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Der Wohnungs-Mietprozeß

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Part of the book series: Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen ((FG,volume 3163))

Zusammenfassung

Wohnung, Haus und Garten sind für den erwerbstätigen Teil der Bevölkerung der wichtigste Aufenthaltsort während der Freizeit, für die Nichterwerbstätigen stellen sie den dominierenden Lebensort dar1). Noch immer verfügt jedoch nicht jeder Haushalt in der Bundesrepublik über eine eigene Wohnung2). Die Bedingungen und Verhältnisse, unter denen der einzelne wohnt, lassen seinen gesellschaftlichen Standort erkennen und definieren neben Ausbildung, Beruf und Einkommen seinen sozialen Status mit. Insbesondere Personen, die zur Miete3) wohnen und über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen, sind davon betroffen, daß ihre Wohnungen teilweise zu klein, unzureichend ausgestattet, in schlechter Wohnlage gelegen oder zu teuer sind4) und zahlreichen Beschränkungen der Wohnungsnutzung durch Formularmietverträge5) unterliegen. Der Mieter hat kein Dauerwohnrecht, sondern muß stets mit einer Kündigung und den daraus resultierenden Problemen rechnen. So geht die Bundesregierung davon aus, daß in den letzten Jahren jährlich mindestens 100 000 Haushalte umgezogen sind, nachdem ihnen vorher vom Vermieter gekündigt worden war6). Die Zahl der Urteile und Vergleiche auf Räumung, die die Justizstatistik ausweist, steigt ständig an und betrug 1979 insgesamt 67 8567). Diese Angaben vermitteln einen ersten Einblick in die gesellschaftliche Relevanz des Problemfeldes und der Konflikte, die daraus erwachsen können.

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Anmerkungen

  1. Über 50 % der Deutschen verbringen jeden Abend und über 70 % jedes Wochenendes zu Hause. Vgl. Michael Adritzky/Gert Seile (Hrsg.), Lernbereich Wohnen, Band 1, Reinbek bei Hamburg 1979, S. 13.

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  2. Die 1%-Wohnungsstichprobe 1978 hat ergeben, daß einer Zahl von 24,3 Mio. Haushalten nur 23,4 Mio. Wohnungen gegenüberstehen. Hiervon stehen knapp 700 000 leer und etwa 200 000 dienen als Zweitwohnungen, vgl. hierzu ausführlich Rudi Ulbrich, Die Wohnungsversorgung im Spiegel der Statistik, in: Joachim Brech (Hrsg.), Wohnen zur Miete, Weinheim 1981, S. 16-31 (16f.).

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  3. Der Anteil der Mietwohnungen betrug 1978 63 % (Lothar Herberger und Mitarbeiter, Bestand der Struktur der Gebäude und Wohnungen, in: Wirtschaft und Statistik 1980, S. 283-291, 286), in Großstädten sogar mehr als 80 % (Rudi Ulbrich, a.a.O., Anm. 2, S. 18).

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  4. Der Anteil der mit Wohnraum unterversorgten Hauptmiethaushalte belief sich 1978 auf etwa 15 %, über kein Bad verfügten 13 % der vermieteten Wohnungen, und 39 % hatten keine Zentralheizung (Rudi Ulbrich, a.a.O., Anm. 2, S. 19 f.).

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  5. Gedacht ist dabei u.a. an die Vorschriften der Hausordnung, die regelmäßig Bestandteil des Mietvertrages sind und zahlreiche Verhaltensmaßregeln verbindlich festlegen.

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  6. Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des zweiten Wphnraumkündigungsschutzgesetzes, Bundestags-Drucksache 8/2610, S. 7.

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  7. Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Rechtspflege, Reihe 2.1., Zivilgerichte 1979, S. 28.

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  8. So vermittelte Udo Reifner (Unentgeltliche Rechtsberatung in Berlin, in: Rechtsbedürfnisse und Rechtshilfe, Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bd. 6, 1978, S. 43 ff.), am Sozialamt Berlin einen Anteil von 29 %, und Josef Falke (Zugang zum Recht: Eine Fallstudie über die öffentliche Rechtsauskunft-und Vergleichsstelle in Hamburg, in Jahrbuch a.a.O., S. 21) kam auf 17 %.

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  9. Erhard Blankenburg, Mobilisierung von Recht, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie, Heft 1, 1980, S. 33–64 (45 ff.).

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  10. ebd.

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  11. Hartmut Koch, Das Gerichtsverfahren als Konfliktlösungsprozeß. Diss. Darmstadt 1975; Hartmut E. Hilden, Rechtstatsachen im Räumungsrechtsstreit, Frankfurt 1976, Bundesregierung, a.a.O. (Anm. 6).

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  12. Erhard Blankenburg u.a., Tatsachen zur Reform der Zivilgerichtsbarkeit, Tübingen 1974.

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  13. Rolf Bender/Rolf Schumacher, Erfolgsbarrieren vor Gericht. Tübingen 1980.

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  14. Blankenburg u.a., a.a.O. (Anm. 12), untersuchen Prozesse aus dem Jahre 1969.

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  15. Koch a.a.O. (Anm. 11) legt seiner Analyse Verfahren der Jahre 1969 und 1970 zugrunde, Bender/Schumacher, a.a.O. (Anm. 12), analysieren Akten des Jahres 1971, und Hilden a.a.O. (Anm. 11) schließlich vergleicht Prozesse des Jahres 1967 mit denen des Jahres 1971.

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  16. Blankenburg u.a., a.a.O. (Anm. 12) untersuchen nur Räumungsprozesse; Hilden a.a.O. (Anm. 11) analysiert ebenfalls Räumungsprozesse, stützt sich dabei jedoch entgegen seiner Zielsetzung in weniger als 50 % der Fälle auf Prozesse, in denen die Sozialklausel (§ 556a) oder das Wohnraumkündigungsschutzgesetz zumindest potentiell anwendbar ist. Vollständig erhoben sind lediglich die Daten zur Zahl der Klagen und zur Art der Erledigung, während der Erfolg der Klage, die Zahl der Fälle, in denen sich der Beklagte auf § 556a beruft, sowie die Kündigungsgründe nur unvollständig ermittelt wurden; Koch a.a.O. (Anm. 11) hat nur solche Prozesse in seine Untersuchung aufgenommen, die sich inhaltlich auf Geldforderung und Besitzstörungsansprüche beziehen, also keine Räumungsklagen, und die durch streitiges Urteil oder gerichtlich protokollierten Vergleich enden. Außerdem beträgt die Ausfallquote bei seiner Befragung 56 %.

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  17. Die Stichprobe von Blankenburg u.a., a.a.O. (Anm. 12) enthält nur 46 Fälle.

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  18. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde zum einen eine Umfrage über Erfahrungen und Einstellungen zum 2. WKSchG bei 11423 Haushalten sowie einiger Sondergruppen repräsentativ ausgesuchter Mieter und zum anderen eine Auswertung von Akten über 5007 Gerichtsverfahren wegen einer Mieterhöhung gemäß § 2 Abs. 2 MHG oder wegen einer Kündigung, auf die die Wohnraumkündigungsvorschriften Anwendung finden, an 102 repräsentativ ausgewählten Amtsgerichten im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Sie umfaßt alle im Jahre 1976 begonnenen und bis März 1978 abgeschlossenen Verfahren.

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  19. Zu diesen Mängeln vgl. Erhard Blankenburg u.a., Die Rechtspflegestatistiken, Berlin 1978.

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  20. Vgl. hierzu Klaus F. Röhl, Der Gebrauch von Recht zur Änderung des status quo, Zeitschrift für Rechtssoziologie, Heft 1, 1981.

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  21. Vgl. Erhard Blankenburg/Siegfried Schönholz, Zur Soziologie des Arbeitsgerichtsverfahrens, Neuwied und Darmstadt 1979, S. 78.

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  22. Vergleiche mit anderen Untersuchungen z. B. der von Bender/Schumacher a.a.O. (Anm. 12) verbieten sich aus den oben unter 9.1. genannten Gründen.

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  23. Renate Petzinger, Mario Riege, Die neue Wohnungsnot, Hamburg 1981, S. 84 f.

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  24. Lothar Herberger und Mitarbeiter. a.a.O. (Anm. 3), S. 287.

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© 1983 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen

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Schulz-Rackoll, R. (1983). Der Wohnungs-Mietprozeß. In: Der Vergleich im Zivilprozeß. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3163. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87553-2_9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-87553-2_9

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-03163-7

  • Online ISBN: 978-3-322-87553-2

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