Zusammenfassung
Die Hauptaufgabe aller Versicherungen ist es, Gefahren (Risiken), die den einzelnen besonders hart treffen würden, auf eine Gefahrengemeinschaft umzulegen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft ihren Beitrag zur Hilfe für das geschädigte Mitglied erst im Schadensfalle leisten, oder ob bereits vorher Beiträge bzw. Prämien entrichtet werden. Alfred Manes 1) gibt folgende Definition: „Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Geldbedarfs zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaften.“
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Literatur
Franz Büchner, Grundriß der Individualversicherung, 2. Aufl., Karlsruhe 1959, S. 10.
Die Vertragsversicherungen werden auch Individualversicherungen genannt, obwohl teilweise auch kollektive Versicherungen, z. B. Gruppensterbegeld-versicherung, vereinbart werden. Man nennt sie vielfach auch einfach Privatversicherungen, obwohl es auch öffentlich-rechtliche Versicherungen gibt. In diesem Buche werden alle Versicherungen, die keine Sozialversicherungen sind, den Vertragsversicherungen zugeordnet.
Der Rückkaufswert ist die Höhe der Abstandszahlung des Versicherungs Unternehmens bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages.
Reichsversicherungsordnung: 1. Buch: Gemeinsame Vorschriften, 2. Buch: Krankenversicherung, 3. Buch: Unfallversicherung, 4.Buch: Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Buch: Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten, Wanderversicherung, 6. Buch: Verfahren.
Ersatzkassenzugehörigkeit befreit von der Versicherungspflicht bei der Ortskrankenkasse. Ersatzkassen (Körperschaften des öffentlichen Rechts) beschränken allgemein satzungsgemäß ihren Versichertenkreis, z. B. nur Facharbeiter, nur Angestellte, nur technische Angestellte. Wegen der Bestimmung dieses Buches für einen besonderen Leserkreis wurde hauptsächlich die Techniker-Krankenkasse in Hamburg berücksichtigt. Ihre Mitglieder sind technische Angestellte und solche Personen, die sich in einer geregelten Ausbildung zu einem technischen Angestelltenberuf befinden.
Pflichtversicherungsgrenze bei Angestellten und Beitragsbemessungsgrenze (Fußnote S. 201) sind identisch.
Beitragsbemessungsgrenze ist der höchste Lohnbetrag, bis zu dem der Beitragsprozentsatz berechnet wird und nach dem auch die baren Leistungen der Kasse berechnet werden. Sie beträgt in der Krankenversicherung 75% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (S. 203), 1972 voraussichtlich 1500 DM (75 °/o von 2 000 DM).
Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht etwa dem Doppelten der allgemeinen Bemessungsgrundlage (durchschnittlicher Verdienst aller Versicherten ohne Lehrlinge in den letzten drei Jahren; für 1971 10 967,— DM), im Jahre 1971 1 900,— DM (1972 voraussichtlich 2 000,— DM) monatlich.
Vgl. Merkblätter der Angestelltenversicherung. Die Leistungen müssen grundsätzlich beantragt werden.
Arbeitslos ist, wer berufsmäßig in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Selbständige, Inhaber von Hausierscheinen usw. zählen nicht als Arbeitslose.
Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer ernstlich bereit und nach seinem Leistungsvermögen imstande sowie nicht durch sonstige Umstände gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen auszuüben.
Höchstbetrag einschl. Familienzuschlag.
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© 1972 Friedr. Vieweg + Sohn Verlag Gmbh, Braunschweig
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Ott, R., Wendlandt, M. (1972). Versicherungen. In: Wirtschafts- und Rechtskunde. Viewegs Fachbücher der Technik. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88825-9_12
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88825-9_12
Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag
Print ISBN: 978-3-528-14020-5
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