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Besondere Entgelte und Vorteile sowie die Veräußerungstatbestände im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG

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Zusammenfassung

§ 20 Abs. 2 EStG enthält keinen eigenständigen Besteuerungstatbestand. Durch die Vorschrift soll zusammenfassend verdeutlicht werden, daß alles, was für die (private) Kapitalnutzung gewährt wird, als Einnahme aus Kapitalvermögen angesetzt werden muß. Die Vorschrift bezweckt somit lediglich eine Klarstellung. Das ist notwendig, weil in § 20 Abs. 1 EStG die Kapitalerträge nur an typischen Beispielen aufgezählt und Einnahmen, die ein Steuerpflichtiger von Dritten aus der Veräußerung von Ansprüchen auf Kapitalerträge erhält, nicht erwähnt sind. Somit beinhaltet § 20 Abs. 2 EStG auch ein ergänzendes Moment, das besonders im Hinblick auf die sogenannten Finanzinnovationen wichtig und unerläßlich ist. Dabei hat zwar § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG die Funktion einer Generalklausel, stellt aber keinen selbständigen Steuertatbestand dar; die „besonderen Entgelte oder Vorteile“werden vielmehr den Besteuerungstatbeständen des § 20 Abs. 1 EStG zugeordnet. § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG enthält eine Klarstellung lediglich für bestimmte Veräußerungsfälle im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 7 EStG. Die Besonderheit dabei ist, daß die steuerpflichtigen Einnahmen von einem Dritten und nicht von demjenigen geleistet werden, der das überlassene Kapital nutzt.

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© 1996 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Stache, U. (1996). Besondere Entgelte und Vorteile sowie die Veräußerungstatbestände im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG. In: Kapitaleinkünfte und Spekulationsgeschäfte. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89505-9_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89505-9_6

  • Publisher Name: Gabler Verlag

  • Print ISBN: 978-3-322-89506-6

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