Zusammenfassung
Neben den staatlichen Gerichten wird in der DDR gemäß Art. 92 der Verfassung 1968/74 die Rechtsprechung auch von Gesellschaftlichen Gerichten (GG) ausgeübt. Sie können als Organe formalisierter gesellschaftlicher Verhaltenssteuerung und Konfliktentscheidung betrachtet werden und sollen als „Organe der Erziehung und Selbsterziehung der Bürger“ der „Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen“ und der „Beilegung von Rechtsstreitigkeiten“ dienen. GG bestehen als betriebliche Konfliktkommissionen (KK) und territoriale oder produktionsgenossenschaftliche Schiedskommissionen (SchK). Die GG unterscheiden sich von den staatlichen Gerichten insbesondere durch die ausschließliche Besetzung mit juristischen Laien der jeweiligen Produktions- oder Wohneinheit und die damit aufgrund der eigenen Sachkenntnis und Kenntnis der (Streit-)Beteiligten sowie der Arbeits- und Lebensbedingungen größere mögliche Sachnähe und individuelle Angemessenheit der Entscheidung. Die Gerichtsform andererseits wird damit begründet, daß es zu einer wirksamen und geordneten Behandlung rechtlich geschützer Interessen der Bürger einer strukturierten und organisierten Form in ständigen Spruchkörpern bedarf, mit festgelegten Vorschriften über Bildung, Verfahren, Entscheidungskompetenzen und Widerspruchsmöglichkeiten.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 1979 Westdeutscher Verlag, Opladen
About this chapter
Cite this chapter
Lohmann, U. (1979). Die Gesellschaftlichen Gerichte. In: Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in der DDR. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-86099-6_14
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-86099-6_14
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften
Print ISBN: 978-3-531-11486-6
Online ISBN: 978-3-322-86099-6
eBook Packages: Springer Book Archive