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Part of the book series: Das moderne Industrieunternehmen ((MI))

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Zusammenfassung

„Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen“ (§ 241 BGB).] Es liegt demnach dann ein Schuldverhältnis vor, wenn jemand (der Schuldner) einem anderen (dem Gläubiger) ein Tätigwerden (ein Verhalten) oder Unterlassen schuldet.

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Referenzen

  1. Zu vertreten haben heißt soviel wie hierfür einstehen müssen. Bei einer Vertragsverletzung muß man z.B. nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das eines Angestellten einstehen (Haftung für den Erfüllungsgehilfen s. S. 39).

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  2. Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, der beide Partner belastet (z.B. Kauf-, Werk-, Dienstvertrag), während ein einseitiger Vertrag nur einen Teil belastet (z.B. Schenkung).

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  3. Sicherheitsstellung (Kaution) erfolgt allgemein durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, z.B. bei Gerichten.

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  4. Kaufmannseigenschaft D.l.a (Seite 52)

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  5. Bei der Finanzierung von Kreditkäufen durch selbständige Kreditinstitute ist streng zwischen Kaufvertrag einerseits und Finanzierungsvertrag andererseits zu unterscheiden. Einwendungen aus dem Kaufvertrag können also nicht gegenüber dem Kreditinstitut erhoben werden.

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  6. unverzüglich, das ist ohne schuldhafte Verzögerung

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  7. Bartholomäus Schröder (Hrsg.): Deutscher Rechtsspiegel, 2.Aufl., München 1958, S. 87

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  8. Vorsatz ist gegeben wenn z.B. der Schaden vom Schädiger absichtlich gewollt wird

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  9. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt

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  10. Widerrechtlich handelt, wer gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, es sei denn, er handelt aus einem Rechtfertigungsgrund, z.B. aus Notwehr. Notwehr ist eine Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden (§227 BGB).

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  11. Vergl. parallel hierzu im Strafrecht Unzurechnungsfähigkeit gem. § 51 Abs. 1 StGB

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  12. Parallel hierzu im Strafrecht Rauschtat gem. § 330 a StGB

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© 1972 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Ott, R., Wendlandt, M. (1972). Schuldverhältnisse. In: Grundzüge des Wirtschaftsrechts. Das moderne Industrieunternehmen. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-85696-8_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-85696-8_2

  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-528-14101-1

  • Online ISBN: 978-3-322-85696-8

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