Zusammenfassung
Die in der DDR gültige Bestimmung des Jugendalters geht von der Einsicht der Klassiker des Marxismus-Leninismus — Marx, Engels und Lenin — aus, daß die primäre Teilung der Menschen in einer Gesellschaft nicht die in Generationen, Religionen, Nationen oder Rassen, sondern die in Klassen sei. Probleme der Jugend können also nur erklärt werden aus der konkret historischen Situtation einer Gesellschaft und der sozialen Existenz der Jugendlichen in ihr. Wie in allen hochentwickelten Gesellschaften, so ist auch in der DDR die Tendenz zu beobachten, daß die Anforderungen an die Jugendlichen steigen und das Jugendalter auf einen längeren Zeitraum als früher ausgedehnt wird. Obwohl die bürgerliche und politische Mündigkeit, die Ehemündigkeit sowie das aktive Wahlrecht bereits im Alter von 18 Jahren eintreten (das passive Wahlrecht liegt bei 18 Jahren für die Bezirks- und Kreistage, bei 21 Jahren für die Volkskammer), beziehen sich die Bestimmungen des Jugendgesetzes auf alle Bürger zwischen dem 14. und 25. Lebensjahr, das sind etwa 18 % der Gesamtbevölkerung. Diese Zeitspanne soll hier als Jugendalter verstanden werden.
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© 1979 Westdeutscher Verlag, Opladen
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Glaeßner, GJ. (1979). FDJ und Jugendpolitik. In: Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der DDR. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86099-6_8
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Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-11486-6
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