Zusammenfassung
Nach den einschlägigen Bestimmungen des HGB und der AO ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, seine Vermögensgegenstände sowie Forderungen und Schulden jährlich wert- und mengenmäßig zu ermitteln und aufzuzeichnen. Diese Inventur wirkt sich — vor allem dann, wenn sie in Form der Stichtagsinventur mit der körperlichen Aufnahme zum Bilanzstichtag durchgeführt wird — als eine fühlbare Mehrbelastung der Mitarbeiter aus. In der Praxis haben sich deshalb zwei weitere und mit der Novellierung des § 40 HGB im Jahre 1965 vom Gesetzgeber zugelassene Inventurverfahren herausgebildet:
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die vor- oder nachverlegte Inventur mit Wertfort- oder Rückschreibung,
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die permanente Inventur, die bei Bestehen einer ordnungsmäßigen Lagerkartei die körperliche Aufnahme der Gegenstände und die Abstimmung mit der Lagerkartei zu einem beliebigen Zeitpunkt im Laufe des Geschäftsjahres erlaubt. Das mengenmäßige Inventar wird zum Bilanzstichtag aus der Lagerkartei abgeleitet, die Anlagengegenstände werden in einem Anlagenverzeichnis und die Schulden und Forderungen in einer auf der Basis der Kontokorrentbuchhaltung aufgestellten Saldenliste erfaßt.
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© 1976 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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AWV — Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung in Wirtschaft und öffentlicher Hand e. V.. (1976). Einleitung. In: Rationalisierung der Inventur unter Berücksichtigung neuer Techniken und Verfahren. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87408-5_1
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Publisher Name: Gabler Verlag
Print ISBN: 978-3-409-13021-9
Online ISBN: 978-3-322-87408-5
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