Zusammenfassung
Auf der Grundlage einer empirischen Voruntersuchung in einer Massenverwaltung werden Auswirkungen von Standardisierung und Automation auf das Verwaltungsprodukt gezeigt.
Der Konflikt zwischen dem Gebot exakter Rechtsanwendung und der Begrenztheit von Zeit und Ressourcen scheint oft zu Lasten der einzelnen Bürger gelöst zu werden. Zum Schutze der Klienten bestehende Verfahrensrechte werden so beschnitten, daß sie letztlich zu einer Verkürzung auch der materiellen Ansprüche führen können.
Summary
The effects of automation and standardization on the output of a public mass administration are demonstrated through findings from an empirical inquiry. The conflict between the proper practitioning of law and the limitation of time and resources tend to be solved to the disadvantage of the citizen.
Procedural rights intended to protect the clients are, as a rule, so restrictively interpreted, that, as a consequence, substantial claims are curtailed, too.
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Anmerkungen
Josef Isensee, Die typisierende Verwaltung, Berlin 1976.
Vgl. Hans Brinckmann. Rationalisierung der öffentlichen Verwaltung durch den Einsatz der DV, in: Mensch und Computer, hrsg. v. H. R. Hansen u.a., München 1979, S. 109ff.
Die im folgenden genannten Daten basieren auf einer von der Stiftung Volkswagenwerk geförderten rechtstatsächlichen Untersuchung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Jahre 1977/78. Vgl. die Untersuchung der Forschungsgruppe Verwaltungsautomation an der Gesamthochschule Kassel. (Klaus Grimmer, Hermann Heussner, Ulrich Horn, Thore Karlsen, Klaus Lenk: Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln. Eine Voruntersuchung aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung. Heft 16 der Schriftenreihe der Forschungsgruppe Verwaltungsautomation, Kassel, November 1978. (Im folgenden mit dem Titel zitiert).
Vgl. Klaus Grimmer, Klaus Lenk, Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Steuerverwaltung, in: Carl Bohret (Hrsg.), Verwaltungsverfahren und Politische Wissenschaft, Baden-Baden 1978, S. 141–156.
Hans-Julius Wolff/ Otto Bachof. Verwaltungsrecht I, 9. Auflage, München 1974, S. 420.
BVerfGE 6, 32 (44).
Bley, Sozialrecht. 2.Auflage 1977, S. 129.
Vgl. BSG, SozR 2200 § 1247 Nr. 12.
Vgl. Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, a.a.O. S. 28ff.
Es handelt sich hierbei um erste, vorläufige Ergebnisse aus dem Bereich einer Versicherungsanstalt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen sollen gewonnen werden in der von der Stiftung Volkswagen werk geförderten Hauptuntersuchung zu diesem Themenbereich. Unter der Bezeichnung „Rechtsverwirklichung und Rechtsschutz gegenüber standardisierten Entscheidungen der Massenverwaltung. Eine rechtstatsächliche Untersuchung am Beispiel der gesetzlichen Rentenversicherung“ hat dieses Forschungsvorhaben Mitte des Jahres 1979 an der Gesamthochschule Kassel—Forschungsprojekt Verwaltungsautomation—begonnen.
Vgl. beispielsweise die Formulierung von Forsthoff: „Schreibt die Rechtsordnung vor, daß ein bestimmter Verwaltungsakt unter genau bezeichneten Voraussetzungen und in Beobachtung bestimmter sachlicher Schranken ergehen darf, so kann sie dem Fall gegenüber nicht indifferent bleiben, daß von diesen Vorschriften in concreto abgewichen wird.“ In: Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Band, Allgemeiner Teil, 9. Auflage, München 1966, S. 216.
Vgl. die ausführliche Darstellung in: Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, a.a.O. S. 57ff.
Vgl. A. von Mutius: Zu den Formerfordernissen automatisierter Verwaltungsentscheidungen, in: Verwaltungsarchiv Bd. 67 (1976), S. 116ff (120).
Siehe hierzu Garstka: Automation rechtlicher Verfahren als Entrechtlichungsprozeß, in diesem Band.
Zuletzt in einem Urteil vom 29. Juni 1978, Az.: 5 RJ 58/77. Vgl. auch BSGE 24, 134 (136f.); 26, 177 (179); 27, 146 (148); 28, 73 (74);42, 268 (271).
Wege, das versagende gerichtliche Steuerungspotential zu erneuern, sind in der Diskussion. Da die bisher existierenden nicht mehr zu greifen vermögen, sucht man die Lösung in der Entwicklung neuer Kontrollsysteme. Sci es, daß man an ein abstraktes Normkontrollver-fahren gemäß § 47 VwGo für EDV-Programme denkt, sei es, daß man den Obergerichten eine vorbeugende Kontrollkompetenz für Computerprogramme zugestehen will. Vgl. hierzu die Forderung nach Einführung einer obergerichtlichen Normenkontrolle von EDV-Programmen bei Hermann Heussner, Automation in der Sozialversicherung—Bedrohung oder Nutzen für den Versicherten? In: SGb 1976, S. 245ff.
Christian Pestalozza: Der Untersuchungsgrundsatz, in: Walter Schmitt-Glaeser (Hrsg.): Verwaltungsverfahren. Stuttgart-München 1977, S. 188.
Vgl. Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, S. 64ff.
Stand: Herbst 1979.
Die direkte Klagemöglichkeit bleibt dabei erhalten, der Kläger hat somit die Wahl zwischen Widerspruchsverfahren mit eventuell anschließender Klage und einer unmittelbaren Klage, vgl. §78 Abs. 2SGG.
Bundestags-Drucksache 7/861, S. 9 zu Nr. 5.
Vgl. Arbeits-und Sozialstatistik, Hauptergebnisse 1977, hrsg. vom Bundesminister für Arbeit, Bonn 1977, S. 188, 189 (die Zahlen beziehen sich auf die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten).
Die Ursache der Diskrepanz liegt darin, daß die BMA-Statistik die Widersprüche erst beim Eingang in der Widerspruchsstelle erfaßt. 50% aller Widersprüche gelangen jedoch nicht bis zu dieser Verwaltungsstation, sondern finden im Vorfeld durch Abhilfe und Rücknahme bereits ihre Erledigung.
Vgl. die interne Sondererhebung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) über die Erledigung von Widerspruchsverfahren im Jahre 1976 (Anlage zur Vorlage Nr. 155/77 vom 23.6.1977).
Vgl. beispielsweise die Ausführungen von H. Krause:„Das Widerspruchsverfahren ist eine Farce“ in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1976, s. 491.
Vgl. die Darstellung des Meinungsstandes in: Zu den rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Errichtung von Widerspruchsstellen = Anlage I zu: Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, a.a.O.
Ebenda.
Vgl. Isensee. a.a.O. (Anm.1), S. 128.
Vgl. zum Ganzen: Ulrich Horn, Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungsrecht. Automatisierte Massenverwaltung zwischen Legalität und Praktikabilität. Vv Manuskript, Kassel 1978.
Im Wege der Abhilfe und Rücknahme erledigten sich laut Sondererhebung des VDR (a.a.O.) 51% der Widersprüche innerhalb der Verwaltung vor Einschaltung der Widerspruchsausschüsse.
Zu den Qualitätsanforderungen und den Zielkonflikten innerhalb der Verwaltung bei der Realisierung vgl. Klaus Lenk, Implikationen des EDV-Einsatzes für die Qualität von Verwaltungsleistungen, in: öffentliche Verwaltung und Datenverarbeitung, Sonderausgabe 1978, S. 22f (23).
Vgl. Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, a.a.O. S. 3.
Vgl. im einzelnen Rechtsverwirklichung bei strikt geregeltem Verwaltungshandeln, a.a.O. S. 27f sowie Anlage II dazu.
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Horn, U. (1980). Normvollzug in einer automatisierten Massenverwaltung Ein empirischer Beitrag zur Rechtswirksamkeit in öffentlichen Organisationen. In: Blankenburg, E., Lenk, K. (eds) Organisation und Recht. Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, vol 7. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83669-4_13
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