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Die Verhandlung Europäischer Gesetze

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Part of the book series: Studien zur Sozialwissenschaft ((SZS,volume 202))

Zusammenfassung

Der großen Anzahl an verbindlichen EU-Gesetzesbeschlüssen gehen Verhandlungen voraus, deren Verlauf durch Verfahrensvorgaben strukturiert ist. Die institutionellen Rahmenbedingungen der EU-Gesetzgebung sind ein Paradebeispiel für die Komplexität eines Mehrkammersystems, das auf die Integration von sehr unterschiedlichen Interessenlagen abzielt. Die Verhandlungen im Standardverfahren sind geprägt von einem Spannungsverhältnis zwischen Kommission und MR, der seinerseits das interne Mehr-heitsbildungsproblem konkurrierender Mitgliedstaaten zu bewältigen hat. Im Zusammenarbeits- und Mitentscheidungsverfahren wird die Komplexität durch die EP-Beteiligung noch erhöht, dessen Mitwirkung von der Lösung des internen parlamentarischen Koalitionsproblems einer zweistufigen absoluten Mehrheitsbildung abhängt. Welche Konsequenzen diese Konstruktionen für die Integration der nationalen und parlamentarischen Politikvorstellungen haben, soll am Beispiel von ausgewählten EU-Gesetzesvorhaben empirisch untersucht werden.

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Literatur

  1. Im Vergleich beispielsweise zu Metaphern oder Analogien, bei denen eine Verhandlungssituation symbolisch veranschaulicht beziehungsweise Ähnlichkeiten aus zwei Bereichen einander gegenübergestellt werden, müssen Modellannahmen in die Realität umsetzbar sein, indem sie als Rahmen für den Erklärungsgegenstand dienen (Snidal 1986:28).

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  2. Historisch-deskriptive Studien heben diesbezüglich die besonderen Umstände hervor, die zu Integrationszeitpunkten für einzelne Teilbereiche der europäischen Sozialpolitik vorlagen (Däubler 1989, Eichener 1996), während sich rechtswissenschaftliche Arbeiten in erster Linie mit den konstitutionellen Grundlagen einer europäischen Sozialpolitik beschäftigen.

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  3. Protokolle über die Unterstützung von eingereisten Arbeitnehmern eines Mitgliedstaates sowie die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder über einen Zeitraum von 18 Monaten, Protokolle über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen über einen Zeitraum von zwei Monaten, Protokolle über die Arbeitszeitgestaltung innerhalb von 11 Monaten, Protokolle über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen innerhalb von drei Monaten, Protokolle über die Einführung von europäischen Betriebsräten innerhalb von 15 Monaten und Protokolle über den Schutz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz innerhalb von 17 Monaten.

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  4. Die Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission (COM(90) 406) vom 09.11.1990 sowie einen geänderten Vorschlag (COM(90) 692) vom 01.02.1991 zurück. Die EP-Stellungnahme erfolgte in der ersten Lesung am 17.06.1991, aber die Verhandlungen begannen schon zuvor, am 17.01.1991, und dauerten bis zum 18.06.1992.

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  5. Die Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission (COM(90) 317) sowie dessen Änderung (COM(91)139) zurück. Das EP äußerte sich am 18.03.1991 in seiner ersten Lesung. Die Verhandlungen begannen am 10.12.1990 und dauerten bis zum 10.10.1991.

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  6. Die Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission (COM(90) 581) vom 15.02.1991 und dessen Änderung (COM(91) 345) vom 31.12.1991 zurück. Die EP-Stellungnahme erfolgte am 25.06.1991. Der Untersuchungszeitraum der Verhandlungen beginnt am 31.07.91 und endet am 27.02.1992.

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  7. Die Änderungsdirektive zur Regelung von Massenentlassungen geht auf einen Vorschlag der Kommission (COM(91) 292) vom 30.11.1991 zurück. Die EP-Stellungnahme aus der ersten Lesung erfolgte am 28.02.1992, während die Verhandlungen den Zeitraum zwischen dem 24.01.1992 und dem 22.04.1992 umfassen.

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  8. Die Entsenderichtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission (COM(91) 230) vom 30.08.1991 zurück. Die EP-Stellungnahme erfolgte am 22.04.1992. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich vom 27.03.1992 bis zum 03.06.1992.

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  9. Der Vorschlag zur Änderung der Freizügigkeitsvorschriften geht auf eine Kommissionsinitiative (COM(88) 851) vom 21.04.1989 sowie deren Änderung (COM(90) 108) zurück. Die EP-Stellungnahme erfolgte in erster Lesung am 19.03.1990. Die MR-Verhandlungen begannen am 5.11.1990, und die Aufzeichnungen enden am 18.5.1992.

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  10. Gemäß der Höhe des Koordinationsbedarfs erhalten Akteure, die in entgegengesetzten Positions- und denselben Intensitätsclustern liegen, den maximalen Distanzwert von 3. Gegenüberliegende Akteure mit unterschiedlichen Positions- und Intensitätsangaben erhalten aufgrund ihrer kreuzweisen Ausgleichsmöglichkeiten einen Distanzwert von 1.5, während Akteure mit gleichen Positionsangaben keine Distanz (0) haben. Zwischenlösungen sind bei zwei Positions- und drei Intensitätsclustern zu beachten, bei denen mittlere Intensitätsangaben mit 2.25 einen Distanzwert erhalten, der zwischen intensitätsähnlichen Akteuren (3) und -unähnlichen Akteuren (1.5) liegt. Bei drei Positionsund drei Intensitätsclustern kommt noch der Distanzwert 1 bzw. 1.25 hinzu, wenn Akteure entweder geringe Unterschiede in ihren Positionsangaben oder geringe bzw. mittlere Intensitätsunterschiede haben. Diese vorhabenspezifischen Distanzen werden zu einer sozialpolitischen Distanzmatrix summiert, die zur Veranschaulichung in eine Ähnlichkeitsmatrix transformiert wird.

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  11. Die erste Frage lautete also, welcher Teilnehmer anderen Akteuren Informationen zur Frage des Personenkreises gesendet hat. Die zweite Frage war, welcher Teilnehmer Informationen zur Frage des Personenkreises bei anderen nachgefragt hat. Die Konstruktion bestätigter Netzwerke erfolgt, indem für jeden Akteur seine Angaben über die erhaltenen Informationen mit denen der Sender abgeglichen wird. Diese Verbindungen werden aus der Richtung des Empfängers von Informationen betrachtet, da seine bestätigte Nachfrage als Anteil an sozialer Kontrolle anzusehen ist, über die ein bestätigter Sender verfugen kann.

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  12. Für die strukturelle Ähnlichkeitsanalyse multipler Netzwerke wird das Blockmodellverfahren verwendet, mit dem eine positions- und keine verbundenheitsorientierte Auswertung der Informationsbeziehungen über alle Vorhaben hinweg vorgenommen wird. Mit dem sogenannten COBLOC-Verfahren, das eine Gruppierung über die Dichte der Netzwerkbeziehungen vornimmt, werden die jeweiligen Akteure zu einem Block zu-sammengefaßt, die ähnliche Kommunikationsbeziehungen zu allen anderen Akteuren besitzen.

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  13. Die Unabhängigkeit beider Elemente wird auch dadurch belegt, daß die vorhabenspezifischen Korrelationen zwischen den beiden Elementen sehr unterschiedlich ausfallen. Im Fall der Entsenderichtlinie und der Betriebsratsrichtlinie liegen mit 0.41 und 0.38 sehr positive, bei den Massenentlassungen mit 0.20 positive, bei der Arbeitszeitregelung mit 0.09 unbedeutende und bei den Freizügigkeitsvorhaben sowie der Richtlinie zum Schutz schwangerer Frauen negative Korrelationen vor.

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  14. Demnach ist einem Akteur eine Idealvorstellung zu einem Gegenstand zuweisbar, von der jede räumliche Abweichung eine Verschlechterung darstellt. Durch den Ausschluß zwei- und mehrgipfeliger Nutzenfunktionen läßt sich in eindimensionalen Situationen zudem die Gefahr von Mehrheitszyklen ausschließen, die in einer Verhandlungssituation mit paarweisen Mehrheitsabstimmungen auftreten können (Mueller 1989: 64).

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  15. Nach Blacks Mediantheorem (1958) ist in einem eindimensionalen Entscheidungssystem mit paarweisen Mehrheitsabstimmungen der Median stets die stabile Lösung, der Condorcet bzw. die eindeutige Gleichgewichtslösung.

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  16. Da das Parlament im Konsultationsverfahren keinen formalen Machtanteil besitzt, können Null-Positions- und Null-Machtprognosen auch bei Einstimmigkeit voneinander abweichen.

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  17. Auf individueller Ebene wurde zudem überprüft, ob sich die Akteure durch den Ressourcentausch gegenüber den einstufigen Lösungen verbessern. Bei allen verabschiedeten Vorhaben weisen nur diejenigen Akteure einen Nutzenverlust auf, deren Tauschbilanz aufgrund der Fehlprognosen verschlechtert wird. Anonsten garantieren die Ergebnisse eine Verbesserung durch Tausch.

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  18. Von einem Diktator wird gesprochen, wenn eine kollektive Entscheidung immer den Vorstellungen nur eines Akteurs entsprechen muß (Arrow 1951: 30). Im Gegensatz dazu ist ein Dummy ein unwesentlicher Akteur, der in keinem Fall den Ausgang einer kollektiven Entscheidung beeinflussen kann (Owen 1982: 193). Ein Akteur, dessen Zustimmung zu einer kollektiven Vereinbarung immer erforderlich ist, wird als Vetospieler bezeichnet (Brams 1994: 196).

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  19. Im Vergleich zum Kaldor-Kriterium schließt das Erfordernis von Konsensualität die Option kollektiv wünschenswerter Verhandlungsresultate aus (Scharpf 1992: 58). Dennoch sollte auch nach Kaldor (1939: 549f.) eine Gruppe nur bevorzugt werden, wenn anschließende Kompensationen den Verlust der unterlegenen Minderheit ausgleichen. Auf Verhandlungssituationen übertragen, müßte demzufolge zum Verlustausgleich eine Koppelung entweder mit den durch eine Kooperation erzielten Gewinnen oder mit den Bilanzen aus anderen Vereinbarungen erfolgen. Durch diesen zweiten Schritt wäre das Pareto-Kriterium intertemporal erfüllt (Coleman 1990: 771). Wird diese zeit- oder systembezogene Koppelung nicht explizit aufgeführt, dann kann das Kaldor-Kriterium lediglich den kollektiven Gewinn eines Resultats ausdrücken, das in einem Mehrheitssystem erzielt werden soll.

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  20. Die Frage lautete, wie hoch der Wert eines EU-Gesetzesbeschlusses für den EU-Gesetzgebungsakteur wäre, wenn er alle seine Vorstellungen verwirklichen könnte (siehe Anhang).

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  21. Im Vergleich zu den Einzelergebnissen werden Akteure nicht nur anhand ihrer Distanzwerte zu den Status quo-Positionen oder den Resultaten, sondern aufgrund der Ähnlichkeit ihrer Ausgangspositionen räumlich angeordnet. In die Ähnlichkeitsberechnung geht sowohl die Höhe der Entfernungswerte als auch deren Richtung ein, so daß sich bei einer zweidimensionalen Darstellung schaubildliche Verzerrungen ergeben können, deren Höhe mit dem Stresswert ausgedrückt werden. Die Achsen haben keine inhaltliche Bedeutung und sind nur zur Orientierung eingezeichnet.

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© 1997 Westdeutscher Verlag GmbH, Opladen/Wiesbaden

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König, T. (1997). Die Verhandlung Europäischer Gesetze. In: Europa auf dem Weg zum Mehrheitssystem. Studien zur Sozialwissenschaft, vol 202. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86885-5_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86885-5_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-531-13143-6

  • Online ISBN: 978-3-322-86885-5

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