAHMENPLAN DER GRW (1997), S. 124 f.
Vgl. zur Entwicklung Leipzigs als Standort für Dienstleistungen FRANZ et al. (1996), S. 51ff.
243Vgl.BMWI (1998).
Nägele nennt als Beispiel den Einfluß eines sächsischen Landtagsabgeordneten auf die regionale Differenzierung der Förderung in NÄGELE (1996), S. 238.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt Grimme bei der Analyse der Förderpolitik Mecklenburg-Vorpommerns in Grimme (1997), S. 114.
Dieser Befund kontrastiert leicht mit den Ergebnissen älterer Analysen der GRW-Förderung, die die Agglomerationsräume nicht oder nur sehr leicht unter dem Durchschnitt der neuen Länder eingeschätzt hatten. Allerdings ist es nicht sinnvoll, hieraus einen Trend für das zukünftige regionale Verteilungsmuster zu extrapolieren. Vgl. Dietrich et al. (1998a), S. 76.
Wie erläutert wird seit dem 24. Rahmenplan der GRW auf die nach Investitionsarten differenzierte Förderung verzichtet. Daher liefert die GRW-Statistik seit 1995 auch nicht mehr die notwendigen Angaben, um die Errichtungsinvestitionen von den anderen Investitionsarten trennen zu können.
248Vgl.HEIMPOLD(1997).
Zudem sind die Zahlen mit Vorsicht zu interpretieren, da in dem hier betrachteten Zeitraum (1991–1998) statistische Zuordnungsprobleme aufgrund der in den Ländern durchgeführten Kreisgebietsreformen entstehen.
Den altindustriellen Standorten in den ländlichen Räumen kann wegen der vorherrschenden Monostruktur und gravierender Altlasten ein eher geringes Wachstumspotential zugesprochen werden. Vgl. DIW; IfW; IWH (1997), S. 60 f.
Zu einer ähnlichen Einschätzung kommen Brenke et al. bei einer Analyse der regionalen Verteilung der GRW-geförderten Investitionen in Brandenburg in BRENKE et al. (1997), S. 38ff.
Vgl. Störmann; Ziegler (1998).
FÜRST (1982), S. 87.
Vgl. Tetsch et al. (1996), S. 61 f.
Zur Diskussion dieses Aspektes und möglicher Koordinierungsmodelle der GRW mit anderen Politikbereichen vgl. SCHERER (1997), S. 209.
Vgl.Jochimsen (1993).
Vgl. Hesse (1993).
Heinze; Voelzkow (1990), S. 260.
Vgl. Scherer (1997), S. 230.
Vgl. die unterschiedlichen Beiträge in Ziegler et al. (1995).
Fischer (1998), S. 192.
Heinelt (1998), S. 133.
Bislang weist nur Sachsen die geförderten integrierten regionalen Entwicklungskonzepte gesondert (Anzahl und Fördersumme) in seiner Förderstatistik aus. Demnach sind dort bislang (Stand 31.12.1998) sieben Fälle im Rahmen der Förderprogramme Erstellung und Umsetzung von Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten sowie Modellvorhaben der Raumordnung (REK) mit einem Volumen von 1.222 Mio. DM sowie vier Maßnahmen im Förderprogramm Erstellung von integrierten regionalen Entwicklungskonzepten (IREK) mit einem Fördermittelvolumen von 192.900 DM gefördert worden. Vgl. 28. RAHMENPLAN DER GRW (1999), S. 129. Eine Übersicht über die bis Ende 1997 geförderten regionalen Entwicklungskonzepte liefert zudem das BMWi (1997).
Vgl. BMWI(1997).
Vgl Heinelt (1996).
Ziegler et al. (1995).
Vgl. Junkernheinrich (1985), S. 576ff. Weniger dringlich würde sich dieses Problem allerdings stellen, wenn es bei Modellen bliebe, die den Vorschlägen von Regionalkonferenzen und den integrierten regionalen Entwicklungskonzepten lediglich Informations- und Appellationscharakter zubilligen wollen. Vgl. BENZ (1998), S. 117 f.
Vgl. Fürst (1994), S. 189; Junkernheinrich (1994), S. 20.
Kregel (1998), S. 124.
Vgl. Tullock (1977), S. 32.
Vgl. DIW, IFW; IWH (1999); LAMMERS (1998b); BRENKE et al. (1997); HÄRING (1995).
Tetsch et al. (1996), S. 72ff.
Ohne eine Analyse der gesamten Budgetierung der Bundes- und Landespolitik in dem Förderbereich nicht-investiver Maßnahmen können aus den Anteilswerten der nicht-investiven Maßnahmen an der GRW-Normalförderung nur eingeschränkt Rückschlüsse auf deren tatsächliche Bedeutung in den Ländern gezogen werden.
Vgl. Fürst (1982), S. 47.
Vgl. grundsätzlich zu Tauschgeschäften zwischen den Ressorts zur Verbesserung der Koordinierung zwischen den Fachressorts FÜRST (1975), S.186.
Vgl. Fischer (1998) für eine ähnliche Argumentation bezogen auf die europäische Ebene in der Regionalpolitik.
Tetsch et al.(1996), S.73.
Vgl. zu diesem Aspekt grundsätzlich HAMPE (1976), S. 39.
Vgl. FÜRST (1982), S. 91.
In den Landesregierungen hängt die Bereitschaft zur Koordination in bezug auf regionalpolitische Zielstellungen zudem stark von der parteipolitischen Zugehörigkeit der zuständigen Minister ab. Vgl. NÄGELE (1996), S. 282.
Zurückgehende GRW-Mittel bedeuten, daß die Möglichkeiten der „Bestechung“der Fachressorts durch finanzielle Mittel abnehmen, allerdings auch eine Minderung der Koordinierungsmöglichkeiten. Vgl. SCHERER (1997), S. 204 f.
Berlin weist auch mit einer Defizitquote von vier Prozent des BIP den höchsten Wert in den neuen Ländern auf. Vgl. VESPER (1999).
Häring hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, daß eine verstärkte Humankapital- und Innovationsorientierung in der Regionalpolitik auch daran scheitert, daß hiervon politisch unerwünschte, interpersonale Verteilungswirkungen ausgehen können. Landespolitiker, die mit der Regionalförderung auch das Ziel der Stimmenmaximierung bei Wahlen verfolgen, zielen primär auf die Erhöhung der Einkommen der
ortsansässigen Bevölkerung ab. Da eine Humankapitalorientierung zu einer Erhöhung der Nachfrage nach hochqualifizierten Arbeitskräften führt, diese aber oftmals nur befriedigt werden kann, wenn qualifizierte Arbeitskräfte über hohe Löhne aus anderen Regionen abgeworben werden, fallen zumindest kurzfristig niedrigqualifizierte Arbeitskräfte in ihrer Entlohnung (relativ) zurück. Wenn diese „Verteilungsoptik“der Maßnahmen aber wahlentscheidend ist, wird die Humankapitalorientierung von den Entscheidungsträgern nicht favorisiert. Vgl. HÄRING (1995), S. 218.
Die alte Regelung, nach der keine betriebsgrößenorientierte Förderungsschwerpunktbildung stattfand, war bereits seit vielen Jahren fester Bestandteil der regionalökonomischen Liste der Monita. Vgl. SCHARFF (1993), S. 233.
Tetsch et al.(1996), S. 80.
Vgl. Gornig et al. (1996), S. 40ff.
Vgl. Brenke et al. (1997), S. 130ff.; Krieger-Boden; Lammers (1996).
Vgl. Lammers (1998b).
Vgl. Krieger-Boden; Lammers (1996), S. 25 f.
Vgl. Gerlach; Kattein (1998), S. 182.
Rosenfeld (1999).
Vgl. Friedrichs (1993), S. 914.
Vgl. Löbbe et al. (1993), S. 241ff.
Vgl. Krieger-Boden; Lammers (1996), S. 26 f.
Der Vorschlag, die Investitionszuschüsse zugunsten einer veränderten Investitionszulage zurückzufahren, ist hingegen nicht zu befürworten, da dies auf eine förderbedingte Selektion von Unternehmen mit ausreichender Liquidität hinausläuft. Vgl. DIW, IFW, IWH (1997), S. 116 f.
Junkernheinrich; Skopp (1995), S. 235.
Ifo-Institut (1997), S. 452.
Jochimsen (1994).
Vgl. Scharff (1993), S. 211ff.
300Vgl. IFO-Institut (1997), S.221, FN 115.
Vgl. Brugger (1984), S. 526.
Das Leitbild der Dezentralen Konzentration für die Entwicklung der Region Berlin/Brandenburg vereint eine Vielzahl raumordnerischer, aber auch wirtschaftspolitischer Zielstellungen für die Landesentwicklung. Im Kern hebt es auf eine polyzentrische Landesentwicklung von Berlin und Brandenburg ab. Demnach wird prio-ritär der Abbau der räumlich-strukturellen Disparitäten zwischen Berlin und den peripheren Räumen des Landes Brandenburg angestrebt, die Stärkung von Impulsen für die Entwicklung des ländlichen Raumes gefordert und die Stabilisierung der durch den Verlust industrieller Kerne gefährdeten Raumstruktur verfolgt. Vgl. zur Entwicklung des Leitbildes und Aspekten seiner Umsetzung in der Raumordnungspolitik STERNBERG (1995).
Vgl. 28. RAHMENPLAN DER GRW (1999), s. 53ff.; BRENKE et al. (1997).
Vgl. zum Verhältnis von räumlicher Differenzierung der Investitionsförderung und hierfür unterstützend notwendigen raumordnerischen Vorkehrungen LAMMERS (1994), S. 202 f.
Vgl. beispielsweise zur Kritik an der Ausgleichszielsetzung der GRW-Förderung in Sachsen-Anhalt CROW et al. (1997), S. 191ff.
Vgl. zum Erklärungspotential der neuen Wachstumstheorie für Konvergenzprozesse in den alten Ländern BODE (1996), S. 65ff.
Richardson (1979), S. 212.
Vgl. Grimme (1997), S. 92ff.
Diese negativen Effekte der kleinräumigen Abgrenzung von Fördergebieten unterschiedlicher Intensität sind bereits für Westdeutschland ausführlich kritisch diskutiert worden. Vgl. TOEPEL (1997), S. 129 f.
Jochimsen (1994), S.32.
Biehl et al. fuhren gegen diese politökonomische Begründung an, daß die Diskrepanz zwischen Empfehlungen der regionalökonomischen Theorie und der praktizierten Ansiedlungsförderung auf die mangelnde Verbreitung der in der Theorie diskutierten Zusammenhänge zurückzuführen ist. Auch wenn diese Einschätzung im Einzelfall zutreffen mag, ist es doch angesichts der Vielzahl an wissenschaftlichen Expertisen und politikberatenden Instituten in der Regionalpolitik eher wahrscheinlich, daß eine durchaus signifikante Wissensdiffusion von der Wissenschaft in die politischen Arenen stattfindet, die Gründe für deren Nichtbeachtung sich folglich eher aus der Anreizstruktur der Akteure erklären. Vgl. BIEHL, et al. (1997), S. 94.
312Strubelt (1997), S. 5.
Vgl. ESER (1996), S. 68ff.; THOMAS (1997), S. 161ff.
Die anfänglichen Widerstände einiger südeuropäischer Mitgliedsstaaten, die zu den Hauptbegünstigten der Strukturfondsinterventionen gehören, konnten dadurch überwunden werden, daß diese Mittel außerhalb des Normalansatzes der Strukturfonds und damit zusätzlich bereitgestellt wurden. Vgl. SPENCE (1992).
3,5SPENCE(1992), S.34.
VO (EWG) 3575/90.
EG-KOMMISSION (1991).
So wurde das Zusätzlichkeitsprinzip für die neuen Länder für die erste Förderperiode ausgesetzt, da es angesichts der neuartigen Situation in den neuen Ländern und der massiven öffentlichen Transfers nicht anwendbar erschien. Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (1996c), S. 37.
Die Kommission versuchte, noch zusätzlich den Agrarflächenanteil und die sektoralen Beschäftigungsanteile bei der Mittelaufteilung zu berücksichtigen. Vgl. EG-KOMMISSION (1991), S. 29, 31.
Dies gilt beispielsweise für die Verengung der Infrastrukturförderung auf die „wirtschaftsnahe Infrastruktur“. Vgl. BIEHL(1993), S.29.
Vgl. EG-Kommission (1991), S. 29. Einzige Ausnahme ist das OP für Ost-Berlin, das einen gesonderten Einsatz von 12,5 Prozent der EFRE-Mittel außerhalb der GRW für ein spezielles Umweltprogramm vorsah.
Vgl. Anderson (1991), S. 210.
Vgl. Fritsch (1991), S. 627; Junkernheinrich (1994), S. 13.
Vgl. Hentschel (1994).
Art. 5 der EFRE-Verordnung.
Vgl. hierzu Europäisches Parlament (1995).
Vgl. Toepel (1997), S. 186.
Vgl. Europäische Kommission (1996c), S. 32ff.
Nur die Gemeinschaftsinitiative KONVER zur Überwindung der wirtschaftlichen Nachteile durch Abrüstung und zur Wiedernutzbarmachung von Militärflächen wurde ab 1993 in den neuen Ländern eingesetzt. Vgl. RIDINGER(1995), S.44.
Vgl. zur Terminologie LANG et al. (1998), S. 56.
Junkernheinrich (1994), S. 12 f.
Europäische Kommission (1996c), S. 27 f.
Europäische Kommission (1995), S. 19 f.
Vgl. Europäische Kommission (1995), S. 51 f.
Anders als bei ähnlichen Konflikten in anderen EU-Mitgliedsstaaten, bei denen die Kommission ebenso auf die Entkopplung der EFRE-Mittel von den nationalen regionalpolitischen Förderinstrumenten drängt, ist im Fall der GRW die nationale Fördersumme aber ausreichend hoch, um die Strukturfondsmittel überhaupt vollständig kofinanzieren und damit ihre volle Inanspruchnahme sicherstellen zu können. Vgl. CONZELMANN (1998), S. 3 f.
Vgl. Anderson (1996).
Vgl. Nägele (1996), S. 220.
Vgl. ebenda, S. 53.
Vgl. zu den Schwerpunkten und ersten Ergebnissen dieses sogenannten „AFG-Plus“-Programms IAB (1997).
Vgl. Europäische Kommission (1995), S. 53.
Ebenda. Das GFK betont erneut an dieser Stelle die besondere Bedeutung von F&E- und Umweltmaßnahmen sowie die Unterstützung von KMU.
Vgl. Europäische Kommission (1995), S. 77ff.
Vgl. ebenda, S. 51 f.; IFO-INSTITUT (1997), S. 396.
Marks (1993), S. 403.
Vgl. Heinelt (1996), S. 283.
Neben den über das Ziel-1-Programmverfahren verplanten Mitteln setzt die Kommission in der Förderperiode 1994–1999 in größerem Umfang Gemeinschaftsinitiativen (ca. neun Prozent der Strukturfondsmittel) ein, von denen besonders INTERREG II, KMU, RETEX, KONVER, URBAN und LEADER II stark in Anspruch genommen wurden. Eine Diskussion dieser Programme im einzelnen, die stärker sektorale Zielstellungen verfolgen, kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Vgl. für eine Übersicht über die Verteilung der Mittelvolumina Europäische Kommission (1997).
Europäische Kommission (1996c), S. 32.
In diesen Vorausschätzungen für 1998 wird angenommen, daß das BIP pro Kopf von 9.000 ECU (1993) auf 14.000 ECU ansteigt, die Zahl der Erwerbstätigen jährlich um 0,5 Prozent und im produzierenden Gewerbe um 1,5 Prozent im Jahr wächst, sich die Anteile des produzierenden Gewerbes und der „marktbestimmenden“Dienstleistungen an der Zahl der Gesamtbeschäftigten auf 37 bzw. 20,5 Prozent erhöhen sowie die Bruttowertschöpfung je Erwerbstätigen im produzierenden Gewerbe von 20.800 ECU auf 26.500 ECU und im Dienstleistungssektor von 27.000 ECU auf 35.600 ECU zunehmen wird. Vgl. Europäische KOMMISSION (1995), S. 76.
Im Grunde fehlt für die Evaluierung damit die erforderliche logische Verknüpfung von Zielstellungen und den eingesetzten Maßnahmen. Vgl. EUROPÄISCHE KOMMISSION (1996b), S. 11ff.
Vgl. IFO-INSTITUT(1997), S. 79.
Vgl. IFO-INSTITUT (1997) sowie die dort zitierten und zum Teil unveröffentlichten Länderberichte.
Dies betrifft vor allem den Bau von Müllaufbereitungsanlagen gemäß der Richtlinie 91/156/EWG (Abfälle) und von Kläranlagen gemäß der Richtlinie 91/271/EWG (kommunale Abwasser).
Der Anteil Sachsens an den insgesamt in den neuen Ländern für technologiepolitische Zwecke aufgewendeten Fördermitteln beträgt annähernd 50 Prozent. Vgl. HOLST (1996).
Vgl. IFO-INSTITUT (1997), S. 223.
Vgl. auch WWF (1996).
Siehe zu den unterschiedlichen Ansätzen in der F&E-Förderung HOLST (1996).
Vgl. KEARNEY (1997).
Vergleichbare Daten zur sektoralen Wirkung unter EFRE-Beteiligung liegen nur für Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vor. Nur für Thüringen wurde in der Zwischenevaluierung des EFRE-Einsatzes von 1994–1996 dabei der Versuch unternommen, die Wirkungen der Subventionen auf die sektorale Entwicklung abzuschätzen. Vgl. IFO-INSTITUT(1997), S. 150ff.
Ebenda, S. 148ff.
Vgl. Gerlach; Kattein (1998).
Die folgenden Zahlen zur GRW sind eigene Berechnungen auf der Grundlage der Daten des Bundesamtes für Wirtschaft. Die Zahlen für den EFRE sind aus IFO-INSTITUT (1997).
Vgl. zu diesem Aspekt in Mecklenburg-Vorpommern GRIMME (1997).
IFO-INSTITUT (1997), S. 158.
Vgl. SCHRUMPF (1997).
Zu ähnlichen Befunden sind auch Studien bezüglich des EFRE-Einsatzes in anderen EU-Mitgliedsstaaten gekommmen. Vgl. MICHIE; FITZGERALD (1997); EUROPÄISCHE KOMMISSION (1996).
Vgl. Europäische Kommission (1994b), S. 95ff.
Europäische Kommission (1995), S. 50ff.
Europäische Kommission (1995), S. 56.
Vgl. für die Entwicklung der Technologiezentren in den neuen Ländern FRANZ (1996), speziell für Sachsen DIW (1997), S. 172. Siehe auch KOSCHATZKY (1995), S. 9.
Dabei hat sich insbesondere in Sachsen erwiesen, daß die mit diesen Maßnahmen verfolgten Zielstellungen eher umweit- als regionalpolitischer Natur sind. Aufgrund der Entkopplung der EFRE-Mittel von der GRW, werden die zur Verfügung stehenden Mittel zum Teil vom Umweltressort verwaltet, welches offenbar räumliche Entwicklungsprioritäten der Regionalpolitik nur vereinzelt beachtet. Vgl. DIW (1997), S. 42.
Zwar widersprechen solche Umschichtungen wiederum dem Additionalitätsprinzip, gleichwohl zeigt sich, daß dieses selbst in direktem Bezug zu den Kofinanzierungsinstrumenten und trotz der Verschärfung der diesbezüglichen Regelungen (Art. 9 der Koordinierungsverordnung) kaum effektiv kontrolliert werden kann. Vgl. KEARNEY (1997), S. 308.
Vgl. Nägele (1996).
Schließlich weist die Kommission selbst darauf hin, daß die Wirkung der Verfahrensregeln oftmals bedeutsamer ist als die tatsächlich ausgelösten inhaltlichen Förderimpulse, in Europäische Kommission (1996a), S. 112
Vgl. Jakoby (1999), S. 411; Heinelt (1998), S. 128.
Vgl. Heinelt (1996).
Vgl. Arndt (1999).
Vgl. Heinelt (1996).
Offensichtlich bieten Verwaltungsstruktur und -stil in anderen EU-Mitgliedsstaaten größere Spielräume zur Etablierung einer integrierten Sichtweise bei der Implementation der Strukturfonds, beispielsweise in Großbritannien. Vgl. KNILL (1995).
Vgl. Schmidt (1998); LANG et al. (1998).
IFO-INSTITUT (1997), S. 397.
Vgl. Jakoby (1999), S. 412.
Vgl. zu den Aspekten in Sachsen DIW (1997), S. 134.
Die Kombination der breit gefächelten Entwicklungsschwerpunkte wurde auch bei der Ex-ante-Evaluierung des regionalen Entwicklungsplans für die neuen Länder als problemadäquat bewertet. Vgl. RWI (1993).
Vgl. Anderson (1996), S. 177; siehe hierzu auch die Auffassung des Planungsausschusses, dargestellt im 26. Rahmenplan der GRW (1997), S. 11.
Vgl. DIW(1997c).
Europäische Kommission (1995), S. 54.
Europäische Kommission (1996), S. 105ff.
Vgl. Heinelt (1996); Grote (1998).
Vgl. Marks (1996), S. 339.
Vgl. Heinelt (1998).
Vgl. Lang et al. (1998, S. 45ff. Die Dezentralisierungseffekte diskutieren für Frankreich Balme; JOUVE (1996), ähnliche Ergebnisse für Großbritannien sind von Martin (1997) vorgestellt worden.
Lang et al. (1998), S. 58ff.
Vgl. Döring (1994).
Vgl. für eine differenzierte Diskussion dieser Aspekte in Frankreich Balme; JOUVE (1996).
Vgl.Jakoby (1998), S.584.
Beispielsweise durch die Gemeinschaftsinitiative URBAN (städtische Problemgebiete) oder LEADER im ländlichen Raum. Vgl. BAUER et al. (1996), S. 107ff.; TOEPEL (1999).
Insofern ist auch Biehl et al. nicht zuzustimmen, daß die Neuorientierung der europäischen Strukturpolitik bereits zu einer Aufwertung der Regionen über ihre aktive Rolle im Entscheidungsprozeß in Deutschland geführt hätte. Insgesamt herrscht in dieser Diskussion eine gewisse Verwirrung bezüglich des Regionsbegriffes, da diese Einschätzung nach den hier angestellten Überlegungen nur zutrifft, wenn mit Region die Länderebene gemeint ist. Vgl. BIEHL et al. (1997), S. 31.
Vgl. zu dieser Diskussion JACHTENFUCHS; KOHLER-KOCH (1996), S. 28.
399Vgl.Tetsch(1999).
Vgl. Tetsch et al. (1996), S. 60.
40i Tetsch (1994), S. 180.
Vgl. Ziegler (1995), S. 210 f.
Europäische Kommission (1995), S. 69.
Dies gilt beispielsweise in starkem Maße für Spanien. Vgl. Werner (1997), S. 133ff.
Tetsch (1994), S. 184.
Vgl.Scharpf (1994).
Scharpf (1994), S.44.
Vgl. Scharpf (1997), S. 143ff. u. 192.
Vgl. Marks (1996), S. 338 f.
Vgl. Grande (1995), S. 330.
Vgl. Martins; Mawson (1982); Scharpf (1994).
Vgl. Hooghe; Keating (1994).
Vgl. Marks (1996), S. 316ff.
So wurde beispielsweise auch die von der Kommission im Rahmen der Verhandlungen zur AGENDA 2000 vorgeschlagene Mittelkonzentration auf 40 Prozent der EU-Bevölkerung vom Rat wiederum aufgeweicht. Vgl. WULF-MATHIES (1999), S. 368 und Abschnitt 6.2.
Vgl. Benz (1998), S. 562.
Dabei verfolgt die Kommission bzw. die zuständige Generaldirektion bezüglich des grundsätzlichen Erhalts einer aktiven Regionalpolitik auf europäischer Ebene, einer Erhöhung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel und der Erweiterung ihres Einflusses selbstverständlich auch eigene Interessen. Vgl. Fischer (1998), S. 129ff.
Vgl. Benz (1998), S. 562.
Vgl. Marks (1996), S. 321ff.
Dies gilt vor allem für solche Entscheidungen, die bereits eine querschittsorientierte Sichtweise auf EU-Ebene erfordern. Vgl. WESSELS (1994), S. 302ff.
Dadurch, daß nicht im Paket über Mittel und Inhalte der Regionalförderung verhandelt wird, können Entscheidungsblockaden, die sich primär auf die regionale Verteilung der Fördermittel beziehen, bei den Entscheidungen über Inhalte der Förderung umgangen werden. Diese “paradoxical interactions of domestic and international politics“können damit auf die Aufteilung des „Gesamtpakets Regionalpolitik“auf unterschiedliche Entscheidungsarenen zurückgeführt werden. Vgl. MORAVCSIK (1993), S. 4.
Vgl. Benz (1998).
Direkte Kontakte zwischen Kommission und den ostdeutschen Landesregierungen haben in diesem Fall den Effekt gehabt, daß der Widerstand der Bundesregierung gegen eine Reform der GRW und eine Teilentkopplung der EFRE-Mittel von der GRW überwunden werden konnte. Vgl. Nägele (1996), S. 219.
Auch für andere Politikfelder ist nachweisbar, daß in den Entscheidungsstrukturen der EU unter bestimmten Bedingungen eigentlich zu erwartende Blockadesituationen zwischen den Mitgliedsstaaten ausgehebelt werden können. Vgl. für die Umwelt- und Arbeitsschutzpolitik der EU EICHENER (1996).
VO (EWG) Nr. 1260/1999 (im folgenden zitiert als Strukturfondsverordnung 1999).
Eine ausführliche Diskussion der verschiedenen Verordnungstexte und der Implikationen aus deutscher Sicht liefern SEIFERT et al. (1998) und ELTGES (1998). Vgl. zur Position der Bundesländer im Entscheidungsprozeß Deutscher Bundesrat (1997) und Deutscher Bundesrat (1998).
Insbesondere wird hier auf eine Diskussion derjenigen Aspekte der AGENDA 2000 verzichtet, die die Ziel-2-Gebiete betreffen, da die Diskussion um deren Auswahl und Vereinbarkeit mit der nationalen Fördergebiets-kulisse ausschließlich die alten Länder betrifft. Ferner wird hier auch nicht die Gesamtproblematik gewürdigt, inwiefern die Beschlüsse und vor allem der vereinbarte finanzielle Rahmen bereits eine ausreichende Basis für eine neue Erweiterungsrunde der EU bieten.
Vgl. zum folgenden Strukturfondsverordnung (1999), WULF-MATHIES (1999).
Die nunmehr bestehenden Gemeinschaftsinitiativen betreffen die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (INTERREG), die Wiederbelebung der krisenbetroffenen Städte und Stadtviertel (URBAN), die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER) sowie die transnationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Diskriminierung und Ungleichheiten auf den Arbeitsmärkten (EQUAL). Mindestens 50 Prozent der Mittel für die Gemeinschaftsinitiativen werden INTERREG zugewiesen. Vgl. Art. 20 Abs. 1 u. 2 der Strukturfondsverordnung (1999).
Dieser Vorschlag wurde von den Ländern in Deutschland einheitlich abgelehnt. Vgl. DEUTSCHER BUNDESRAT (1998), S. 6ff.
Ergänzend hierzu werden die Aufgaben der Evaluation in der neuen Verordnung genauer definiert als bisher sowie die Zuständigkeiten für ihre Durchführung genauer festgelegt. Ferner besteht nun die Verpflichtung, die Ergebnisse der Evaluierungen zu veröffentlichen. Vgl. Art. 40–45 der Strukturfondsverordnung (1999).
Europäische Kommission (1999).
432tetsch (1999), S. 376.
Vgl. Martin (1998).
Schmidt (1998), S.203f.
Lenk (199), S. 164.
Vgl. Bull (1999); Henke et al. (1996), Scharpf et al. (1976).
Vgl. Henke et al. (1996); Häring (1995), 159ff., Bull (1999).
Vgl. Bull (1999).
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Klaphake, A. (2000). Nationale und Europäische Regionalpolitik in Ostdeutschland. In: Europäische und nationale Regionalpolitik für Ostdeutschland. DUV Wirtschaftswissenschaft. Deutscher Universitätsverlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89617-9_4
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