Zusammenfassung
Politik im allgemeinen Sinne ist dadurch gekennzeichnet, daß sie auf bestimmte Ziele hinarbeitet und zu deren Erreichung adäquate Mittel einsetzt1). Ist die Politik auf das Objekt “Steuern”2) gerichtet, sollen durch zielgerichteten Mitteleinsatz3) die “Steuern” beeinflußt werden 4), so handelt es sich urn Steuerpolitik.
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Alfred AMONN, Wirtschaftspolitik, S. 12.
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO “Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen alien auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft”.
Der Ziel-Mittel-Aspekt kommt bei zahlreichen Autoren zum Ausdruck. Vgl. z.B. Edmund Heinen, Zielfunktion, in: Helmut KOCH (Hrsg.), Unternehmung, S. 11; Konrad Mellerowicz, Unternehmenspolitik, S. 414; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 14; Lothar Haberstock, Steuerplanung, S. 7.
Vgl. G(erd) R(OSE), Steuerpolitik, in: Wolfgang LUCK (Hrsg.), Lexikon, S. 497.
Vgl. statt vieler die eingehende Diskussion und Zusammenstellung bei Hans-Jürgen Paulus, Ziele, S. 35-100.
Es ist anzunehmen, daß der Steuerpflichtige so wenig Steuern wie mbglich zu zahlen bestrebt ist (Rudolf Borkowski, Unternehmenspolitik, S. 262; Franz W. Wagner, Forschungsprogramm, DB 1974, S. 394; HansJurgen Paulus, Ziele, S. 35; Gerd Rose, Rechtswahlmbglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 69).
Vgl. Günter SIEBEN/Thomas Schildbach, Entscheidungstheorie, S. 26.
Vgl. z.B. Gerhard Mann, Steuerpolitik, WiSt 1973, S. 117; Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 69 f.
Ähnlich Gerhard Mann, Steuerpolitik, WiSt 1973, S. 117.
Das Adjektiv “steuerlich orientiert” wird nicht von alien Autoren explizit erwähnt, jedoch ist offensichtlich, daß im Rahmen einer Steuerpolitik nur solche Sachverhaltsgestaltungen gemeint sind, die im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, zumindest aber unter deren Berücksichtigung, realisiert werden.
Die Subsumtion der Sachverhaltsgestaltungen unter die Steuerpolitik wird jedoch verschiedentlich auch abgelehnt, weil Sachverhaltsgestaltungsalternativen in der Regel unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hervorrufen, wodurch Unternehmenspolitik überwiegend zu betriebswirtschaf tlicher Steuerpolitik würde. Gerhard Mann, Steuerpolitik, WiSt 1973, S. 114.
So, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, verschiedentlich auch nur differenzierend nach Sachverhaltsgestaltung und Bilanzpolitik: Hermann Fredersdorf, Steuerbeamte, StbJb 1958/59, S. 115; Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 56-60; Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 5-8; Manfred Erichsen, Realismus, FR 1968, S. 381; Hans Eberhard Scheffler, Steuerbilanztaktik, in: H. JACOB (Hrsg.), Unternehmensführung, Bd. 10, S. 51 und 54; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 19-39; Manfred Eisenach, Steuerplanung, S.98-107; Anton HEIGL/Günther-Herbert Melcher, Steuerpolitik, S. 21-23; Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik, S. 33-36; Friedrich Wilhelm Selchert, Unternehmungspolitik, ZfB 1975, S. 440; Gerd Rose, Steuerlehre, in: Erwin GROCHLA (Hrsg.), HdB, Sp. 3765 f.; Jörg BAETGE/Wolfgang Ballwieser, Bilanzpolitik, BFuP 1978, S. 514 f.; Klaus Kottke, Bilanzstrategie, S. 213; Hans-Jürgen Paulus, Ziele, S. 135-137; Gerd Rose, Rechtswahlmbglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 52-54.
So auch Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 3; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 20; Evert Kamann, Bilanzansatzwahlrechte, Stuw 1978, S. 109; Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 53; Jörg Bauer, Rechtfertigung, BB 1981, S. 767. Friedrich Hermann Drewes, Ausweichmöglichkeiten, S. 19, erfaßt nicht alle steuerlichen Wahlrechte, wenn er anführt, daß der Steuerpflichtige durch die Alternativenwahl “die Höhe der Steuerschuld zum jeweiligen Steuertermin beeinflussen kann”. Hierdurch werden alle Wahlmöglichkeiten, deren Wirkung die Steuerschuld nicht tangiert — z.B. direkte zeitliche Steuerzahlungsverschiebungen (Gerd Rose, Rechtswahlmbglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 59 f.) — ausgeklammert (z.B. Stundung nach § 7 UmwStG).
Nach § 26a Abs. 2 EStG beispielsweise werden u.a. Sonderausgaben bei getrennt veranlagten Ehegatten je zur Hälfte berücksichtigt; auf Antrag kann eine andere Aufteilung erfolgen. Unterlassen die Steuerpflichtigen die Stellung eines Antrags, so Iösen sie damit die Rechtsfolge der hälftigen Aufteilung aus.
So die auf S. 41 in FN 1 genannten Autoren.
Wolfgang Kummer, Wahlrechte, S. 29 f., bezeichnet solche Wahlrechte als Antragsrechte und spricht ihnen das Merkmal einer echten Wahlentscheidung ab, da die Ausübung für den Steuerpflichtigen “regelmäßig vorteilhaft und zumindest nie schädlich” (a.a.O., S. 30) ist und ihnen “nur eine Mitteilungsfunktion” (a.a.O., S. 30) zukommt. Wie unzutreffend diese Ansicht ist, zeigt sich bei naherer Betrachtung solcher “Antragsrechte”. So trifft auf das “Wahlrecht” nach § 361 Abs. 2 Ao, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, sicherlich nicht zu, daß die hieraus resultierenden monetä;ren Konsequenzen bestimmbar sind (vgl. hierzu Fritz Eggesiecker, Aussetzung, StbJb 1978/79, S. 485-528, sowie die Ausfßhrungen auf S.356 ff.).Und auch, wenn die steuerlichen Folgen definitiv quantifizierbar sind, liegt eine Wahlentscheidung vor: Neben nichtsteuerlichen Konsequenzen und persönlichen Motiven, die zu einer Nichtausübung des Antrags veranlassen können, ist aufgrund der zwischen den Wahlrechten bestehenden Beziehungen (bspw. kann die AusUbüng einer Rechtswahlmbglichkeit die Vorteilhaftigkeit eines anderen Wahlrechts beeinflussen) immer ein Enscheidungsprozeß erforderlich.
Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 26 (im Original zum Teil gesperrt).
Eine weitergehende Untergliederung der Sachverhaltsgestaltung nehmen Manfred Eisenach, Steuerplanung, S. 102-107, und Hans-Jürgen Paulus, Ziele, S. 135-137, vor. Vgl. zu einzelnen Maßnahmen auch Meinhard Sielaff, Bilanzpolitik, BFuP 1977, S. 234 f.
Herrmann/Heuer, Kommentar, Anm. 102 zu § 3 EStG (Klammerzusatz vom Verf.). Ähnlich Gerhard Heuer, Streifzuge, StbJb 1959/60, S. 394; Boruttau/Klein, Kommentar, Anm. 168 zu § 17; ebenso FG Düsseldorf — Kammern in Köln — VI 18/60 GrErw vom 28.3.1963, rkr, DStZ/B 1963, S. 227.
Eine ausdrückliche Antragstellung ist z.B. bei den steuerbilanziellen Wahlrechten nicht notwendig.
Zum Begriff und zur Abgrenzung Klaus Tipke, Steuerrecht, S. 78-86.
Vgl. auch Friedrich Hermann Drewes, Ausweichmöglichkeiten, S. 19. Zwar sind zahlreiche steuerliche Wahlrechte in Richtlinien und Urteilen zu finden, doch kann es sich hier letztlich, bedingt durch das Prinzip der Tatbestands mäßigkeit der Besteuerung, nur urn Gesetzesauslegung Oder-anwendung handeln (vgl. hierzu Klaus Tipke, Steuerrecht, S. 83-85). Gegebenenfalls kommt noch Rechtsfortbildung in Betracht.
Alexander Marettek, Unternehmenspolitik, S. 31; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 19 f.; Manfred Eisenach, Steuerplanung, S. 99-101; Klaus Kottke, Bilanzstrategie, S. 212-214. Eine Unterteilung der steuerlichen Wahlrechte in Verfahrens-und Tarifwahlrechte und Wahlrechte in bezug auf die Bemessungsgrundlage nehmen Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 31-34, vor. Sie ordnen die Bemessungsgrundlagenwahlrechte dann dem steuerbilanzpolitischen Bereich zu (a.a.O., S. 35).
Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 142; Eberhard Schult, Steuerbilanz, S. 16.
Auf die Gestaltbarkeit der Vermögensaufstellung weist insbesondere ROSE hin. Vgl. Gerd Rose, Besprechung, StuW 1974, S. 373; Gerd Rose, Vermögensbesteuerung, StbJb 1977/78, S. 161. Der Nachweis der Existenz einer Vermögensaufstellungspolitik wird von Eberhard Schult, Vermogensaufstellungspolitik, StuW 1979, S. 43-50, geführt.
Erwähnt sind die Bereiche bei Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 55.
Eberhard Schult, Steuerbilanz, S. 16 f. und 36; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 145. Wenn SCHULT von einer “UStlichen Bilanzpolitik” (a.a.O., S. 36) spricht, so erscheint zweifelhaft, daß er hierunter eine auf die USt-Zahllast gerichtete Politik verstehen will. Seinen Ausführungen zufolge (a.a.O., S. 36) wird es sich eher um eine durch umsatzsteuerliche Wahlmöglichkeiten beeinflußte Ertragsteuerbilanzpolitik handeln.
Unter Steuerbilanz ist neben dem nach § 5 EStG zu erstellenden Rechenwerk auch die Rechnung nach § 4 Abs. 1 EStG zu verstehen. Gunter Wöhe, Steuerlehre, S. 314; Günter Wohe, Bilanzierung, S. 39, beschränkt hingegen die Steuerbilanz nur auf die Gewinnermittlung nach § 5 EStG, wogegen Gerd Rose, Ertragsteuern, S. 52 f., zutreffend die Bilanz nach § 5 EStG als “derivative” und die nach § 4 Abs. 1 EStG als “originäre Steuerbilanz” bezeichnet. Vgl. hierzu auch Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 142-144.
Gerd Rose, Substanzsteuern, S. 81.
Wenn man den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG nicht berücksichtigt.
Ahnlich Eberhard Schult, Steuerbilanz, S. 297 f.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG.
Zur alternativen Verwendung von Bestandsgrößen-ur.d Stromgr÷ßenrechnungen Josef Kloock, Unternehmensrechnung, BFuP 1978, S. 496 f.; zur Möglichkeit, aus einer Einnahmen-und Ausgabenrechnung eine Bilanz zu erstellen, Eugen Schmalenbach, Bilanz, S. 58-62.
Bestände-oder Bewegungsbilanzen. Vgl. die Ausfü;hrungen bei Erich Kosiol, Bilanz, S. 95-102.
Walter LE C0UTRE, Bilanzkunde, S. 1; Heinrich Knoll, Bilanzkunde, S. 21; Henning Egner, Bilanzen, S. 1; Adolf Moxter, Bilanzlehre, S. 34; Robert Buchner, Bilanz, in: Erwin GROCHLA (Hrsg.), HdB, Sp. 858 f.; Edmund Heinen, Handelsbilanzen, S. 17; Dieter Stolle, Bilanzierung, S. 18.
Rückzahlungen von Sonderausgaben — z.B. Kirchensteuererstattungen — stellen Korrekturposten der gleichen Rechnungsseite dar.
Vgl. hierzu Alexander Marettek, Steuerbilanzpolitik BFuP 1970, S. 7-31; Alexander Marettek, Unternehmenspolitik; Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik; Alexander MARETTEK/(Georg) Gintrowski, Steuerbilanzpolitik, StuW 1973, S. 141-149; Eberhard Schult, Ausnutzung, WPg 1972, S. 523-529; Theodor SIEGEL/Georg Gintrowski, Einsatz, WPg 1972, S. 665-669; Eberhard Schult, Stellungnahme, WPg 1973, S. 42 f.; Gerhard A. MÜLLERKRONCKE, Entscheidungsmodelle; Hans RÖTHEL, Steuerbilanzpolitik; Jörg BAETGE/Wolfgang Ballwieser, Spielraum, BFuP 1977, S. 200-205; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik.
Vgl. auch Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 37, und die dort in FN 32 angegebenen. Nachweise.
Vgl. hierzu Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 66; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 38.
Ob die auf das Steuerbilanzergebnis gerichteten Sachverhaltsgestaltungen dem Bereich der allgemeinen Steuerpolitik Oder dem der Steuerbilanzpolitik zuzuordnen sind, ist für die hier anzustellende Untergliederung der steuerlichen Wahlrechte ohne Bedeutung. Zur Steuerbilanzpolitik die Sachverhaltsgestaltung zählend z.B. Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 66, 205-213; hingegen beschränken die Mehrzahl der Autoren wie z.B. Gerhard A. MÜLLER-KRÖNCKE, Entscheidungsmodelle, S. 11; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 38; Jörg.BAUER, Rechnungspolitik, S. 89, die Steuerbilanzpolitik auf die Ausnutzung von Wahlmbglichkeiten. 3) Gerhard A. MÜLLER-KRÖNCKE, Entscheidungsmodelle, S. 11 f.
So z.B. Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik; Jörg Bauer, Rechnungspolitik.
Vgl. unten S. 67 f.
Vgl. z.B. Jörg Bauer, Rechnungspolitik, S. 89. Die überwiegende Literatur schweigt zu diesem Problem. Vgl. hierzu die Übersicht bei ebenda, S. 84.
Günter Wöhe, Steuerbilanzpolitik, BFuP 1977, S. 222.
Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 144.
Vgl. zu diesen z.B. Ottmar Bühler/Peter Scherpf, Bilanz, S. 141; Kurt-Dieter Koschmieder, Steuerbilanzen, in: Wilhelm H. WACKER (Hrsg.), Steuerlexikon, S. 369; Rudolf Federmann, Bilanzierung, S. 22; Eberhard Schult, Steuerbilanz, S. 16.
Bei einer beendigungsorientierten Steuerbilanzpolitik folgen der anläßlich der Unternehmensaufgabe erstellten Bilanz in der Regel keine ordentlichen Steuerbilanzen. Zur beendigungsorientierten Steuerbilanzpolitik Norbert Herzig, Liquidation, StuW 1980, S. 19-30; Norbert Herzig, Freibetrag, FR 1980, S. 37-41; Norbert Herzig, Steuerbilanzpolitik, StuW 1980, S. 239-251.
Instrumente einer solchen außerordentlichen Steuerbilanzpolitik sind — neben dem Instrumentarium der ordentlichen Steuerbilanzpolitik — beispielsweise die Wahlrechte nach §§14 Abs. 2, 20 Abs. 2, 24 Abs. 2 UmwStG. Vgl. auch Günter Wöhe, Steuerbilanzpolitik, BFuP 1977, S. 222; Hans Ketterl, Gestaltungsspielräume; Eberhard Schult, Einbringung, DBW 1981, Heft 1, S. 103-112.
Ausnahme z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG die Beachtung der Vorschriften über die AfA.
Gerd Rose, Ertragsteuern, S. 54, spricht von einer “modifizierten Geldeinnahme-Geldausgabe-Rechnung”.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Eine über die Erwähnung (Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 55) einer solchen Mbglichkeit hinausgehende wissenschaftliche Beschäftigung mit diesem Gebiet hat meines Wissens bisher nicht stattgefunden; durch Nutzung der entsprechenden Wahlrechte wird Rechnungspolitik bei den Überschußeinkunftsarten jedoch ohne explizite Erbrterung praktiziert.
Vgl. hierzu-EL-, Erhaltungsaufwand, DB 1979, S. 1628; Gerd Stuhrmann, Verteilung, StWa 1980, S. 90 f.
Dies entspricht in der Wirkung z.B. der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter aus dem Bereich des Bilanzsteuerrechts; auch hier bestehen die Alternativen, den Aufwand sofort geltend zu machen (Sofortabschreibung) Oder eine Verteilung über die Nutzungsdauer vorzunehmen.
A.A. Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 62, der das Wahlrecht im Bereich der Rechtswahlmbglichkeiten ansiedelt. Ähnlich wie § 82b EStDV bei Wohngebäuden sieht auch § 82h EStDV bei Erhaltungsaufwendungen im Zusammenhang mit bestimmten Baumaßnahmen eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre vor; die Regelung des § 82k EStDV ermbglicht die zwei-bis fünfjährige Verteilung von Aufwand bei Baudenkmälern.
Hierzu-R-, Praxisfragen, StBp 1980, S. 112 f.
A.A. Gerd Rose, Rechtswahlmäglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 62, der auch dieses Wahlrecht zu den Rechtswahlmöglichkeiten zählt.
Zum Anwendungsbereich-EL-, Gebäudeaufwendungen, DB 1980, S. 1048 f.
Dieses Wahlrecht ermöglicht jedoch nicht die Behandlung von Erhaltungsaufwand als Herstellungsaufwand.
Eberhard Schult, Vermögensaufstellungspolitik, StuW 1979, S. 43-50.
Eberhard Schult, Vermögensaufstellungspolitik, StuW 1979, S. 43.
Zur Eigenständigkeit Jörg Bauer, Rechnungspolitik, S. 91.
Alexander Marettek, Unternehmenspolitik, S. 109-116; Gerd Rose, Vermägensbesteuerung, StbJb 1977/78, S. 171-173; Dieter RÜCKLE, Steuerbilanzpolitik, S. 148; Eberhard Schult, Vermögensaufstellungspolitik, StuW 1979, S. 44 f.; Jörg Bauer, Rechnungspolitik, S. 91.
Vgl. die aus dem Umsatzsteuergesetz stammenden Wahlrechte auf den S. 2oo, 255-259, 271-273, 283-29o, 33o-332, 353-355, 361-373, 389-392.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/8o, S. 64 f.
Hierzu Gerd Rose, Steuerpraxis, StbJb 1975/76, S. 72 f.
Vgl. die aus dem Umsatzsteuergesetz stammenden Wahlrechte auf den S. 200, 255-257, 271-273, 283-290, 353-355, 362-373, 389-392.
Z.B. führt die Wahl der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeuge für Arbeitnehmer auch zu einer Veränderung der Umsätze. Vgl. unten S. 272 f.
Z.B. durch Vereinbarung mit dem Leistungsempfänger, daß dieser erst zu Beginn der nächsten Periode zahlt.
Vgl. oben S. 47.
Vgl. die Ausführungen zu erbschaftsteuerlichen Wahlrechten S. 221, 29o, 333-335, 376-379, 425-432.
BStBl 1979 II, S. 77.
Jörg Bauer, Rechnungspolitik, s. 62 f.
Vgl. oben S. 40 f.
Diese Voraussetzungen werden z.B. nicht erfüllt von den Wahlrechten der §§15 GewStG (Festsetzung des Steuermeßbetrages in einem Pauschbetrag), 14 GrEStG (Festsetzung der Steuer und des Zuschlages in einem Pauschbetrag), 28 KVStG (Festsetzung der Steuer in einem Pauschbetrag), da hier der Finanzbehörde und nicht dem Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit zusteht. Ebenfalls gehört hierhin nicht das Recht, nach § 204 AO im AnschluB an eine Außenprüfung eine verbindliche Zusage zu beantragen. Betroffen ist hier nämlich nicht ein realisierter, sondern ein zukünftiger Sachverhalt. 2) Z.B. Stundung nach § 222 AO.
Z.B. Betriebsausgaben-Pauschalierungen.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 53 (Auslassung vom Verf.).
Rudolf Thiel, Sachverhalt, FR 1964, S. 418; Klaus Tipke, Steuerrecht, S. 87 f.
Klaus Tipke, Steuerrecht, S. 88.
Herrmann/Heuer, Kommentar, Anm. 102 zu § 2 EStG.
Vgl. hierzu unten S. 121-123.
Vgl. hierzu unten S. 85-119.
Vgl. hierzu S. 119-123.
Vgl. zu den steuerbilanziellen Instrumenten die Systematisierung bei Jörg Bauer, Rechnungspolitik, S. 234-240.
Zu diesen Ansatzpunkten Gerd Rose, Rechtswahlmoglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 57-68.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 71 f.
Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 73.
Zu den Wirkungen auch S. 71-76.
Auf indirekte Beeinflussungen sei hier nur hingewiesen. Zum Zusammenhang zwischen Steuerbilanz, Vermbgensaufstellung und die im Feld “Sonstige Bilanzen” enthaltenen Rechenwerke (Gewerbeertrag-und-kapitalsteuerbilanz sowie Anteilsbewertung) Jörg Bauer, Rechnungspolitik, S. 40-59. Ein Hinweis auf die Beeinflussung der Steuerbilanz durch umsatzsteuerbilanzpolitische Mittel bei Eberhard Schult, Steuerbilanz, S. 36. Hierüber werden die auf die Steuerbilanz einwirkenden umsatzsteuerbilanzpolitischen Mittel ebenfalls auf die Vermögensaufstellung, Gewerbeertrag-und die Gewerbekapitalsteuerbilanz sowie Anteilsbewertung wirksam.
Zahlreiche Beeinflussungen ergeben sich, wenn eine Komponente der Rechtswahlmöglichkeit in das spezielle Rechenwerk einwirkt.-Als Beispiel sei die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens angeführt, die Auswirkungen auf die Steuerbilanz durch den Ansatz in dieser Rechnung und die sich ergebenden Bewertungswahlrechte hat. Ansonsten sind die Auswirkungen weitgehend aus der Beschreibung der Rechtswahlmöglichkeiten zu erkennen.
Vgl. S. 280-282.
A.A. Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/80, S. 62.
Für viele Karl Dieckmann, Steuerbilanzpolitik, S. 139; Dietrich BÖRNER/Norbert Krawitz, Steuerbilanzpolitik, S. 126 f.
Ausführlich Rudolf FĖDERMANN, Jahresabschlußzeitraum; Klaus Kottke, Wahl, DB 1978, S. 501-506. Vgl. hierzu auch BFH IV R 149/76 vom 24.4.1980, BStBl 1981 II, S. 50.
Ähnlich Jörg Bauer, Rechnungspolitik, s. 80. Verschiedentlich wird diese Wahlmöglichkeit der Steuerbilanzpolitik zugeordnet. So z.B. Ulrich Harder, Bilanzpolitik, S. 146-150; Günter Wöhe, Bilanzierung, S. 59.
Ebenso Gerd Rose, Rechtswahlmöglichkeiten, StbJb 1979/ 80, S. 96.
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Michels, R. (1982). Rechtswahlmöglichkeiten als Element des steuerpolitischen Instrumentariums. In: Steuerliche Wahlrechte. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83562-8_2
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