Zusammenfassung
Im zwischenstaatlichen Wechselverkehr richtet sich die Wechselfähigkeit grundsätzlich nach dem Recht des Heimatlandes des Wechselpflichtigen (Art. 91 WG). Schon vor dem 1. 1. 1975 konnte sich also in der Bundesrepublik Deutschland — hier galt bis dahin 21 Jahre als Volljährigkeitsalter — ein 19jähriger Türke oder Ungar wechselmäßig verpflichten, weil sie mit 18 Jahren volljährig wurden. Art. 91 Abs. 2 WG nennt jedoch eine Ausnahme: Wer seine Wechselunterschrift in einem Land abgibt, nach, dessen Recht er wechselfähig ist, hat sich wirksam verpflichtet, auch wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch nicht volljährig ist — so z. B. bis 31. 12. 1974 ein 18jähriger Bürger der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei —, aber nur mit Wirkung für ausländische Gerichte, nicht für Gerichte seines Heimatstaates.
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© 1976 Dr. Th. Gabler-Verlag, Wiesbaden
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Sellien, R. (1976). Internationale Regelung. In: Wechsel- und Scheckrecht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89244-7_10
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-73104-1
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