Zusammenfassung
Architekt Schlampig hat mit Bauherrn Clever einen Architektenvertrag abgeschlossen. Schlampig hatte auch schon einige Leistungen erbracht, als Clever den Architektenvertrag kündigt. Daraufhin erstellt Schlampig seine Schlußrechnung, in der er das vereinbarte Honorar in voller Höhe verlangt. Clever hält dem jedoch entgegen, daß Schlampig gem. §649 BGB zumindest die ersparten Aufwendungen abziehen müsse. Welche Aufwendungen hat Schlampig in seiner Schlußrechnung zu berücksichtigen?
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Inwieweit müssen Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem. §649 BGB als nicht erspart berücksichtigt werden?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_72
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_72
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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