Zusammenfassung
In der letzten Zeit mehren sich diejenigen kritischen Stimmen aus Wissenschaft und Praxis, die Zweckmäßigkeit und Effektivität wichtiger Institutionen des Betriebsverfassungsgesetzes in Frage stellen, die zunehmende Bürokratisierung2) und abnehmende Identifizierungsbereitschaft zwischen Repräsentierten (Belegschaft) und Repräsentanten (Betriebsrat) beklagen3) oder die ein Auseinanderfallen von entscheidenden Organisationsprinzipien betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung und neuen Formen der Unternehmensführung aufgrund fortgeschrittener betriebswirtschaftlicher Entwicklungen konstatieren.4) Übereinstimmende Bewertungsfaktoren aller kritischen Einwände sind in der Regel: Flexibilität der Organisationsnormen, Effektivität der materiellen Mitbestimmung und Kontinuität der sach-(nicht personen-) bezogenen Interessenwahrnehmungen in den verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen. Im Rahmen der vorliegenden Untersuchung interessieren vornehmlich die beiden erstgenannten Faktoren.
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Anmerkungen
Vgl. beispielsweise Otto, in: Handelsblatt v. 21. 2. 79; Gege, Die Funktion des Wirtschaftsausschusses im Rahmen der wirtschaftlichen Mitbestimmung, in: DB 1979, S. 647 ff.
Vgl. Otto, in: Handelsblatt vom 9. 3. 1979; so auch schon früher Schelsky, Industrie-und Betriebssoziologie, in: Soziologie, hrsg. von Gehlen/Schelsky, 6. Aufl., Düsseldorf/Köln 1966, S. 192; Dahrendorf, Sozialstruktur des Betriebes, Wiesbaden 1959, S. 35.
Vgl. Schardt, Belegschaft und betriebliche Interessenvertretung, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1979, S. 159 ff.; Dvbowski-Johannson, Die Interessenvertretung durch den Betriebsrat, Frankfurt 1980, S. 33 ff.,und zum Teil auch Abl/ Leitl, Arbeitnehmer zur Partnerschaft, Wien 1979. früher schon Fürstenberg, Der Betriebsrat im Spannungsfeld der industriellen Arbeitsbszichungen — Verhältnisse in Deutschland, in: Konflikt und Kooperation im Industriebetrieb, hrsg. von Atteslander, Köln/Oplanden 1959, S. 232 f., und Pirker/Braun/Lutz/Hammelrath, Arbeiter — Management — Mitbestimmung, Stutt gart/Düsseldorf 1955, S. 328 f., 426.
Vgl. z.B. Säcker, Die Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz 1976, München 1978, S. 78 ff.; Bericht über die Verhandlungen der Unternehmensrechtskommission, Köln 1980, Tz. 1760 ff., 1763 ff.; früher schon Raiser, Das Unternehmen als Organisation, Berlin 1969, S. 123 ff.
Vgl. die Nachweise oben Kap. I Fußn. 27-29, 39; Wondracek, Partizipation in der Unternehmung, broschiert, Berlin 197 8; FitzRoy/Cable, Incentives, Participation and Productivity in German Firms, International Institute of Management — Wissenschaftszentrum Berlin, 1978; Küpper, Grundlagen einer Theorie der betrieblichen Mitbestimmung, Berlin 1974; Haussmann, Unternehmensordnung und Selbstbestimmung, Frankfurt/M. 1977;Grochla/ Welge, Zur Problematisierung der Effizienzbestimmung von Organisationsstrukturen, in: Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung N.F. 27 (1975), S. 284 ff.; Gzuk, Messung der Effizienz von Entscheidungen, Tübingen 1975; Brüsch, Die paritätische Mitbestimmung als System von Einflußfaktoren auf Struktur und Inhalt des betrieblichen Entscheidungsprozesses, Darmstadt, o.J.; Budäus, Entscheidungsprozeß und Mitbestimmung, Wiesbaden 1975; Seiwert, Mitbestimmung und Zielsystem der Unternehmung, Göttingen 1979; Schmidt, Selbstbestimmung in der mittleren Unternehmung, Frankfurt/M. 1980. Aber auch die soziologische Diskussion geht häufig allzu leichtfertig über komplexe Meßprobleme materieller Wertungsindikatoren hinweg; neuestes Beispiel ist der kaum begründete und kaum zu durchschauende empirische “Nachweis” einer “wirksamen Interessenvertretung” des Betriebsrats bei Kotthoff, Zum Verhältnis von Betriebsrat und Gewerkschaft, in: Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften, Frankfurt/M. 1979, S. 298 ff., 319 ff.; Überzeugendere Versuche bei Dombois, Informelle Norm und Interessenvertretung, in: Leviathan 1980, S. 375 ff., 400 ff., der vorschnelle Generalisierungen weitgehend vermeidet; zur empirischen Situationsanalyse allgemein vgl. Weber, Soziologie des Betriebsrats, Frankfurt 1981, S. 95 ff., 99 ff.
Allg. Meinung; vgl. Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 42 Rdnr. 7bm.w.N.
Voigt, aaO., S. 418; Neuloh, aaO., S. 174 f.; Kirsch/Paul/ Scholl u.a., Der Einfluß von Partizipation und Mitbestimmung auf unternehmenspolitische Entscheidungsprozesse — Ergebnisbericht für Unternehmensleitung und Betriebsrat, München 1979, S. II, 4.
Wie hier Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 341; für die Betriebsratswahlen 1978 meint Niedenhoff, in: Gewerkschaftsreport 8/1978, S. 17 ff., parteipolitische Tendenzen ausgemacht zu haben.
Die Angaben in den Tabellen über die Betriebsratswahlen basieren auf den Ergebnissen der Wahl von 1975; zahlreiche Einzelhinweise zu den Wahlergebnissen von 1975 finden sich in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1975, S. 600 ff., und in: Gewerkschaftsreport 1976, Heft 2/3, S. 30 ff., und Heft 5, S. 19 ff., und bei Niedenhoff, Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, aaO. S. 69 ff.
Anders dagegen die Zahlen des DGB für 1975, wonach in 67,8% aller Betriebe Gemeinschaftswahlen stattgefunden haben; diese Zahlen sind aber kaum mit den hier vorgelegten Ergebnissen vergleichbar, da der Anteil von Gemeinschaftswahlen in Großunternehmen deutlich unter dem allgemeinen Anteil liegt (vgl. weiter im Text den jeweiligen Nachweis); wie hier Niedenhoff, in: Gewerkschaftsreport 1976, Heft 2/3, S. 35, mit in der Tendenz übereinstimmenden Zahlen für 1975 (37,5% gemeinsame Wahl/58,3% Gruppenwahl), die vor allem in Großbetrieben erhoben wurden (für 1978 Niedenhoff, in: Gewerkschaftsreport 8/1978, S. 19–37,7% gemeinsame Wahl/ 62,3% Gruppenwahl).
Dazu im einzelnen Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 14 Rdnr. 14 ff.
In AP Nr. 1, 2 und 10 zu § 13 BetrVG.
A.A. sind z.B. Dietz/Richardi, aaO., § 14 Rdnr. 34; Gnade/Kehrmann/Schneider, aaO., § 13 Rdnr. 4, und Sack, Minderheitsgruppenschutz in der Betriebsverfassung, Diss. jur. München, 1971, S. 209 ff.
Ebenso Meinbresse, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1978, S. 742.
Voigt, aaO., S. 420; ebenso der Hinweis in: Gewerkschaftsreport 1976, Heft 5, S. 22.
Vgl. dazu die Ergebnisse der Einzelgewerkschaften in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1978, S. 642 ff.; das Endergebnis für 1978 ist in: Die Quelle 1979, S. 346 ff., abgedruckt.
Dies wird für mehrere Einzelgewerkschaften konstatiert, vgl. etwa Gewerkschaftliche Monatshefte 1978, S. 728.
AaO., S. 65 f.
AaO., S. 188.
Zur Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 2 BetrVG 52 vgl. Voigt, aaO., S. 419 f.
So auch Schneider, in: Gewerkschaftliche Monatshefte 1975, S. 605.
So mit detailliertem Nachweis Kliemt, aaO., S. 185 ff., 188; wäre die Gruppenwahl nicht verzichtbar (anders aber § 14 Abs. 2 BetrVG), könnte sie allerdings den Minderheitenschutz wirsam sichern (vgl. auch Sack, aaO., S. 191 f.).
Vgl. Kap. II. 6.
Vgl. die in der Tendenz unterschiedlich kritischen Hinweise bei Leis, Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 719, und Popp, Der Ausschluß von Gewerkschaftsmitgliedern nach Betriebsratswahlen, in: ZfA 1977, S. 401 ff., 402 m.w.N.
Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 326 f.; ebenso Gamillscheg, “Betrieb” und “Bargaining unit”, in: ZfA 1975, S. 357 ff., 362 Fn. 16, der die Praxis aber zu optimistisch beurteilt hat.
v. Hoyningen-Huene, Der Schutz des Individual-willens in der Betriebsverfassung, in: ZRP 1978, S. 181 ff., 182.
Allgemein zum Minderheitenschutz und Bestandsschutz der Gewerkschaften vgl. Säcker/Rancke, Verbandsgewalt, Vereinsautonomie und richterliche Inhaltskontrolle, AuR 1981, S. 1 ff.
So Schardt, aaO., S. 163.
AaO., S. 341.
Vgl. die Hinweise bei Niedenhoff, aaO., S. 18 f., und Popp, aaO., S. 402.
So die Vorschläge von Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 341; v. Hoyningen-Huene, aaO., S. 182; Popp, aaO., S. 405; auch Neuloh, aaO., S. 172, empfiehlt angesichts seiner Ergebnisse eine gründliche Überprüfung des Wahlsystems.
Für Anwendung des Panaschierens: v. Hoyningen-Huene, aaO., S. 182; Popp, aaO., S. 405; für das Kumulieren: Popp, aaO., S. 405; dagegen v. Hoyningen-Huene, aaO, S. 182.
So auch offenbar Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 326.
Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 325 f.; vgl. auch die Ergebnisse der Wahl 1975, in: Gewerk-schaftl. Monatshefte 1975, S. 600 ff., 625, und 197 8 in: Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 642 ff., 719.
Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 719.
Ergebnisse der vorliegenden Untersuchung; selbstverständlich beziehen sich die Durchschnittswerte nur auf die Unternehmen, in denen eine Listenwahl erfolgte; vgl. Tabelle 32.
Die Höchstzahlen an Listenvielfalt sind bei den Angestellten 7 Listen, bei den Arbeitern 9 Listen.
Dies wird für 1978 von der IG Chemie bestätigt, vgl. Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 679; differenzierter Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 328.
Auch bei Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 327 f., finden sich nur Anhaltspunkte ohne empirisch ausreichende Grundlage.
Niedenhoff, aaO., S. 19, geht von 7 9,1% aus; die einzelnen gewerkschaftlichen Organisationen von z.B. 85,3%; 82,7%; 83,9%; 84,6%; 80,3%; 82,3% für 1975 (vgl. Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 642 ff.), d.h. von über 80% (Gewerkschaftl. Monatshefte 1975, S. 601) bzw. 82,7% (Gewerkschaftsreport 1976, Heft 5, S. 20) im Endergebnis.
Ebenso IG Chemie von 1978, vgl. Gewerkschaftl. Monatshefte 1978, S. 679 f.; Schardt, aaO., S. 163.
Die Ergebnisse der Tabelle stimmen in sehr hohem Maße mit der Untersuchung von Kirsch/Paul/ Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, überein, die nicht auf Großunternehmen beschränkt ist; die hohe Übereinstimmung deutet auf eine Gültigkeit der hier vorgelegten Ergebnisse für die Gesamtwirtschaft schlechthin hin.
Vgl. die Wiedergabe der DGB-Ergebnisse, in: Gewerkschaftsreport 5/1976, S. 21.
Vgl. Die Quelle 1979, S. 348.
Vgl. Kap. II.6., Tabelle 19; bei Kirsch/Paul/ Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, liegt der Anteil weiblicher Arbeitnehmer bei 21%; das Repräsentationsverhältnis ist in Großunternehmen offensichtlich noch schlechter als im statistischen Durchschnittsunternehmen.
Kliemt, aaO., S. 95 ff.; Brüsch, aaO., S. 90 f.; ähnlich Blume (1964), aaO., S. 98, und Tegtmeier, aaO., S. 125.
Ebenso Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, mit 6%.
Ebenso Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, mit 4%, allerdings bei einem Ausländeranteil an der Beschäftigtenzahl von nur 6%.
Vgl. die Zahlen des DGB für 1975, nachgedruckt in: Gewerkschaftsreport, aaO., S. 20; 1978 sind es 3,2% gewesen, vgl. Die Quelle, aaO., S. 348.
Ebenso Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, mit 1%.
Vgl. Die Quelle, aaO., S. 347; davon sind 18,9% Unorganisierte und 0,5% anders Organisierte (1975) bzw. 18,1% Unorganisierte und 0,5% anders Organisierte (1978); höher die Zahlenangaben bei Niedenhoff, aaO., S. 20, dessen Zahlenmaterial aber auf einer sehr viel kleineren statistischen Basis beruhen als das vom DGB erhobene Material; fast gleichhoch (17,5%) sind die Werte dagegen in einer anderen Untersuchung von Niedenhoff, Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, aaO., S. 79, eine Ungereimtheit, die Niedenhoff nicht anspricht oder erläutert; die Zahlenkonfusion ist deshalb so groß, weil es entscheidend auf die statistische Basis und den daraus resultierenden Erklärungswert der Zahlen ankommt. Wie hier die Ergebnisse von Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, mit insgesamt 11% (CGB-Gewerkschaft 2%; nicht Organisierte 9%).
Vgl. etwa Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 329 ff.; Neuloh, aaO., S. 174 ff.; Voigt, aaO., S. 417 ff., 418; Blume (1964), aaO., S. 51 f.; Kliemt, aaO., S. 66 ff.
Vgl. die Zahlen der DGB-Untersuchung in: Die Quelle, aaO., S. 348.
Blume (1964), aaO., S. 52; Voigt, aaO., S. 418; dagegen liegt die Quote der erstmals Gewählten bei Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, und S. II, 4 f., nur bei 18%, ein Ergebnis, das völlig aus dem Rahmen fällt und von ihnen nicht näher erläutert wird.
Brüsch, aaO., S. 91; Roth/Lorbacher/Merkel, aaO., S. 336, die aber auch zu keinem empirisch gesicherten Ergebnis gelangen, wie sie selbst hervorheben.
Kliemt, aaO., S. 66; Neuloh, aaO., S. 174; Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 5.
Voigt, aaO., S. 418; Weber, aaO., S. 76 f.
Die Betriebsräte anderer Werke als der im Text beschriebenen wurden (siehe oben Kap. 1.2.) nicht analysiert; über sie kann daher im Rahmen der Fragebogenaktion nichts ausgesagt werden. eine interessante und die hier vorgelegte Untersuchung bestätigende Zusammenstellung von Daten (Amtsdauer, Alter, Gewerkschaft) über die Gesamtbetriebsratsvorsitzenden von 24 deutschen Großunternehmen findet sich in: “Die Zeit”, Nr. 42 vom 13. 10. 1978.
Hier ist eine kausal indizierte Automatik zu beobachten, deren jeweilige Stationen — ein wenig überbetont und vereinfacht — wie folgt aussehen
erstmalige Wahl über die dominierende Liste
Erwerb von Informationen und Kenntnisse durch das Amt
Spezialisierung innerhalb eines großen Betriebsratskörpers
Freistellung aufgrund sachbezogener (Aufgabenzuwachs und b) und personenbezogener (b und c) Gründe
Identifikation mit dem Amt (Ursache d) und Einordnung in eine Hierarchie (Ursache c), Folge: Professionalisierung
zunehmende Identifikation von Person und Amt durch die Belegschaft (Wähler) und die anderen Betriebsratsmitglieder sowie verstärkte Kopplung spezieller Mitbestimmungstatbestände (materiell und organisatorisch) mit einer (oder mehreren) Betriebsratspersönlichkeiten, Folge: Institutionalisierung und Personifizierung der Mitbestimmung und hohe Chance der Wiederwahl durch Professionalisierung (e) und hohen Identifizierungsgrad (f); im Ergebnis wie hier Dybowski-Johannson, aaO., S. 88, 108 ff., und Weber, aaO., S. 77.
Vgl. insbesondere Neuloh, aaO., S. 174 f., und Voigt, aaO., S. 418 f.
Ebenso die Stellungnahme des DGB zu seiner sogar noch höheren Quote, Die Quelle, aaO., S. 348.
Vgl. den Bericht über eine empirische Studie zur Bildungsarbeit von Conert, Gewerkschaftliche Bildungsarbeit und Interessenvertretung in betrieblichen Alltagskonflikten, in: WSI-Mitteilungen 1979, S. 322 ff., 325.
Vgl. die Notiz in: RdA 1975, S. 188 f., nach der der Anspruch auf Bildungsurlaub gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG von den Betriebsräten zu etwa einem Drittel ausgeschöpft wprden sein soll; siehe auch den Überblick bei Johannson, S. 355, in: Interessenvertretung durch Information, hrsg. von Brehm und Pohl, Köln 1978; Zahlen zu Bildungsveranstaltungen enthält der Jahresbericht der Bundesregierung 1979, in: RdA 1980, S. 220.
In nur eingeschränktem Umfang soll dies für Angestellte gelten (Tegtmeier, aaO., S. 125, 135 f.; Blume (1964), aaO., S. 69), eine These, die mit den vorliegenden Daten empirisch nicht zu überprüfen ist.
Neuloh, aaO., S. 174 f.; Voigt, aaO., S. 418 f.; Blume (1964), aaO., S. 98.
Vgl. die in Fußn. 1 Genannten und weiter unten im Text.
Schardt, aaO., S. 162, 166; Dybowski-Johannson, aaO., S. 66 ff.; Weber, aaO., S. 77.
Kotthoff, Zum Verhältnis von Betriebsrat und Gewerkschaft, in: Beiträge zur Soziologie der Gewerkschaften, Frankfurt/M. 1979, S. 298 ff., 320 f.; insgesamt dazu Wallraven, Stellung und Aufgabe der gewerkschaftlichen Vertrauensleute — Kommunikation, Gegeninformation und Gegenmacht, in: Interessenvertretung durch Information, aaO., S. 182 ff., 216.
V. Hoyningen-Huene, aaO., S. 181, 182 ff.
Dazu Buchner, Die Beziehungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und der Belegschaft (Betriebsrat), in: Innerbetriebliche Arbeitnehmerkonflikte aus rechtlicher Sicht, hrsg. von Tomandl, Wien/Stuttgart 1977, S. 35 ff.,53 f.; Pouyadou, Die Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Betriebsrat, München 1978, S. 217 ff.
Nach Angaben von Niedenhoff, aaO., S. 21, sollen 57,2% der Betriebsratsvorsitzenden Angestellte und 42,8% Arbeiter in der Gesamtwirtschaft sein; nach Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 6 Tabelle 2, beträgt die Verteilung 46%/54%.
Vgl. z.B. Dietz/Richardi, aaO., § 26 Rdnr. 11.
Etwa Blume (1964), aaO., S. 63 ff.; dagegen übernimmt Tegtmeier, aaO., S. 125, 135, lediglich die Ergebnisse von Blume.
Dagegen sind nur in 2 von 99 untersuchten Betrieben Vorsitz und Stellvertreter in der Hand der Arbeitergruppe; in beiden Betrieben stellen die Angestellten weniger als 1/3 der Beschäftigten.
Die Ergebnisse der Sonderauswertung lauten: In 23,2% von 99 Betrieben stellen Angestellte sowohl den Vorsitzenden als auch seinen Stellvertreter; von diesen 23,3% Betrieben sind beschäftigt in 60,9% mehr als 2/3 Angestellte, in 34,8% mehr als 1/3 Arbeiter, (in 21,7% sogar mehr als 50% Arbeiter), in 4,3% keine Angabe; die gewerkschaftliche Organisationsquote der Arbeiter beträgt in diesen Fällen in 56,6% weniger als 50% der Beschäftigten, in 26,1% mehr als 50% der Beschäftigten und in 17,4% keine Angabe.
Tegtmeier, aaO., S. 124 f., 136 m.w.N.; Kirsch/ Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 3.
Ebenso Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 6 Tabelle 2, mit 73% zu 27%.
Ähnlich der Tatbestand in BAG, EzA Nr. 6 zu § 27 BetrVG 72, nach dem die Besetzung des Betriebsausschusses zwar “traditionsgemäß”, aber nur unter Verstoß gegen § 27 II BetrVG zustandegekommen war.
So vor allem Tegtmeier, aaO., S. 124 f., 135 f., 154 f. mit jeweils w.N.
Vgl. dazu die interessante Untersuchung von Dombois, Informelle Norm und Interessenvertretung, in: Leviathan 1980, S. 375 ff., 400 ff.; methodenkritisch ebenfalls Weber, aaO., S. 99 ff.
Diese Vermutung äußert Tegtmeier, aaO., S. 136 — ohne sich auf Großunternehmen zu beschränken — schränkt sie aber auf einen“überlagerungseffekt” bzw. “Verstärkungstrend” ein. Die These wird dagegen von Kotthoff, aaO., S. 318 ff., 322 ff., auf der Basis empirischer Nachweise ganz nachdrücklich vertreten; indessen sind seine meßtheoretischen Annahmen angreifbar (vgl. oben Fußn. 5).
Vgl. schon die Ausführungen oben Kap. II.6.
Das Problem der intervenierenden Variablen wird auch von Tegtmeier, aaO., nicht zur Sprache gebracht.
Ebenso die Ergebnisse von Kotthoff, aaO., S. 320; früher schon Wagner, aaO., S. 138 ff.; Blume (1964), aaO., S. 150, und Tegtmeier, aaO., S. 233 f.; differenzierend auch Dybowski-Johannson, aaO., S. 27 ff., und Treu, Dualistisches System der Interessenvertretung und Einheitsgewerkschaftsprinzip, Frankfurt 1980, S. 50., 85 f., 105, 132, 136, 140 f., 148 ff.
Ebenso Kotthoff, aaO., S. 320 f.; Kirsch/ Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 9 ff. und Tabelle 4; Treu, aaO., S. 136 und öfter.
Nach Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 11, sind in 63% der Fälle Betriebsratsmitglieder zugleich Mitglieder der Vertrauenskörperleitung, in 9% sind alle Mitglieder der Leitung Betriebsräte und nur in 28% der Fälle besteht keine Verflechtung.
AaO., S. 300 f.
Die Ergebnisse im einzelnen: in 75,8% (Antwort der Unternehmensleitung)/61,6% (Antwort Betriebsrat) der Unternehmen ist ein Betriebsratsmitglied in einer Tarifkommission vertreten, in 15,4%/2 3,2% nicht; keine Angabe machten 8,8%/15,2%; Total = 100%; Basis = 91/99.
Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 15 Tabelle 6; ähnlich Kotthoff, aaO., S. 310 ff., und die Nachweise bei Anthes/ Blume u.a., Mitbestimmung. Ausweg oder Illusion?, Reinbek b. Hamburg 1972, S. 109 bei Fußn. 33.
Ebenso Kotthoff, aaO., S. 302.
Dazu unten Kap. IV.2 b und Kirsch/Paul/ Scholl u.a., aaO., S. II, 11, und Treu, aaO., S. 321.
Dazu oben Kap. III 2 a und Säcker/Rancke, aaO., S.1ff. mit eingehenden Nachweisen der Fallgestaltung in den einschlägigen BAG-Entscheidungen. Ob die Gewerkschaften daher ein eigenes Wahlvorschlagsrecht entgegen der jetzigen Rechtslage erhalten sollten, wie es von Popp, aaO., S.405f., erörtert wird, muß daher auch unter diesem Macht-und Einflußaspekt erörtert werden.
Im einzelnen: Auf der Basis von 99 Betriebsratsantworten, 74 (74,7%) erfaßten Gesamtbetriebsräten und 23 (23,2%) Konzernbetriebsräten ist der Vorsitzende des größten Einzelbetriebsrats zugleich Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats (67,6%; nein = 31,1%; keine Angabe = 1,4%; Basis = 74), Vorsitzender des Konzernbetriebsrats (52,2%; nein = 47,8%; keine Angabe = O; Basis = 23) und Mitglied des Aufsichtsrats (60,6%; nein = 25,3%; keine Angabe = 14,1%; Basis = 99); höher noch die Quoten bei Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 5 und Tabelle 2.
Nur in 11,1% aller Unternehmen hat es überhaupt noch keine externe Beratung gegeben; nach Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 7 f., Tabelle 3, beträgt die Quote 65% (ja)/ 20% (nein)/15% (keine Angabe).
In der Reihenfolge der Häufigkeit der Nennung (Basis = 99): Betriebsverfassungsrechtliche Fragen(64,6%), sonstige Fragen des Arbeitsrechts (50,5%), betriebswirtschaftliche Fragen (18,2%), sonstiges (9,1% — hierhinter verbergen sich zumeist die angesprochenen Grundsatzprobleme), andere Rechtsfragen (8,1%), technische Fragen und medizinische Fragen (jeweils 4%); in der Tendenz genau übereinstimmend auch Kirsch/Paul/Scholl u.a., aaO., S. II, 8 in Tabelle 3; die Angaben von Niedenhoff, Die Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, aaO., S. 64 ff., weichen dagegen signifikant ab; danach haben 48,6% (Unternehmen mit 2.000 bis 7.999 Mitarbeitern) bzw. 35,4% (Unternehmen mit 8.000 und mehr Mitarbeitern) noch nie einen Sachverständigen hinzugezogen. Um einen Eindruck von den Problemen zu erhalten, wurde eine Auswahl der Antworten zur Kategorie “betriebsverfassungsrechtliche Fragen” in Anlage 6 abgedruckt.
Nach Niedenhoff, aaO., S. 59, geschah eine Teilnahme oft in 11,1%/4,7%, nie in 17,8%/ 7,9% und gelegentlich in 71,1%/87,4% aller Fälle (gelegentlich in 76% aller Fälle bei Blume (1964), aaO., S. 148).
Dagegen Zeuner, Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, in: DB 1976, S. 2474 ff.; dafür Klinkhammer, Teilnahme eines Gewerkschaftsbeauftragten an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, in: Der Betriebrat 1977 (Heft 6), S. 239 ff. (auch in DB 1977, S. 1139 ff.); auch das BAG wendet in einer neuesten Entscheidung (in: DB 1981, S. 1240 ff.) § 31 BetrVG analog auf Ausschußsitzungen, insbesondere des Wirtschaftsausschusses an (dagegen neuestens Koch, in: SAE 1981, S. 248 ff. m.w.N. in Fn. 1).
In 33,3% (Basis = 99) aller Unternehmen hat ein Wirtschaftsausschußmitglied an Sitzungen teilgenommen, das nicht Mitglied eines Betriebsrats war; davon sind allerdings die 16,2% leitende Angestellte (siehe oben Kap. II.7b.) abzuziehen; im Ergebnis bleiben daher 7,1%, von denen allerdings ihre gewerkschaftliche Funktion nicht sicher ist, da sie nicht ausdrücklich erfragt wurde.
Eine Gesamtsumme aller drei Regelungsebenen kann nicht gebildet werden, da auch in den jeweiligen Zeilen der Tabelle Mehrfachnennungen enthalten sind.
Vgl. Blume (1964), aaO., S. 78 ff.; Mitbestimmungskommission, aaO., S. 89 ff.; Stöbe/ Tegtmeier, aaO., S. 80 ff.
GK-Wiese, aaO., § 28 Rdnr. 4.
Nach Niedenhoff, Praxis der betrieblichen Mitbestimmung, aaO., S. 42 ff., liegen die Zahlen etwas höher: Er hat — entsprechend der Betriebsgröße — 8 bzw. 12 Ausschüsse pro Betriebsrat festgestellt; eine selbständige Kompetenz von 46,4% bzw. 42,1%; die Gesamtbetriebsausschüsse wurden offenbar nicht untersucht.
Nach den Ergebnissen der Mitbestimmungskommission, vgl. Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 75, haben nur ca. 75% aller Unternehmen einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Ein Unternehmen, das zwei oder mehr Betriebsratskörper gebildet hat und — entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG — keinen Gesamtbetriebsrat aufweist, ist von dieser Untersuchung nicht erfaßt worden; die Zahl der Unternehmen, die dagegen mehr als nur einen Betriebsratskörper hätte bilden müssen und demzufolge auch einen Gesamtbetriebsrat aufweisen müßte, ist außerordentlich schwierig zu bestimmen; vgl. dazu unten Kap. III 3 a.
Zu den einzelnen Daten vgl. Tabelle 2 im Anhang.
Zu den einzelnen Daten vgl. Tabelle 3 im Anhang.
Nach Niedenhoff, aaO., S. 93, liegt der Anteil bei 16,8% bzw. 48,2%.
Nach unseren Erfahrungen dürfte die Quote der paritätisch mitbestimmten Werkszeitschriften qua Beirat/Kommission etc. verhältnismäßig gering sein; solche Zeitschriften werden immer noch fast ausschließlich von seiten der Unternehmensleitung gestaltet; entsprechende Beteiligungsforderungen von seiten der Betriebsräte unter Hinweis auf § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, die im Ergebnis wohl gute Aussicht auf Erfolg hätten, werden kaum gestellt; auch die Quote der Vertretungen, die eigenes Informationsmaterial regelmäßig an die Belegschaft herausgeben, ist u.E. relativ gering (10–20% aller erfaßten Betriebsratseinheiten).
Entsprechend sind auch die Tagungsintervalle nicht kurz bemessen: 14-tägig tagt regelmäßig überhaupt kein Gesamtbetriebsrat, monatlich 24,3%, vierteljährlich 48,6%, seltener noch als vierteljährlich immerhin noch 18,9% (keine Angabe =8,2%; Basis = 74).
Vgl. dazu allgemein Klinkhammer/Rancke, Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder, Königstein/Ts. 1978, S. 7 ff.
Dabei ist der Zusammenhang von hoher Quote Entscheidungskompetenz und hoher Quote gemeinsame Besetzung deutlich erkennbar mit Ausnahme des Personalausschusses, der indes i.S. der §§ 99, 102 BetrVG eher die “Gegenmacht”-Charakteristik repräsentieren muß als die vertrauensvolle Zusammenarbeit (vgl. Tabelle 2 im Anhang).
Ergebnisse im einzelnen: Frage 34 ja = 58,6%; nein = 3 3,3%; keine Angabe = 8,1%; Basis = 99.
Im einzelnen: Frage 341 ja = 24,2%; nein = 37,4%; keine Angabe = 38,4%; Basis = 99.
Vgl. dazu unten Kap. III. 3d. aa.
So auch deutlich die Mitbestimmungskommission, aaO., S. 90; dagegen hat Blume (1964), aaO., S. 8O ff., mehr die Arbeitsteilungsfunktion der Ausschußbildung in Abhängigkeit von Betriebsratsgröße und Wirtschaftszweigen untersucht, die bei den hier untersuchten Großunternehmen als selbstverständlich und unumgänglich vorausgesetzt wird.
Nach Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 86, sind die Gesprächsgremien auf Werksebene sehr häufig anzutreffen (“weit verbreitet”); die Mitbestimmungskommission mißt diesen Gremien allerhöchste Bedeutung zu, aaO., S. 90 und öfter; nach Niedenhoff, aaO., S. 47, finden solche Gespräche routinemäßig in 45,6%/49,l% aller Fälle statt.
Zusammensetzung: Betriebsleiter/Werksleiter — Betriebsratsvorsitzender 0% Betriebs-/Werksleitung — Betriebsratsvorsitzender u. Stellvertreter 6,1%, Betriebs-/Werksleitung — Betriebsausschuß 10,1% Betriebs-/Werksleitung — Betriebsrat 7,1% Betriebs-/Werksleitung — Betriebsrat mit wechselnder Beteiligung 2,0% andere Zusammensetzung 30,3% keine Angabe = 44,4% Basis = 99.
Wöchentlich (16,2%); 14-tätig (8,1%); monatlich (25,3%); vierteljährlich (7,1%); seltener (2,0%); keine Angabe = 41,3%; Basis = 99.
Vgl. den recht instruktiven Bericht von Hromadka, aaO., S. 67 f., über die bei Hoechst sogenannte “Sozialbesprechung”; wichtiger ist indessen noch die sog. “Mittwochsbesprechung”, die er allerdings nur kurz streift; nach unseren Erfahrungen sind es aber weniger Dinge von “geringem Allgemeininteresse” (so aber Hromadka, aaO., S. 68), die dort zur Sprache kommen, als vielmehr die entscheidenden Mitbestimmungsprobleme, die auf betrieblicher Ebene erörtert und gelöst werden können. Einen Eindruck mag der als Anlage 7 abgedruckte Informationsdienst vermitteln; er informiert die Gesamtbetriebsratsmitglieder über die gemeinsame Sitzung der Unternehmensleitung mit dem Gesamtbetriebsausschuß anhand der Tagesordnung.
So auch Dybowski-Johannson, aaO., S. 64 ff.; ähnlich Weber, aaO., S. 38 f., 42 f.
Vgl. Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 80 ff.; Niedenhoff, aaO., S. 96 (in 31,9% bzw. 33,3% aller Fälle).
Ähnlich Mitbestimmungskommission, aaO., S. 90 f.
Die Tagungsintervalle sind folgendermaßen verteilt: 23,0% monatlich; 16,2% vierteljährlich; 1,4% halbjährlich; 1,4% seltener als halbjährlich (keine Angabe = 58,0%; Basis = 99).
Dietz/Richardi, aaO., § 106 Rdnr. 1.
So vor allem Mitbestimmungskommission, aaO., S. 91 f.; Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 90 ff.; Blume (1964), aaO., S. 164 ff.; Tegtmeier, aaO., S. 70 f.; Voigt, aaO., S. 452 ff.; Kliemt, aaO., S. 198 ff.; eine relativ günstige Situation diagnostiziert nur Wagner, aaO., S. 100 ff.
AaO., S. 207 ff., 227 ff., 267 ff.
Gege, aaO., S. 268.
Auf die Probleme, die sich bei einer Übertragung auf den Gesamtbetriebsrat als Gremium stellen, kann hier nicht eingegangen werden, vgl. dazu nur Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 107 Rdnr. 14; GK-Fabricius, aaO., § 107 Rdnr. 10, 39.
AaO., S. 92.
Nach Gege, aaO., S. 237, nehmen teil: Vorstand/Geschäftsführung (55,3%)/Abteilungsleiter (9,1%)/Unternehmer persönlich (10,6%).
Vgl. Mitbestimmungskommission, aaO., S. 62 f., 63 ff.; Blume (1964), aaO., S. 197 ff.; Voigt, aaO., S. 331 f., 351 ff.; Brinkmann-Herz, aaO., S. 101, 138 f.
Nach Kirsch/Scholl/Paul u.a., aaO., S. II, 2 Tabelle 1, werden 25% aller Betriebsratsmitglieder freigestellt; nach Niedenhoff, aaO., S. 39, sollen dagegen selbst in Großunternehmen nur 9,9% bzw. 16,3% freigestellt worden sein.
Vgl. nur Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 38 Rdnr. 16; Galperin/Löwisch, aaO., § 38 Rdnr. 31; Gnade/Kehrmann/Schneider, aaO.,§ 38 Rdnr. 4.
Vgl. dazu Bunge, Tarifinhalt und Arbeitskampf, Königstein/Ts. 1980, S. 87 ff.; Schwendy, Abänderbarkeit betriebsverfassungsrechtlicher Rechtssätze durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung, Diss. jur., Hamburg 19 69; Ritter, Vom Betriebsverfassungsgesetz 72 abweichende Regelungen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung, Diss. jur., Heidelberg 1974; Sophos, Möglichkeiten der Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch Tarifvertrag, Diss. jur., München 1977; Pöschke, in: AuR 1965, S. 257 ff.
Ebenso Leiss, Rationalle Betriebsratsarbeit, Neuwied/Darmstadt 19 79, S. 76, und Dybowski-Johannson, aaO., S. 104 f., die dieses “Modell” allerdings “utopisch” nennt; wie hier weiter Treu, aaO., S. 88.
Vgl. dazu die Geschäftsordnung eines Betriebsrats und die eines Konzernbetriebsausschusses, die als Anlage 10 und 11 abgedruckt sind.
Die Sonderauswertung der Unternehmenstypen im Sinne der Tabelle basiert teilweise auf unterschiedlichen Daten, die aus allen drei Teilen des Fragebogens stammen. So ist etwa die Definition des Punktbetriebes aus Daten über die Werksgröße (Teil I des Fragebogens) und Daten über die Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats gewonnen worden (Teil II des Fragebogens). Aus diesem Grund sowie aus der Notwendigkeit/ zur Beschreibung der betrieblichen Struktur der Unternehmen auf Daten aus allen drei Fragebogenteilen zurückgreifen zu müssen, sind die prozentualen Angaben in der Tabelle sowohl auf der Basis 91 als auch auf der Basis 99 angegeben worden. Damit bleibt auch die Vergleichbarkeit mit den Angaben aus den anderen Tabellen gewährleistet. Die Daten dieser Tabelle resultieren auch aus den Angaben jeweils einer dieser beiden Basisgruppen, denn eine Zusammenrechnung beider Basisgruppen zu den insgesamt erfaßten 157 Unternehmen war, wie oben bereits geschildert (Kap. I. 3c.), aus datenverarbeitungstechnischen Gründen nicht möglich. Für diese Tabelle werden die jeweiligen Maximalzahlen verwertet, wenn die Angaben aus beiden Basisgruppen differierten (z.B.: Anzahl der Punktbetriebe nach Werksgröße = 8; Anzahl nach Betriebsratsgröße = 7; tabelliert wurden 8 Punktbetriebe). Soweit die Angaben nur aus einer Basisgruppe stammen, wird das prozentuale Ergebnis der anderen Basisgruppe nicht genannt. Soweit die Angaben aus beiden Gruppen stammen und auch dort verwertbar sind, wurden beide prozentualen Ergebnisse genannt; das Ergebnis in Klammern dann zeigt an, daß die absolute Zahlenangabe aus der anderen Basisgruppe stammt.
Entsprechend der Kurzdefinition von Fabricius, in: GK, aaO., vor § 54 Rdnr. 25; vgl. auch Veelken, Der Betriebsführungsvertrag im deutschen und amerikanischen Aktien-und Konzernrecht, Baden-Baden 1975, S. 35 ff.; ebenso U.H. Schneider, Die Personengesellschaft als Konzernunternehmen, in: BB 1980, S. 1057 ff., 1053.
Raiser, Das Unternehmen als Organisation, Berlin 1969, S. 125 ff., 128; Dietz/Richardi, aaO., § 1 Rdnr. 50, 59; Kraft, in: GK, aaO., § 4 Rdnr. 7.
Klammert man die o.a. vier Unternehmen mit signifikanten Strukturbesonderheiten aus, lautet das Ergebnis: 12 Unternehmen mit 1 Werk (57,1%), 6 Unternehmen mit 2–6 Werken (28,6%), 3 Unternehmen ohne Angabe (14,3%); der Mittelwert liegt dann bei 1,9 Werken pro Unternehmen.
Der Durchschnittswert für alle Unternehmen liegt bei 13,2 und reicht von der Chemie ( 3,9) über die Elektrotechnik (18,8) bis zur Versicherungsbranche (32,2).
Vgl. etwa Kammann/Hess/Schlochauer, aaO., § 54 Rdnr. 25; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rdnr. 50; insoweit ungenau auch Raiser, aaO., S. 127. 136a) Es gibt eine Vielzahl von Energieversorgungsunternehmen, die per Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG den Betriebsbegriff modifiziert haben, indem sie mehrere Betriebsstätten zu einem Betrieb gemäß § 1 BetrVG zusammenfassen; als Beispiel sei auf den Tarifvertrag in Anlage 12 hingewiesen; vgl. ebenso Anlage 13 mit international-rechtlicher Problematik.
Es existieren 7 Betriebsräte (2 8%) mit bis zu 15 Mitgliedern, 9 Betriebsräte (36%) mit 19 Mitgliedern, 7 Betriebsräte (28%) mit 2 3 Mitgliedern, 2 Betriebsräte ( 8%) mit 29 Mitgliedern. Vgl. dazu Tabelle 33.
Vgl. Kraft, in: GK, aaO., § 4 Rdnr. 30 ff.; Dietz/Richardi, aaO., § 4 Rdnr. 19; ähnlich Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 4 Rdnr. 7; kritisch Kammann/Hess/Schloachauer, aaO., § 4 Rdnr. 10; Gamilscheg, Betrieb und bargaining unit, in: ZfA 1975, S. 357 ff., 373 ff.
In 12, 5% der Fälle erfolgte keine Angabe.
Zur Konzernpersonalpolitik allgemein vgl. unten Kap. III. 3d. dd.
In allen erfaßten Punktbetrieben war der Vorsitzende des größten Einzelbetriebsrates zugleich Gesamtbetriebsratsvorsitzender und Mitglied des Aufsichtsrats im Unternehmen.
Aus der Gegensätzlichkeit: Dezentrale Organisation des Konzerns hier — zentrale Organisation des Unternehmens dort und aus der engen örtlichen Konzentration der Werke resultieren hin und wieder rechtlich kaum erfaßbare, geschweige denn legitimierbare Konstellationen: Wenn etwa auf ein und demselben Werksgelände mehrere räumlich kaum voneinander abgrenzbare Betriebe mehrerer Unternehmen eines Konzerns (zum Teil noch nicht einmal konzernverbundene Betriebe) angesiedelt sind, ist es sowohl für die Betriebsleitung wie für den Betriebsrat eines einzelnen Betriebes praktisch unmöglich, z.B. eigene Essens-oder Kantinenpreise durchzusetzen oder eine betriebsindividuelle Parkplatzregelung usw.; es herrscht ein weder am Betrieb noch am Unternehmen (noch am Konzern) orientierter, sondern ein von der faktischen Zusammenfassung in einem Werksgelände geprägter “Gleichheitssatz”; vgl. demgegenüber BAG AP Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972. AP Nr. 5 zu § 57 BetrVG 52; AP Nr. 142 zu § 242 BGB-Ruhegehalt; AP Nr. 63, 64 und 66 zu § 611 BGB-Gratifikation.
Zur Durchschnittsverteilung vgl. Tabelle 34.
Vgl. die Angaben in Fußn. 135.
Es bleibt allerdings ein fast 30 %iger Anteil von Nicht-Antwortern, der dieses Ergebnis noch verändern könnte.
Vgl. aber auch den Verbandstarifvertrag für das Baugewerbe v. 30. 3. 1953, der gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG 52 die Organisation der Betriebsverfassung modifziert; er ist auszugsweise als Anlage 14 abgedruckt.
Vgl. Schardt, aaO., S. 162; Bock-Rosenthal/ Hachmeister/Sorge, aaO., S. 202 ff., 203; Kittner, Anm. zu BAG, EzA § 50 BetrVG 72 Nr. 1; Gamillscheg, aaO., S. 394.
So im wesentlichen die Ausführungen der Antragsteller und Beteiligten (Unternehmensleitung, Gewerkschaften und Gesamtbetriebsrat) auf Zustimmung zu einem Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3 BetrVG für die zweite Gesellschaft. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat offensichtlich in § 6 des Tarifvertrages (vgl. Anlage 15) eine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG ausgemacht; dies erscheint überzeugend angesichts der Aufgabe der VB-Betreuer, müßte dann aber wohl auch für sog. betriebliche Vertrauensleute gelten (a.A. Müller, Der betriebliche Vertrauensmann im System der Betriebsverfassung, in: DB 1978, S. 743 ff.). 147a) Wieder anders gestaltet sich die Bildung eines Zentralbetriebsrats für die Außenorganisation in den Unternehmen der Zigarettenindustrie per Tarifvertrag, der allerdings nicht gemäß § 3 Abs. 3 BetrVG zur Zustimmung vorgelegt worden ist (vgl. Anlage 16).
Vgl. den Wortlaut des Tarifvertrages, der als Anlage 15 abgedruckt worden ist; im Bereich der Zigarettenindustrie wurde für einen vergleichbaren Sachverhalt die Rechtsfigur des betrieblichen Vertrauensmannes gewählt; die Konstruktion war notwendig geworden, weil zuvor der gesamte Verkaufs-Außendienst zu einem Betrieb gemäß § 1 BetrVG umdefiniert worden ist (vgl. Anlage 17).
Vgl. exemplarisch Otto, in: Handelsblatt vom 21. 2. 1979.
Vgl. die als Anlage 18 z.T. abgedruckten, dem Team Anfang 1978 freundlicherweise vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übersandten Tarifverträge gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG (insgesamt liegen 9 vergleichbare Tarifverträge vor).
Bei einer Hauptverwaltung mit 1.500 Arbeitnehmern und 80 Filialen à 10 Arbeitnehmer gab es früher 95 Betriebsratsmitglieder und regelmäßig drei freigestellte Betriebsräte; nach der Reorganisation existieren nur noch 43 Betriebsratsmitglieder (4 Bereichsbetriebsräte und 1 Hauptverwaltungsbetriebsrat), aber auch nur drei freigestellte Betriebsratsmitglieder, wenn nicht, was wohl die Regel ist, pro Bereichsbetriebsrat ein Mitglied über § 38 BetrVG hinaus freigestellt wird.
Vgl. dazu Anlage 17; der dort abgedruckte Tarifvertrag ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 BetrVG genehmigt worden, wird gleichwohl seit Jahren praktiziert. Zur Einführung vgl. Grochla, Neue Konzepte der Unternehmensorganisation, in: Festschrift für E. Kosiol, Berlin 1974, S. 297 ff.; Mellerowicz, Sozialorientierte Unternehmensführung, 2. Aufl., Freiburg 1976, S. 292 ff.; Frese, Grundlagen der Organisation, Wiesbaden 1980, S. 315 ff.; Thom, Zur Leistungsfähigkeit der Projekt-Matrix-Organisation, in: Industrielle Organisation, 1973, S. 123 ff.; Harrmann, Divisionale
Oder funktionale Aufbauorganisation, in: DB 1971, S. 537 ff.; ders., Vergleichsbetrachtungen zum Umstrukturierungsprozeß von Unternehmen in der BRD, in: DB 1973, S. 341 ff.; Fuchs/Wegner/Welge, Kriterien für die Beurteilung und Auswahl von Organisationskonzepten, in: ZfO 1974, S. 71 ff., 163 ff.; Laux, in: HdWW, 28-/29. Lfg., Stuttgart 1981, Stichwort: Organisation.
Dazu vgl. Jaggi, Das Stabsproblem in der Unternehmung, Berlin 1969.
Dazu vgl. Poensgen, Geschäftsbereichsorganisation, Opladen 1973; Hartmann, Divisionsorganisation in Produktionsunternehmen, Bochum 1974, S. 97 ff.; Welqe, Profit-center-organisation, Wiesbaden 1975; Frese, aaO., S. 332 ff.; ders. Koordination von Entscheidungen in Spartenorganisationen, in: BFuP 1975, S. 217 ff.; Eisenführ, Lenkungsprobleme der divisionali-sierten Unternehmung, in: Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung (Zfbf 26) 1974, S. 824 ff.; Klee, Die divisionale Organisation, in: DB 1974, S. 977 ff.; Gabele/Mayer, Divisionalisierungs-prozesse, in: ZfO 1974, S. 83 ff.; weitere Nachweise auch bei Säcker, aaO., S. 78 Fußn. 39.
Dazu vgl. Thom, aaO., S. 123 ff.; Timmermann, Matrix-Management, in: Industrielle Organisation, 1971, S. 315 ff.; Drumm, Zur Koordinations-und Allokationsproblematik bei Organisationen mit Matrix-Struktur, in: Festschrift für Kosiol, aaO., S. 323 ff.; Schmidt, Matrixorganisation als geeignete Organisationsform für Mehrproduktunternehmen, in: ZfO 1972, S. 183 ff.; Brings, Erfahrungen mit der Matrixorganisation, in: ZfO 1976, S. 72 ff.; Dullien, Flexible Organisation, Opladen 1972, S. 24 ff.
In erster Linie ist hier die deutsche Untersuchung von Poensgen, aaO., S. 110 ff., zu nennen; vgl. auch Bühner/Walter, Die Divisionalisierung in der Bundesrepublik Deutschland, in: DB 19 77, S. 1205 ff. mit weiteren Nachw. S. 1205 Fußn. 2–4; Bühner, Berichterstattung von Großunternehmen über ihre Organisationsstruktur, in: Zfbf 30 (1978), S. 168 ff., 173 ff.
Vgl. z.B. aus den letzten Jahren Zfbf 26 (1974), S. 613; BFuP 1975, S. 254 ff.; ZfO 1971, S. 281 ff.; 1972, S. 279 ff.; 1974, S. 245 ff.; 1976, S. 21 ff.; 1976, S. 133 ff.; 1976, S. 252 ff.; 1977, S. 17 ff.; 1977, S. 133 ff.; 1977, S. 310 ff. usw.; vgl. auch die neueste Studie über das amerikanische Konzernunternehmen General Electric in Manager-Magazin 9/1979, S. 46 ff. sowie die Studien zur Mitbestimmungstheorie und Mitbestimmungspraxis, Bd. 1, Köln 1973, S. 89 ff., 104 ff.
So auch Laux, aaO., S. 23 ff.
Erste Ansätze bei Chmielewicz/Inhoffen, Die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 aus organisatorischer Sicht, in: Die Betriebswirtschaft 37 (1977), S. 591 ff.; Bartölke/ Wächter, Mitbestimmung und betriebswirtschaftliche Organisationstheorie, in: Koubek u.a., Betriebswirtschaftliche Probleme der Mitbestimmung, 2. Aufl., Köln 1980, S. 19 ff.; vgl. neuerdings auch Doralt/Grün/Nowotny, Die Bedeutung der Rechtsform und ihre Ausgestaltung für die Organisation von Entscheidungsprozessen, in: ZGR 1981, S. 249 ff.; Volkmann/Wendling-Schröder, Divisionale Unternehmensorganisation und Interessenvertretung der Arbeitnehmer, in: WSI-Mitteilungen 1981, S. 287 ff.
Vgl. die Interpretationsvorbehalte bei Poensgen, aaO., S. 111; Frese, aaO., S. 339; und Bühner/Walter, aaO., S. 1206; sehr zügig aber wohl vorschnell werden einige Divisionalisierungsprobleme im Konzern und bei der Mitbe-Stimmung unter Hinweis auf angebliche “Erfahrungswerte” von der Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz. 1758 f., 1763 ff., beiseite geschoben.
Organisationsprobleme industrieller Großbetriebe, dargestellt an Beispielen aus der Elektroindustrie, Diss. Berlin, 1955, S. 32 ff.; ähnliche Beispiele finden sich bei Frese, aaO., S. 328 f.
Aus diesem Grund müssen die Untersuchungen von Pönsgen, aaO., und Bühner/Walter, aaO., die auf der Analyse von Jahres-und Geschäftsberichten von Unternehmen basieren, notwendigerweise deskriptiv, an der Oberfläche der formalen Organisationsstruktur bleiben.
In einem Fall wurde ein detaillierter Konzernorganisationsplan sogar in der Werkszeitung veröffentlicht.
8,8% der Unternehmen haben nicht geantwortet; nach Angaben von Voßbein, Management und Führungsorganisation, in: DB 1979, S. 1853 ff., 1854, haben 72% aller Unternehmen einen Organisationsplan.
Zur Zahl der Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat vgl. oben Kap. III 2 a bei Fußn. und Tabelle 41.
Die Ergebnisse der anderen Untersuchungen schwanken zwischen 33% (Nachweis bei Bühner/ Walter, aaO., S. 1205 Fußn. 2), 45% (Poens-gen, aaO., S. 111) und 60% (Bühner/Walter, aaO., S. 1205), sind mithin erheblich divergierend.
Dafür spricht auch die höhere Zahl an geschäftsbereichsorientierten Unternehmen sowie die höhere Zahl dezentralisiert organisierter und geleiteter Unternehmen (vgl. Tabelle 24).
Vgl. BT-Drucks. 7/4845, S. 9; im übrigen ist der Terminus in den Einzelheiten und seiner Anwendungsbreite im Rahmen des § 33 MitbestG umstritten; vgl. Rumpff, GK-MitbestG, Neuwied 1976, § 33 Rdnr. 60 ff., einerseits und Hoffmann/Lehmann/Weinmann, MitbestG, München 1978, § 33 Rdnr. 10 ff., andererseits; eher vermittelnd Raiser, MitbestG, Berlin/New York 1977, § 33 Rdnr. 12 ff., und Fitting/ Wlotzke/Wissmann, MitbestG, 2. Aufl., München 1978, § 33 Rdnr. 28 ff.
So aber wohl Säcker, Der Zuständigkeitsbereich des Arbeitsdirektors und Werkspersonalleiters gemäß § 33 MitbestG, in: DB 1979, S. 1925 ff., 1927.
Wie hier unter Berufung auf amerikanische Studien, Hartmann, aaO., S. 229 ff.
Vgl. Kap. II. 7b. bei Fußn. 169.
Zu optimistisch sind daher die Ansichten der meisten Kommentarbearbeiter, solche Konflikte “werden sich in der Regel durch praktische Zusammenarbeit lösen lassen” (Fitting/ Wlotzke/Wissmann, aaO., Rdnr. 30); solcher Art praktizierte Zusammenarbeit geht faktisch zu Lasten des Arbeitsdirektors, der eben nur (wenn überhaupt) Fach-, nicht aber Disziplinarvorgesetzter des Personalleiters wird und damit im Ergebnis an Einfluß auf betrieblicher Ebene verliert. Die Lösung des Problems liegt mithin in der Antwort auf die Frage, ob die in § 33 MitbestG enthaltene Kompetenzzuweisung die disziplinarische Unterstellung des Werkspersonalleiters unter den Arbeitsdirektor zwingend vorsieht. So auch Säcker, Wahlordnungen, S. 79 f., in der Kritik an Rüthers (Fußn. 45) zum nahezu gleichgelagerten Problem der Betriebsführungsgesellschaften unterhalb der Konzernspitze; ähnlich Schwark, Spartenorganisation im Großunternehmen und Unternehmensrecht, in: ZHR 142 (1978), S. 203 ff., 211 f.
Der Ablauf einer solchen Konferenz bei der Deutsche BP AG mit Profit-Center-Conception wird in Manager-Magazin 3/1981, S. 56 ff. geschildert.
Zu den genauen Nachweisen vgl. Tabelle 4 im Anhang 172a) Soweit erkennbar hat bisher in der deutschen Literatur lediglich Hartmann, aaO., S. 217-336, einen empirischen Befund vorgelegt, der mit unserer Untersuchung vergleichbar ist; allerdings beschränkt er sich auf Produktionsunternehmen und interpretiert lediglich die Ergebnisse vorwiegend amerikanischer Studien.
Die Unternehmen, die diese Fragen verneint haben (10 bzw. 14 Unternehmen) dürften nur noch mit Schwierigkeiten als im materiellen Sinn spartenorganisiert bezeichnet v/erden können (vgl. Tabelle 4 im Anhang).
Vgl. die Angaben in Tabelle 4 im Anhang.
Da es sich bei den Ergebnissen um kumulative, nicht alternative Antworten handelt, bedarf es keiner Umrechnung der prozentualen Ergebnisse auf der Basis = 45.
Siehe die Nachweise in Fußn. 158; zur Entscheidungskompetenz von Projektmanagern aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind einige empirische Studien bei Frese, aaO., S. 405, vorgestellt.
Die Planungszeiträume der Geschäftsbereichsleitungen unterscheiden sich stark, je nachdem, um welchen Entscheidungsbereich es sich handelt; für die durchschnittliche Geschäftsbereichsleitung sind zwei Schwerpunkte auszumachen: 71,1% der Geschäftsbereiche planen teilweise im Einjahresrhythmus und 55,6% teilweise in einem Zeitraum von mehr als 4 Jahren; kürzer als ein Jahr planen lediglich 13,3% in Teilbereichen.
Hinsichtlich der Betriebsstrukturen wurde lediglich der oben sog. “harte Kern” der Unternehmen mit Geschäftsbereichsstruktur (30 Einheiten) untersucht, um Ergebnisverzerrungen durch Unternehmen zu vermeiden, die z.B. nur teilweise oder nur projektbedingt zeitweise eine Geschäftsbereichs-bzw. Matrix-Organisation aufweisen, in anderen Unternehmensbereichen und Betrieben aber herkömmlich organisiert sind. Solche Verzerrungen sind dagegen bei der Analyse der Leitungsprobleme in Geschäftsbereichsorganisationen nicht möglich, weil sich die entsprechenden Fragen und Antworten nur auf die besonderen Probleme” mit dieser Leitungsstruktur beziehen; daher konnte hier die Basis 45 gewählt werden. Im Gegensatz dazu beziehen sich die Fragen und Antworten bezüglich der Betriebsstrukturen auf alle Betriebe eines Unternehmens, also auch auf solche, die teilweise herkömmlich strukturiert sein können; daher wurde hier die Basis 30 gewählt.
In einigen wenigen Unternehmen ist die Werksleitung sogar identisch mit der Geschäftsbereichsleitung; in solchen Fällen ergeben sich keine Probleme, wie sie hier interessieren und untersucht werden.
Vgl. auch die Zusammenstellung bei Schwark, aaO., S. 212 ff., 223 ff.
Für die Annahme der Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz. 1759, “das Konzernrecht verstärke vielmehr den Zwang, die Zuweisung von Unternehmensteilen zu verschiedenen Geschäftsbereichen möglichst schnell in eine passende konzernrechtliche Organisation zu bringen”, konnten hier keine Nachweise erbracht werden.
Die gesellschaftsrechtliche Problematik innerhalb eines spartenorganisierten Unternehmens (Verschiebung der Zuständigkeitsebenen, Haftungsproblerne usw.) sowie eines ebensolchen Konzerns (Weisungsprobleme, Schutzinteresse der außenstehenden Aktionäre im Vertrags-und im faktischen Konzern usw.) sind freilich noch kaum erörtert und im einzelnen umstritten, vgl. etwa Schwark, aaO., S. 214 ff.; v. Hoyningen-Huene, Der Konzern im Konzern, ZGR 1978, S. 515 ff., 527 f.; Säcker, aaO., S. 78 ff. bei Fußn. 40 m.w.N.; Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz. 1733 ff.; Projektgruppe im WSI, Vorschläge zum Unternehmensrecht, Köln 1981, S. 121 ff.
Einen ersten Einblick anhand ausgewählter Beispiele aus dem Montan-Bereich geben die Autoren der Studie zur Mitbestimmungstheorie und Mitbestimmungspraxis, Bd. 1, Köln 1973, S. 89 ff., 98 ff.
Einen kleinen Einblick in die Schwierigkeiten der Aufgabenbewältigung eines Konzernbetriebsrats der beschriebenen Art mag die als Anlage 22 abgedruckte Zusammenfassung zur Verbesserung des Informationsflusses innerhalb des Konzernbetriebsrats geben.
Beispielhaft zur Bildung, zu den Aufgaben und Befugnissen einer den Konzernbetriebsrat ersetzenden Arbeitsgemeinschaft vgl. Obijou: “Die Praxis von betrieblicher und überbetrieblicher Mitbestimmung im Bereich der Ruhrkohle AG”, in: MitbestGespr. 1980, S. 64 ff., 67. Auch Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 54 Rdnr. 8, und Duden, Zur Mitbestimmung in Konzernverhältnissen nach dem Mitbestimmungsgesetz, in: ZHR 141 (1977), S. 145 ff., 159 f., betonen die Flexibilität der Praxis auf Konzernebene; die Mitbestimmungskommission, aaO., S. 91, 197 f., hat daher ausdrücklich die Zulassung anderer Formen der Mitbestimmung auf Unternehmens-und Konzernebene angeregt, die Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz. 1764 ff., war geteilter Meinung. Daneben existieren sogar, hier nicht interessierende, Arbeitskreise und Arbeitsgemeinschaften von Betriebsräten, die branchenweit und konzernübergreifend agieren; dazu Säcker, Informationsrechte der Betriebs-und Aufsichtsratsmitglieder, Heidelberg 1979, S. 41 ff., insbes. Fußn. 57.
Vgl. dazu den Situationsbericht der Personalabteilung eines herrschenden “Unterkonzernunternehmens”, der Tochter einer deutschen Konzernmuttergesellschaft, deren Anteile überwiegend von Ausländern gehalten werden: “Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft der Betriebsratsvorsitzenden der...Gruppe: Die Arbeitsgemeinschaft wurde auf Wunsch der Gesamtbetriebsrats-und Betriebsratsvorsitzenden der...-Unternehmen und-Betriebe gebildet. Sie ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung über die Errichtung ‘eine freiwillige Verbindung, die die Selbständigkeit der in ihr durch ihre Vorsitzenden vertretenen Organe in keiner Weise beeinträchtigt’. Sie dient vornehmlich der Behandlung allgemein interessierender Probleme, dem Informationsaustausch und dem Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder. Chairman, Personaldirektor und Industrial Relations Officer von erteilen anläßlich der dreimal im Jahr stattfindenden gemeinsamen Sitzungen Informationen, nehmen Informationen entgegen und behandeln aktuelle Fragen anhand der jeweiligen Tagesordnung. Abschließende Regelungen oder Vereinbarungen werden mit der Arbeitsgemeinschaft nicht getroffen, da diese nicht als Verhandlungsorgan angesehen wird und auch kein entsprechendes Mandat der jeweiligen Gesamt-bzw. Betriebsräte hat.”
Vgl. nur Woehe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 13. Aufl., 1978, S. 224 ff.; ebenso U.H. Schneider, aaO., S. 105 8, und Lutter, Mitbestimmung im Konzern, Köln 1975, S. 45.
Anders als in § 47 Abs. 5 BetrVG 52 erlaubt § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG 72 nur die Veränderung der Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats/ nicht der Zusammensetzung; im Ergebnis nahezu einhellige Meinung, vgl. Fitting/Auffarth/ Kaiser, aaO., § 47 Rdnr. 33; GK-Fabricius, aaO., § 47 Rdnr. 86 ff.; a.A. vor allem Gnade/Kehrmann/Schneider, aaO., § 47 Rdnr. 11.
Die Anwendung des § 47 Abs. 5 BetrVG über § 55 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auf Veränderungsmöglichkeiten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist allerdings zweifelhaft, weil die Berücksichtigung der “regionalen Gemeinsamkeiten und gleichartigen Interessen” nur für den Fall einer erzwingbaren Regelung gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG ausdrücklich normiert ist. Voraussetzung einer erzwingbaren Regelung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 47 Abs.5 BetrVG ist aber im Gegensatz zu § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG eine mehr als 40-köpfige Mitgliederzahl und das Nichtbestehen eines Tarifvertrages. Zudem ist nur eine Betriebsvereinbarung, nicht ein Tarifvertrag mit Hilfe der Einigungsstelle erzwingbar. Gleichwohl wird man, wenn gemeinsame Mitglieder ernannt werden sollen, die Grundsätze des § 47 Abs. 5 i.V.m. § 55 Abs. 4 Satz 2 BetrVG analog auf eine Vereinbarung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BetrVG anwenden müssen (ebenso GK-Fabricius, aaO., § 47 Rdnr. 86, 109/ und Löwisch/Hetzel, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 47 BetrVG 72, zum gleichgelagerten Fall einer Gesamtbetriebsvereinbarung; ansonsten wird das Problem kaum gesehen), weil eine Berücksichtigung der genannten Punkte nur bei einer zwingenden Betriebsvereinbarung gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, nicht aber bei einer Vereinbarung gemäß Satz 1 keinen Sinn gäbe; jedenfalls kann es hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien (“regionale und interessenleitende Gesichtspunkte”) keinen Unterschied machen, ob gemeinsame Mitglieder in einen Gesamtbetriebsrat mit weniger oder mit mehr als 40 Mitgliedern entsandt werden. Durch die starke Fixierung auf Probleme des Gruppenschutzes (vgl. Protokolle VI Nr. 45/46 des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, S. 46 ff., und zu BT-Drucks. VI/2729, S. 13 f., 25) ist dieses Problem bei der nachträglichen Einfügung der Absätze 4 und 5 des § 47 BetrVG vom Gesetzgeber offenbar übersehen worden.
Ähnliche Bestrebungen wurden schon unter der Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes 52 beobachtet; da das BetrVG 52 keinen Konzernbetriebsrat kannte, wurde in solchen Konzernen, die nur aus gesetzlichen Gründen (wie in der Versicherungswirtschaft) in rechtlich selbständige Gesellschaften aufgespalten waren, ansonsten aber zentral geleitet wurden, ein sog. gemeinsamer Gesamtbetriebsrat (zu heutigen Gründen für eine solche Institution weiter unten im Text) per Kollektivvereinbarung geschaffen; vgl. dazu Halberstadt/ Zur einheitlichen Vertretung von Belegschaften in Konzernen, in: BB 1963, S. 1141 ff., 1142 f.; Wetzling, Der Konzernbetriebsrat, Köln 1978, S. 2 5 ff., und Stöbe/Tegtmeier, aaO., S. 89 (in 21% aller Fälle).
Vgl. dazu auch die Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des BAG in AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 72, in AP Nr. 1 zu § 47 BetrVG 72 und AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG 52 zugrunde lagen.
Dazu Obijou, aaO., S. 67 f.; Schnorr, Probleme der wirtschaftlichen Mitbestimmung bei Betriebsführungsgesellschaften, in: ZAS 1981, S. 83 ff., 85 ff., und Boldt, in: Anm. zu BAG, AP Nr. 18 zu § 611 BGB — Bergbau. Die an der Untersuchung beteiligten Unternehmen umfassen lediglich 2 bis 3% und können daher auch nicht annäherungsweise repräsentativ ausgewertet werden. Im übrigen ist auch diese Zahl nur geschätzt, da offenbar gesellschaftsrechtliche Strukturen der hier angesprochenen Art auch in anonymisierten Verfahren als vertrauliche Interna angesehen und allenfalls als kennzeichnendes Kriterium angesprochen, nicht aber ausführlich dargestellt werden. Typischerweise repräsentiert der Vorstand einer Betriebstührungsqesellschaft die Leitung einer Sparte (neben anderen Sparten unterhalb des Zentralvorstandes in der Eigentümergesellschaft, die auch nur Finanzierungsholding ohne eigene Arbeitnehmer sein kann; zu den unterschiedlichen Konstruktionen vgl. Veelken, aaO., S. 31 ff.) und führt damit die spartenzugeordneten Betriebe und Unternehmensbereiche mehrerer Gesellschaften durch die Vorstände der abhängigen Gesellschaften hindurch und schafft Weisungsabhängigkeit bis in die kleinste betriebliche Funktionseinheit ungeachtet der gesetzliche zwingenden Kompetenzverteilung für die Organe der Aktiengesellschaft (kritisch dazu Veelken, aaO., S. 120 ff.; Geßler, Der Betriebsführungsvertrag im Lichte der aktienrechtlichen Zuständigkeitsordnung, in: Festschrift für Hefermehl, München 1976, S. 263 ff., 272 ff.; Säcker, aaO., S. 80 Fußn. 40; Damm, Die aktienrechtliche Zulässigkeit von Betriebsführungsverträgen, in: BB 1976, S. 294 ff.). Im Ergebnis erreichen daher weder die Einzel-und Gesamtbetriebsräte der geführten Betriebe und Unternehmensteile noch der Konzernbetriebsrat (bei der Eigentümergesellschaft) faktisch die Spartenleitung, weil die einen unterhalb, die anderen oberhalb der Entscheidungsebene der Spartenleitung angesiedelt sind. Der Hinweis von Rüthers, Mitbestimmungsprobleme und Betriebsführungsaktiengesellschaften, in: BB 1977, S. 605 ff., 612, einen Betriebsrat bei der Betriebsführungsgesellschaft mit ihren eigenen Arbeitnehmern zu bilden, hilft nicht weiter, da diese nur die Arbeitnehmer der Betriebsführungsgesellschaft vertreten, nicht aber die sonstigen Spartenangehörigen Arbeitnehmer von Unternehmensteilen anderer Gesellschaften; auch die Forderung von Rüthers, aaO., nach kompetenten Betriebspersonalleitern führt nicht weiter, da sie keinen adäquat kompetenten “Verhandlungsersatz” für die Spartenleitung bieten können. Die Möglichkeit, einen weiteren Konzernbetriebsrat bei der Spartenleitung als Zentralvorstand eines Konzerns im Konzern zu errichten, wird von Rüthers, aaO. (ebenso Schwark, aaO., S. 211 f.), nicht angesprochen (gegen Rüthers insoweit auch Schnorr, aaO., S. 88) und von Hoyningen-Huene, aaO., S. 530 f., aus grundsätzlichen, aber den wirtschaftlichen Hintergrund negierenden, sehr begrifflichen Erwägungen abgelehnt.
Eine rein begriffliche “Lösung” des Problems ist schon deswegen nicht angemessen, weil sie nicht mit der überzeugenden Rechtsprechung des BAG (vgl. AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 72, Nr. 1 zu § 47 BetrVG 72; AP Nr. 10 zu § 3 BetrVG 52) übereinstimmt, die die Notwendigkeit betont hat, z.B. einen Wirtschaftsausschuß bei einer Unternehmensleitung mit nur “teilweiser Leitungsfunktion...” aus der Sicht mehrerer einzelner Betriebe her “unternehmensbezogen zu bilden. Im übrigen hat das BAG die Errichtung eines weiteren Konzernbetriebsrats in einer jüngst ergangenen Entscheidung (DB 1981, S. 895 ff.) für zulässig erachtet und zwar, m.E. zu Recht, aus Gründen, die am Schutz und an der Verwirklichung der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsteleologie orientiert sind und die eine unbesehene Übertragung aktienrechtlicher Begrifflichkeiten geradezu verbieten. Angesichts dieser ungeklärten Rechtslage ist es nicht erstaunlich, wenn sich praeter legem gebildete betriebsverfassungsrechtliche Institutionen zur effektiven Bewältigung der Mitbestimmungs-probleme auf der Ebene der Spartenleitung etabliert haben.
Die Existenzmöglichkeit, eines sog. “Konzern im Konzern” in spartengegliederten Unternehmen wird von v. Hoyningen-Huene, aaO., S. 527 f., im Anschluß an Friesinger/Lehmann (Konzern im Konzern: Wahl der Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat im Rahmen von § 76 Abs. 4 BetrVG 52 und §§ 54 ff. BetrVG 72 bei nach dem “Divisions-Prinzip” organisierten Konzernen, in: DB 1972, S. 2337 ff., 2340; a.A.insoweit auch Säcker, aaO., S. 83 f.). schon aus prinzipiellen betriebswirtschaftlich-organisatorischen Gründen geleugnet. Diese Behauptung entspricht weder der Realität, in der, wie oben gezeigt, die Spartenleitung durchaus nicht mit der Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens identisch sein muß, wie v. Hoyningen-Huene, aaO., zu unterstellen scheint, noch der Theorie, die nicht fordert, daß die Entscheidung der Spartenleitung “zentral bei der Konzernspitze” (v. Hoyningen-Huene, aaO.,S. 528) fallen müsse, sondern gerade umgekehrt die dezentralisierende Funktion der Divisionalisierung betont und die Konzernleitung gerade von der Führung und Verwaltung der jeweiligen Sparte befreien will ( siehe oben Kap. III. 3d. ); eine andere Frage ist es, ob cine Divisionalisierung die Aufteilung der einheitlichen Leitung in einem Unterordnungskonzern indiziert (dazu OLG Düsseldorf, DB 1979, S. 699 f., 700).
Vgl. dazu nur Klinkhammer, Mitbestimmung im Gemeinschaftsunternehmen, Berlin 1977, S. 133 ff.; Säcker, aaO., S. 81 ff.; v. Hoyningen-Huene, aaO.; Friesinger/Lehmann, aaO.; GK-Fabricius, aaO., § 54 Rdnr. 16 ff.; Kammann/ Hess/Schlochauer, aaO., § 54 Rdnr. 11.
v. Hoyningen-Huene, aao., s. 526 ff.; Säcker, aaO., S. 81 f., 88 bei Fußn. 63.
In: D8 1981, S. 895 ff., 896.
Zum Gesamtkomplex dieser Fragen vgl. die in Fußn. 193-195 Genannten sowie Biedenkopf/ Koppensteiner, in: Kölner Kommentar, Bd. 1, Köln 1970, § 18 Rdnr. 6 ff., 8; Geßler, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum AktG, Bd. 1, 1. Lfg., München 1973, § 18 Rdnr. 25 ff.; OLG Düsseldorf, aaO., S. 700; BAG, aaO., S. 895 f.
Wenn gegen diese “Vereinbarungspraxis” der Beteiligten aus juristischen Gründen Bedenken geltend gemacht werden, so mögen sie berechtigt sein, weil insbesondere der Begriff der einheitlichen Leitung weiterhin klärungsbedürftig ist und damit die Gefahr einer gesetzeswidrigen Praxis nicht auszuschließen ist (vgl. Säcker, aaO., S. 84 f.), ein Problem, das hier indessen nicht behandelt werden kann (sehr differenzierend dazu Schnorr, aaO., S.86 ff.); eine Kritik aus praktischen Erwägungen heraus oder vorgeblichen Erfahrungswerten (“die Forderung nach Bildung eines bestimmten Stufenaufsichtsrates im Konzern” zieht “die Erfüllung der Forderung nach sich”, Säcker, aaO., S. 85) übersieht demgegenüber die an dieser Stelle immer wieder geschilderten und im einzelnen bezüglich der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung nachgewiesenen Bestrebungen der Beteiligten, vor allem der Arbeitnehmervertreter, nach effektiver Ausübung des Mitbestimmungsrechts; hierin dürften kaum willkürliche oder sachfremde Erwägungen liegen, sondern der Versuch, Gegenmacht und Teilhabe dort auszuüben, wo die unternehmerischen Leitentscheidungen fallen, entsprechend der Teleologie der unternehmensbezogenen Mitbestimmung (vgl. BT-Drucks. 7/2172, S. 17). 19 8) Der Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes, in: ZGR 1977, S. 173 ff., 185.
aaO., S. 132 ff. ähnlich BAG, aaO., S. 896.
Siehe oben Kap. III. 3d. aa.
Vgl. GK-Fabricius, aaO., § 54 Rdnr. 24 einerseits und v. Hoyningen-Huene, aaO., S. 528 andererseits, der allerdings die faktischen Wirkungen eines solchen Beherrschungsvertrags anzuerkennen scheint; wie hier Vogel, Aktienrecht und Aktienwirklichkeit, Baden-Baden 1980, S. 83; auch das BAG, aaO., S. 897, mißt dem Beherrschungsvertrag eine erhebliche Indizfunktion bei; ob der Abschluß eines BeherrschungsVertrages durch ein Tochterunternehmen, das seinerseits beherrscht ist, überhaupt zulässig ist, soll hier nicht untersucht werden (Zweifel daran im Bericht der Unternehmensrechtskommission, aaO., Rz. 1262).
Aus den im Text genannten Gründen läßt sich eine genauere Bestimmung des Konzernanteils nicht vornehmen.
Diese Praxis konstatieren auch Duden, aaO., S. 159; Säcker, aaO., S. 80; Schwark, aaO., S. 211 f.; Baier, aaO., S. 184 f.; Wendeling-Schröder, Die kollektivvertragliche Sicherung der Mitbestimmung bei Umstrukturierungen im Unternehmen, in: MitbestGespr. 1980, S. 200 ff.,201.
Die im Vergleich zur Tabelle 54 (Kategorie “nein”) höhere prozentuale Belegung der ersten Ausprägung (“für den Aufsichtsrat der Muttergesellschaft”) in Tabelle 55 ist widersprüchlich und läßt sich nur so erklären, daß entweder ein Teil der Adressaten die Frage falsch verstanden und beantwortet hat (“weitere Aufsichtsräte”) oder daß ein Teil der Unternehmen die Frage in Tabelle 54 nicht, wohl aber die zu Tabelle 55 beantwortet hat; das letztere Verhalten konnte stellenweise auch bei anderen Fragenkomplexen beobachtet werden.
Vgl. auch die zahlreichen Rechtstatsachen und Beispiele zur Mehrfachwahl in einem “Konzern im Konzern” bei Klinkhammer, aaO., S. 115 f., 116 Fußn. 72.
Vgl. etwa Klinkhammer, aaO., S. 129 ff. mit weiterem Nachweis; Hinweise auf andere institutionalisierte Formen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung auf der “zweiten” Konzernebene finden sich dagegen bei Säcker, aaO., S. 80; Duden, aaO., S. 159 f.; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 54 Rndr. 8.
Diesen Befund dürfte auch die mehrfach genannte BAG-Entscheidung, in: DB 1981, S. 895 ff., bestätigen: In dem dort entschiedenen Fall kam es offenbar zur Errichtung eines weiteren Konzernbetriebsrats vor allem auch deswegen, weil die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei der Konzernspitze zuvor gescheitert war. Das Problem der Homogenität und Interessenkonvergenz der Arbeitnehmerschaft (und ihrer Vertreter) innerhalb eines “Verwaltungsbereichs” (Sparte, Konzern, Konzern im Konzern usw.) hat offenkundig einen erheblichen Stellenwert für die Frage, ob eine basisferne, zentrale Mitbestimmungsinstitution errichtet werden soll oder nicht.
Mit Sicherheit haben 11,1% aller gesondert ausgewerteter Unternehmen einen gemeinsamen Gesamtbetriebsrat gebildet, weil in diesen Fällen der entsprechende Tarifvertrag mit den Auswertungsunterlagen dem Team zugeschickt wurde; in den anderen Fällen deuten einige Anmerkungen auf dem Fragebogen bei der Frage nach einem Konzernbetriebsrat auf dieses Phänomen hin, ohne daß es mit letzter Sicherheit diagnostiziert werden könnte.
Vgl. die entsprechenden Bestimmungen in den Tarifverträgen der Anlagen 20 und 23.
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Rancke, F. (1982). Zur Situation der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsinstitutionen in der Praxis von Großunternehmen. In: Betriebsverfassung und Unternehmenswirklichkeit. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3134. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87552-5_3
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