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Unternehmensrechtsform und Besteuerung nach der KSt-Reform 1977

Eine betriebswirtschaftliche Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung

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Betriebswirtschaftslehre und Recht
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Zusammenfassung

Die KSt-Reform 1977 hat dazu geführt, daß die bis dahin geltende Doppelbelastung der Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften mit KSt bei der Kapitalgesellschaft und ESt bei den Gesellschaftern aufgehoben wurde. Es wird zwar auch weiterhin eine Ausschüttungssteuer bei der Kapitalgesellschaft erhoben, diese wird aber— ie die KapESt—in voller Höhe beim (inlándischen) Anteilseigner auf seine ESt-Schuld angerechnet. Die von der Kapitalgesellschaft gezahlte Ausschüttungssteuer von 36 % kann wirtschaftlich im Ergebnis wie eine Vorauszahlung auf die ESt der inlándischen Gesellschafter betrachtet werden. Die frühere Doppelbelastung, die als steuerliche Diskriminierung der Kapitalgesellschaft gesehen wurde, ist deshalb mit der KSt-Reform 1977 beseitigt worden. Die ausgeschütteten Betráge werden letztlich alleine mit dem persönlichen ESt-Satz des Gesellschafters belastet.

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Refernces

  1. Vgl. Abschn. 77 Abs. 5 KStR 1977

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  2. Gutachten der Steuerreformkommission 1971, Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 17, Bonn 1971, S. 31. Es heißt hier weiter, daß eine gleichmáßige und damit wettbewerbsneutrale Besteuerung “die Wettbewerbsrelationen, die sich ohne Besteuerung ergeben würden, nicht absichtlich oder unabsichtlich zum Nachteil bestimmter Gruppen veránder(n dürfe), d.h. daß eine Unternehmung nicht auf Grund ihrer Rechtsform, ihres Standortes, ihrer Finanzierungsform, ihrer Betriebsgröße u.a. stárker besteuert wird als ihre Konkurrenten und damit eine steuerliche Diskriminierung für die eine, eine relative Begünstigung für die andere Unternehmung entsteht, und damit als Folge der Besteuerung die Wettbewerbsrelationen verschoben werden.”

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  3. Vgl. z.B. die Beschlüsse des BVerfG: 1 BvR 679/64 v. 13.12. 1967, BStBl 1968 II, 70; 1 BvR 136/62 v. 14.1.1969, BStBl 1969 II, 389; 1 BvR 25/65 v. 13.5.1969, BStBl 1969 II, 424; 1 BvR 457/66 v. 15.7.1969, BStBl 1969 II, 718

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  4. Zu solchen Vorschlágen vgl. in jüngerer Zeit: Engels, W., Mitschke, J., Starkloff, B., Staatsbürgersteuer, Vorschláge zur Reform der direkten Steuern und persönlichen Subventionen durch ein integriertes Personalsteuer-und Subventionssystem. Karl-Bráuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Heft 26, Wiesbaden 1974. Flume, W., Die Betriebsertragsteuer als Möglichkeit der Steuerreform, DB 1971, S. 692 ff. Schneider, D., “Staatsbürgersteuer” — ein Schildbürgerstreich, StuW 1974, S. 369 ff. Schneider, D., Gewinnermittlung und steuerliche Gerechtigkeit, ZfbF 1971, S. 352 ff.

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  5. Die VSt-Entlastung der Pensionsanwartschaften durch § 111 BewG bei Gesellschafter-Gescháftsführern von Kapitalgesellschaften entspricht den allgemeinen sozialpolitischen Befreiungsgründen. Vgl. Rössler/Troll/Langner, Bewertungs-und Vermögensteuergesetz (Kommentar), 11. Aufl., München 1977, Anm. 1-3 zu § 111 BewG. Warum diese Gründe nicht auch bei Gesellschafter-Gescháftsführern von Personengesellschaften gelten sollen, ist nicht ersichtlich

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  6. Dieser Unterschied reduziert sich jedoch durch die vermehrten Abschreibungsmöglichkeiten bei der Personengesellschaft.

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  7. Ob dies auch für die Sonderbetriebsausgaben des Beteiligungs-Sonderbetriebsvermögens gilt, ist umstritten. Vgl. Woerner, L., Die Tragweite des Beitragsgedankens bei der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, DStZ (A), 1977, S. 304

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  8. Zur Begründung hierfür wird der pauschale Ausgleich der GewStNachteile der Personengesellschaften angeführt; vgl. Keuk, B., Die Besteuerung des Gewinns der Personengesellschaft und der Sondervergütungen der Gesellschaft, StuW 1974, S. 1 ff. (28 ff.).

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  9. Zu den Daten und den Einzelschritten der Berechnung der Steuerbelastung vgl. Jacobs, O.H., Brewi, K,, Schubert, R., Steueroptimale Rechtsform mittelstándischer Unternehmen, München 1978, S. 79 ff.

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  10. Einen Ausnahmefall bildet das BFH-Urteil IV Ml/67 v. 21.3.1968 BStBl 1968 II, 579

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  11. Vgl. BFH-Urteil IV 16/69 v. 9.7.1970, BStBl 1970 II, 722

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  12. Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Nr. 1 GewStG

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  13. In der amtlichen Begründung zum “Preußischen Gesetzentwurf vom 2. November 1892 wegen einer Ergánzungssteuer” heißt es dazu: “Die Ergánzungssteuer soll denjenigen Faktor der Leistungsfáhigkeit treffen, welcher in der gesicherten Fortdauer des Einkommens gegründet ist. Dieser Faktor findet einen entsprechenden Ausdruck in der Höhe des Einkommens nicht; denn die Höhe des Einkommens aus dem Vermögen richtet sich nach der Art der Anlage und steht nicht selten bei gleichem Vermögen in umgekehrtem Verháltnis zur Sicherheit derselben.” (Preußischer Gesetzentwurf vom 2. November 1892 wegen einer Ergánzungssteuer, in: Finanz-Archiv, 10. Jg., 1893, S. 370 ff. (373)). Dem Vorhandensein von Vermögen — ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Ertráge aus dem Vermögen — wird also eine besondere Leistungsfáhigkeit zugeschrieben, “weil das Vermögen in seinem Bestánde die Person überdauert, die Kreditfáhigkeit des Besitzers erhöht und unter sonst gleichen Verháltnissen die wirtschaftliche Lage des Besitzenden in jedem Falle günstiger gestaltet als die Lage des Besitzlosen” (Denkschrift vom 2. November 1892 zu den dem preußischen Landtage vorgelegten Entwürfen der Steuerreformgesetze, in: Finanz-Archiv, 10. Jg., 1892, S.296 ff. (329)). 1) Vgl. Gutachten der Steuerreformkommission, a.a.O., S. 630 f.

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  14. Hierzu stellt schon die Steuerreformkoitimission fest: “Das Prinzip der Leistungsfáhigkeit kann nicht ohne weiteres auf Kapitalgesellschaften übertragen werden. Das in Kapitalgesellschaften angelegte Vermögen gehört letztlich… wirtschaftlich natürlichen Personen und … begründe(t) ihre wirtschaftliche Leistungsfáhigkeit.” (Gutachten der Steuerreformkommission, a.a.O., S. 30).

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  15. Vgl. Wöhe, G., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Bd. I, 5. Aufl., München 1978, S. 151 ff.

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  16. In der Denkschrift vom 2. November 1892 heißt es hierzu: “Innerhalb der Kommunalverbánde kann die Leistungsfáhigkeit nicht den ausschließlichen (im Original kursiv) Maßstab der Besteuerung bilden. Er wird ergánzt werden müssen durch den Grundsatz der Leistung und Gegenleistung. Neben den, die Leistungsfáhigkeit berücksichtigenden persönlichen Steuern wird daher regelmáßig ein, den Aufwendungen für die realen Güterquellen entsprechender Teil des Steuerbedarfs durch Realsteuern aufzubringen sein. In dem eng begrenzten Gemeindebezirke lassen sich sowohl die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, welche den einzelnen Güterquellen aus den Veranstaltungen der Gemeinde erwachsen, als auch die derselben im Interesse von Grund-und Hausbesitz und Gewerbebetrieb verursachten besonderen Kosten mit hinreichender Sicherheit übersehen, um auf diesen Grundlagen das Maß der realen Besteuerung im ganzen, wie für die einzelnen Güterquellen bestimmen zu können.” (Denkschrift vom 2. November 1892, a.a.O., S. 309 f.).

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  17. Vgl. Gutachten der Steuerreformkommission, a.a.O., S. 741 f.

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  18. Vgl. Schmölders, G., Äquivalenztheorie, in: Handwörterbuch des Steuerrechts, Erster Band, München 1972, S. 29 f.; Wöhe, G., Zur Reform der Unternehmensbesteuerung, in: DStR 1971, S. 295 ff. (296 f.). Vgl. auch Gutachten der Steuerreformkommission (a.a.O., S. 29 f.), die hierzu schreibt: “Die Problematik der Heranziehung der Äquivalenztheorie zur Rechtfertigung der Steuern und als Maßstab für eine gerechte Steuerlastverteilung zeigt nicht nur die Praxis der Steuerbemessung. Die Theorie wird auch im finanzwissenschaftlichen Schrifttum weitgehend abgelehnt, weil sie auf einer falschen Voraussetzung, námlich der Vertragstheorie des Staates beruht, und weil sie auch in Widerspruch zur historischen Wirklichkeit steht und jeder praktischen Brauchbarkeit ermangelt. Soweit geltende Steuerarten nur mit Hilfe der Äquivalenztheorie zu ‘rechtfertigen’ sind (z.B. die Gewerbesteuer), erscheint ihre Überprüfung von besonderer Dringlichkeit.”

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  19. Vgl. auch Institut “Finanzen und Steuern”, Die große Finanzreform, Gutachten, Heft 80, Bonn 1966; Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, Gutachten zum Gemeindesteuersystem und zur Gemeindesteuerreform in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Márz 1968, herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, Bonn 1968.

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  20. Vgl. Eckhardt, W., Der Rechtscharakter der Gewerbesteuer, in: Der Betriebs-Berater, 20. Jg. 1965, S. 133; Fettel, J., Der Gewerbebetrieb als Objekt der Besteuerung bei der Gewerbesteuer, in: Festschrift für P. Scherpf, Bielefeld 1968, S. 123; Tipke, K., Steuerrecht, 4. Aufl., Köln 1977, S. 317; Wöhe, G., Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Band I, a.a.O., S. 201 f.

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  21. Daß der Gesetzgeber diese Notwendigkeit letztlich auch sieht, zeigt die Erhöhung des Freibetrages für Personenunternehmen auf 24 000 DM bei der GewESt im Rahmen des StÄndG 1977.

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  22. Gleichzeitig war auch die weiter oben aufgezeigte gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Darlehensverháltnissen im Rahmen der Betriebsaufspaltung zu beseitigen.

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Anton Heigl Peter Uecker

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© 1979 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler KG, Wiesbaden

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Jacobs, O.H. (1979). Unternehmensrechtsform und Besteuerung nach der KSt-Reform 1977. In: Heigl, A., Uecker, P. (eds) Betriebswirtschaftslehre und Recht. Gabler Verlag. https://doi.org/10.1007/978-3-322-83558-1_14

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