Zusammenfassung
Es gehört zum anerkannten Arsenal der modernen Kriminalpolitik, daß Freiheitsstrafen nicht nur — von vornherein — bedingt verhängt bzw. zur Bewährung ausgesetzt werden können (s.o. IV 2b), sondern daß auch der Rest einer Freiheitsstrafe bedingt ausgesetzt werden kann. In der Bundesrepublik ist diese Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe möglich und die Regel; bei besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten kann der Strafrest schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens aber einem Jahr, zur Bewährung ausgesetzt werden (§57 StGB). In der DDR, in der die bei uns sogenannte „Strafaussetzung zur Bewährung“ „Verurteilung auf Bewährung“ heißt (s.o. IV 2b), heißt diese Aussetzung des Strafrestes „Strafaussetzung auf Bewährung“ (§45 StGB). Überraschenderweise ist hierbei überhaupt keine Mindestdauer der Strafverbüßung vorgesehen; es genügt, daß „der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist“. Theoretisch wäre es damit sogar möglich, die gesamte Freiheitsstrafe bereits vor dem Antritt auf Bewährung auszusetzen. In der Tat läßt der offiziöse Kommentar zum Strafgesetzbuch diese Möglichkeit zu und bemerkt nur, daß der Zweck der Bestimmung bei einer solchen Verfahrensweise „im allgemeinen“ nicht erreicht werde1.
This is a preview of subscription content, log in via an institution.
Buying options
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Learn about institutional subscriptionsPreview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Literatur
Kommentar 1981, § 45 Anm. 3.
Kommentar 1981, § 45 Anm. 1.
„Neues Deutschland“ vom 17.12.1979, S. 2.
Vgl. F.-C. Scbroeder, Humanität mit Hintergründen — Die Geburtstags-Amnestie der DDR, „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ vom 7.11.1979, S. 12.
G. Finn — K.W. Fricke, Politischer Strafvollzug in der DDR, 1981, S. 122. — S. auch die Zahlen in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 21.11.1980: 1977 – 1.128, 1978 – 1.336, 1979 – 920. S. ferner die Zahlenangaben bei Michel Meyer, Freikauf. Menschenhandel in Deutschland, 1978, S. 196.
Michel Meyer, aaO (Amn. 5), S. 196; „Frankfurter Allgemeine Zeitung44 vom 1.11.1979, S. 10.
Michel Meyer, aaO (Anm. 5), S. 47.
Michel Meyer, aaO (Anm. 5), S. 185 f.
Gesellschaft für Menschenrechte e.V., Dokumentation zur Situation der Haftbedingungen in den Strafvollzugseinrichtungen des Ministeriums des Innern der DDR, übergeben an das Internationale Rote Kreuz in Genf am 7. Juli 1979, S. 3.
Kaiser-Kerner-Schöch, Strafvollzug, 2. Aufl. 1977, S. 27; Arbeitsgemeinschaft 13. August, 15 Jahre Mauer. Menschenrechtsverletzungen der DDR seit dem 13.8.1961. Bericht und Dokumente zu dem Hearing für die Presse und Gäste veranstaltet von dem Komitee des Sacharow Hearing, Kopenhagen, und der Arbeitsgemeinschaft 13. August e.V. Berlin, am 12. August 1976 in Kopenhagen; Pressemitteilung der Arbeitsgemeinschaft 13. August vom 3.11.1977.
Rights and permissions
Copyright information
© 1983 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Schroeder, FC. (1983). Vorzeitige Entlassung, Amnestien und Freikauf. In: Das Strafrecht des realen Sozialismus. WV studium, vol 124. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88230-1_7
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-88230-1_7
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-22124-3
Online ISBN: 978-3-322-88230-1
eBook Packages: Springer Book Archive