Zusammenfassung
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Niedersachsen-Urteil vom 4. November 1966 den „klassischen Auftrag“ des Rundfunks definiert.1 Dieser umfaßt „neben seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, neben Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Information seine kulturelle Verantwortung“. Das Gericht betont die Notwendigkeit, daß der „klassische Auftrag“ des Rundfunks „im Zeichen der Erweiterung des Rundfunkangebots um privat veranstaltete und europäische Programme“ gewährleistet werde. Angesichts des sich entwickelnden und an Bedeutung gewinnenden europäischen Rundfunkmarktes blieben dem gebietsbezogenen nationalen, insbesondere dem terrestrischen Rundfunk gerade die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik Deutschland. „Sie sind nach Lage der Dinge in erster Linie als solche der öffentlich-rechtlichen Anstalten anzusehen“.2 Dies trifft demnach auch für die, „kulturelle Verantwortung“ des Rundfunks zu. Sie ist freilich nicht allein, sondern „in erster Linie“ Sache des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, und zwar „nach Lage der Dinge“ — die sich ändern mag. Der Hinweis, daß die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung und das kulturelle Leben „insbesondere dem terrestrischen Rundfunk“ blieben, verliert angesichts der Entwicklung der Satellitenübertragung an Bedeutung.
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© 1998 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen/Wiesbaden
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Schwarzkopf, D. (1998). Die „kulturelle Verantwortung“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In: Duchkowitsch, W., Hausjell, F., Hömberg, W., Kutsch, A., Neverla, I. (eds) Journalismus als Kultur. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-87316-3_20
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-13258-7
Online ISBN: 978-3-322-87316-3
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