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Part of the book series: Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen ((FG,volume 3180))

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Zusammenfassung

Eine Interpretation des Themas dieser Studie — die Formalisierung im Recht als Grundlage juristischer Datenverarbeitung — ist aus mehreren Blickrichtungen möglich.

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Literatur

  1. Eine auf solchen Mißverständnissen basierende ‘Objektivitätsorientierung’ veranschaulicht z.B. folgende Beschreibung mancher sozialwissenschaftlichen Forschung:“Der Forscher achtet im Zweifelsfall weniger auf praktische Relevanz als auf methodische Signifikanz der Forschungsergebnisse und läßt den Kreis möglicher Themen durch den jeweils erreichten Stand der Forschungstechnik und Methodenentwicklung vorregulieren.”aus U.Beck, Objektivität und Normativität, Reinbek 1974, S. 55

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  2. einige der wenigen Arbeiten, die auf diesen engen Zusammenhang hinwiesen, ist z.B. H.Fiedler, Vom Datenschutz zum Informationsrecht, GMD-Spiegel 1977 Heft 3, S.26 ff.

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  3. vgl. A.Huning, Technische Vernunft auf dem Weg zur Systemoptimierung, Weltkongreß für Philosophie 1978; abgedruckt in IBM-Nachrichten, 29.Jahrgang (Heft 244) S.13 ff.

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  4. A.Huning, a.a.O., S.16

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  5. A.Huning, a.a.O., S,15

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  6. Anlehnung an die Beschreibung der objektiven Entfremdung von A.Schaff, in: ders., Entfremdung als soziales Phänomen, Wien 1977, S. 143

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  7. vgl. B.v.Greiff, Gesellschaftsform und Erkenntnisform, Frankfurt/New York 1977

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  8. N.Hartmann, Das Problem des geistigen Seins, Berlin, 3.Auflage 1962

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  9. I.Kant, Kritik der reinen Vernunft, in der von Weischedel besorgten Ausgabe A 58/B 82 Die äußere Objektivität reicht allerdings nicht als Wahrheitskriterium aus. Nach dem herrschenden, positivistischen Wissenschaftsverständnis ist von einer wissenschaftlichen Arbeit neben Objektivität außerdem Reliabilität und Validität gefordert. Davon abweichend gibt es Wissenschaftsansätze, die auf alle drei der genannten Wahrheitskriterien verzichten und - wie im Falle der Aktionsforschung - zum Beispiel das Kriterium der Transparenz eines Forschungsvorganges hervorheben.

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  10. vgl. N.Hartmann, a.a.O., 5.180 f.

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  11. Diese Aussage macht das folgende Beispiel Joseph Weizenbaums in einem Brief in: CACM Band 17 Heft 7 (1974), 12) vgl. J.Weizenbaum, a.a.O., S.543 bzw. auch die verschiedenen Persönlichkeitstests.

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  12. Die Frage nach dem Gesundheitszustand einer bestimmten Person wird im Zweifelsfall in Abhängigkeit von dem Gesundheitsbegriff beantwortet. Ist der Beantworter der Frage beispielsweise der Auffassung, Gesundheit sei ein Zustand, der durch die Abwesenheit von Krankheit oder gar von Krankheitssymptomen charakterisiert sei, dann unterscheidet sich die Antwort von der eines Verfechters eines umfassenderen - auf die subjektive Befindlichkeit eines betroffenen Menschen abstellenden - Begriffs von Gesundheit.

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  13. so wenigstens in einem demokratischen Gemeinwesen

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  14. vgl. hierzu z.B. F.L.Bauer/G.Goos, Informatik, Band 1, Berlin/Heidelberg/ New York, 2.Auflage 1973, S.19 f.

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  15. vgl. z.B. P.Watzlawick/J.Beavin, Einige formale Aspekte der Kommunikation in: B.Badura/K.Gloy (Hrsg.), Soziologie der Kommunikation, eine Textauswahl zur Einführung, Stuttgart/Bad Cannstatt 1972, S.179 ff.

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  16. Digitalisierte Informationen (bzw. Daten) sind - verglichen mit einer handschriftlich übermittelten Information - beisoielsweise um die Informationen, die die Handschrift selbst noch vermitteln kann, ‘erleichtert’die sich durch die Wahl des Papiers, die Wahl des Stiftes und die Schrift selbst vermitteln, was im übrigen die Anwendbarkeit des Schriftformbegriffs auf digitalisierte Informationen ausgeschlossen hat und weiterhin ungeklärte Rechtsfragen über die Rechtsverbindlichkeit technischer Kommunikation offen läßt. Vgl. U.Seidel, Ungeklärte Rechtsfragen moderner Kommunikation, in: Online 1980 Heft 4, S.260 ff.

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  17. vgl. S.4 sowie H.Fiedler, a.a.O., S.26

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  18. N. Hartmann, a.a.O., S.181

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  19. wobei hier nicht das ‘Verstehen’ im Sinne neuerer naturwissenschaftlicher Auffassungen gemeint ist; vgl. hierzu J.Weizenbaum, Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft, Frankfurt 1977, S.211 f.

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  20. P.Watzlawick/J.Beavin, a.a.O., S.183 ff.

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  21. Ein Gefangener wird von zwei Wärtern in einem Zimmer mit zwei Türen festgehalten. Er weiß, daß die eine Tür abgeschlossen und die andere nicht abgeschlossen ist; aber er weiß nicht, welche von beiden es ist. Er weiß auch, daß einer der Wärter immer die Wahrheit sagt und daß der andere immer lügt; aber wiederum weiß der Gefangene nicht, welcher von beiden es ist. Schließlich hat man ihm noch gesagt, daß der einzige Weg, seine Freiheit wiederzugewinnen, darin liegt, die nicht abgeschlossene Tür dadurch zu erkennen, daß er an einen der Wärter eine Frage richtet. Lange grübelt der Gefangene über dieses scheinbar unlösbare Problem nach, aber schließlich stellt er die richtige Frage: Er zeigt auf eine der Türen und fragt einen der Wärter (gleichgültig, welche Tür und welchen Wärter): “Wenn ich Ihren Kollegen fragen würde, ob diese Tür nicht geschlossen ist, was würde er dann sagen?” Lautet die Antwort JA, so ist die Tür abgeschlossen und umgekehrt, lautet sie NEIN, so ist sie offen.“P.Watzlawick/J.Beavin, a.a.O., S.183 f.

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  22. P.Watzlawick/J.Beavin, a.a.O., S.184

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  23. P.Watzlawick/J.Beavin (a.a.O., S.186) bemerken dazu kritisch: “Um es mit Heisenberg zu sagen: Es gibt außer den in Beziehungskontexten erlebten keine objektiven Fakten. Auch - und vielleicht erst recht - sollten diejenigen interpersonellen Situationen, aus denen wissenschaftliche Daten über menschliches Verhalten ermittelt werden, aus dieser Sicht überprüft werden.”

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  24. vgl. A.Bammé u.a., Maschinen-Menschen/Mensch-Maschinen, Reinbek 1983, S.17: “Die Vorteile (…) gelten generell, wenn Menschen durch Maschinen ersetzt werden: denn letztere haben keinen eigenen Willen; sie können nach Wünschen des Besitzers angewandt und instrumentalisiert werden, über sie kann verfügt werden. Das Verhältnis zwischen Subjekt und Objekt scheint zumindest auf dieser Ebene noch eindeutig”.

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  25. A.Bammé, a.a.O., S.16:“Als der Glaube an den technischen Fortschritt noch ungebrochen war, wurden Maschinen vor allem als Instrumente angesehen, die den Handlungsspielraum des Menschen erweitern und ihn befreien konnten aus der Abhängigkeit von der Natur: Der Mensch, als ”Mängelwesen“ nur mit bescheidenen körperlichen Möglichkeiten ausgestattet, schafft sich dank seiner”Erfindungs-Intelligenz“ selbst die Werkzeuge, die er für sein Oberleben benötigt”.

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  26. A.Bammé, a.a.O., S.16 f.:“Folgt man dieser These (siehe Fn 26), dann hat der Mensch in der Tat seine ursprüngliche organische Ausstattung weit übertroffen. Sein verlängerter Arm kann in Gestalt des Gewehres Menschen oder Tiere über weite Distanzen hinweg niederstrecken, in Form der Rakete über ganze Erdteile hinweg; sein ”Bewegungsapparat“ hat sich längst vom Erdboden gelöst und trägt ihn mit Oberschallgeschwindigkeit durch die Luft; seine Augen sehen mit ”Restlichtverstärkern“ und Infrarotgeräten auch nachts,seine Radio-Ohren horchen bis in Milliarden von Lichtjahren entfernte Galaxien. Mit diesen Hilfsmitteln scheint der Mensch sich zum sichtbaren Beherrscher dieser Welt aufgeschwungen zu haben. (…) Die Fortschritte, die der Mensch in dieser Entwicklung macht, erreicht er, indem er sein Werkzeug perfektioniert, die Maschine erschafft; und indem er dann die Maschine perfektioniert, perfektioniert er sich selbst: mit dem Fernrohr kann er besser sehen, mit dem Auto kann er schneller und komfortabler fahren.”Hinzugefügt werden muß hier: mit dem Computer kann er schneller rechnen, verwalten, steuern.

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  27. Dies hängt einmal mit der Tatsache zusammen, daß (technisch) zwar die Anwesenheit, niemals aber die Abwesenheit von Programmfehlern nachweisbar ist. Zweitens ist die Verarbeitung von Daten in modernen Großrechenanlagen so komplex geworden, daß die Komplexität der verschiedenen Interaktionsmöglichkeiten einzelner Prozesse selbst nicht durch Programme berechenbar ist. Die bisher entwickelten Verifikationsverfahren für Programme versuchen deshalb für kleine, begrenzte und somit überschaubare Teilprogramme nachzuweisen, daß diese das und nur das tun, was sie tun sollen. Damit kann allerdings nur begrenzt ausgeschlossen werden, daß ein Gesamtprogramm Fehler enthält. Einen Oberblick über die bisher bekanntenVerifikationsverfahren gibt R.Budde u.a., a.a.O., S.185 ff. (mit entsprechenden Literaturhinweisen)

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  28. Auf dieses Problem verweist in besonders anschaulicher Weise J.Weizenbaum in ‘Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft’, Frankfurt 1977, S.301 ff., und vor allem ders. in ’On the Impact of the Computer an Society’ in: Science Band 176 (12.5.1972), S.612 f.

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  29. Bei großen Systemen nimmt der Programmieraufwand bis zu der Hälfte der als Lebenszyklus eines Programmsystems angenommenen Zeit in Anspruch. Vgl. hierzu z.B. R.Budde u.a., Untersuchungen über Maßnahmen zur Verbesserung der Software-Produktion, München/Wien 1980, S.272 f.

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  30. H.Brinckmann u.a., Automatisierte Verwaltung, Frankfurt/New York 1981 und K.Lenk, Gesellschaftliche Auswirkungen der Informationstechnik, in: Nachrichten für Dokumentation 33/1982 Nr.6, S.200 ff. (S.203 ff.)

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  31. vgl. H.Brinckmann, Datenverarbeitung und öffentliche Aufgaben, in: UGI (Hrsg.), Informationssysteme für die 80er Jahre, Band 1, Linz 1980, S.15; K.Lenk/K.Grimmer, Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Steuerverwaltung, Vortrag bei der deutschen Vereinigung für politische Wissenschaft, Arbeitsgruppe A2, Bonn, 4.bis 7. 10. 1977

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  32. K,Lenk/K.Grimmer, ebd.;erst in neuerer Zeit gibt es erste Ansätze einer größeren Mitarbeiter-und Bürgerbeteiligung beim Aufbau von DV-Systemen:vgl. A.Tepper, Zwischenbilanz der Beteiligung an der Systementwicklung im Projekt EBORG - Erste Erfahrungen bei der Zusammenarbeit von Mitar- beitern, Bürgern und Systementwicklern, Arbeitspapiere der GMD Nr. 22

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  33. vgl. etwa den Entwicklungsprozeß in der kommunalen Datenverarbeitung, wo ein starker Zentralisierungs-und Standardisierungstrend von der Einrichtung kommunaler Datenzentralen ausgegangen ist. vgl. H.Brinckmann, Dezentrale Datenverarbeitung für eine dezentrale Verwaltung - ?_.Teil, in: OVD 1979 Heft 11, S.19 ff.; siehe auch H.-P.Bull, Zweiter Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Bonn 1980, S.5 ff.

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  34. vgl. N.Luhmann, Funktion und Folgen formaler Organisation, Berlin, 2.Auflage 1972, S.54 ff.relativierend hierzu K.Lenk, Informationstechnik und Gesellschaft, in: G.Friedrichs/A.Schaff, Auf Gedeih und Verderb - Mikroelektronik und Gesellschaft, Wien/München/Zürich 1982, S.292 ff.

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  35. vgl. N.Luhmann, a.a.O., S.56

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  36. H.Brinckmann, a.a.O., S.21 f.

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  37. K.Lenk, Probleme der Verwaltungsinnovation durch DV-gestützte Verfahren, in: OVD 1980 Heft 10, S.4

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  38. siehe oben S.12 f.

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  39. H.Fiedler, Vom Datenschutz zum Informationsrecht, im GMD-Spiegel 1977 Heft 3, S.26 ff.

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  40. H.Fiedler, Rechtsinformatik und juristische Tradition, Festschrift für H.Welzel 1974, S. 172

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  41. vgl. G.Anders, Die Antiquiertheit des Menschen, Band 1, München, 5. Auflage 1980, S.23 ff.

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  42. J.Weizenbaum, Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft, Frankfurt 1977, S.301 ff., ders., On the Impact of Computer on Society, in: Science Band 176 (12.5.1972), S.612 f.

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  43. vgl. H.-P.Bull, 2.Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Bonn 1980, S.4 f.

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  44. vgl. hierzu insbesondere H.Brinckmann, Datenverarbeitung und öffentliche Aufgaben in:tGI (Hrsg.), Informationssysteme der 80er Jahre, Linz 1980, S. 37

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  45. L.Reisinger, Rechtsinformatik, Berlin/New York 1977

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  46. L.Reisinger, a.a.O., S.203

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  47. L.Reisinger, a.a.O., S.209

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  48. H.Fiedler, Die Bestimmtheit der gesetzlichen Straftatbestände als methodisches und verfassungsrechtliches Problem, Habilschrift 1969, S. 107

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  49. H.Fiedler, a.a.O., S.93

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  50. J.Rödig,Axiomatisierung juristischer Systeme,in: A.Kaufmann,Müchner Ringvorlesung.EDV und Recht,Miinchen 1973,5.49ff.(S.52)

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  51. H.Fiedler,a.a.O.,S.107

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  52. H.Fiedler, Juristische Logik in mathematischer Sicht, in: ARSP LII/I (1966), S.93 ff.

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  53. Th.Barthel, Structured Programs as a Paradigm of Structured Laws in: B.Niblett (Hrsg.), Computer Science and Law, Cambridge 1980, S.151 ff.

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  54. H.Fiedler, Automationsgerechte Rechtsetzung im Rahmen der Gesetzgebungstheorie, in: J.Rödig (Hrsg.), Studien zu einer Theorie der Gesetzgebung, Berlin/New York 1976, S.666 ff.

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  55. A.Rolf, Zur Veränderung der Arbeit in Büro und Verwaltung durch Informationstechnik, Münster 1983, S. 28

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  56. A.Rolf, ebd.

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  57. vgl. Kasseler Projekt Verwaltungsautomation Heft 17: Die Abbildung von Gesetzestexten auf Formularen in der Rentenversicherung, März 1979, S. 3

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  58. Kasseler Projekt Verwaltungsautomation, Heft 17, S.3

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  59. vgl. die Verfahren der Systemanalyse usw.. Das Vorhandensein formalisierter Verfahren bedeutet nicht, daß hier ein deterministischer Ablauf existiert. Gerade bei der Systemanalyse werden einzelne Phasen mehrmals - iterativ - durchlaufen; siehe beispielsweise H.Wedekind, Systemanalyse, München 1973, S. 17

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  60. vgl. H.Fiedler, Die Bestimmtheit der gesetzlichen Straftatbestände als methodisches und verfassungsrechtliches Problem, Habilschrift 1969, S.98 ff.

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  61. vgl. A.Rolf, a.a.O., S.28

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  62. Da es an dieser Stelle noch nicht darauf ankommt, welche Programmiersprache gewählt wird, sprechen wir nicht von Programmierung oder Codierung, wie dies häufig der Fall ist.

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  63. oder ‘Extension’ und ’Intension’ der Begriffe; zur Gegenüberstellung von Begriffsumfang und Begriffsinhalt siehe die Beispiele bei M.Herberger/D.Simon, Wissenschaftstheorie für Juristen, Frankfurt 1980, S.243, 248 f.

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  64. B.Russell, Vagueness, in: The Australian Journal of Psychology and Philosophy, Band 1 (1923) S.84 ff. (88 f.) zitiert nach H.Fiedler, a.a.O., S.111, Fußnote 4

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  65. H.Fiedler, a.a.O., S.111

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  66. H.Fiedler, a.a.O., S.112; siehe auch W.Burkamp, Begriff und Beziehung, Leipzig 1927, S. 4

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  67. vgl. H.Fiedler, a.a.O., S. 118, 120

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  68. vgl. H.Fiedler, a.a.O., S.117 f.

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  69. siehe obiges Zitat von B.Russell (Fn.65)vgl. auch die folgenden Ausführungen zu den Auslegungsfragen bei unbestimmten Rechtsbegriffen und Ermessensspielräumen, S.32 f.

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  70. Dem steht gegenüber, daß eine juristische Entscheidung immer zu einem anderen Zeitpunkt als die Formulierung eines Gesetzestextes und dem damaligen Zustand der Gesellschaft erfolgt. Zu dieser Frage vgl.z.B. K.Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin/Heidelberg/New York, 3.Auflage 1975, S.338 ff.

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  71. vgl. hierzu vor allem die Stellungnahme zu diesem Konflikt von E.W.Dijkstra, On a Political Pamphlet from the middle Ages, in: ACM SIGSOFT Newsletter, vol.3 (1979) Nr.2, S.14 ff.

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  72. Vertreter dieser Richtung in diesem Streit waren zunächst R.A.DeMillo/ R.J.Lipton/A.J.Perlis mit ihrem Beitrag “Social Processes and Proofs of Theorems and Programs” in: CACM vol.22 (1979) Nr.5, S 271 ff. und später vor allem H.Wedekind mit seinem Beitrag “Eine Methodologie zur Konstruktion des Konzeptionellen Schemas” in: J.Niedereichholz, Datenbanktechnologie, Stuttgart 1979, S.65 ff. und später auch A.L.Luft, Rationaler Sprachgebrauch und orthosprachliche Standardisierung als Grundlage des Software Engineering, in: Informatik-Spektrum Band 5 Heft 4 (1982), S.209 ff.

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  73. vgl. vor allem H.Wedekind, a.a.O., S.76 ff.

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  74. Wedekind verwendet hier allerdings nicht das Wort ‘Bezeichnungen’, sondern das Wort ‘Begriff’. In der folgenden Darstellung Wedekind’ scher Präzisierungsvorschläge folgen wir - der Zitate wegen - diesem Sprachgebrauch; vgl. die kritische Auseinandersetzung mit diesem Ansatz im folgenden.

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  75. H.Wedekind, a.a.O., S.70

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  76. H.Wedekind, a.a.O., S.71

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  77. H.Wedekind, a.a.O., S.70:“Ein Begriff ist eine Aussagefunktion mit einer Variablen, die für jedes Argument ihres Wertebereiches eine wahre oder falsche Aussage ergibt”.

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  78. Die extensionale und intensionale Klärung soll nach Wedekind erfolgen, um “grobe Bedeutungs-und Gebrauchsunterschiede zu vermeiden” (S.70). Wedekind meint weiter, daß “die volle Präzision (…) erst auf der konstruktiven Ebene erzielt (wird)” (S.70). Aus der Definititon der Begriffe durch Aussagefunktionen (s.obige Fußnote) ergibt sich jedoch zwingend, daß die Festlegung der ‘Begriffe’ schon auf dieser Ebene abgeschlossen sein muß, sonst könnte er sich nicht der Aussagefunktion bedienen. Wie die weiteren Ausführungen auch zeigen, meint er offensichtlich die abschließende Präzisierung der Beziehungen zwischen ‘Begriffen’, welche auf der ’konstruktiven’ Ebene erfolgen soll, beziehungsweise eine Neudefinition von Begriffen auf der 2.Ebene.

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  79. vgl. die polemischen Äußerungen Wedekinds gegen die von ihm sogenannte ‘Formalinformatik’ (a.a.O., S.76 ff.)

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  80. W.Labov, Die Widerspiegelung sozialer Prozesse in sprachlichen Struktu-. ren,in: B.Badura/K.Gloy (Hrsg.), Soziologie der Kommunikation, Stuttgart/ Bad Cannstatt 1972

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  81. vgl. M.Thaler, Mehrdeutigkeit und juristische Auslegung, Wien/New York 1982, S.8 ff. Und W.Kilians Beispiel der Auslegung des Wortes ‘Verlag’ durch den BGH in:ders., Juristische Entscheidung und elektronische Datenverarbeitung, Darmstadt 1974, S.50 ff.

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  82. H.Fiedler, a.a.O., S.107, hier:S.22

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  83. vgl. nur §23 BDSG mit Formulierungen wie “soweit es zu Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist” oder “kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden”; zu der speziellen Problematik der unbestimmten Rechtsbegriffe im BDSG siehe H.Fiedler, ‘Unbestimmte Begriffe’ in Datenschutzgesetzen, in: Datenschutz und Datensicherung 1980 Heft 2, S.75 ff.

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  84. vgl. z.B. K.Larenz, a.a.O., S.281 ff. (S.282)

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  85. vgl. z.B. H.J.Wolff/O.Bachof, Verwaltungsrecht, Band 1, München, 9.Auflage 1974, § 31 II d) 2 und e) 2, (S.201/203)

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  86. Hier wird bewußt von der Problematik der Formalisierung der bloßen Einzelfallentscheidung abgesehen, auf die Fiedler oben Bezug genommen hat (vgl. Abschnitt 1.3.1., S.22 ff.)

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  87. vgl. die Definition von ‘Entscheidbarkeit’: M1 und M2 seien Mengen von Worten über einem festen Alphabet A, M1cM2.M1 heißt entscheidbar relativ zu M2 wenn es einen abbrechenden Algorithmus gibt, mit dessen Hilfe man für jedes Wort aus M2 feststellen kann, ob es zu M1 gehört oder nicht.

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  88. vgl. insoweit die Äußerungen J.Rödigs zu der Möglichkeit des Nachweises der Widerspruchsfreiheit von Normen; in: Ein Kalkül juristischen Schließens, abgedruckt in: J.Rödig, Schriften zur juristischen Logik, Berlin/Heidelberg/New York 1980, S.107 ff. (152 ff.);anders H.Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, Wien 1979, S.166 ff. (168 f.)“Daß zwischen Wahrheit einer Aussage und Geltung einer Norm keine Analogie besteht, wird besonders deutlich, wenn man einen logischen Wider-spruch zwischen zwei Aussagen einem Normenkonflikt gegenüberstellt. (…) Im Falle eines solchen Normenkonfliktes kann aber nicht behauptet werden, daß wenn die eine der beiden Normen gilt, die andere ungültig sein muß, so wie im Falle eines logischen Widerspruchs, wenn die eine Aussage wahr ist, die andere unwahr sein muß. Im Falle eines Normenkonfliktes sind beide Normen gültig; andernfalls läge kein Normenkonflikt vor.”

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  89. Die verschiedenen Strukturierungsmöglichkeiten von rechtlichen Regelungen wurden in ihrer Beziehung zu den Methoden der ‘Strukturierten Programmierung’ untersucht von Th.Barthel, Structured Programs as a Paradigm of Structured Laws, in: B.Niblett, Computer Science and Law, Cambridge 1980, S.151 ff.

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  90. vgl. z.B. §23 Satz 1 BDSG, in dem sich der einschränkende letzte Halbsatz “und kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch die Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden” natürlich wegen des geltenden Distributivgesetzes im Aussagenkalkül auf alle drei vorstehenden Erlaubnistatbestände beziehen muß. Um es konkreter auszuführen: Benennt man die ersten drei Erlaubnistatbestände kurz mit A, B und C sowie den letzten (oben zitierten) mit X, dann ist die Formulierung im Gesetzestext folgende: A v B v C A X. Diese Formel ist äquivalent mit der Formel A A X v B A X v C A X und nicht etwa mit A v B v (C A X).

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  91. betrachte hierzu vor allem die Beispiele in Kapitel 2. und die zusammenfassenden Bemerkungen in Abschnitt 2.3.

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  92. vgl. H.Wedekind, Systemanalyse, München 1973, S. 35

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  93. so der Sprachgebrauch bei H.Wedekind, a.a.O., S.51;Die Mathematik und die Logik treten hier also als Hilfswissenschaften im Rahmen der möglichen Darstellungsmethoden der Systemanalyse auf. Insofern stellen die einzelnen Methoden der Systemanalyse sehr unterschiedliche Anforderungen an den notwendigen Präzisierungsgrad bei ihrer Anwendung.

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  94. zitiert nach H.Wedekind, a.a.O., S.51 ff.siehe hierzu auch die einzelnen Betrachtungen der Methoden in Kapitel 2.

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  95. vgl. P.C.Lockemann/A.Schreiner/H.Trauboth/M.Klopprogge, Systemanalyse - DV Einsatzplanung, Berlin/Heidelberg/New York 1983, S. 79

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  96. vgl. H.Wedekind, a.a.O., S.80 ff.

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  97. vgl. H.Wedekind, a.a.O., S.43; andere Autoren gliedern die informationsverarbeitenden Stufen noch weiter auf, wie z.B. W.D.Rauch, Büroinformationssysteme, Wien/Köln/Graz 1982, S.28 ff.

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  98. vgl. hierzu die formalen Anwendungsvoraussetzungen der Methoden der Logik, Mathematik und Informatik

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  99. vgl. im einzelnen die Erhebungsmethoden bei H.Wedekind, a.a.O., S.46 ff.; Erinnert sei hier auch an den ersten Grundsatz der wissenschaftlichen Betriebsführung von F.W.Taylor, den er wie folgt aufstellt: “Den Betriebsleitern fällt die Aufgabe (…) zu, all die überlieferten Kenntnisse zusammenzutragen, die früher im Besitz der einzelnen Arbeiter waren, sie zu klassifizieren und in Tabellen zu bringen, und diese Kenntnisse zu Regeln, Gesetzen und Formeln zu reduzieren.” aus: “Die Grundsätze wissenschaftlicher Betriebsführung”, München 1917, S.38, zit. nach H.Bravermann, Die Arbeit im modernen Produktionsprozeß, Frankfurt/New York 1980, S. 93

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  100. Diese Funktion umschreibt Bravermann in ähnlichem Sinne bei der Erläuterung des ersten Taylorschen Grundsatzes:“Dieses erste Prinzip können wir die Loslösung des Arbeitsprozesses von den Fertigkeiten des Arbeiters nennen. Der Arbeitsprozeß muß von jeglichem Handwerk, jeder Tradition und aller Kenntnis des Arbeiters unabhängig gemacht werden. In Zukunft darf er keineswegs von den Fähigkeiten des Arbeiters, er muß vielmehr voll und ganz von den Praktiken des Managements abhängig sein.”H.Bravermann, a.a.O., S.93

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  101. vgl. A.L.Luft, Rationaler Sprachgebrauch und orthosprachliche Standardisierung als Grundlagen des Software Engineering, in: Informatik-Spektrum Band 5 Heft 4 (1982), S.209 ff. (S.216)

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  102. vgl. z.B. KGSt-Bericht 4/1979: Bürger und Verwaltung - Grundlagen und Verfahren, Köln, Mai 1979, S.25 ff.; A.Tepper, Zwischenbilanz der Beteiligung an der Systementwicklung im Projekt EBORG - Erste Erfahrungen bei der Zusammenarbeit von Mitarbeitern, Bürgern und Systementwicklern, Arbeitspapiere der GMD Nr.22, März 1973, Bonn,S.16 ff.

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  103. Damit werden die verschiedenen Formen der sich verstärkenden Entfremdung der betroffenen Bürger gerade nicht angegangen. Nimmt man etwa die von Komrey aufgezählten Aspekte der subjektiven Entfremdung (Machtlosigkeit, Orientierungslosigkeit, normlessness, value isolation, Selbstentfremdung und soziale Isolation) und versucht auch nur einen Aspekt davon mit den Mitteln der Systemanalyse irgendwie zu greifen, dann muß man erkennen, daß sie einfach nicht formal faßbar sind. So sind eine ganze Reihe von Ansätzen der Sozialwissenschaften zur Beschreibung von Kommunikationsbeziehungen (auch zwischen Bürger und Verwaltung) gemacht worden, aber keiner davon ist aufgegriffen worden, um konstruktiv das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung zu verbessern.

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  104. vgl. insbesondere K.Lenk, Gesellschaftliche Auswirkungen der Informationstechnik, in: Nachrichten für Dokumentation 33, 1982 Nr.6, S.200 ff. (S.203)

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  105. R.Hohner/H.Schöller, Regeln für den Umgang mit dem Bürger - Pragmatische Ansätze zur Sicherung der Interaktionsfähigkeit der Verwaltung, in: W.Hoffmann-Riem (Hrsg.), Bürgernahe Verwaltung? Analysen über das Verhältnis von Bürger und Verwaltung, Neuwied/Darmstadt 1979, S.161 ff (S.169)

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  106. R.Hohner/H.Schöller, a.a.O., S.171

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  107. R.Hohner/H.Schöller, a.a.O., S.170

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  108. R.Hohner/H.Schöller, a.a.O., S.172

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  109. vgl. hierzu insbesondere die Darstellung in Abschnitt 6.1. in Anlehnung an die Ergebnisse der Studie von H.Brinkmann u.a., Automatisierte Verwaltung, Frankfurt/New York 1981 sowie K.Lenk, Implikationen der Verwaltungsautonomie für das Verhältnis von Verwaltung und Bürger, in: Hoffmann-Riem, a.a.O., S.140 ff. (S. 144, 153 )

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  110. Man beachte, daß hier natürlich auch Formalisierungsmittel ohne direkten Bezug zur DV untersucht werden. Wie der Titel der Arbeit aber schon sagt, grenzen wir unsere Betrachtungen auf die Formalisierung zum Zwecke des Einsatzes von DV ein.

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  111. vgl. J.Weizenbaum, Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft, Frankfurt 1977, S.175. Weizenbaum zitiert an dieser Stelle auch A.Huxley, Science, Liberty, and Peace, New York 1946, S.35 f.“Praktisch (sind die Naturwissenschaftler) berechtigt, auf diese kuriose und extrem willkürliche Art vorzugehen; denn indem sie sich ausschließlich auf die meßbaren Aspekte solcher Erfahrungselemente kon-zentrieren, die sich mit den Begriffen eines Kausalsystems erklären lassen, wurden sie in die Lage versetzt, eine ständig wachsende Kontrolle über die Naturkräfte auszuüben. Aber Macht ist nicht dasselbe wie Einsicht, und als Darstellung der Wirklichkeit ist die naturwissenschaftliche Abbildung der Welt nicht ausreichend, einfach aus dem Grund, weil die Naturwissenschaft nicht einmal den Anspruch erhebt, sich mit Erfahrungen schlechthin zu befassen, sondern nur mit bestimmten Ausschnitten und nur in bestimmten Zusammenhängen. Die eher philosophisch orientierten Naturwissenschaftler sind sich dessen wohl bewußt. Aber unglücklicherweise hatten einige Naturwissenschaftler, viele Techniker und vor allem die Konsumenten der vielen kleinen technischen Errungenschaften weder Zeit noch Interesse, den philoso-phischen Ursprüngen und Hintergründen der Naturwissenschaften nachzugehen. Infolgedessen akzeptierten sie in der Regel das in den naturwissenschaftlichen Theorien implizierte Bild der Welt als vollständige und erschöpfende Darstellung der Wirklichkeit; sie tendierten dazu, diejenigen Aspekte der Erfahrung, die die Naturwissenschaft-ler wegen mangelnder Kompetenz nicht berücksichtigen, so anzusehen, als seien diese irgendwie weniger real als jene Aspekte, die die Naturwissenschaft willkürlich durch Abstraktion aus der unendlich reichen Gesamtheit bestehender Tatsachen ausgesondert hat.”

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  112. Unter dem Aspekt der Arbeit zumindest kann diese Trennung auch noch etwas mit der Aneignung von Wissen durch das Management im Produktionsprozeß zu tun haben. Der zweite Grundsatz von Taylor lautet nämlich: “Die Werkstatt soll von jeder denkbaren geistigen Arbeit befreit werden. Jegliche Arbeit soll in einem Planungs-und Arbeitsbüro vereinigt werden ”(zit. nach H.Bravermann, a.a.O., S.93 f.); H.Bravermann (a.a.O., S.94) schreibt dazu:“Dieser Grundsatz sollte anstelle seiner gebräuchlicheren Bezeichnung ‘Trennung von Hand-und Kopfarbeit’ eher den Namen ‘Trennung von Vorstellung und Ausführung’ erhalten (…). Der Grund ist, daß geistige Arbeit, d.h. Arbeit, die vorwiegend im Gehirn geleistet wird, ebenfalls dem gleichen Prinzip der Trennung von Vorstellung und Ausführung unterworfen ist (…)”.

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  113. vgl. etwa die Beiträge in H.Kindermann (Hrsg.), Theorie der Gesetzgebung, Berlin/Heidelberg/New York 1982, S.144 ff. (in dem Abschnitt über Gesetzgebungstechnik) sowie T.ühlinger, Methodik der Gesetzgebung, Wien/New York 1982 und die dortigen Beiträge S.154 ff.

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  114. vgl. hierzu die Anmerkungen zu den einzelnen Formalisierungsmethoden im Abschnitt 2.2. und die umfassenderen, allgemeineren Bemerkungen in Abschnitt 2.3.

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  115. Es wird z.B. zwischen mathematischen Modellen (wobei ein Modell a wie folgt definiert wird: a= (A,F,R) und a das Modell, A eine Menge, F Operationen und R zu definierende Relationen sind), den Modellbegriffen der mathematischen Logik (die sich mit den gegenseitigen Beziehungen zwischen Aussagen formalisierter Theorien und mathematischen Strukturen, in denen die Aussagen gelten sollen, beschäftigen), Theorien schlechthin und Modellen als Abbild der Realität unterschieden: vgl. z.B. H.J.Schneider (Hrsg.), Lexikon der Informatik und Datenverarbeitung, München 1983, S.347 ff.;siehe auch die umfangreiche Literatur bei H.Stachowiak, Allgemeine Modelltheorie, Wien/New York 1973, sowie R.Mayntz, Modellkonstruktion: Ansatz, Typen und Zweck, in: dieselbe (Hrsg.), Formalisierte Modelle in der Soziologie, Neuwied/Berlin 1967; zu neueren Ansätzen in der Informatik siehe GMD (Hrsg.), Preprints der International Working Conference an Model Realism, Bad Honnef April 1982

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  116. H.Stachowiak, a.a.O., S.128 ff.

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  117. vgl. H.Stachowiak, a.a.O., S.132; er nennt aus diesen Gründen das erste Merkmal des allgemeinen Modellbegriffs das Abbildungsmerkmal.

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  118. H.Stachowiak, a.a.O., S.132

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  119. H.Stachowiak, a.a.O., S.132

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  120. H.Stachowiak, a.a.O., S.132 f.; er entwickelt im weiteren auch eine for- male Explikation des allgemeinen Modellbegriffs (auf S.323), auf die hier jedoch nur der Vollständigkeit halber hingewiesen werden soll.

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  121. A.Kaplan, The Conduct of Inquiry, San Francisco 1964, S.296, zitiert nach J.Weizenbaum, Die Macht der Computer und die Ohnmacht der Vernunft, Frankfurt 1977, 5.190 Fußnote 3

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  122. J.Weizenbaum, a.a.O., S.194

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  123. J.Weizenbaum, a.a.O., S.195

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  124. J.Weizenbaum, a.a.O., S.196

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  125. vgl. die Gebundenheit von Informationen an den verstehenden und auffassenden Akt der jeweiligen menschlichen Träger in Abschnitt 1.2., S.9 f.

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  126. J.Weizenbaum, a.a.O., S.197 134 J.Weizenbaum, a.a.O., S.202

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  127. J.Weizenbaum, a.a.O., S.202

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  128. vgl. K.Lenk, Probleme der Verwaltungsinnovation durch DV-gestützte Verfahren, in: tVD 1980 Heft 10, S. 4;

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  129. vgl. hierzu insbesondere A.Luft,.a.a.O., S.216, der in bemerkenswerter Klarheit diese Voraussetzung der DV-Anwendung formuliert hat: “Die sprachliche Darstellung von Dingen und Geschehnissen bedarf insbesondere auch beim Software Engineering i) einer orthographischen Standardisierung, die festlegt, welche Notationsformen verwendet werden dürfen, und ii) einer Standardisierung der Bedeutung. Diese Standardisierung, die selbstverständlich nicht nach rein subjektiven Gesichtspunkten getroffen werden sollte und insofern einen (trans-subjektiven) Einigungsprozeß voraussetzt, wird als orthosprachliche Standardisierung bezeichnet. Thesenartig läßt sich unsere Grundlagendiskussion nun folgendermaßen zusammenfassen: In einem bezüglich einer jeweils ausgezeichneten pragmatischen Basis schrittweise, diszipliniert und begründet eingeführten - und insofern rationalen - Gebrauch von Sprache sowie einer orthosprachlichen Standardisierung derart eingeführter sprachlicher Ausdrucksmittel ist eine Grundlage des. Software Engineering zu sehen.”kritisch dazu J.Weizenbaum, a.a.O., S.191 f. und Fußnote, 126 in diesem Abschnitt.

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  130. vgl. hierzu A.Rolf, Zur Veränderung der Arbeit in Büro und Verwaltung, Münster 1983, S. 28

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  131. vgl. hierzu vor allem W.Schäfer/G.Sorka, Die Abbildung von Gesetzestexten auf Formulare in der Rentenversicherung, Band 17 des Forschungsprojektes ‘Verwaltungsautomation’, Kassel März 1979, S.177 ff. (s.a. S.3) und K.Lenk, Implikationen der Verwaltungsautomation für das Verhältnis von Verwaltung und Bürger, in: W.Hoffmann-Riem (Hrsg.), Bürgernahe Verwaltung? Analysen über das Verhältnis von Bürger und Verwaltung, Neuwied/Darmstadt 1979, S.140 ff.

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  132. vgl. A.Rolf, a.a.O., S.28; dies kann auch noch - unter dem Aspekt der Arbeit - etwas mit dem dritten Grundsatz von Taylor - der Pensumidee - zu tun haben. H.Bravermann, a.a.O., S.98 schreibt dazu:“Das wesentliche Element ist (…) die systematische Vorausplanung und Vorausberechnung aller Elemente des Arbeitsprozesses, der als Gesamtprozeß nicht mehr in der Vorstellung des Arbeiters, sondern nur nochin der Vorstellung eines speziellen Managementstabes besteht. Wenn also das erste Prinzip das Zusammentragen und Ausarbeiten von Kenntnissen über den Arbeitsprozeß ist und das zweite die Zusammenfassung dieses Wissens im ausschließlichen Handlungsbereich des Managements - einschließlich seines unerläßlichen Gegenstücks, des Fehlens derartiger Kenntnisse bei den Arbeitern -, so ist das dritte die Verwendung dieses Wissensmonopols dazu, jeden Schritt des Arbeitsprozesses und seiner Ausführungsweise zu kontrollieren.”

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  133. vgl. H.Hermes, Aufzählbarkeit Entscheidbarkeit Berechenbarkeit, Berlin/ Heidelberg/New York, 2.Auflage 1971, S.9:“In der Mathematik treten häufig Funktionen auf, zu denen es einen abbrechenden Algorithmus gibt, welcher bei beliebigen vorgegebenen Argumenten den Funktionswert liefert. Derartige Funktionen nennt man berechenbare Funktionen.”

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  134. vgl. zur Einführung den Abschnitt über ‘Time-and Tape-Boundet Turing Maschines’ in: J.E.Hoperoft/J.D.Ullman, Formal Languages and their

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  135. Relation to Automata, Reading 1969, S.135 ff. oder speziell für Probleme aus dem Bereich der ‘Künstlichen-Intelligenz’-Forschung: D.R.Hofstadter, Gödel Escher Bach, Harmondsworth 1980

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  136. vgl. K.Lenk, Probleme der Verwaltungsinnovation durch DV-gestützte Verfahren, in: tVD 1980 Heft 10, S. 4

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  137. M.Kühn, CAD und Arbeitssituation, Berlin/Heidelberg/New York 1980

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  138. A.Rolf, Zur Veränderung der Arbeit in Büro und Verwaltung, Münster 1983

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  139. K.Lenk, a. a. 0., S.5

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  140. R.K.Yin u.a., A Review of Case Studies of Technological Innovations in State and Local Services, Santa Monica 1976, S.VIII/IX, zitiert nach K.Lenk, a.a.O., Fußnoten 1 und 17

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  141. K.Lenk, a.a.O., S.8

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  142. vgl. hierzu H.Brinçkmann, Datenverarbeitung und öffentliche Aufgaben, in: UGI (Hrsg.), Informationssysteme für die 80er Jahre, Linz 1980, S. 23

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  143. M.Kühn, CAD und Arbeitssituation, Berlin/Heidelberg/New York 1980, S. 24

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  144. K.Lenk, a.a.O., S.4; RKW (Hrsg.), Rationalisierung und menschengerechte Arbeitsgestaltung in der öffentlichen Verwaltung, Eschborn 1980

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  145. Es wäre eine Forschungsarbeit wert, diese Thesen eingehender - in ausgesuchten Bereichen - empirisch zu untersuchen.

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  146. Das soll nicht heißen, daß nicht auch unabhängig von der Verwaltungsautomation die Kommunikation zum Verwaltungsklienten ‘rationalisiert’ wird oder worden ist. Die Automation setzt diese Umgestaltung allerdings zwingend voraus.

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  147. vgl. H.Brinckmann u.a., Automatisierte Verwaltung, Frankfurt/New York 1981, die in ihren Untersuchungen der hessischen Finanzverwaltung diese Veränderungen festgestellt haben.

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Fiedler, H., Barthel, T., Voogd, G. (1984). Informatik und Recht. In: Untersuchungen zur Formalisierung im Recht als Beitrag zur Grundlagenforschung juristischer Datenverarbeitung (UFORED). Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3180. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87555-6_1

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