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Die derzeitige Praxis der Bankenregulierung in den USA

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Bankenregulierung in den USA

Part of the book series: Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung ((KF,volume 15))

  • 29 Accesses

Zusammenfassung

Nachdem im vorangegangenen Kapitel erläutert wurde, aufgrund welcher Prozesse an den nationalen und internationalen Banken- und Finanzmärkten derzeit das Bankenaufsichtsrecht in den USA für dringend reformbedürftig gehalten wird, wird nun die inhaltliche Ausgestaltung dieses so kritisierten Aufsichtsrechts und im folgenden Abschnitt zunächst einmal dessen institutionelle Organisation dargestellt. Der gesetzliche Rahmen für die später beschriebenen Regulierungsprinzipien im US-Bankwesen wird per Erlaß sog. “acts” determiniert, die in dem als “Kongreß” bezeichneten Legislativorgan der USA verabschiedet werden. Die Hauptverantwortung für die inhaltliche Ausgestaltung der “acts”, ebenso wie für deren anschließende praktische Umsetzung liegt allerdings bei dem der US-Regierung angehörenden Finanzministerium, dem “Department of the Treasury” (DoT). Damit sind sowohl letztgenanntes Exekutivorgan, als auch der US-Kongreß als die obersten Instanzen der Bankenregulierung in den USA anzusehen.157) Auf derselben Ebene ist jedoch noch eine weitere Regierungsbehörde, das “Department of Justice” (Justizministerium) anzusiedeln, das sowohl für die Ausarbeitung allgemeiner, auch für Banken geltender Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen (anti-trust laws) zuständig ist, als auch ihre Einhaltung überwacht.158) In der Regulierungshierarchie unterhalb der gesetzgebenden Institutionen befinden sich dann die für die einzelnen Banktypen jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Bevor diese aufgeführt werden, ist allerdings zunächst noch auf ein bedeutsames Charakteristikum der US-amerikanischen Bankenaufsicht hinzuweisen, nämlich daß commercial banks wie SLA’s je nach Art ihrer erteilten Zulassung einer teils gleichzeitigen, teils einander ausschließenden einzelstaatlichen und/oder nationalen Aufsicht unterliegen (sog. “dual banking system”).159)

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Literatur

  1. Während sich dieses Prinzip für commercial banks bereits 1863 mit Anbruch der Ara des “National Banking System” durch eine konkurrierende Zulassung von commercial banks auf nationaler oder auf Staatenebene entwickelte - zuvor existierten nur “state banks” -, wurde ein analoges System für SLA’s erst 1933 im Zuge der “New Deal-Reformen” etabliert; vgl. Morschbach (1981), S. 18, Hew (1976), S. 18, Compton (1987), S. 4, Hütz (1990), S. 34 und White (1991), S. 54 sowie S. 65/66, Fn. 2.

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  2. Vgl. Holtfrerich (1991), S. 311 und Walter (1991), S. 63. Den genannten Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung von “national commercial banks” sind im übrigen die Zulassungsbedingungen für einzelstaatlich konzessionierte commercial banks sowie allgemein auch für SLA’s sehr ähnlich; vgl. Walter (1991), S. 58 und Guenther (1987), S. 75. Aufgrund der Tatsache, daß den Bestimmungen über eine Bankenzulassung (derzeit) keine größere Bedeutung innerhalb der aktuellen Diskussion um eine Reform des Bankenaufsichtsrechts in den USA zukommt, wird auf diesen aufsichtsrechtlichen Aspekt im weiteren Verlauf der Arbeit allerdings nicht mehr näher eingegangen.

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  3. Vgl. Vietor (1987), S. 19/20 und Board of Governors of the Federal Reserve System (1991), S. 185.

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  4. Dies liegt maßgeblich daran, daß fast alle Staaten und ihre Aufsichtsbehörden die dortige Zulassung von commercial banks von einer Mitgliedschaft in der FDIC abhängig machen, so daß dadurch eine größere Diskrepanz zwischen einzelstaatlichen und nationalen Aufsichtsintensitäten faktisch schon von vornherein fast ausgeschlossen ist; vgl. Walter (1991), S. 67 und Gruson/Herndl (1990), S. 7. Des weiteren bestehen - über eine enge Kooperation der Aufsichtsbehörden auf Staaten-und Bundesebene hinaus - derzeit starke Bestrebungen, das Aufsichtsrecht für commercial banks auf Staaten-und Bundesebene einander anzugleichen, wobei naturgemäß dem Bundesrecht ein stärkeres Gewicht zukommen dürfte; vgl. Hütz (1990), S. 77 und Walter (1991), S. 65.

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  5. Nähere Ausführungen zu diesem Aspekt, ebenso wie zu unterschiedlichen Regulierungsintensitäten auf einzelstaatlicher und nationaler Ebene erfolgen ab Kap. 3.3. Erwähnenswert ist an dieser Stelle jedoch, daß es in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden fällt, eine insolvente SLA einem Vergleichsoder Konkursverwalter zu unterstellen, während diese Verwaltungstätigkeit im Sektor der commercial banks direkt der FDIC zukommt; vgl. White (1991), S. 34 und Walter (1991), S. 86.

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  6. Vgl. Guenther (1987), S. 75. Diese potentielle Parallelität der Regulierung auf Staaten-und Bundesebene besteht, einzelstaatlich zugelassene SLA’s betreffend, darin, daß im Rahmen seines Kompetenzbereichs (z.B. hinsichtlich der Produktregulierung) allein das im jeweiligen Bundesstaat geltende Aufsichtsrecht maßgeblich ist.

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  7. Vgl. White (1991), S. 34/35. Zur Gründung des SAIF und seiner rechtlichen Stellung siehe Fn. 104.

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  8. Vgl. White (1991), S. 36. Im Sektor der commercial banks kommt es hingegen nicht zu einem analogen Effekt im Aufsichtssystem, da die FDIC in der Realität nur versicherte commercial banks, die nicht Mitglied im Federal Reserve System (FRS) sind, beaufsichtigt. Die Überwachung der FRS-“member banks” fällt dagegen in der Praxis in den Zuständigkeitsbereich der übrigen nationalen Aufsichtsbehörden (Office of the Comptroller of the Currency und FRS bzw. Board of Governors); vgl. Hütz (1990), S. 74. Die regulativen Kompetenzen der nationalen Bankenaufsichtsbehörden in den USA sind im übrigen zusammengefaßt nochmals in Graphik 13 im Anhang auf S. 164 dargestellt.

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  9. Vgl. Holtfrerich (1991), S. 311. Eine systematische Darstellung des Aufsichtsrechts von commercial state banks erfolgt in einer regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung durch “The Conference of State Bank Supervisors” mit dem Titel “A Profile of State-Chartered Banking”; vgl. Hütz (1990), S. 76, Fn. 69.

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  10. Die gemeinten Bereiche betreffen vor allem Normen des materiellen Aufsichtsrechts, also hinsichtlich der Struktur und Tätigkeit der Banken; vgl. Hütz (1990), S. XIV-XVI und 141. Die zitierte Quelle befaßt sich im übrigen eingehend auch mit weiteren Anknüpfungspunkten des Aufsichtsrechts für commercial banks.

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  11. Mitte 1990 gehörten 30% der commercial banks nicht einer BHC an; vgl. GAO (1991), S. 50.

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  12. Vgl. Vietor (1987), S. 14, Link (1990), S. 21, 22 und 26 sowie Kaufman (1986), S. 339. Bis 1933 begrenzte der MFA ein “intrastate branching” ausschließlich auf die Stadt, in der die Bank ihren Hauptsitz hatte.

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  13. Vgl. Compton (1987), S. 10 und Gondring (1989), S. 62. Der Anlaß, der dieser Rechtsangleichung jedoch in Wirklichkeit zugrunde lag, bestand vornehmlich in der seit Entstehung des amerikanischen Bankwesens weit verbreiteten Furcht vor einer übermäßigen Kapital-und Machtkonzentration von national banks. Dieser angeblichen Gefahr sollte durch die faktisch sehr restriktive Filialgesetzgebung des in Wahrheit als “anti-branch banking bill” konzipierten MFA begegnet werden; vgl. Holtfrerich (1991), S. 316 und Link (1990), S. 27. Als weiteren Grund für geographische Marktzugangsbeschränkungen im US-Bankwesen führen Cooper/Fraser (1986), S. 43 ein mögliches “overbanking” innerhalb einzelner Regionen an, bei welchem die Gefahr konkurrenzbedingter Bankenzusammenbrüche besonders groß sei.

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  14. Noch 1973 war durch die jeweiligen einzelstaatlichen Filialgesetzgebungen in nur 18 Staaten eine zahlenmäßig unbegrenzte Gründung von “intrastate branches”, in 21 Staaten eine zahlenmäßig wie räumlich beschränkte Filialgründung und in 11 Staaten ein Verbot von Filialgründungen vorgesehen. Dagegen betrug im September 1990 die Anzahl der analog in dieser Reihenfolge zu klassifizierenden Staaten bereits 39, 9 und 2; vgl. Murphy (1991), S. 13 und Gondring (1989), S. 63.

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  15. Die Berechtigung hierzu geht zum einen auf den Depository Institutions Act von 1982 zurück, der “gesunden” commercial banks wie SLA’s interstate-Fusionen/Übernahmen mit/von “troubled SLA’s” gestattet, zum anderen auf den Financial Institutions Reform, Recovery, and Enforcement Act von 1989, der die Resolution Trust Corporation autorisiert, der übernehmenden commercial bank sogar eine anschließende Umwandlung der übernommenen SLA in eine eigene Filiale zu gestatten; vgl. Shaw (1991), S. 83 und Bergmann (1991), S. 1203/1204. Diese Möglichkeit der Kapitalverflechtung ist für beide Institutstypen nicht nur mit einer geographischen Ausdehnung, sondern natürlich gleichzeitig auch mit einer risikomindernden Ausweitung ihrer Produktpaletten verbunden, ebenso wie mit einer Erleichterung ihrer Kapitalbeschaffung; vgl. Barth/Regalia (1988), S. 137.

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  16. Diese im Rahmen des Depository Institutions Act 1982 festgelegte Anforderung bestand bis 1989 in einem mindestens 60%igen Portefeuilleanteil von Wohnungsbaukrediten oder anderen wenig riskanten “qualifying assets” (“mortgage backed securities”, Kassenbestände, “bestimmte” Staatsanleihen etc.). Anschließend wurde diese Untergrenze für einen “qualified thrift lender” auf 70% heraufgesetzt; vgl. Brumbaugh (1988), S. 156/157 und White (1991), S. 179.

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  17. Bislang hat der FHLBB von der Ermöglichung eines “interstate branching” durch national konzessionierte SLA’s - dieser Zulässigkeit entspricht auch die rechtlich seit 1983 bestehende Erlaubnis landesweiter Kreditvergaben - wohl mit Rücksicht auf die einzelstaatliche Filialgesetzgebung noch wenig Gebrauch gemacht; vgl. Guenther (1987), S. 76 und Barth/Regalia (1988), S. 132.

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  18. Bezüglich eines “intrastate-branching” ist der FHLBB nämlich zuletzt dazu übergegangen, eine solche Filialgründung von SLA’s bereits dann zu genehmigen, wenn dies in dem betreffenden Staat nicht allen depository institutions verboten ist; vgl. Cooper/Fraser (1986), S. 64.

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  19. International besteht, abgesehen von Japan, wo ein ähnliches, jedoch etwas liberaleres System als in den USA existiert, das dem “Trennbankensystem” diametral entgegengesetzte “Universalbankensystem” (nähere Ausführungen hierzu in Kap. 5.3.1); vgl. Campbell (1988), S. 363 und Frankel/Montgomery (1991), S. 274/275.

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  20. Siehe Fn. 191, Punkt a) i.V.m. Punkt b ). Hierdurch wird nämlich impliziert, daß unverbundene “non-member state banks” nach dem GSA theoretisch sogar ein uneingeschränktes Wertpapier-“underwriting and dealing” betreiben könnten, sofern dieses über eine institutionell und rechtlich von der Mutter-“depository Institution” völlig getrennte Wertpapier-Tochtergesellschaft abgewickelt würde; vgl. auch Isaac/Fein (1988), S. 331.

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  21. Vgl. Walter (1991), S. 165/166; zu den derzeit für state banks zulässigen Wertpapieraktivitäten siehe auch Tab. 18 im Anhang auf S. 149.

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  22. Investitionen in Bundesschatz-und Kommunalanleihen sind dabei von jeder Anlagengrenze ausgenommen; vgl. Gart (1989), S. 33 und Hütz (1990), S. 173.

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  23. Befugnisse von commercial state banks zum Betreiben des Versicherungsgeschäfts gehen gemäß einzelstaatlich meist liberaleren und tendenziell auch zunehmend liberalisierten Normen sogar oft noch weit über diesen Aktivitätsspielraum von national banks hinaus; vgl. Walter (1991), S. 179, 180, 183 und 184; siehe hierzu auch Tab. 18 im Anhang auf S. 149. Daß der Verkauf von Sach-und Personenschadensversicherungen durch national commercial banks seit Februar 1992 vorläufig unzulässig ist, ist auf die jüngste Entscheidung eines Bundesappellationsgerichts zurückzuführen, durch die dem erwähnten “town of 5000 loophole” nachträglich die damalige Rechtsgrundlage entzogen wurde; vgl. o.V. (1992 a), S. 3.

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  24. Indessen ist eine solche Finanzierung von Immobilien für commercial banks im Gegensatz zur Vergabe “traditioneller’ Hypothekenkredite - seit 1989 dürfen diese Institute im Rahmen dieses Geschäfts trotz des GSA sogar Hypothekenzertifikate emittieren - grundsätzlich verboten; vgl. Walter (1991), S. 185/186. Bezüglich der Immobilienfinanzierung geht einzelstaatliches Recht oft noch über nationales hinaus. In Kalifornien z.B. sind state banks sogar Beteiligungen an Immobiliengesellschaften erlaubt; vgl. Walter (1991), S. 186.

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  25. Dieser Haltung des Gesetzgebers lag zum einen die in den Vereinigten Staaten verbreitete “real bills”-Doktrin zugrunde, nach der das Kreditgeschäft der commercial banks zum Schutz ihrer Firmenkundschaft nur kurzfristiger Natur sein darf. Zum anderen war es für die Regierungen in den USA von jeher ein wichtiges sozialpolitisches Anliegen, durch geeignete institutionelle Vorkehrungen (in Form der SLA’s) die ständige Bereitstellung langfristiger und damit finanziell tragbarer Immobilienkredite gesichert zu wissen; vgl. White (1991), S. 56/57.

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  26. Während die Aufnahme der drei erstgenannten Kreditformen in die Kreditpalette der SLA’s auf den Depository Institutions Deregulation and Monetary Control Act (siehe S. 11 der Arbeit) zurückging, setzten die bis heute noch gültigen Bestimmungen des Depository Institutions Act (siehe S. 12 der Arbeit) die Kreditvergabegrenzen für Konsumentenkredite von 20% auf 30% sowie für gewerbliche Immobilienkredite von 20% auf 40% des Vermögens einer SLA herauf. Ferner wurden durch den Depository Institutions Act sonstige Firmenkreditvergaben und Leasingfinanzierungen von Immobilien bis zu einer Höhe von jeweils 10% des Vermögens einer SLA genehmigt. Somit können im Endeffekt durch SLA’s seit 1982 bis zu 90% des Vermögens in solche Kreditvergaben investiert werden, die bis dahin den commercial banks vorbehalten waren; vgl. Barth/Regalia (1988), S. 136/138 und Brumbaugh (1988), S. 152 und 153.

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  27. Ende 1984 existierten in mehr als einem Drittel der Bundesstaaten Produktrestriktionen für “state SLA’s” - seit 1985 sind dies annähernd 50% aller SLA’s -, die liberaler waren, als die des Depository Institutions Act für “national SLA’s”. Bezeichnenderweise war dies gerade in Staaten wie Texas, Florida und Kalifornien der Fall, die von der Krise gewerblicher Immobilien anschließend extrem hart getroffen wurden, und wo, wie gezeigt, SLA’s aus diesem Grund in besonders hoher Anzahl zusammenbrachen; vgl. Brumbaugh (1988), S. 48 sowie White (1991), S. 73 und 192.

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  28. Dagegen wurde die Tätigung solcher Direktinvestments commercial banks durch den Depository Institutions Act verwehrt; vgl. Barth/Regalia (1988), S. 136 und 142 sowie White (1991), S. 73 und 95, Fn. 6.

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  29. Vgl. Barth/Regalia (1988), S. 139, OTS (1991 b), Tab. T-3, Brunner et al. (1991), S. 518 sowie eigene Berechnungen.

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  30. Vgl. Morschbach (1981), S. 23 und Roussakis (1984), S. 60. Bereits 1933 wurden im Rahmen des Glass-Steagall Act bank holding companies Beteiligungsbeschränkungen an affiliates auferlegt, womit bank holding companies erstmals offiziell als Organisationsform anerkannt wurden. Diese Bestimmungen waren jedoch sehr lückenhaft und ließen viele Umgehungsmöglichkeiten offen; vgl. Schulz-Hennig (1980), S. 51/52.

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  31. Vgl. Schulz-Hennig (1980), S. 46/47.

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  32. Vgl. Liang/Savage (1990), S. 280–282. Von Ende 1966 bis Ende 1970 verdreifachte sich die Zahl der OBHC’s auf 1318; vgl. Schulz-Hennig (1980), S. 58.

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  33. Vgl. Schulz-Hennig (1980), S. 194–196 und Litan (1987), S. 31. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der in den USA herrschenden Gesetzesdoktrin der strikten Geschäftstrennung von Banken (banking) und nicht dem Finanzdienstleistungssektor angehörenden Unternehmen (commerce) zu sehen. Bank holding companies können zwar bis zu 5% des Aktienkapitals solcher Unternehmen erwerben, jedoch nur zu Anlagezwecken und nicht etwa im eigenen Geschäftsinteresse. Umgekehrt gilt dies auch für die Unternehmen außerhalb des Bankgewerbes, jedoch darf deren Beteiligung an einer Bank 25% von deren Grundkapital nicht übersteigen; vgl. Gruson/Herndl (1990), S. 12 und OECD (1991 a), S. 40.

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  34. Vgl. Rose (1987), S. 242 und Link (1990), S. 132/133. Allerdings ist der einschränkende Zusatz des Douglas Amendment gemäß dem Financial Institutions Reform, Recovery, and Enforcement Act von 1989 - analog zum geltenden Recht für unverbundene commercial banks und SLA’s - für den Fall eines grenzüberschreitenden Erwerbs angeschlagener oder zusammengebrochener SLA’s durch bank holding companies nicht anwendbar; vgl. Walter (1991), S. 134.

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  35. Vgl. eingehend Gondring (1989), S. 158–161. Die Deregulierungen im US-Bankwesen Anfang der 80er Jahre sind nicht nur als Reaktion auf den Ausbruch der Bankenkrise zu verstehen, sondern entsprachen auch voll und ganz der von der “Carter-Regierung” allgemein verfolgten Deregulierungspolitik. Diese wurde anschließend von der “Reagan-Administration” jedoch lediglich im sozialpolitischen Bereich forciert und ließ somit den Bankensektor gänzlich unberührt; vgl. Gondring (1989), S. 146/147 und Pascher (1987), S. 151–154.

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  36. Derzeit wird grenzüberschreitend tätigen bank holding companies von vielen der betreffenden Bundesstaaten sogar ein landesweites branching erlaubt, fast ausschließlich jedoch unter der Bedingung eines im Heimatstaat der bank holding company analog geltenden Rechts; vgl. Gondring (1989), S. 170, Clair et al. (1991), S. 12/13 und Laderman/Pozdena (1991), S. 33/34.

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  37. Dies liegt zum einen daran, daß Staaten mit “interstate banking”-Verbot außerstaatlichen bank holding companies den Marktzutritt verwehren, zum anderen daran, daß viele krisengeschwächte bank holding companies für eine landesweite Tätigkeit nicht über das notwendige Kapital verfügen; vgl. Clair et al. (1991), S. 14.

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  38. Vgl. hierzu in Anlage 1 und Anlage 2 (S. 167 und 168 im Anhang) die Liste der erlaubten “non-bank activities” aus dem Jahr 1976 mit der des Jahres 1985, die so Khoury (1990), S. 48 Ende der 80er Jahre ebenfalls noch Gültigkeit besaß. Darüber hinaus kündigte der Board of Governors 1990 für bank holding companies die künftige Erlaubnis kombinierter Wertpapierberatungs-und -handels-Aktivitäten sowie von Beratungsaktivitäten bezüglich banknaher Finanzdienstleistungen an und stellte eine Erweiterung ihrer bisher zulässigen Leasingaktivitäten in Aussicht; vgl. Board of Governors of the Federal Reserve System (1991), S. 198.

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  39. Zur bereits bis März 1988 erfolgten Liberalisierung der Beschränkungen im Wertpapiergeschäft von bank holding company-affiliates siehe Anlage 3 im Anhang auf S. 169. Ein über diese Liberalisierungen hinausgehendes Bond-sowie Aktien-“underwriting” und -“dealing” wurde durch den Board of Governors erstmals 1989 bzw. Aktien betreffend im September 1990 (und zwar der bank holding company “J.P. Morgan”) gestattet. Dieser “Fall der letzten Bastion” des GSA ist nach herrschender Meinung gleichbedeutend mit dessen faktischer Eliminierung für bank holding companies, zumal bereits im Januar 1991 drei weiteren bank holding companies eine gleichlautende Genehmigung zum Betreiben des Aktienkonsortial-und -handelsgeschäfts erteilt wurde; vgl. Hummer (1990), S. 9, o.V. (1990 d), S. 17 und o.V. (1991 g), S. 16. Im Zusammenhang mit der Aushöhlung des GSA ist zusätzlich auch noch die bereits erwähnte Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf unverbundene “non-member state banks” zu berücksichtigen!

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  40. Vgl. Benston (1989), S. 294. Im März 1991 machte der Board of Governors ein im Juli 1990 angekündigtes Vorhaben wahr, aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Auslandstöchtern von bank holding companies künftig ein Aktien-“underwriting and -dealing” in Höhe von 60 Mio. $ oder 25% des haftenden Eigenkapitals der Muttergesellschaft zu gestatten. Zuvor lag das bank holding company-Auslandstöchtern maximal erlaubte Volumen solcher Aktivitäten noch bei 15 Mio. $, verglichen mit einem zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Verbot solcher Aktivitäten für Inlandstöchter; vgl. o.V. (1990 f), S. 12 und Bacon (1991), S. 4.

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  41. Zur einzelstaatlichen Produktregulierung von state banks siehe Tab. 18 im Anhang auf S. 149. Im Juni 1990 waren 59,3% aller commercial banks “state non-(Federal Reserve System-)member banks”; nur diese können ja (auch) einer einzelstaatlichen Aufsicht unterliegen.

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  42. Vgl. Brumbaugh (1988), S. 20 und Litan (1987), S. 45/46. Zu der hierfür erforderlichen Aktivastruktur von SLA’s siehe Fn. 185.

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  43. Mitte 1990 existierten 5854 bank holding companies, denen 70% aller commercial banks angeschlossen waren und die nicht weniger als 93,2% des gesamten commercial bank-Vermögens auf sich vereinigen konnten. Außerdem existierten Ende 1986 387 THC’s, was bedeutet, daß zu diesem Zeitpunkt ein Drittel der damaligen Anzahl aller beteiligungsfähigen “stock”- (= Aktien-)SLA’s unter einer THC operierte; vgl. GAO (1991), S. 50 und 113 sowie Brumbaugh (1988), S. 19.

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  44. Die sukzessive Anhebung erfolgte aufgrund der stetig zunehmenden Liquiditätsschwierigkeiten der Einlagenversicherungen im Verlauf der eskalierenden Bankenkrise; vgl. Scott (1989/1990), S. 36/37, Holtfrerich (1991), S. 313 und o.V. (1992 f), S. 14.

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  45. Ende 1990 fielen 93% aller SLA-Einlagen unter die offizielle Versicherungsobergrenze. Bei commercial banks waren dies zwar nur 75% aller Einlagen (diese verteilten sich auf 99% aller Einleger), jedoch bewahrte die FDIC zwischen 1985 und 1989 zusätzlich auch noch 99,5% (!) aller offiziell unversicherten Einleger vor Verlusten; vgl. Holtfrerich (1991), S. 313 und Gendreau (1991), S. 2/3.

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  46. Vgl. Cooper/Fraser (1986), S. 266, Gilbert (1991), S. 17 und Barth et al. (1991), S.12. Dieses Konzept implizierte also, daß für nicht bilanzierungsfähige OBS-Aktivitäten durch Banken kein zusätzliches Eigenkapital gehalten werden mußte! Siehe auch S. 32 der Arbeit.

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  47. Vgl. o.V. (1992 e), S. 18. Zur Entwicklung der capital-asset-ratios von commercial banks seit Beginn der 80er Jahre siehe bereits S. 18/19 der Arbeit. Ende 1990 wurden allerdings immer noch 8,2% aller versicherten commercial banks von der Federal Deposit Insurance Corporation als “problematisch” eingestuft, wozu jedoch außer unterkapitalisierten auch ertragsschwache Banken zählen; vgl. FDIC (1991 b), S. 19.

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  48. Vgl. Eubanks (1991), S. 16 und detailliert zum chronologischen Verlauf der Eigenkapitalharmonisierung Kapstein (1992), S. 280–283. Zu den im Cooke-Komitee vertretenen Staaten zählen neben den USA und Großbritannien Belgien, Kanada, Frankreich, Italien, Deutschland, Japan, die Niederlande, Schweden - dies sind die sog. “G 10-Staaten” -, die Schweiz und Luxemburg.

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  49. Außerdem soll das “risked based capital”-Konzept dazu dienen, die “USA den übrigen Industrienationen [im Cooke-Komitee] näherzubringen”; Kapstein (1991), S. 280.

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  50. Vgl. DoT (1991), S. II-6 und Petty (1991), S. 50; zur derzeitigen Risikogewichtung einzelner Aktiva s. Anlage 5 im Anhang auf S. 172/173. Im Rahmen des bis Ende 1992 noch maßgeblichen Eigenkapitalkonzepts waren die Möglichkeiten der Bankenaufsichtsbehörden dagegen darauf beschränkt, Banken, denen ein höheres aggregiertes Risikoprofil beigemessen wurde, zu einer stärkeren Eigenkapitalhaltung anzuweisen; vgl. Cooper/Fraser (1986), S. 266 und 270.

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  51. Zu den Eigenkapitalbestandteilen der einzelnen “tier”-Kategorien siehe detailliert Anlage 6 im Anhang auf S. 174/175. Eine weitere Bestimmung des RBCKonzepts besagt, daß das “tier 1-capital” mindestens 3% des bilanziellen, risikougewichteten Vermögens betragen muß, wobei diese Größe allerdings nur für Banken mit stark risikodiversifizierten Aktiva gilt. Für Banken mit einem ausgeprägteren Risikoprofil ist diese Mindestgrenze höher; vgl. DoT (1991), S. II-6/II-7.

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  52. Bis zum offiziellen Inkrafttreten des RBC-Konzepts wurde von SLA’s von Ende 1989 bis Ende 1990 ein gesamtes Eigenkapital in Höhe von mindestens 6,4% der risikogewichteten Aktiva gefordert, während die analoge geforderte Quote von Anfang 1991 bis Ende 1992 bei 7,2% lag; vgl. Bradley et al. (1991), S. 876, insbes. Fn. 3.

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  53. Siehe als Beleg hierfür Tab. 19 (S. 150 im Anhang), in der die capital-asset-ratios für SLA’s von 1981–1984, jeweils auf verschiedenen Methoden der Vermögensbilanzierung basierend, aufgelistet sind.

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Reiner, M. (1993). Die derzeitige Praxis der Bankenregulierung in den USA. In: Bankenregulierung in den USA. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 15. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87894-6_3

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  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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