Zusammenfassung
Das klassische Mittel zur Koordination privater Interessen ist der Vertrag. Der Vertrag hat folgerichtig lange Zeit auch die privatrechtlichen Beziehungen der an einem Unternehmen beteiligten Personen konkurrenzlos beherrscht. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmer und dem einzelnen Arbeitnehmer regelte den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die Rechtsbeziehungen mehrerer Personen auf der Unternehmerseite wurden durch Gesellschaftsverträge bestimmt. Die Entwicklung des Unternehmens zu einem sozialen Verband aus Trägern komplementärer Funktionen hat die Lückenhaftigkeit dieses Vertragskonzepts aufgedeckt.
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Anmerkungen
Vgl. Th. Raiser, Das Unternehmen als Organisation, 1969; Mitbestimmung im Unternehmen, 1970, S. 103.
Vgl. dazu vor allem Säcker, Gruppenautonomie und Obermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972, S. 73 ff.
Betriebsrätegesetz vom 4. 2. 1920 (RGBI. S. 147).
Betriebsverfassungsgesetz vom 11. 10. 1952 (BGBl. I, S. 681).
Vgl. Söllner, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 1973, § 3 IV m. Nachw.
Jahrmarkt-Knieper, Zweigniederlassung, Zweigbüro, Filiale, Nebenbetrieb, 1972, Rdnr. 173.
Th. Raiser, a.a.O., S. 128 ff.; Jahrmarkt-Knieper, a.a.O., Rdnrn. 176 ff.
Galperin, Der Regierungsentwurf eines neuen Betriebsverfassungsgesetzes. Eine kritische Analyse, 1971, S. 7 ff. und passim; Herbert Krüger, Der Regierungsentwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes vom 29. Janauar 1971 und das Grundgesetz, 1971, S. 18 ff. und passim.
Vgl. dazu auch ReuterKindesgrundrechte und elterliche Gewalt 1968, S. 54 f.
Vgl. dazu ReuterPrivatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, 1973, S. 115 und passim.
Vgl RichardiBetr 1971, 621 ff.; Ruf, Betr. 1971, 1768 ff.
Vgl. dazu ausführlich Reuter/StreckelGrundfragen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung, 1973, § 2.
Christmann, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, 1967, S. 168 ff.; Th. Raiser, a.a.O., S. 166 ff.
Vgl. Mitbestimmung — eine Forderung unserer Zeit, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, S. 324 ff.
Vgl. dazu ausführlich ReuterPrivatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 85 f.
Vgl. dazu vor allem FabriciusMitbestimmung in der Wirtschaft 1970, S. 57 ff.
Vgl Fabriciusa.a.O S. 53 f.
Vgl. dazu ScharpfDemokratietheorie zwischen Utopie und Anpassung 1970, S. 32 f.
Vgl. dazu ReuterPrivatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 169.
Vgl KüblerRechtsfähigkeit und Verbandsverfassung 1971, S. 16 ff.
Vgl. dazu M. RehbinderFestschrift E. Hirsch 1968, S. 141 ff.
Vgl. dazu ausführlich ReuterPrivatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 307 f. und passim.
Dazu Reutera.a.O S. 307.
Reuter, a.a.O., S. 308.
So etwa Krelle, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, S. 130 f.; ausdrücklich Schwerdtfeger, Mitbestimmung und Grundgesetz, 1972, S. 121 ff., 253 ff.
Vgl. Mitbestimmung im Unternehmen, S. 37 f.
Die Argumentation Schwerdt f egers, a.a.O., S. 137 f., gegen diesen Einwand verfehlt das Problem. Es geht nicht darum, den Gewerkschaften die Gemeinwohlorientierung abzusprechen, die man den Anteilseignern selbstverständlich zubilligt. Die Schwierigkeit besteht vielmehr darin, das Eigeninteresse der Gewerkschaft so in den Dienst einer im Allgemeininteresse gebotenen Unternehmenspolitik zu nehmen, wie dies in einer Wettbewerbswirtschaft im Hinblick auf das Eigeninteresse der Kapitaleigner an Rentabilität möglich ist. Der Zweifel an der Eignung der Geserkschaften, sich uneigennützig gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Notwendigkeiten zu beugen, würde sich selbstverständlich auch gegen eine entsprechende Rolle der Kapitaleigner richten. Wie berechtigt die Zweifel sind, zeigt die derzeitige Diskussion um Währungsstabilität. Nahezu sämtliche gewerkschaftlichen Stellungnahmen betonen die Notwendigkeit von Stabilität, fügen aber im gleichen Atemzug hinzu, die Bemühungen dürften nicht zu Lasten der Metallarbeiter, der Bergleute, der Beschäftigten der chemischen Industrie usw. gehen. Wieso soll diese Fixierung auf das partikuläre Interesse sich im Rahmen der Mitbestimmung ändern?
Ähnlich Schwerdtfeger, a.a.O., S. 255.
Vgl. vor allem Galperin, a.a.O., S. 30 ff., 34 ff., 42 ff.
Vgl. etwa die Stellungnahme von Farthmann, BT-Drucks. VI, S. 8596 f., der den Einwänden gegen den Regierungsentwurf ziemlich pauschal Parteilichkeit und »katastrophale Qualität« bescheinigt.
Ausnahmen sind vorgesehen in § 87 Nr. 5 und 9 BetrVG.
Die Einigungsstelle besteht gem. § 76 II BetrVG aus einer gleichen Anzahl von Arbeitgeber-und Arbeitnehmervertretern sowie einem von beiden Seiten einstimmig kooptierten neutralen Mann.
Vgl. dazu grundlegend Säcker, Gruppenautonomie und Ubermachtkontrolle im Arbeitsrecht, 1972, S. 80 ff.
Vgl. statt aller: BAG, Betr. 1971, 727 = Jus 1971, 325 Nr. 13.
Vgl. dazu BAG, Betr. 1970, 256 = Jus 1970, 478 Nr. 15, wonach Betriebsvereinbarungen trotz ihrer grundsätzlichen Richtigkeitsgewähr noch der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen sollen.
Vgl. dazu Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 40 f.
Vgl. Galperin, a..O., S. 36: es bleibe »im personellen Bereich von der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit so gut wie nichts mehr übrig».
Das trifft im Geltungsbereich der Betriebsverfassung unzweifelhaft noch zu, während man bei Großunternehmen angesichts der zunehmenden Fälle staatlicher Sanierungshilfen vielleicht schon einen abweichenden Standpunkt einnehmen kann.
Vgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 93; Fitting-Auf farth, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl. 1972, § 93, Rdnr. 1.
Vgl. BAG, AP Nm. 2, 15 zu § 123 BGB.
Vgl. Nikisch, Arbeitsrecht I, 3. Aufl. 1961, § 37 II 2 b.
Vgl. Schwerbeschädigtengesetz vom 16. 6. 1953 (BGBl. I S. 389).
Vgl. Fitting-Auffahrth, a.a.O., § 95, Rdnr. 1.
Vgl. oben I.
Vgl. Fitting-Auf farth, a.a.O., § 84, Rdnrn. 2, 3.
A.A. und deshalb sehr kritisch: Hanau, BB 1971, 485 ff. unter V 1 b; Herbert Krüger, a.a.O., S. 45 f.
Die Unterscheidung von Grund-und Betriebsverhältnis ist von Ule für die besonderen Gewaltverhältnisse des öffentlichen Rechts entwickelt worden. Vgl. VVDStRL 15, 133 ff. In der Sache ähnlich ist die Judiziabilität betrieblicher Individualmaßnahmen abzugrenzen und in der Praxis abgegrenzt worden.
Vgl. auch die Darstellung bei Fitting-Au f farth, a.a.O., § 84, Rdnr. 3.
Vgl. dazu auch die Kritik von Schwerdtner, B1St SozArbR 1972, 33 ff.
Paradigmatisch Däubler, Jus 1972, 642 ff. Vgl. dazu die Erwiderung von Reuter, Jus 1973, 284 ff.
Hervorzuheben ist vor allem der Ansatz von Richardi, Betr. 1971, 621 ff., der von R. Hoffmann, AuR 1971, 271 ff. unsachlich als »alte Arbeitgebermelodie« abqualifiziert wird.
Vgl. vor allem Fitting-Auf farth, a.a.O., § 87, Rdnr. 3.
Vgl. BAG AP Nm. 3, 6 zu § 56 BetrVG Wohlfahrtseinrichtung; AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG Entlohnung; AP Nrn. 1, 2 zu § 56 BetrVG Arbeitszeit.
Vgl. § 4 III TVG — sog. Günstigkeitsprinzip, das analog auch für das Verhältnis vom Vertrag zur Betriebsvereinbarung gilt, vgl. Säcker, Gruppenautonomie und Ubermachtkontrolle im Arbeitsrecht, S. 350.
Vgl. Säcker, Allgemeine Arbeitsbedingungen im Schnittpunkt von Kollektiv-und Privatautonomie, 1966/70, S. 51.
Vgl. auch Mitbestimmung im Unternehmen, S. 168.
Vgl. Auf farth, AuR 1972, 35.
Im Gegensatz zur — durch Abhängigkeit bedingten — Ausnutzung.
So ausdrücklich das gesellschaftspolitische Programm der IG-Metall.
Vgl. auch Galperin, a.a.O., S. 6.
Vgl. Biedenkopf, FAZ v. 9. B. 1972, S. 17.
Biedenkopf, a.a.O.
Vgl. dazu namentlich Emmerich, ZHR 132, 317 ff.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 206.
Die Biedenkopf-Kommission entschließt sich selbst zu einer solchen Ausnahme, indem sie zwar nicht GmbH und GmbH & Co KG, wohl aber Unternehmen in Personengesellschaftsform und Einzelunternehmen aus der Mitbestimmungsregelung ausnimmt. Vgl. Mitbestimmung im Unternehmen, S. 207 f.
Vgl. dazu ausführlich Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen. S. 117 ff.
Darauf weist auch die Biedenkopf-Kommission (Mitbestimmung im Unternehmen, S. 208 f.) hin.
Vgl. dazu Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 152 ff.
Vgl. oben I.
Vgl. Mitbestimmung — eine Forderung unserer Zeit, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, S. 328.
D. h. einer Politik, die für sich das Recht zur Definition des Gemeinwohls in Anspruch nimmt.
Den Anspruch der »Wirtschaft« auf Definition des Gemeinwohls formuliert Barz (NJW 1972, 467). Es ist eine Überlebensbedingung des parlamentarischen Rechtsstaats, solchen Ansprüchen außerparlamentarischer Kräfte entgegenzutreten.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 189.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 182 f.
Vgl. Mitbestimmung im Unternehmen, S. 73 f.
Vgl. dazu ausführlich Streckel, Die Ruhrkohle-AG, Entstehungsgeschichte und Zulässigkeit. 1973.
Die Aufsichtsratstantieme fällt praktisch nicht ins Gewicht. Vgl. Seidel, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, S. 253.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 69/70.
Reuter, Privatrechtliche Schranken der Perpetuierung von Unternehmen, S. 68 ff. und passim.
Vgl. oben I.
Die Gewinnbeteiligung ist unterhalb der Vorstandsebene noch von recht untergeordneter Bedeutung.
Vgl. Fn. 71.
Oder doch wenigstens ihrer Kontrolleure.
Vgl. Mitbestimmung — eine Forderung unserer Zeit, in: Mitbestimmung und Wirtschaftspolitik, S. 328 f.
Vgl. dazu Zöllner-Seiter, ZfA 1970, 97 ff.; Mitbestimmung im Unternehmen, S. 45.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 65 ff.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 118 f.
Mitbestimmung im Unternehmen, S. 99 ff.
Vgl. dazu ausführlich Schwerdtfeger, Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer und Grundgesetz, S. 217 ff.
Zu möglichen Kursverlusten vgl. Schwerdtfeger, a.a.O., S. 234 f.
In einem vom Verfasser besuchten Seminar mit starker Beteiligung von Gewerkschaftsjuristen wurde in diesem Sinne offen von einer »Arsentheorien gesprochen.
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Reuter, D. (1973). Betriebs- und Unternehmensverfassung. In: Rehbinder, M. (eds) Recht im sozialen Rechtsstaat. Kritik, vol 5. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-88217-2_7
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