Zusammenfassung
Architekt Clever hat die Planung für den Neubau von Eilig übernommen. Wie sich herausstellt, ist diese Planung nicht genehmigungsfähig. Als Eilig davon Kenntnis erlangt, kündigt er den Architektenvertrag umgehend aus wichtigem Grund. Alsbald stellt Architekt Clever seine Rechnung über das vertraglich vereinbarte Honorar aus. Lediglich die ersparten Aufwendungen gem. § 649 BGB berücksichtigt er. Als Eilig diese Rechnung erhält, ist er in höchstem Maße empört. Er meint, er habe den Architektenvertrag schließlich wirksam gekündigt, darüber hinaus sei die Arbeit des Architekten mangelhaft gewesen, aus diesen Gründen stünde dem Architekten kein Honoraranspruch zu. Auch nicht für die bereits erbrachten Architektenleistungen, da diese mangelhaft waren. Clever hält entgegen, daß die Kündigung von Eilig unberechtigt war, da Eilig Clever zumindest die Möglichkeit hätte geben müssen, seine Planungsleistungen nachzubessern.
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© 1998 Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, Braunschweig/Wiesbaden
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Rilling, J. (1998). Stellt die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer Planung einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Umplanungen erreicht werden kann?. In: Baurechtsberater Architekten. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_24
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_24
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-322-89082-5
Online ISBN: 978-3-322-89081-8
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