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Zusammenfassung

Rechtsfähigkeit bedeutet die Eigenschaft, Inhaber/Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Es liegt auf der Hand, daß jeder Mensch völlig unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität oder auch anderen Eigenschaften zumindest Träger von Rechten ist. Rechtsfähig sind nicht nur natürliche, sondern auch sogenannte juristische Personen. Darunter versteht man Zusammenschlüsse von Menschen — beispielsweise in einem Verein —, die gesetzlich geregelt sind, wozu die Festlegung ihres Zweckes und ihrer Organisation in einer Satzung und — in der Regel — die Eintragung in ein staatliches Register gehören (z. B. Vereinsregister). Neben dem bereits erwähnten und jedem bekannten Zusammenschluß als Verein kennt unsere Rechtsordnung auf dem Gebiet des Privatrechts als rechtlich selbständige, einem bestimmten Zweck gewidmete Vermögensmasse die Stiftung und im Handelsrecht die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Genossenschaft und den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Neben diesen juristischen Personen des Privatrechts gibt es die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie erfüllen in eigener Verantwortung öffentliche Aufgaben, die ihnen vom Staat übertragen werden. Bekanntestes Beispiel ist die Gemeinde, es gehören hierzu aber z. B. auch Sozialversicherungsträger, Hochschulen und beispielsweise die Architektenkammern.

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© 1994 Bauverlag GmbH · Wiesbaden und Berlin

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Leimböck, E., Heinlein, K. (1994). Allgemeine Erörterungen. In: Recht und Wirtschaft bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben. Vieweg+Teubner Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-84894-9_1

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  • Publisher Name: Vieweg+Teubner Verlag

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