Zusammenfassung
Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen des „Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“(GjS) werden einige Kriterien für die Beurteilung nationalsozialistischer und neonazistischer Veröffentlichungen dargelegt sowie Entscheidungen der Bundesprüfstelle (BPS) aus dem Gewalt- und Sexualbereich vorgestellt. Einige Beispiele aus der Alltagspraxis veranschaulichen mögliche Berufsanforderungen an die Jugendschutzfachkraft eines Jugendamtes. Der Beitrag will Jugendämter ermutigen, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, Anträge auf Indizierung jugendgefährdender Medien bei der BPS zu stellen. Gesetzliche Grundlage hierzu ist die „Verordnung zur Veränderung der Verordnung zur Durchführung des GjS“vom 5. Mai 1978.
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Anmerkungen
Vgl. BGBl. S. 1725. Am 28. November 1973 ist das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts in Kraft getreten.
Vgl. Erich Uschold, Erfahrungen mit dem § 131 StGB in der strafrechtlichen Praxis, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 4/1977, S. 295 ff.
Vgl. hierzu: „Verordnung zur Veränderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften“ vom 5. Mai 1978 (abgedruckt in: „ajs forum“Nr. 3/78)
Vgl. Gem. Rd. Erl. d. Ministeriums f. Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Innenministeriums vom 1. 10. 1975
Maßgebend für die Durchführung des Filmjugendschutzes für die Jugendämter ist der Rd. Erl. d. MAGS v. 23.12. 1975 bezüglich der Filmaußenwerbung. Die Prüfung von Filmen, vor allem die Festsetzung der Altersfreigaben, haben die Bundesländer der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Film Wirtschaft“(FSK) übertragen (vgl. hierzu auch § 6 JSchÖG); zum Film-JS: Stahl, Beitrag B I II
Für das Fernsehen gilt das JSchÖG nicht unmittelbar. Doch sind die Fernsehanstalten durch besondere Vorschriften zur entsprechenden Anwendung des JSchÖG bei der Bewertung von Sendungen verpflichtet. Für die ARD ist das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29.11.60 (BGBl. I, S. 862) maßgebend, dessen § 31 den Jugendschutz betrifft und wie folgt lautet: „Sendungen, die ganz oder teilweise nach Inhalt oder Gestaltung geeignet sind, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zur leiblichen und sozialen Tüchtigkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht vor 21 Uhr veranstaltet werden. Für die Bewertung von Sendungen sind die Vorschriften des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit in der Fassung vom 27.7.1957 (BGBl. I, S. 1058) entsprechend anzuwenden.“Für das ZDF findet sich eine entsprechende Vorschrift in § 10 des Staatsvertrages über die Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“.
In dem Zusammenhang ist die Erwähnung der Tatsache von Bedeutung, daß die BPS eine der wenigen staatlichen Einrichtungen ist, „die sich ausdrücklich auf moralische Orientierungen beziehen und berufen muß“(Peter Kmieciak, Werte - Wertwandel - Jugendmedienschutz, in: R. Siefen/J. Weigand, (Hrsg.), Jugendmedienschutz - ohne Zensur in der pluralistischen Gesellschaft, Baden-Baden 1978, S. 74
Ein Resümee empirischer Forschungsergebnisse zum Thema „Wirkungen von Fernsehgewalt auf Kinder und Jugendliche“zieht Michael Kunczik in einem Beitrag der „Beilage der AJS ?iW 6/77“zur Fachzeitschrift „Jugendschutz“, Köln 1977
Vgl. zu dieser Problematik insbesondere Herbert Selg (Hrsg.), Zur Aggression verdammt, Stuttgart 1971; H. Selg, Über massenmediale GewaltdarStellungen, Heft 3, Schriftenreihe der BPS, Bonn 1972
W. Gernert, Begründung des Jugendschutzes aus sozialwissenschaftlicher Sicht, vgl. Kap. A II in dieser Sammlung
Vgl. hierzu auch J. Weigand, Sozial- und sexualethische Standards in Westernroman- heften, in: R. Stefen/J. Weigand, (Hrsg.), Jugendmedienschutzohne Zensur in der pluralistischen Gesellschaft, Baden-Baden 1978 S. 131 ff.
Vgl. BPS-Entscheidung Nr. 2673, Pr. Nr. 61/77, Bonn 1978
Vgl. BPS-Entscheidung Nr. 2687, Pr. Nr. 17–19/78, Bonn 1978
In NW sind ziimeist durch Fortbildung befähigte Jugendschutzfachkräfte mit dieser Aufgabe konfrontiert. Vgl. hierzu auch: W. Hammer, Aufgabe und Funktion örtlicher Jugendschutzfachkräfte (A IV)
Vgl. hierzu auch Gem. Rd. Erl. d. MAGS u. IM v. 1. 10. 1975
Rudolf Stefen, Jugendmedienschutz, in: P. Schiwy/W. J. Schütz (Hrsg.), Medienrecht, Neuwied 1977, S. 75–81
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© 1981 Kath. Landesarbeitsgemeinschaft Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e. V. Havichhorststr. 12. 4400 Münster
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Bergner, H.P. (1981). Jugendmedienschutz nach dem GjS. In: Tillmann, B., Gernert, W. (eds) Jugendschutz in der Jugendhilfe. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83796-7_7
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