Zusammenfassung
Die mit der Industrialisierung aufkommende Veränderung der Arbeitswelt durch die Fabrikarbeit von Frauen und die damit einhergehende räumliche Trennung der Lebensbereiche Haushalt und Beruf zog eine Reformdiskussion der gesellschaftlichen Arbeitsteilung in bezug auf den Schutz der werdenden Mutter nach sich. Dabei waren sowohl der Gesundheitszustand der schwangeren Frauen und die Säuglingssterblichkeit als auch die ökonomische Situation der Familie Gegenstand der Debatte. Insbesondere der Einkommensverlust, der durch die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit der Niederkunft entstand, machte die Geburt eines Kindes für viele Frauen und deren Familien zum sozialen Risikofaktor. Aber auch die Erziehung und Beaufsichtigung der neugeborenen Kleinkinder wurde für Familien mit erwerbstätigen Eltern zum Problemfall. So ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bis in unsere Tage eine heiß diskutierte politische Frage: Die Einbeziehung der Frauen in abhängige Beschäftigungsverhältnisse hatte, um mit Lepsius zu sprechen, eine Externalisierung der Frage der sozialen Sicherung der werdenden Mutter zur Folge, welche zur Neubildung von Institutionen führte. Bei dieser Institutionenneubildung zeigen sich zwischen den einzelnen Ländern große Unterschiede, sowohl den Zeitpunkt der Einführung als auch den sozialrechtlichen Status der Maßnahme sowie Leistungsart und Leistungsdauer betreffend. In einem ersten Schritt werden deshalb im folgenden die Entstehung und Entwicklung von Arbeitsschutzregeln, welche die schwangere Frau und niedergekommene Mutter betreffen, vergleichend untersucht.
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Literatur
Einzelne Vorschriften konnten auch auf Hausgehilfinnen und Heimarbeiterinnen ausgedehnt werden (Zmarzlik/ Zipperer/ Vierthen 19947: 33). Zu einer endgültigen Einbeziehung dieser Arbeitnehmerinnen kam es erst mit dem Mutterschutzgesetz von 1952, wobei die Schutzfrist für diese Gruppe nicht sechs Wochen vor der Entbindung, sondern nur vier Wochen betrug. Das Mutterschutzgesetz von 1942 trägt zudem starke rassistische Züge, denn entsprechend der NS-Parole “Vernichtung durch Arbeit” waren Staatsangehörige jüdischer Herkunft von den Leistung ausgenommen.
Die Einführung des neuen Mutterschutzgesetzes 1968 fand zeitgleich mit der Revision des Lohnfortzahlungsgesetzes statt, welches seit 1957 schrittweise die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausweitete. Im Juli 1969 wurde die volle Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber im Krankheitsfall für sechs Wochen beschlossen.
Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen: So darf die Schwangere keine Arbeiten verrichten, die eine Gefahr für Mutter und Kind darstellen. Zudem besteht beispielsweise ein Verbot, Nachtarbeit, Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten (Taurer 1997: 32).
Auch der industrielle Vorreiter Großbritannien kann als Nachzügler bei der Einführung des bezahlten Mutterschutzes bezeichnet werden. Erst im Jahre 1911 kam es zur Einführung eines bezahlten Mutterschutzes, wobei ein vierwöchiges unbezahltes Arbeitsverbot für Fabrikarbeiterinnen bereits seit 1891 bestand (Wilson 1977: 47).
In der Arbeit wurden nur die Gesetzgebungen bis Dezember 1997 berücksichtigt.
Im Zuge von Sparmaßnahmen wurde das Mutterschaftsgeld 1984 auf ca. 510 DM pro Monat (17 DM pro Tag) gekürzt.
Die Erstellung von Erziehungsprogrammen war bis ins Jahre 1991 den einzelnen Trägern überlassen, welche diese dann dem Ministerium zur Genehmigung vorlegen mußten. Seit diesem Zeitpunkt werden die Lernziele, jedoch nicht die Methoden, zentral durch die Ministerien der Gemeinschaften festgelegt.
Für die freundliche Überlassung der AGEDB-Database möchte ich mich herzlichen bei Franz Rothenbacher (EURODATA/ MZES) bedanken. Auch den Mitarbeitern der Datenbank des MZES-Familienprojektes, und hier insbesondere Mathias Maucher, möchte ich für ihre Unterstützung und Kooperation herzlich danken.
Für die Erlaubnis die Bestände des KADOC-Archivs in Leuven zu nutzen, möchte ich mich an dieser Stelle ganz herzlich beim Leiter des KADOC, Jan de Maeyer, und den Archivmitarbeitern bedanken.
Schwierig ist es, Angaben über die Höhe der Elternbeiträge zu erhalten. Die European Commission Network on Childcare kommt zu dem Ergebnis, daß im Jahre 1987 die Elternbeiträge in der französischen Gemeinschaft 17% der Gesamtkosten für Einrichtungen der Kleinkindererziehung übernahmen. In der flämischen Gemeinschaft zahlten Eltern im Jahre 1994 30% der Kosten (European Commission Network on Childcare 1996: 28). Da die Erhebungszeitpunkte sieben Jahre auseinanderliegen, sind die Zahlen nicht direkt miteinander vergleichbar.
Nach Jürgen Reyer Angaben gingen 1200 von rund 5200 katholischen Einrichtungen in NSV-Trägerschaft über (Erning/ Neumann/ Reyer 1987b: 57).
Seit 1987 sehen einige kollektive Arbeitsverträge vor, daß Betriebe einen festgelegten Anteil des Lohnes in Reservefonds für Kinderbetreuung, die sogenannten sociaal fonds, einbezahlen (Tijdens/ Lieon 1993: 36). Zudem bestehen Regelungen, welche die Arbeitgeber verpflichten, sich an den Kosten der Kinderbetreuung ihrer Mitarbeiter zu beteiligen.
In den folgenden Jahresberichten liegt keine Finanzierungsübersicht mehr vor, die eine genauere Berechnung des Staatsanteils erlaubt.
Bis zum Jahr 1994 liegen mir für Belgien Zahlen über die Anzahl der Bezieher von Leistungen in den vier Leistungsregimen vor. Aus diesem Grund wurde für die weiteren Berechnungen für Belgien dieses Stichdatum verwandt.
Die restlichen 0,6% erhalten die Leistung aus dem im Jahre 1971 geschaffenen régime garanti.
In der zuletzt im Jahr 1995 erschienen Publikation “The Cost of Social Security 1987–1989” des International Labour Office sind für Belgien keine Zahlen enthalten, so daß hier die Daten für 1985 verwandt wurden.
Wenn Kinder auf Kosten des Leistungsberechtigen einer Berufsausbildung nachgingen, verlängerte sich die Zahlungsdauer bis zum 25. Lebensjahr.
Mai 1999.
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Fix, B. (2001). Familienpolitik und gesellschaftliche Arbeitsteilung. In: Religion und Familienpolitik. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89095-5_3
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