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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS))

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Zusammenfassung

Von Umweltpolitik war in den ersten Verträgen, wie auch in der damaligen nationalen Politik der Mitgliedsländer, keine Rede. Dennoch wurde die Umwelt bereits 1973 Gegenstand gemeinschaftlicher Politik. Das erste Umweltaktionsprogramm und die Gründung einer Serviceabteilung für Umweltpolitik innerhalb der Europäischen Kommission, die 1981 in die Generaldirektion XI „Umwelt, Nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz“ (DG XI, jetzt: DG ENVI) umgewandelt wurde, waren erste Akzente.

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References

  1. Für einen Überblick zur Entwicklung und Situation der EU und ihrer verschiedenen Institutionen vgl. Pfetsch (1997; 2001), Nugent (1999), Peterson/Bomberg (1999) und den Sammelband von Wallace/Wallace (1996). Für die Umweltpolitik der EU vgl. Barnes/Barnes (1999), Johnson/Corcelle (1995), Kraack u.a. (2001), Krämer (1992c; 1995a), McCormick (1999; 2001), Sbragia (1996; 1998), Wepler (1999) und Wurzel (2001). Zur Geschichte der europäischen Umweltpolitik vgl. insbesondere Sbragia (1998) und Hildebrand (1992).

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  2. Dazu fließen neben vorliegenden Studien Ergebnisse eigener Interviews mit ein. Vgl. Kap. 3.8 und Anhänge A und C.

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  3. Die offizielle Bezeichnung ist Rat der Europäischen Union. Er setzt sich aus den jeweils zuständigen Fachministern der Mitgliedsländer zusammen. Im Fall der Umweltgesetzgebung sind dies meist die Umweltministerinnen, es können aber auch beliebige andere Fachminister Umweltgesetzgebung beschließen. Ich benutze im Folgenden die weit gebräuchlichere und im Vertragstext verwendete Bezeichnung Ministerrat (so auch Hayes-Renshaw/Wallace 1997; Pfetsch 1997).

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  4. Mit der Abkürzung EEA bezeichne ich den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März 1957) in der Fassung mit allen Änderungen und Ergänzungen, wie sie bis zur Einheitlichen Europäischen Akte (1987) beschlossen wurden. Bei der konsolidierten Fassung des Vertrages zur Europäischen Union (Vertrag von Amsterdam, 1997) wurden die Artikel der Verträge neu nummeriert. Um ein Auffinden der Artikel auch in den alten Vertragstexten zu ermöglichen, verwende ich hier die jeweils gültige Nummerierung, wobei für Artikel des Amsterdamer Vertrages jeweils alte und neue Nummerierung angegeben werden.

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  5. Die üblichen Rechtsakte in Bezug auf Umweltfragen sind Richtlinien. Verordnungen und Entscheidungen spielen kaum eine Rolle (Krämer 1992e: 73).

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  6. Die Konsultation bedeutet, dass das Parlament bzw. der Ausschuss seinen Standpunkt darlegt. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Europarat nicht entscheiden (vgl. Nugent 1999: 360ff.).

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  7. Vgl. zu den Details der qualifizierten Mehrheit etwa Pfetsch (1997: 135ff.).

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  8. Beim Verfahren der Kooperation wird eine Vorlage dem Parlament in erster Lesung zur Stellungnahme vorgelegt. In dieser Stellungnahme kann das EP Änderungsvorschläge machen. Der Rat erarbeitet dann eine gemeinsame Stellungnahme, in der die Änderungen des EP berücksichtigt sind bzw. die Begründungen für unberücksichtigte Änderungen enthält. In einer zweiten Lesung kann das EP die Vorlage mit absoluter Mehrheit ablehnen. Daraufhin muss der Rat einstimmig beschließen, um die Ablehnung zu überstimmen, andernfalls ist die Vorlage gescheitert. Vgl. Nugent (1999: 208).

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  9. Entsprechendes gilt für die Umweltgesetzgebung, die unter Art. 130r-t erlassen wurde. Diese Regelung galt aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bereits zuvor und wurde in der EEA lediglich in die Verträge aufgenommen (vgl. Krämer 1995a: 113).

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  10. Mit der Abkürzung VEU bezeichne ich den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März 1957) in der Fassung mit allen Änderungen und Ergänzungen, wie sie bis zum Veitrag über die Europäische Union (Maastricht 1992) beschlossen wurden.

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  11. Entscheidend für den Abstimmungsmodus ist im Verfahren der Zusammenarbeit das Abstimmungsverhalten im EP in der zweiten Lesung. Nimmt das EP in zweiter Lesung den vom Rat formulierten gemeinsamen Standpunkt an oder gibt keine Stellungnahme ab, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Lehnt das Parlament die Vorlage mit absoluter Mehrheit ab, kann der Rat die Vorlage nach wie vor annehmen, benötigt dafür aber Einstimmigkeit. Beschließt das EP Änderungen des gemeinsamen Standpunktes in der zweiten Lesung, muss die Kommission zunächst über die Änderungen beschließen. Leitet die Kommission die veränderte Version an den Rat weiter, kann im Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Nimmt die Kommission wiederum Modifikationen vor, so muss der Rat mit Einstimmigkeit beschließen (Pfetsch 1997: 138f.).

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  12. Vgl. für die Details Nugent (1999: 366ff.).

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  13. Mit der Abkürzung kVEU bezeichne ich den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25. März 1957) in der Fassung mit allen Änderungen und Ergänzungen, wie sie bis zum konsolidierten Vertrag über die Europäische Union (Amsterdam 1997) beschlossen wurden.

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  14. Das Verfahren der Mitentscheidung entsprechend Art. 251 kVEU unterscheidet sich lediglich in Details von der Fassung in Art. 189b VEU, wobei die Änderungen auf eine Beschleunigung des Verfahrens zielen.

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  15. Angaben der Kommission, zitiert in Peterson (1999: 59).

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  16. Quelle: Angabe der DG ENVI, Abteilung Human Resources and Administration, Mitteilung vom 13.8.2001. Zur Organisationsstruktur der DG ENVI vgl. Barnes/Barnes (1999: 78).

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  17. Quelle: Europäische Kommission, 2000: Haushaltsvademecum, Luxemburg, S. 88. Zum Vergleich: Das deutsche Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hatte im Jahr 2000 insgesamt 745 Mitarbeiterinnen (Quelle: Bundeshaushaltsplan 2001, Einzelplan 16, S. 72) und ein Budget von 556,4 Millionen Euro (Quelle: Bundeshaushaltsplan 2001, S. 17).

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  18. Bei dem Verfahren der qualifizierten Mehrheit gilt eine Enthaltung als Gegenstimme.

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  19. Zur Arbeit der COREPER vgl. Hayes-Renshaw/Wallace (1997: 72ff.).

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  20. Die Arbeit des EP findet in Straßburg, Brüssel und Luxemburg statt; hinzu kommt der Wahlbezirk.

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  21. Peterson/Bomberg heben Collins als mächtigen Parlamentarier in ihrer Darstellung des EP besonders hervor: „The most powerful MEP [Members of the European Parliament] are those, such as Ken Collins (…), who dominate their committees, penetrate the relevant sectoral policy networks and are consulted regularly by the Commission when policies are first formulated“ (1999: 44).

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  22. Es ist bisher schwer abzusehen, wie sich der Umweltausschuss unter der neuen Vorsitzenden Caroline Jackson entwickeln wird.

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  23. Das Verursacherprinzip bedeutet, dass der Verursacher für die Kosten des Umweltschutzes aufkommen muss.

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  24. Zur Bedeutung des Subsidiartitäsprinzips für die EU-Umweltpolitik vgl. Wepler (1999: 323ff.).

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  25. Werden Gesetze mit eingeschlossen, die auch die Verwendung chemischer Substanzen in der Landwirtschaft begrenzen oder sich auf die Reinhaltung von Wasser und Luft von chemischen Substanzen beziehen, würde dieser Anteil sogar 47 % ausmachen. Alle Prozentangaben stammen von McCormick (1999: 199f). Eine Darstellung der umweltrelevanten Regulierungen findet sich bei Johnson/Corcelle (1995), vgl. auch Krämer (1992a), Barnes/Barnes (1999: 124ff.) und Hildebrand (1992).

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  26. Vgl. Hey (1994) zu allen diesen Aspekten, zur Verkehrspolitik Hey (1998) und Hillenbrand (1994), zur Agrarpolitik Jones/Clark (1998).

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  27. Die Umsetzungsquote über alle Politikbereiche liegt für Deutschland und Großbritannien gleichermaßen bei 96,9 %. Im Umweltbereich hat Schweden die höchste Umsetzungsquote mit 99,3 % und Griechenland die niedrigste mit 93,1 %. Quelle: Achtzehnter Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2000), KOM(2001) 309 endg., Brüssel, 16.7.2001, Anhang 4, Teil 1.

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  28. Vgl. zum Folgenden die Darstellung von Krämer (1996a), der selbst in der Kommission das Referat für die Umsetzung von Umweltrecht bis 1995 geleitet hat.

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  29. Dies wurde nicht zuletzt mit der Versetzung von Ludwig Krämer deutlich, der sich anscheinend zu intensiv für die Umsetzung der europäischen Umweltrechts eingesetzt hatte (Lübbe-Wolff 1996: 4, vgl. auch „Ab zum Abfallrecht“, Die Zeit, 13.1.1995, „EU — Deutsche Beamte zu unbequem“, Der Spiegel, 12.12.1994). Vgl. zur Umsetzung des EU-Umweltrechts auch Kunzlik (1995) und Kunzlik/ Jacobson (1997).

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  30. Bereits 1963 hatte der EuGH festgestellt: „Die Wachsamkeit der an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Einzelnen stellt eine wirksame Kontrolle dar, welche die durch die Kommission und die Mitgliedsstaaten gemäß den Artikeln 169 und 170 ausgeübte Kontrolle ergänzt“ (EuGH, Rs. 26/62, Urteil vom 5.2.1963, van Gend&Loos, Slg. 1963, 1(26), zitiert nach Wegener 1996: 157). Auch der 13. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts schreibt den Beschwerden eine Schlüsselrolle zu (OJ 14.10.96 C 303/8).

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  31. Vgl. zur Diskussion dieses Problems Roose (2001).

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  32. So wurden Strukturhilfemittel an Großbritannien nicht ausgezahlt, weil Großbritannien die Vogelschutz-Richtlinie von 1979 bzw. die Habitatschutz-Richtlinie von 1992 nicht vollständig umgesetzt hat. Das Zurückhalten von EU-Mitteln wurde damit erstmalig zur Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht eingesetzt („EU’s £ 200m threat over wildlife“, Guardian, 12.3.2000). Diese Maßnahme ging auf einen Vorschlag von WWF Europe zurück.

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  33. Daraus lässt sich allerdings keineswegs schließen, das EP würde immer einen strengeren Umweltschutz befürworten.

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  34. Die Masse von Material wurde in einer kurzen Befragung von Abgeordneten des EP mehrfach beklagt. Vgl. dazu auch Kap. 6.1.5.

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  35. „An Taisce“ ist der irische National Trust.

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  36. Die Klage war als unzulässig abgewiesen worden, da keine „Entscheidung“ im Sinne des Artikels 173 VEU vorlag. Vgl. Hatten (1995).

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  37. Befasst war zunächst das Gericht erster Instanz (T-585/93) und erst in der Revision der EuGH (C-321/95P), der mit der gleichen Begründung urteilte.

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  38. Dies gilt insbesondere für die britischen Umweltorganisationen. Carol Hatten vom WWF verweist auf die günstigeren Interpretationen des EuGH im Vergleich zu britischen Gerichten: „We loose cases in the UK courts but if we get a reference from the UK Court to the European court, we normally get the judgement that we want. (…) But the trouble is that the discretion to refer the case to Europe is with the judge (…) and a lot of High court judges, which is the sort of first, yes the first level, don’t like Europe, and they don’t like Europe interfering in their interpretation of the law, so they will often interpret it their way“ (Interview mit Carol Hatton, WWF UK, 27.7.2000, Sandy).

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Roose, J. (2003). Umweltpolitik in der Europäischen Union. In: Die Europäisierung von Umweltorganisationen. Studien zur Sozialwissenschaft. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86892-3_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86892-3_5

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

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