Zusammenfassung
Hat der Kaufmann über seine Forderung einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt, so muß er, wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, nunmehr versuchen, mit Hilfe dieses Titels seinen Anspruch durchzusetzen. Das wird in der Regel zunächst die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher sein (§ 753 ZPO). Gerichtsvollzieher gibt es in jedem Gerichtsbezirk. Sie haben ihre eigenen Bezirke (Gerichtsvollzieherbezirke). Kleine Gerichtsbezirke ohne eigenen Gerichtsvollzieher werden von Gerichtsvollziehern größerer Gerichtsbezirke mitversorgt.
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Bussert, R. (1978). Die Zwangsvollstreckung. In: Prozeß- und Zwangsvollstreckungsrecht für Betriebswirte. Moderne Wirtschaftsbücher, vol 13. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86170-2_3
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